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Jobcenter verlangt Umzug oder Untervermietung

Hallo Rosi70,

wie wahrscheinlich ist es, das eine deutliche Fehlstellung des Dens und des Atlas mit Blutungen von einem Radiologen in CT Aufnahmen übersehen werden und

Befund:

Befund:
Untersucht wurde die Wirbelsäule von C 1- Th1.
Keine Wirbelkörperhöhenminderung, keine Gefügestörung, keine Frakturen. Spinalkanal normal weit. Keine atlantoaxiale Dislokation. Prä- und paravertebrale Weichteile unauffällig. Spinalkanal normal weit.
Nebenbefundlich geringe polypoide Schleimhautschwellung im Sinus maxillaris bds., links betont.
NB: geringe inhomogene Schilddrüsenstruktur mit kleineren hypodensen Läsionen links.
Geringe Weichteilvermehrung im Bereich der dorsalen Hypopharynxwand - DD adenoide Vegetationen.
allerdings eine Sinusitis und eine Schilddrüsenschädigung genau dort wo der Gurt lang läuft gesehen wird?
Praktisch unmöglich. Nun welchen Schluss zieht man daraus, wenn im Krankenhaus bekannt war, das es ein Wegeunfall ist?

Offensichtliche Befundmanipulation würde ich vermuten....:eek:
Also mal ganz ehrlich und aus Erfahrung, ich halte vieles für möglich und sogar wahrscheinlich.
 
Hallo Rosi,

die Wahrscheinlichkeit, dass Blutungen bei T2-Sequenzen unsichtbar sind liegt bei 80 %

Da wird schon durch die Auswahl der ungeeigneten Diagnosetechnik sichergestellt, dass der Befund unauffällig ist.

Bestehe auf T2*-Sequenzen, die sind sensitiver.

Gruß
tamtam
 
Hallo tamtam,

80 % ist schon ein hoher Wert.

Danke für die Auskunft.

LG

Rosi70
 
Hallo Tamtam,

woher soll man als Normalmensch wissen auf was man achten soll, bestehen kann!
Zitat von dir:
Bestehe auf T2*-Sequenzen, die sind sensitiver.

Das hätte ich mal vorher wissen müssen, aber man lernt ja mit hinzu!
Zum Glück gibt es di Forum!
danke für deinen Post!
 
Hallo ptpspmb,

ging mir genauso, hab ich auch erst 12 Jahre nach meinem Unfall gelernt. Allerdings hatte ich nicht damit gerechntet, der der gerichtliche Gutachter wissenschaftliche Erkenntnis schlicht ignoriert und der Richter der 1.Instanz sich sowie mit dem Allerwertesten auf alles draufsetzt - dann kann er es ja auch nicht lesen aber seine Kehrseite ist schön warm.

Wissenschaftlicher Nachweis: Journal für Neurologie, Neurochirugie und Psychatirie, 4/2002, S.9.

Läßt sich meines Wissens nach immer noch über kup.at kostenfrei abonnieren.

Gruß
tamtam
 
Hallo,
ich habe dies hier gefunden:
Angemessenheit des Wohneigentums
Maßgebend für die Bestimmung der Angemessenheit des selbst genutzten Wohneigentums sind die Lebensumstände während des Leistungsbezugs (§ 12 Absatz 3 SGB II). Dabei hat die Rechtsprechung den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit näher konkretisiert und Orientierungswerte dafür geliefert, wann selbst genutztes Wohneigentum in Abhängigkeit von der jeweiligen Personenzahl der Bedarfsgemeinschaft anrechnungsfrei bleiben soll.
Für selbst genutzte Einfamilienhäuser gilt danach als jeweils angemessen für
· einen Haushalt mit ein bis zwei Personen eine Wohnfläche von 90 qm
· einen Haushalt mit drei Personen eine Wohnfläche von 110 qm
· einen Haushalt mit vier Personen eine Wohnfläche von 130 qm
Für selbst genutzte Eigentumswohnungen gilt als jeweils angemessen für
· einen Haushalt mit ein bis zwei Personen eine Wohnfläche von 80 qm
· einen Haushalt mit drei Personen eine Wohnfläche von 100 qm
· einen Haushalt mit vier Personen eine Wohnfläche von 120 qm
 
Hallo,
ich habe auch gelesen, dass es eventuell sinnvoll sein kann, seine Eigentumswohnung oder sein eigenes Haus vorübergehend zu vermieten und sich selbst eine angemessene Mietwohnung zu suchen und anzumieten.
Die Einnahmen aus dieser Vermietung wären natürlich zum AlGII anrechenbar.
Aber so kann man sein Eigentum vielleicht retten und muss nicht zum Verkauf gezwungen werden.

LG beiself
 
Hallo,

Ist denn nicht durch ein Klageverfahren eine Verjährung nicht möglich?

LG Rosi70

Hallo Rosi,

das dachte ich auch immer. Dummerweise sah die BG das aber anders, so dass nachdem schon 10-jährigem Verfahren wg Verletztenrente sich ein neues Klageverfahren für die zurückliegenden Leistungen bzw deren Kostenerstattung anschloß. Die BG und auch Sozialgericht sahen die Sache als verjährt an.

Erst beim LSG wurden meine Anträge überhaupt gewürdigt. Und hätte ich diese nicht gestellt, so habe ich das Bauchgefühl, hätte ich von denen auch nix bekommen.

Gruß
Joker
 
Hallo Rosi70,

ich hab da vor ein paar Tagen zufällig nochmal ein Urteil zur Kausalitätsfrage in die Hände bekommen (welches ich bereits zum Widerspruch genutzt habe), welches zwar zu einer Schultergelenksverletzung ergangen ist allerdings sehr gut die Frage beantwortet wie im Schadenfall zu prüfen ist;

http://www.jusmeum.de/urteil/lsg_ba...d940b74b32090b5172f3ce9a7846087037f7ea729ef1a


Leitsatz:1. Die Kausalitätsprüfung in der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erfolgt in zwei Stufen: Auf der ersten Stufe ist der naturwissenschaftliche Zusammenhang, auf der zweiten Stufe die Frage zu klären, ob die schädigende Einwirkung für die geltend gemachte Gesundheitsschädigung wesentlich war. Bei der Prüfung der Wesentlichkeit handelt es sich um eine - vom juristischen Betrachter, nicht vom Mediziner - vorzunehmende Wertung über die Rechtweite des Unfallversicherungsschutzes, wobei der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, ob auch ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung herbeigeführt hätte.2. Die Eignung des Unfallereignisses ist eine Frage des naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhangs und deshalb auf der ersten Stufe der Kausalitätsprüfung zu prüfen. Sie kann regelmäßig nur dann verneint werden, wenn der geschädigte Körperteil durch das Unfallereignis überhaupt nicht betroffen war. Soweit unfallmedizinische Literatur (hier: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage) demgegenüber unter Vermischung der beiden Stufen der Kausalitätsprüfung der Frage der Eignung Kriterien der Wesentlichkeit zuordnet, kann sie der Kausalitätsbetrachtung nicht zu Grunde gelegt werden.3. Bei der Prüfung des naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen einem Unfall (hier: Sturz auf die Schulter) und einer Schädigung (hier: Ruptur der Rotatorenmanschette) ist vor allem darauf abzustellen, ob in engem zeitlichen (weil nach dem Ereignis und ohne Hinweis auf eine weitere unfallunabhängige spätere Schädigung festgestellt) und örtlichen (weil im Bereich des vom Sturz betroffenen Körperteils festgestellt) Zusammenhang Hinweise auf eine akute Schädigung vorliegen. Von Bedeutung sind insoweit vor allem die vom erstuntersuchenden Arzt erhobenen Befunde mit Diagnose, die bildgebende Diagnostik (insbesondere Röntgenaufnahmen, Sonografie, Kernspintomographie) und eventuell durchgeführte invasive Diagnoseverfahren mit nachfolgender histologischer Auswertung.4. Für die Prüfung der Wesentlichkeit können Krankheitsanlagen oder Vorschäden als konkurrierende Ursachen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie - auch hinsichtlich des Ausmaßes - nachgewiesen sind. Veränderungen im Bereich der knöchernen Strukturen der Schulter (hier: AC-Gelenkgelenksarthrose, Enge unter dem Schulterdach) oder allgemeine Erkenntnisse über die Anfälligkeit der Rotatorenmanschette für eine frühzeitige Degeneration sowie Studien über die Häufigkeit des Auftretens von Defekten an der Rotatorenmanschette in der Normalbevölkerung lassen als solche keine Rückschlüsse auf strukturelle Schäden der Rotatorenmanschette im konkreten Fall zu und vermögen keinen Nachweis einer derartigen Krankheitsanlage im konkreten Fall zu erbringen.5. Zur Beantwortung der auf der zweiten Stufe der Kausalitätsprüfung auftauchenden Frage, ob auch ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung herbeigeführt hätte, können auch die vom Versicherten unmittelbar vor dem Unfallereignis bewältigten körperlichen Anforderungen (hier: Bewegen schwerer Lasten, Arbeiten über Kopf) herangezogen werden.
 
Hallo Rajo,

danke für das Urteil.

Hört sich interessant an und wird sicher nicht nur mir weiterhelfen.

LG

Rosi70
 
Hallo Rosi,

ich bin über etwas gestolpert:

Schmerzen beim Treppensteigen rechtfertigen Umzug
Sozialgericht Gießen, Az. S 25 AS 832/12 ER
Das Jobcenter muss auch die Miete einer teureren Wohnung tragen, wenn der Umzug dadurch gerechtfertigt ist, dass man Schmerzen beim Treppen steigen hat. Die Klägerin "belegte" ihre Schmerzen, indem sie drei Befunde unterschiedlicher Ärzte vorlegte, welche einen Knorpelschaden und Gesundheitsstörungen in der Lendenwirbelsäule diagnostizierten. Einkäufe könnten nicht mehr schmerzfrei in den vierten Stock getragen werden. Allein die Befunde der Ärzte reichten dem Gericht schaon aus, um der Klage statt zu geben.​

Der Fall ist zwar anders gelagert als deiner, aber vielleicht findest du im Urteil Argumente, die auch für dich anwendbar sind.

LG
 
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