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Ist Urlaubsabgeltung aus EuGH-Urteil rentenrelevanter Hinzuverdienst?

Joker

Sponsor
Registriert seit
2 Sep. 2006
Beiträge
1,301
Ort
am Rhein
Hallo zusammen,

wie verhält es sich eigentlich, wenn man aus dem EuGH-Urteil nicht genommenen Urlaub geltend macht mit einer Erwerbsminderungsrente?

Wird die Urlaubsabgeltung der Rente hinzugerechnet so dass ggf. die EM-Rente gemindert wird oder wäre eine Urlaubsabgeltung anrechnungsfrei?

:confused: :confused: :confused: Gruß
Joker
 
Hallo Joker,

Zahlungen von hier z.B. Urlaubsabgeltung werden bei den Hinzuverdienstgrenzen nicht berücksichtigt.
Gleiches gilt für z.B. für Lohnnachzahlungen.
Nur in der Steuererklärung sind diese Einnahmen mit anzugeben.

Grüße von .
 
AW: Ist Urlaubsabgeltung aus EuGH-Urteil rentenrelevanter Hinzuverdienst?

Hallo Joker,


da Urlaubsgeld als Arbeitseinkommen gilt, sind natürlich die Hinzuverdienst-
grenzen zu beachten. Bei einer vollen EM-Rente beträgt derzeitig die Hin-
zuverdienstgrenze € 400,00 monatlich. Sie darf 2 x im Jahr überschritten
werden, ohne dass sie sich rentenschädlich auswirkt.

Bei einer teilweisen erwerbsgeminderten Rente ist die Hinzuverdienstgrenze
höher, hier ist dann die tatsächliche Höhe der Rente maßgebend. Dabei
dürfte bei dieser Rentenart kaum eine rentenschädigende Auswirkung zu befürchten sein.

Um ganz sicher zu gehen, würde ich mir die finanzielle Abgeltung des Ur-
laubsanspruches in mehreren Monatsraten auszahlen lassen, damit wäh-
ren die Hinzuverdienstgrenze aller Rentenarten eingehalten. Voraussetz-
ung allerdings ist, der ehemalige Arbeitgeber spielt mit.

Ähnliches gilt ja auch bei einer geringfügigen Beschäftigung.

Gruss
kbi1989
 
Hallo kbi,

vielen Dank für deine Idee bzgl. Monatsraten, werde es versuchen, wenngleich ich auch nur geringe Chancen sehe :(

Hmm, du schreibst von Urlaubsgeld, aber mir ging es eigentlich um die Abgeltung für nicht genommenen Urlaub wegen Krankheit. Ich befürchte, zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung gibt juristische Feinheiten, die ggf. wichtig sein könnten.

Weitere Frage: es geht ja um die Abgeltung Ansprüchen aus mehreren Jahren, die vermutlich in einem Einmalbetrag gezahlt werden. Heißt das dann, dass im Monat des Geldeingangs bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze keine Rente gezahlt wird? Ist es sinnvoll die DRV bereits im Vorfeld vom Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zu informieren oder gibt es da automatische Abläufe?

Hallo Dani,

Steuer ist klar, hast du eine Gesetzesgrundlage, dass eine Urlaubsabgeltung nicht berücksichtigt wird?

Gruß
Joker
 
Hallo Joker,

das Urlaubsentgelt erfolgt für Zeiten vor der EMR. Deshalb darf sie da eigentlich nicht mit einberechnet werden. Für die Steuer spielt die Auszahlung eine Rolle, für die EMR aber doch eigentlich die Zeit der Entstehung der Forderung.

Ich kann aber gerne mal einen Steuerberater fragen, oder rufe doch mal unverbindlich bei der DRV an.

Gruß von der Seenixe
 
Hi Joker,

oder du stöberst mal bei den Experten der DRV

Gruß
Cindy
 
Hallo Cindy, hallo Seenixe,

leider bietet auch die Forums-Webseite der DRV keine eindeutige Antwort. So mancher Experte scheint unterschiedliche Ansichten gegenüber dem nächsten Experten zu haben, ggf. gab es aber auch zwischenzeitlich Änderungen des Rechts.

@ seenixe:

Wenn du einen Steuerberater sozusagen an der Hand hast, kann ich dein Angebot ja gar nicht mehr ausschlagen :)

Gruß
Joker
 
Hallo Joker,

aber, aber....woher sollen die Herren und Damen der DRV denn ihr wissen beziehen?
Da hat doch noch niemand das Urteil vorliegen, geschweige denn eine Direktive oder Handlungsanleitung, wie er damit umgehen soll.

Mehrere Steuerberater haben aber meine Darstellung von oben für richtig befunden. Nach normalem Rechtsempfinden sagen diese, sollte es so gehandhabt werden. Allerdings wissen wir auch, wie in Deutschland mit Gerichtsentscheidungen umgegangen wird.

Hast Du denn Aussichten, auf dieser Basis Urlaub erstattet zu bekommen?

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

Hast Du denn Aussichten, auf dieser Basis Urlaub erstattet zu bekommen?
Versuch macht klug :D:D

Na ja, nachdem die Beklagte in dem Urteil die DRV war, sollte zumindest der Hausjurist davon Kenntnis genommen haben. Und gerade nachdem die haushoch verloren haben, sitzen doch bestimmt irgendwo findige Köpfe, um den Begünstigten Stolpersteine in den Weg zu legen :eek:

Gruß
Joker
 
AW: Urlaubsentgeldanspruch

Hallo Joker,

sowie ich die Rentenversicherung kenne, wird dies nicht der jeweilige Haus
jurist der RV-Träger entscheiden wollen.

Das wird nach meiner Einschätzung TOP einer Verwaltungsratsitzung bei der DRV-Bund werden, sofern eine arbeitsrechtliche Grundlage gegeben
sein sollte, der einen solchen Urlaubsentgeldanspruch rechtlich auch
sichert?

Aber warten wir es erst mal ab, bis dass Urteil auch veröffentlich ist.
Scheint spannend zu werden, obgleich ich weiterhin meine, dass ein sol-
cher Urlaubsentgeldanspruch (nicht Urlaubsgeld) Einkommen aus einer ta-
riflichen Beschäftigung (Arbeitseinkommen) darstellt.

Gruss
kbi1989
 
Hallo kbi,

wie ich gerade gesehen habe, hat das LAG Düsseldorf in seinem Urteil die Vorgaben des EuGH umgesezt. Hier die Pressemitteilung des LAG Düsseldorf:
Pressemitteilung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf wendet EU-Recht auf Bundesurlaubsgesetz an


Nachdem der Europäische Gerichtshof am 20.01.2009 (Rs. C-350-06) über die Auslegung der europarechtlichen Urlaubsregelung in Art. 7 der EG-Richtlinie 2003/88 geurteilt hat (siehe Pressemitteilung vom 21.01.2009), ist der Ausgangsfall heute vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden worden. Danach hat auch in der Bundesrepublik für den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen zu gelten,

- dass der Urlaub nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben war,
- dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt, sondern, falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde, vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren ist,
- dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs hat, und zwar auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war bzw. weiterhin weiterhin krankgeschrieben ist.

Das Gericht hatte über folgenden Sachverhalt zu befinden:

Der Arbeitnehmer war ab September 2004 fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschrieben und Ende September 2005 aufgrund Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
Ihm standen pro Jahr sieben Wochen Urlaub zu, nämlich vier Wochen gesetzlicher Erholungsurlaub, eine Woche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und zwei Wochen tariflicher Mehrurlaub. Mit der Klage verlangt er die Abgeltung des noch offenen Urlaubs aus den Jahren 2004 und 2005.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage weitgehend zugesprochen. Es hat den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs und des Zusatzurlaubs aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes hergeleitet und, weil der Kläger im öffentlichen Dienst beschäftigt war, außerdem aus einer unmittelbaren Anwendung der EG-Richtlinie. Die EG-Richtline erfasst allerdings nicht tariflichen oder vertraglichen Mehrurlaub, was im vorliegenden Fall wegen einer Sonderregelung im Tarifvertrag zur Folge hatte, dass die zwei Wochen Mehrurlaub für 2004 verfallen waren, wohingegen der Mehrurlaub für 2005 voll entstanden und abzugelten war.

Die Revision ist zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf 12 Sa 486/06
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06
gez. Göttling
Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts

Nachdem die Revision zugelassen ist, dürfen wir auf eine endgültige Entscheidung noch länger warten.

Gruß
Joker
 
AW: Ist Urlaubsabgeltung Hinzuverdienst?

Hallo Joker,

nachdem ich mich heute mit der vorbenannten Thematik an die DRV gewandt habe, bekam ich folgende E-Mail:

Eine "Urlaubsabgeltung", die wegen Beendigung der Beschäftigung nach Rentenbeginn geleistet wird, jedoch in der Zeit zuvor erarbeitet wurde, gilt nicht als Arbeitsentgelt, das (nach § 96a SGB VI - sechstes Sozialgesetzbuch) auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (mit Rentenbeginn ab 01.01.2001) angerechnet wird.

Somit war meine Rechtsauffassung falsch. Also stell deinen Antrag beim ehemaligen Arbeitgeber!

Gruss
kbi1989
 
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