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Invalidität bei Brustwirbelfraktur u. Schulterverletzung rechts

Uwe 1956

Nutzer
Registriert seit
18 Dez. 2006
Beiträge
5
Wer hat anhaltswerte für die Einstufung der Invalidität bei einer Kompressionsfraktur des 8 u. 9 BW verbunden mit Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter. Beides steht in ursächlichem Zusammenhang mit einem häuslichen Unfall. Wurde gerade an der Schulter operiert. Die behandelnden Ärzte haben mir gesagt das max. 80% der Bewegungsfähigkeit der Schulter wiedererlangt werden können.
Die PUV hat sofort Schmerzensgeld gezahlt und mir einen Abschlag von 4 % auf meine VS-Summe bewilligt. Entgültige Begutachtung und Feststellung des Invaliditätsgrades soll in einem Jahr erfolgen.
 
Hallo Uwe,

Herzlich Willkommen im Forum.
ich habe Deinen Beitrag in den richtigen Bereich verschoben.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Uwe,

die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) in der privaten Unfallversicherung (PUV) können unterschiedlich sein. Siehe:

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=261

Welche AUB liegt Deinem Versicherungsvertrag zugrunde ?

Dass eine PUV Schmerzensgeld zahlt, war mir bisher nicht bekannt

Gruß
Luise
 
Hallo,

Es werden die AUB von 2004 zugrunde gelegt. Dort sind im § 7 I (2) a) und b)feste Werte in % angegeben. Meine Verletztungen tauchen aber nicht auf , sondern sind evtl. in c) oder d) geregelt. Feste Werte sind aber nirgendwo zu finden.

Zum Schmerzensgelde: Dies ist eine Zusatzversicherung zur Unfallversicherung ist aber fester Bestandteil des Gesamtvertrages
 
Hallo Uwe,

für Frakturen oder sonstige Verletzungen gibt es keine Leistungen aus der PUV, nur bei dauernden Beeinträchtigung als Folge eines Unfalls besteht ein Anspruch auf Invaliditätsleistung.

Hier ist eine Variante der AUB 2004 eingestellt:

www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=290

Die AUB können von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein, vergleiche unbedingt mit Deinen AUB. Insbesondere prüfe, ob in § 7 I (2) a) (Gliedertaxe)

Funktionsunfähigkeit Arm 70 % oder
Funktionsunfähigkeit eines Arms im Schultergelenk 70 % steht.


Deine Beeinträchtigungen sind nach c) und d) zu bemessen:

c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.

(Anmerkung: "normal" kann als Durchschnitt gleichaltriger Menschen gleichen Geschlechts oder als Zustand des Versicherten vor dem Unfall ausgelegt werden, kannst Du Dir aussuchen. Wenn Brustwirbel und Schulter in ihrer Funktion beeinträchtigt bleiben sollten, ist es schon ein Unterschied ob du vor dem Unfall gesund und sportlich warst oder nicht)

d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Ziff. 2 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht angenommen.


Inwieweit Deine normale körperliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt bleiben wird, kann Dir zurzeit keiner sagen, da ist der weitere Heilungsprozess abzuwarten.

Du schreibst: Endgültige Begutachtung und Feststellung des Invaliditätsgrades soll in einem Jahr erfolgen.

Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.

Du solltest nicht die Begutachtung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt abwarten. Lass Dir Deine Invalidität nach einem Jahr durch Deinen behandelnden Arzt bestätigen und durch einen Rechtsanwalt geltend machen.

Im Zweifel findet eine „endgültige“ Begutachtung durch einen Gerichtsgutachter vor Ablauf der Dreijahresfrist statt und der „endgültige“ Invaliditätsgrad wird durch ein Gericht festgelegt.


Stimmt das wirklich, dass die PUV Schmerzensgeld gezahlt hat ? Mir ist Schmerzensgeld nur als Begriff aus dem Schadensersatz bekannt. Meinst Du vielleicht Übergangsleistung oder Genesungsgeld ?


„Die PUV hat sofort einen Abschlag von 4 % auf meine VS-Summe bewilligt.“

Eine PUV ist keine Behörde – auch wenn die so tun – und hat demnach nichts zu bewilligen. Die zahlen, wenn die Leistungspflicht zunächst dem Grunde nach feststeht, auf Verlangen angemessene Zuschüsse.
Inwieweit 4 % angemessen ist kann ich von hier aus nicht sagen. 5 % gibt es für einen funktionsunfähigen Finger, Du musst das selber mit Deinem Arzt einschätzen.

Gruß
Luise
 
Hallo,

Es stimmt wirklich, dass ich von der Unfallversicherung Schmerzensgeld bekommen habe. In meinem Vertrag sind neben Schmerzensgeld noch einige andere Sachen zusätzlicher Bestandteil ( z.B. Kurgeld, Kosmetische Operationen, Bergungskosten , Zahnersatzkosten ) Das ganze nennt sich Unfall Plus.
Die Versicherung hat sofort 1200 Euro Schmerzensgeld gezahlt . Der Vorschuß auf die Invalidität wurde von der Grundsumme der Unfall-Invalidität geahlt. Das alles nach vorlage des Unfallmeldebogens und eines kurzen Anrufes nachdem ich aus dem Krankenhaus wegen Schulter OP entlassen wurde.
Zur Przenteinstufung der Invalidität :
Da ich durch den Bruch der Wirbel ständig starke Schmerzen habe, nach ca. 3 Stunden nicht mehr groß sitzen oder laufen kann ( Ich bis Busfahrer und Betriebsleiter ) bin ich m.E. schon allein durch die Wirbelsäulenschädigung erheblich eingeschränkt. Gleiches gilt für meine Aufgaben im Büro. Zusätzlich dazu kommen noch die Probleme mit dem rechten Arm / der Schulter hinzu. Vielleicht erklärt dies meine Frage noch besser.

Gruß Uwe
 
Hallo Uwe

hab grad Deinen Beitrag gelesen und möchte Dir noch ein paar Hinweise geben.Du hast gefragt wie die Wirbelbrüche nach der Gliedertaxe, in der diese nicht vorkommen, bewertet werden.Ist zwar nicht grad wenig, aber ich mach mir mal die Mühe und schreibe Dir eine Seite zu tabellarischen Einschätzungsempfehlungen ausserhalb der Gliedertaxe aus dem Fachbuch Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane von Rompe / Erlenkämper auf.

Tabelle 6.28
Wirbelsäule

nur NMR-sichtbare Deckplattenimpressionen -0%
gut verheilte Vorderkanten-Abgliederung -5%
Röntgen-nachweisbare Deckplattenimpression -5%
bis 1/3 VK-Höhenminderung nach Kompress.-Fraktur -10%
bis 2/3 -15%
grobe Wirbelkörperverformung nach Berstungsfraktur -20%

zzgl. bei Höhenminderung und / oder Spondylose
in einem angrenzenden Bandscheibenraum -+5%
in beiden angrenzenden Bandscheibenräumen -+10%

zzgl.nach operativen Behandlungen
PO-bedingter Weichteilschaden -+5%
verbliebene Metallimplantate (auf Dauer) -+5%

Neurologische Störungen sind grundsätzlich zusätzlich zu erfassen ( neurologisches Gutachten) und zu bewerten!

Eine Funktionsstörung (Blockierung) ergibt keinen weiteren messbaren Invaliditätsanteil, da reversibel.

Dieses Bewertungsschema gilt für alle Wirbelsäulenabschnitte.


Ich hoffe Dir geholfen zu habenBis dahin und viel Erfolg
 
Danke für diene umfangreichen Ausführungen. Hast mir sehr geholfen.
Wünsche dir frohe weihnachten und guten rutsch.

gruß uwe 1956
 
Hallo paolosolo,

Uwe hat mit dem Versicherer für die Bestimmung der Invalidität vereinbart:

Werden durch den Unfall Körperteile betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach der Gliedertaxe geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.​

Uwe hat nicht mit dem Versicherer vereinbart:

Werden durch den Unfall Körperteile betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach der Gliedertaxe geregelt sind, so ist für diese das „Fachbuch Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane“ von Rompe/Erlenkämper maßgebend.​


Mit der Umschreibung „normale körperliche Leistungsfähigkeit“ ist die Leistungsfähigkeit des gesamten Körpers vor dem Unfall (normal) gemeint. Funktionseinschränkungen einzelner Wirbel sind damit nicht gemeint.

Wenn sich die derzeitigen Beeinträchtigungen von Uwe

„Da ich durch den Bruch der Wirbel ständig starke Schmerzen habe, nach ca. 3 Stunden nicht mehr groß sitzen oder laufen kann ( Ich bis Busfahrer und Betriebsleiter ) bin ich m.E. schon allein durch die Wirbelsäulenschädigung erheblich eingeschränkt. Gleiches gilt für meine Aufgaben im Büro. Zusätzlich dazu kommen noch die Probleme mit dem rechten Arm / der Schulter hinzu.“​
nicht bessern sollten, dann dürfte die körperliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sein. Den Invaliditätsgrad schätze ich nach den jetzigen Beschwerden auf 100 %.

Gruß
Luise
 
Luise, ich habe diese Info`s von einem medizinischen Sachverständigen der für Gerichte Gutachten erstellt. Bei mir sind die AUB 94 zutreffend diese unterscheiden sich aber gegenüber den AUB 2004 in keiner Weise. Hatte 2 Halswirbelbrüche, 2 Bandscheibenzerplatzungen, sowie verletztes Rückenmark (Nervenschmerzen und Bewegungseinschränkungen des linken Armes).
Solltest Du mit Deinen Ausführungen Recht haben, dann kannst Du Uns vielleicht näheres dazu berichten? Denn auch ich habe ständig Schmerzen (Morphium 110 mg täglich) im ganzen Hals-/Nacken- und Rückenbereich...

Der Gutachter hat mir erklärt, das, bezogen auf die Einschätzungsempfehlungen aus Rompe/Erlenkämper, man ohne diese Werte überhaupt keine proportionalen Prozentansätze findet. Die meisten Sachverständigen weichen dann auf GdB/Mde Richtwerte für Verletzungen ausserhalb der Gliedertaxe aus und bestimmen danach die Invalidität. Und das kommt meiner Meinung nach nicht annähernd an prozentuale Werte von 60-80 %.

Sicher teile ich Deine Meinung, das so schwere Wirbelsäulenverletzungen mit 100% bewertet werden sollten. Gerade wenn es kaum noch möglich ist längere Zeit in bestimmten Positionen zu verharren. Ich würde mich freuen, wenn Du Uns Literaturhinweise oder Fallbeispiele nennen könntest, die von ähnlichen Verletzungen basieren. MFG
 
Hallo Luise,
hallo paolosolo,

deine Infos sind sehr hilfreich! Auch ich habe die Erfahrung gemacht, dass diese ein Richtwert für Sachverständige sind, die bemüht sind, neutral zu bewerten. Es bleibt wohl höchstens ein Spielraum von 5 bis >10 %.
Auch ich fühle mich subjektiv oftmals als 100%ige Invalidin.

Aber es ist nicht ratsam - darauf wurde im alten Forum schonmal hingewiesen - wenn hier vereinzelt den Betroffenen unrealistische Einschätzungen genannt werden.

Luise, du stellst richtig fest:
Uwe hat mit dem Versicherer für die Bestimmung der Invalidität vereinbart:

Werden durch den Unfall Körperteile betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach der Gliedertaxe geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.​

Medizinische Gesichtspunkte sind nicht gleich subjektiv empfundene Beschwerden bzw. Einschätzungen dazu....

Den Invaliditätsgrad schätze ich nach den jetzigen Beschwerden auf 100 %.

In meinem Fall habe ich ein Gutachten der MHH, das besagt, dass ich nach einem Berstungsbruch glaubhaft Beschwerden beim Sitzen, Gehen, Stehen und bei Belastung habe, ausserdem meinen Haushalt nicht vollkommen selbstständig führen kann. Von 100% bin ich weit entfernt.

Sollte es doch einen bedeutenden Durchbruch durch neue Bewertungen gegeben haben, den ich verpasst habe, so freue ich mich (wie paolosolo) auf Literaturhinweise und Fallbeispiele!

Gruß
Cindy
 
Hallo Uwe, hallo Luise

Nun habe ich mein in Auftrag gegebenes Gutachten bekommen und der Gutachter hat nach den o. g. Kriterien aus Rompe/Erlenkämper die Invalidtät außerhalb der Gliedertaxe festgestellt. Er hat dies damit begründet, das die Richtwerte aus Rompe/Erlenkämper sowie Richtwerte aus Ludolph am besten für Wirbelbrüche geeignet sind. Er hat den Invaliditätsgrad bei mir mit 82,5% bemessen, was in seiner Begründung den geforderten AUB-Richtlinien entspricht.Somit denke ich kann man schon dieses Hilfsmittel von Rompe/Erlenkämper gebrauchen.Guten Rutsch und alles Gute
 
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