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Invalidätsgrad

Hallo Rajo,

meine behandelnde Orthopädin kann eine Einschätzung nicht machen, bzw tut sie es nicht mit der Begründung das sie keinerlei Erfahrung darin hat.
Zwecks Nervenbahnüberprüfung war ich eine Woche im KH. die sind soweit in Ordnung. Lediglich leide ich seit den Unfall am Restlesslegsyndrom.

Folgende Schäden sind diagnostiziert. Th 3 - Trümmerbruch; Th 4 - Trümmerbruch; Th5 Mikrobrüche; Th 3 & & 4 um ca 50 % gestaucht ;) darum bin ich jetzt auch ca 2 cm kleiner. Deswegen Versteifung Th1 - 6. HWS 7 & 6 leicht verschoben. Rückenmuskulatur durch 2-fach OP stark vernarbt

http://s14.directupload.net/images/140925/veurp2f7.jpg

http://s7.directupload.net/images/140925/hthfxknk.jpg

und das Restlesslegsyndrom.

Alles andere wie z.B. den Verlust an Ausdauer, Kraft und Leistungsfähigkeit oder Schlafstörungen wird ja immer auf die Seite geschoben und man wird als Simulant hingestellt
 
Hallo Ray,

was stand in Deiner Invaliditätsanmeldung an Unfallfolgen? Mir ist schon Klar, was Du für Beeinträchtigungen hast, allerdings liegt fast alles ausserhalb der Gliedertaxe und da haben "Gutachter" relativ leichtes Spiel, wenn man keine Urteile zu ähnlich gelagerten Fällen findet.

LG Rajo
 
Hallo Rajo,

den Antrag habe ich leider nicht mehr. Habe mir auch keine Kopie gemacht.
In den Bescheid vom LRA steht:

GdB beträgt 30%. Die Behinderungen bedingen das Merkmal "dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit"
Begründung:
Der vorgenannten Feststellung liegen folgende Behinderungen zu Grunde.
Funktionsbehinderung der Hals- & Brustwirbelsäule, Bandscheibenschäden, verheilter Wirbelbruch, Versteifung von WS-Abschnitten

Diagnosen vom KH zur Entlassung

instabile BWK -3- Fraktur vom Typ B2
BWK-4- Impressionfraktur Typ A1
Thoraxkontusion

Therapie: 19.10.11 offene Reposition und dorsale Spondylose Th1 bis TH6
25.10.11 Revisionsoperation bei geringgradiger Schraubendislokation

Bei einer später stattgefunden Untersuchung durch eine Neurologin wurde folgende Diagnosen festgestellt:
- gesichert Kapaltunnel-Syndrom beidseits
- gesichert Myklonische Zuckungen
- gesichert Degeneratives HWS-Syndrom

daraufhin wurde ich nochmals ins KH eingewiesen um die Nervenbahnen zu messen. Diagnosen dort:
- Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Armes unklarer Genese V.a. leichtes, senso-motorisches Karpaltunnelsyndrom rechts.
DD sensible C7-Radikulopathie rechts
DD z.n. traumatischer Affektion des Plexus zerviko-brachialis rechts
- V.a. Restless-legs-Syndrom
- Chronisches Schmerzsyndrom im HWS-/BWS - Bereich mit SHT ersten Grades, Thoraxkontusion
- Anamnestisch episodischer Cluster-Kopfschmerz, derzeit in Remission
- Arterielle Hypertonie
- Adipositas
- GGT Erhöhung unklarer Genese

:( keine Ahnung was das alles bedeutet

Vlg Ray
 
Hallo Ray,

nach dem was Du geschrieben hast und dem Befund sind auf jeden Fall Nervenschädigungen/dauernde Reizungen vorhanden, weiterhin wurde ein Schädel-Hirn-Traum diagnostiziert.

Adipositas ist "Fettleibigkeit" - sahst mir auf dem Bild garnicht so aus ;)

Entscheidend ist wirklich, was auf Deiner Invaliditätsanmeldung drauf stand denn nur dadrauf kannst Du eventuelle Erhöhungen oder Verschlechterungen geltend machen.
Wenn dort noch nichts von Nervenschädigungen (auch Umschreibungen dafür) o.ä. stand, dann wirds fast unmöglich das noch geltend zu machen.

Nur mal als Beispiel, ich weiß nicht ob Du mein Thema gelesen hast um den Streit mit unserer Unfallversicherung. Ich habe für meine Frau jetzt die dritte Invaliditätsbescheinigung mit weiteren Unfallschäden eingreicht.
Insgesamt wurden bestätigt: HWS Distorsion mit Bedwegungseinschränkung und zervikal- und zervikalbrachialsyndrom (das sind durch Nervenreizungen verursachte Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, manchmal auch mit Verlust der Kraft die bis in die Hände ausstrahlen), Halbseitenstörung mit oberflächlichen und tieferen Sensibilitätsstörungen bei Vd. auf Contusio spinalis (zweitgradige Rückenmarksschädigung), Schädigung der re. Schulter, motorische Störung der Darmfunktion u.sw.

Und wenn es 10 Invaliditätsanmeldungen sind, die fristgemäß eingereicht werden dann muss jede einzelne geprüft werden. Jede ist zu begutachten und wenn die mir solch einen haufen Ärger machen, dann werden Sie um so mehr Geld für Gutachten in die Hand nehmen müssen.

Versuche auf jeden Fall so schnell als möglich eine Kopie der Invaliditätsanmeldung zu bekommen, denn nur hierauf kannst Du aufbauen. Das ist das wichtigste Dokument bei der Geltungmachnung. Alles was man daraus nicht ableiten kann, das wirst Du nicht geltend machen können. So bitter wie das ist, aber da ist die Rechtsprechung eindeutig.

VLG Rajo
 
Okai......da muss ich mich mal an das LRA wenden.......

Tja...was soll ich sagen :p nach meinen Unfall war es erst mal vorbei mit Sport usw......aber der Appetit war dafür größer.....

Muss wirklich mal was tun.....

Aber mal ne ganz andere Frage. Den Antrag für den GdB hatte ich ja schon gestellt, und die ganzen "Nervensachen" wurde ja erst später diagnostiziert. Und das auch erst nach meinen drängen. Meine "Beschwerde Ansagen" wurden ja immer von den Ärzten ignoriert. Im KH sagte sogar ein Oberarzt zu mir: Herr Birr. Ich bin jetzt über 40 Jahre im Gesundheitswesen tätig. Das kann gar nicht sein.
Und das nachdem ich ihn über 5 Tage lang von meinen Schmerzen im rechten Arm erzählt habe und den plötzlichen Zucken von Gliedmaßen. Hört sich blöd an...aber weiß net wie ich es anders ausdrücken soll
 
wegen dem GdB stellst einfach nen Neubemessungs/Ehöhungsantrag. Den gibts im Net auch als ausfüllbaren PDF und da hängst Du die Diagnosen, die Du insgesamt hast dann mit dran.

Das andere mit den Ärzten kennen wir zur Genüge. Ich bin selbst oft mit meiner Frau bei Ärzten und was da teilweise abgeht :mad:

Aber da mußt Du drüber stehen und immer wieder nachhaken, anders gehts heute leider nicht mehr.

Meine Frau hatte einen BG-versicherten Wegeunfall im letzten Jahr und was da so abgeht....
Seit Feb. wurde die "BG Behandlung" eingestellt und erst danach wurde wirklich etwas für sie getan, Schulter OP war das erste, dann sehr viel gezielte Physio und Medis. und für viele Sachen war eine Behandlung einfach schon zu spät. Nun hoffen wir, das sich einige Sachen noch etwas verbessern, aber nach 18 Monaten schwinden immer mehr Hoffnungen.

Wenn Du die Anmeldung hast, dann schrieb bitte den genauen Wortlaut, wenn nicht anders dann auch gern per PN an mich. Dann kann ich Dir ungefähr sagen ab´s Sinn macht gegen die Höhe des Inv.-Grades noch vorzugehen.

Für andere, die eventuell mitlesen..... alles was man innerhalb der Invaliditätsfristen geltend gemacht hat und per Invaliditätsbescheigung einreicht kann man auch später noch höher bemessen lassen. Für alle anderen Dinge sind die Messen meist gesungen.

http://www.recht-in.de/urteil/zu_de..._1_aub_95_iv_zr_137_06_bgh_urteil_134550.html

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen durfte, dass binnen Jahresfrist eine über den Hüftgelenkschaden hinausgehende unfallbedingte Invalidität eingetreten ist.

Es fehlt jedenfalls an der Anspruchsvoraussetzung (BGHZ 137, 174, 176) einer innerhalb weiterer drei Monate ärztlich festgestellten Invalidität.

1. Nach § 7 I (1) Abs. 2 AUB 95 genügt das Vorliegen einer durch den Unfall verursachten dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, wie hier vom Kläger für die Depression als unfallbedingter Dauerschaden geltend gemacht, für sich allein nicht.

Es bedarf für den Anspruch auf Invaliditätsleistung zusätzlich der Beachtung bestimmter Fristen. So muss die Invalidität binnen eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt worden sein. Das dient dem berechtigten Interesse des Versicherers an der baldigen Klärung seiner Einstandspflicht und führt selbst dann zum Ausschluss von Spätschäden, wenn den Versicherungsnehmer an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft. Auch eine Leistungsablehnung des Versicherers ändert nichts daran, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht entsteht, wenn die Invalidität nicht fristgerecht ärztlich festgestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - VersR 2002, 472 unter 1 c a.E.; Beschluss vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 3).

Allerdings sind an die Feststellung der Invalidität keine hohen Anforderungen zu stellen.

So muss sie sich nicht abschließend zu einem bestimmten Invaliditätsgrad äußern. Die Feststellung der Unfallbedingtheit eines bestimmten Dauerschadens braucht noch nicht einmal richtig zu sein und dem Versicherer auch nicht innerhalb der Frist zuzugehen, sofern sie nur fristgerecht getroffen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVa ZR 195/86 - VersR 1988, 286 unter 2 b; BGHZ aaO S. 177).

In dieser Auslegung hält die Fristenregelung einer sachlichen Inhaltskontrolle stand (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; BGHZ aaO S. 175 ff.). Sie wird überdies dem Maßstab des Transparenzgebotes gerecht (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; BGHZ 162, 210, 214 ff.).

2. Aus der Invaliditätsfeststellung müssen sich aber die ärztlicherseits dafür angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben. Denn die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen. Zugleich soll sie eine Ausgrenzung von Spätschäden ermöglichen, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar sind und die der Versicherer deshalb von der Deckung ausnehmen will (Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 aaO). Deshalb können nur die in der ärztlichen Invaliditätsfeststellung beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden Grundlage des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung sein.

und deshalb warne ich immer wieder vor solchen Äusserungen.... ach Du hast ja eine Anmeldung vorgelegt und nu kannst nur noch abwarten, unter Umständen verschenk man sehr viel Geld, denn Nervenschädigungen werden sehr hoch bemessen - bei Total-Ausfall eines Nerves am Bein an der Wibelsäule z.B. 2/5 Beinwert
 
Hallo Rajo,

habe nochmals meine Unterlagen durch geschaut. Dabei ist mir eingefallen, dass ich eigentlich gar keine detaillierte Schadensmeldung abgegeben habe.
Ich rede hier von meiner privaten Unfallversicherung.
Lediglich habe ich eine Unfallmeldung gemacht, mit Tag und Hergang des Unfalles, Polizeiakten-Nr. (Wildunfall) und das ich mir Wirbel gebrochen habe und diese versteift wurden. Den behandelten Arzt angegeben.
Daraufhin habe ich ein Schriftstück unterschrieben, dass meine Ärzte von der Schweigepflicht befreit. Ab da an hat sich die Versicherung stets die Arztberichte & Diagnosen direkt eingeholt.
Nach Ablauf von einen Jahr nach den Unfall habe ich der Versicherung lediglich gemeldet, dass ein dauerhafter Körperschaden eingetreten ist.
Auch hier habe ich persönlich nichts gemeldet. Versicherung hat sich die Arztberichte eingeholt und mich dann zu einen Gutachter geschickt. Jetzt 2 Jahre nach der 1. Begutachtung musste ich nochmals hin.
Der Gutachter meinte z.B. zu meinen Rest-less-legs-Syndrom: Von diesen ganzen modernen Zeugs hält er nichts. Hat es auch in seinen 1. Gutachten nicht erwähnt, obwohl er alle Arztberichte hatte.

Vlg Ray
 
Hallo King,

soweit ich Dich richtig verstehe, möchtest Du auch z. B. Deine Krankheit "Restless-Legs" in der Unfallversicherung aufgenommen haben und dafür eine Entschädigung.

Soweit ich die Krankheit "Restless-Legs" kenne, liegt hier als Ursache im Stoffwechsel.

Bei gebrochenen Wirbeln kann ich mir kaum vorstellen, dass die nun die Ursache für Deine Stoffwechselbeschwerden sind.

Relevant sind für die Unfallversicherung nur die Verletzungen welche durch den Unfall entstanden sind.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Kasandra,

da kennst Du das aber falsch, RLS oder auch Restless Legs Syndrom - das Symptom der unruhigen Füsse wird u.a. durch neurologische Schäden ausgelöst (Nervenschädigungen).

Hat meine Frau bei Polyneuropathie auch und sie hat keine "Stoffwechselerkrankung", richtig ist das es oft bei Diabetikern auftritt, aber auch hier meist einer neurologischen Schädigung der Nerven entspringt.

Hallo Ray,

wenn dem wirklich so ist dann kannst Du froh sein, das man Dir überhaupt eine Invaliditätsleistung ausgezahlt hat. Dann kann das ganze auch nach hinten los gehen, wenn Du weitere Schäden geltend machen willst.
Die Gesellschaft kann sich auf eine fehlende frist- und formgerechte Anmeldung berufen und Widerklage einreichen. Hierfür würde es ausreichen, das sie einmalig bei der Schadenmeldung die Belehrung über die Fristen durchgeführt haben.

LG Rajo
 
Hallo an Alle,

zunächst einmal ist das RLS Syndrom erst nach meinen Unfall aufgetreten. Genau wie z.B. das mir öfters der Ring- & Mittelfinger der rechten Hand einschlafen. Das wurde aber auf den Kabaltunnel zurückgeführt und ist somit nicht in die Unfallfolgen einbezogen.

Das RLS Syndrom wurde auch mit Psychofarmaka behandelt und wurde auch besser. Aber als die volle Wirkung des Medikamentes einsetzte (ca. nach 5 Wochen) sah ich die Welt nur noch Rosa ;-) bin rumgelaufen wie besoffen und hätte beinahe 2 Autounfälle gebaut. Also habe ich es abgesetzt. Auch wenn es unangenehm ist, wenn man irgendwo sitzt oder liegt und auf einmal zucken einen irgendwelche Gliedmaßen........nehme ich lieber das in Kauf als so rumzulaufen

Rajo.......ich habe es schriftlich von der Versicherung, dass sie die Frist als gewahrt ansehen und auch den dauerhafte Körperschaden. Nur um die Höhe geht es mir. Wie schon gesagt, der von der Versicherung bestellte Gutachter meint 25 % beträgt mein Schaden. Aber ich denke das es schon etwas wenig ist für solch einen Schaden. z.B. lt. Gliedertaxe gibt es für einen steifen Daumen schon 20 %.......und davon hat man 2. Aber ich habe nur eine Wirbelsäule.

Und große Angst habe ich vor den möglichen folgen. Bei meiner Reha hat es mir der dortige behandelnde Arzt gesagt und meine behandelnde Orthopädin hat es mir auch gesagt..............das bei 90% aller Patienten es früher oder später noch dazu kommt, das anliegende Wirbel auch versteift werden müssten. In meinen Fall wären das die HWS

Vlg Ray
 
Hallo Ray,

ich kann es Dir ohne Wissen, was in der Inv.anmeldung drin steht einfach nicht sagen ob es Sinn macht eine Neufeststellung zu beantragen.

Was nach den drei Jahren kommt oder wie die Prognose ist spielt weder zu Deinen Gunsten noch zu Deinen Ungunsten eine Rolle.
Nur für die Schäden die innerhalb der Invaliditätsfristen geltend gemacht wurden kann auch eine Nachbemessung erfolgen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann man auch die Erstbemessung angreifen, aber da brauchts das Wissen um den Inhalt der Anmeldung und ob die Gessellschaft Dich über Fristabläufe schriftlich aufgeklärt hat.

Viel mehr kann ich Dir da mit meinem Wissen und Gewissen beim besten Willen nicht raten oder sagen.

LG Rajo
 
Hallo Rajo,

vielen Dank für die Info.....ich habe heute mal mit meiner Rechtschutz teklefoniert. Die meinten ich soll erst einmal abwarten wie die Entscheidung der Versicherung ausfällt. Könnte ja sein das sie weniger oder mehr bezahlt wie der Gutachter "vorschlägt"
Am 24. habe ich wieder einen Termin bei meiner Orthopädin. Werde da auch noch mal mit ihr darüber reden.

vlg Ray
 
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