Grüß Dich Teddy,
bielen herzlichen Dank für das Urteil. Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung damit:
01
Das Wort "Schadensminderungspflichtverletzung" ist schnell hingeworfen. Aber:
02
Die Versicherung (!) hat die ganzen Beweislasten dafür, dass:
(a)
Die Behandlung mit überwiegender Wahrschienlichkeit etwas genutzt hätte
(b),
dass der dann in seiner Arbeitskraft wiederhergestellte Verunglückte auch einen Job nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den Vorkehrungen und Maßnahmen, die man dafür getroffen hat, auch wirklich in Wohnortnähe gefunden hätte, und zwar einen, der
(c)
seinem bisher ausgeübten Job in Ansehen, Verwantwortung, vor allem aber Geldertrag dem Job aus der Zeit vor dem Unfall wenigstens vergleichbar*) gewesen wäre
dann erst ist eine Verletzung der Schadensminderungspflicht relevant. Vorher nicht. (a) und (b) und (c) müssen alle weit überwiegend wahrscheinlich gemacht werden, § 287 ZPO vorliegen.
03
*) Das ist im Schadensersatzrecht also anders als bei denen geregelt, die arbeitslos sind: Arbeitslosengeld kriegt man nicht, wer Arbeit findet: Auch dann, wenn der Professor für Pyradmidenkunde dann Laub rechen muss.
Die Anforderungen für's Arbeitslosengeld sind also sehr viel strenger als die für den Schadensersatz beim entgangenem Verdienst.
ISLÄNDER
wenn sich nicht feststellen lässt (DAS MUSS DIE VERSICHERUNG BEWEISEN!), dass di Behandlung nicht nur
- Erst mal muss die Behandlung