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In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,846
Ort
Berlin
Hallo,
In den Versicherungsbedingungen (auf Grundlage AUB 2000) ist folgender Leistungsausschluß vereinbart:
Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.

Ist eine posttraumatische Belastungsstörung dadurch nicht versichert?

Wer kann Denkanstöße geben?

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,
In den Versicherungsbedingungen (auf Grundlage AUB 2000) ist folgender Leistungsausschluß vereinbart:


Ist eine posttraumatische Belastungsstörung dadurch nicht versichert?

Wer kann Denkanstöße geben?

Gruß von der Seenixe
Hi. Seenixe es ist nicht versichert und mann hat keine Chance, denn bei mir war es daselbe, obwohl ich es eindeutig belegen konnte das es ausglöst wurde durch den Unfall, aber es wurde eine Posttraumatische Belastungstörung als Unfallfolge abgelehnt, da nicht gleich nach Unfall festellbar, so das Zitat.Mfg
 
Ptbs

Hallo Seenixe,

gilt das für alle AUB's 2000 oder kann das je nach Versicherer unterschiedlich sein

Reikja
 
nochmal ich,

was bedeutet, gleich nach dem Unfall feststellen...

Wenn jemand 5 Wochen im Koma liegt, dürfte das schwierig mit dem gleich werden? oder?

Reikja
 
Es gibt "besondere Bedingungen" zu den allgemeinen AUB2000, die psychische Störungen einschliessen, wenn diese organisch bedingt sind. Diese Besonderen Bedingungen spezifizieren die Allgemeinen und heben einige dort gemachten Ausschlüsse wieder auf.

Die immer wieder auftretende (auch hier) Frage lautet:

Ist PTBS organisch bedingt? Wenn ja, gibt es keine Einschränkung, dann wäre es wohl versichert.
Ich hatte zum Thema schon mal einen Thread eröffnet, allerdings gab es keine Resonanz. Scheint wohl keinen zu interessieren.

LG
 
Hallo Reickja,

die Bedingungen AUB 2000 können von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein, oft werden sie durch (s.o.) Besondere Bedingungen oder Klauseln verbessert. Dann werden die in den allgemeinen AUB gemachten Ausschlüsse wieder aufgehoben (z.b. Psychoklausel oder Alkoholklausel).

Eine PTBS wird normalerweise nicht auf dem OP Tisch festgestellt, sondern entwickelt sich nach einem lebensbedrohendem Unfall ganz langsam und schleichend. Diesen laufenden Veränderungsprozess sollte man beobachten (lassen) soweit man es überhaupt merkt.

LG
 
Ist PTBS organisch bedingt? Wenn ja, gibt es keine Einschränkung, dann wäre es wohl versichert.
Ich hatte zum Thema schon mal einen Thread eröffnet, allerdings gab es keine Resonanz. Scheint wohl keinen zu interessieren.LG

Hallo Orthese,

PTBS.... ein Thema, das erst in den letzten Jahren immer mehr beachtet wird...

Ich habe neulich mal wieder ein bisserl dazu gelesen, nachdem ich bei google 'biochemische Kolk' eingegeben habe. (Kolk steht für van der Kolk) Es wird geforscht, diskutiert.

Falls du mal das ein oder andere lesen magst:
neurobiologische Veränderung aufgrund Traumatisierung

Physiologie von traumatischen Erlebnissen
In den letzten Jahren hat sich ein vielversprechender Ansatz entwickelt, der davon ausgeht, dass PTBS auf stressinduzierte biochemische Veränderungen im zentralen Nervensystem zurückzuführen ist. Insbesondere Van der Kolk und Friedman sehen in der „erlernten Hilflosigkeit“, zum Beispiel nach einem unausweichlichen Schock, eine noradrenalinbedingte Hypersensibilität......

Psycho-biologische Grundlagen von Traumanachwirkungen
(....Wenn es weiterhin richtig ist, dass eine sehr hohe Erregung und ihre biochemischen Konsequenzen zur Ausbildung der Intrusionen als erstem Schritt zur Ausbildung eines PTBS unerlässlich sind, dann könnte man erwägen, ob Helfer vor grausigen Szenen nicht zum Beispiel ein Benzodiazepin zu sich nehmen sollten, um die zur Entstehung von PTBS notwendige Angst zu dämpfen....) :cool:

Ich sag ja, es wird geforscht, diskutiert, Theorien aufgestellt - aber es braucht wohl seine Zeit.

LG Cindy
 
Hallo Orthese,

Es gibt "besondere Bedingungen" zu den allgemeinen AUB2000, die psychische Störungen einschliessen, wenn diese organisch bedingt sind. Diese Besonderen Bedingungen spezifizieren die Allgemeinen und heben einige dort gemachten Ausschlüsse wieder auf.

Psychische Störungen aufgrund hirnorganischer Schädigungen fallen immer unter den Schutz der PUV. Versicherer die diese Störungen in ihren "besondere Bedingungen" als Leistungspflichtig aufgenommen haben, sind nur der BGH-Rechtssprechung gefolgt.

Gruß
Luise
 
@ Cindy: Danke für die informativen Links. Ist allerdings schwerer Stoff. Werde das mal in Ruhe studieren.:))
LG


Hallo Luise,

habe mal gegoogelt, um Licht in das dunkle zu bringen:

Zum besseren Verständnis für Dich, hier ein Vergleich der AUB 83 bis 2000:

http://www.hdi.de/imperia/md/content/geschaeftskunden/download/industrie/19.pdf

Unter krankhafte Störungen findest Du in den AUB2000 den Ausschluss:" krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden".
Einige Versicherer sind dazu übergangen, im Rahmen von (kostenpflichtigen) Bedingungsverbesserungen "Besondere Bedingungen" zu vereinbaren, in denen die Psychoklausel wieder den damals besseren AUB 83 entspricht und damit Leistungspflicht dann verspricht, wenn eine organische Schädigung der psychischen Reaktion voraus ging.

Zitat Luise:
Psychische Störungen aufgrund hirnorganischer Schädigungen fallen immer unter den Schutz der PUV...

Ich wäre mit dieser generellen Aussage vorsichtig (sie ist komplett falsch), zumindest was die private Unfallversicherung angeht. Wäre nett wenn Du Dich nochmal informierst und die Sache dann klar stellst.

LG
 
Hallo Orthese,

ich beziehe mich auf den von Dir verlinkten Vergleich der AUB 83 bis 2000

Für Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im
Anschluss an einen Unfall eintreten, wird eine Entschädigung
gewährt, wenn diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte
organische Erkrankung des Nervensystems oder durch den Unfall
neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.
§ 9 5. AUB

Was das für eine AUB das sein soll, ist nicht zu erkennen, AUB 83 gibt es nicht.
Jedenfalls hiernach sind psychische Störungen infolge organischer Erkrankungen als Unfallfolge versichert.


Textgleich sind die HDI-Bedingungen AUB 88 und AUB 95 in § 22 IV.

Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen,
gleichgültig wodurch diese verursacht sind.


Der BGH hat zu dieser Bedingung unter Az.: IV ZR 130/03 am 23. Juni 2004 entschieden, das psychischer Reaktionen infolge hirnorganischer Schäden sehr wohl unter Versicherungsschutz fallen.


Ob der BGH bei der HDI-Bedingungen AUB 2000

Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:
Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen,
auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.

zu einer anderen Bewertung kommen könnte, erscheint mir fraglich.

Gruß
Luise
 
Habe mal gerade das von Dir zitierte BGH Urteil quergelesen: Danach wurde die Klage ABGEWIESEN. Psychische Störungen aufgrund eines Unfalls sind somit nach den AUB 2000 ohne Zusatzvereinbarung ausgeschlossen.

Insoweit verstehe ich DICH im Moment nicht.

Die AUB 83 werden auf der HDI Seite abgebildet/ verglichen (siehe Link), demnach gibt es sie wohl doch.

Bitte um nähere Erläuterung, wenn du Lust hast.
 
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