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Ich platze gleich

Kann man sich auch bei der RA-Kammer beschweren? Oder bringt das nichts?

Natürlich kannst DU Dich beschweren, ich rate es Dir auch, aber bringen wird es nichts. Ich stimme Dir ja zu, aber ich musste selbst schon mehrfach zahlen. DIe Anwälte sagten sie müssten erstmal lesen worum es geht und sagten dann als ich sagte ist zu teuer, sie müssen jetzt Geld dafür bekommen weil sie es lesen müssten.
 
hallo, kai-uwe

da ihr zwei im mietvertag steht, kann er zweimal eine gebühr kassieren.
aber nicht zweimal die gleiche höhe, sondern für den zweiten die mehrfachgebühr, in der regel 0,3% von der rechnung.
er hat ja nicht zweimal die gleiche arbeit geleistet.

googel mal unter "mehrfachgebühr"

die leistung per internet wurde ja bezahlt, ergo gibts nix mehr.

die arbeiten doch mit allen mitteln.
du kannst dich auch an die ra-kammer wenden.
kostet nichts.
mach das aber bt., bevor ihr zur polizei geht.
mfg
pussi
 
Hallo Kai-Uwe,

wie sieht es mit einer Anzeige wegen Verleumdung aus. Nur weil dies ein Anwalt ist, hat er noch lange kein Recht Unwahrheiten zu verbreiten.

Ich würde einfach mal eine Anzeige zur Vernehmung mit hinnehmen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,
das ist eine gute Idee, zumal der RA uns wegen Betrug angezeigt hat...Betrug ist ja etwas Vorsätzliches und richtig Schlimmes.

Und meine Frau hat er noch zusätzlich wegen Beleidigung am Telefon angezeigt, sie hatte nur gesagt das wir nicht zahlen werden.

Lieben Gruß
Kai-Uwe
 
Quelle: Rechtsanwaltskammer Berlin

Beschwerdeverfahren
Wenn Sie nicht zufrieden sind

Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt unterliegen bei der Ausübung ihres Berufes vielfältigen Pflichten. Die Berufspflichten ergeben sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und aus der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen für den Fall, dass Sie mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt nicht zufrieden sind.

Lassen sich die Probleme mit dem Anwalt nicht durch ein Gespräch lösen, so besteht die Möglichkeit, Beschwerde beim Vorstand der RAK einzulegen. Wann dies sinnvoll sein kann, finden Sie auf den folgenden Seiten.

* Berufspflichten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
* Probleme des Mandatsverhältnis
* Das Beschwerdeverfahren
* Die Möglichkeiten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer
* Gebührenstreitigkeiten
* Durchsetzung von Ansprüchen des Mandanten gegenüber seiner Rechtsanwältin bzw. seinem Rechtsanwalt

Berufspflichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

Verschwiegen und frei und unabhängig von Weisungen Dritter üben die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Beruf aus und vertreten Ihre Interessen. Ihre Informationen behandeln Sie streng vertraulich. Selbst wenn sie als Zeugen benannt werden, bleibt diese Vertraulichkeit gewahrt, denn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nicht nur gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, sondern haben auch ein gesetzlich garantiertes Aussageverweigerungsrecht. Die Pflicht und das Recht zur Verschwiegenheit bestehen selbstverständlich auch nach Beendigung des Mandats fort.

Als unabhängige Organe der Rechtspflege haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte neben Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden eine gleichberechtigte Stellung und sind auch diesen gegenüber frei und unabhängig. Natürlich gehören die Beachtung der Gesetze und der anwaltlichen Berufspflichten zu den Spielregeln ihrer Berufsausübung.

Einige Berufspflichten im Einzelnen:

* Der Rechtsanwalt ist unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO).
* Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus (§ 2 BRAO).
* Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO).
* Der Rechtswalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben ( § 43 BRAO).
* Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden (§ 43a I BRAO).
* Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a II BRAO).
* Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten ( § 43a IV BRAO).
* Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet (§ 43a V BRAO).
* Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen (§ 49a I BRAO).
* Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt (§ 49b I BRAO).

Probleme des Mandatsverhältnisses

Bei Verstößen gegen diese und andere Berufspflichten kann die Rechtsanwaltskammer von Amts wegen tätig werden. Der einfachste und häufigste Weg, um Verletzungen gegen Berufspflichten geltend zu machen, ist das Beschwerdeverfahren bei der Rechtsanwaltskammer.

Probleme im Mandatsverhältnis können vielseitiger Natur sein. Daher soll im Folgenden nur auf die am häufigsten auftretenden Anliegen von Beschwerdeführern eingegangen werden.

* top.


Das Beschwerdeverfahren

Erst wenn Gespräche mit der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt nicht zum Erfolg führen, wenden Sie sich schriftlich und möglichst zeitnah beschwerdeführend an den

Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstr. 9, 10179 Berlin.

Die Einlegung der Beschwerde ist für den Beschwerdeführer kostenfrei.

Hinweis: Für die Kammer besteht keine Verpflichtung zum Tätigwerden. Sie ist nicht gezwungen, im Hinblick auf Ansprüche Dritter, berufsrechtliche Maßnahmen gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten einzuleiten.

In den Beschwerdeschreiben sollte mitgeteilt werden, was passiert ist und aus welchem Grund Sie der Auffassung sind, dass Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt gegen die anwaltlichen Berufspflichten verstoßen hat. Die Beschwerde muss den detaillierten Sachverhalt, den Namen und die Anschrift der Anwältin bzw. des Anwalts sowie die Erreichbarkeit des Beschwerdeführers beinhalten.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat kaum Möglichkeiten der eigenen Sachaufklärung.
Ihre Beschwerde wird vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin sorgfältig geprüft. Erscheint eine Verletzung von Berufspflichten möglich, erhält die betroffene Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt eine Kopie der Beschwerde mit der Bitte um Stellungnahme. Die Stellungnahme erhält der Beschwerdeführer zur Kenntnis.

Nach Beratungen teilt der Vorstand dem Beschwerdeführer das Ergebnis mit. Die Beratungen werden einige Wochen in Anspruch nehmen. Aus Gründen der Verschwiegenheit können die ergriffenen Maßnahmen dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gegeben werden.

Hinweis: Erfahrungsgemäß führt nur ein geringer Teil der Beschwerden zu Maßnahmen gegenüber der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt. Häufiger kann das Problem auf einfacherem Weg gelöst werden. Mit Einverständnis der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts sowie des Beschwerdeführers unterbreitet der Kammervorstand unverbindliche Vermittlungsvorschläge.

* top.


Die Möglichkeiten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer

Ist ein Beschwerdeverfahren erfolgreich, so hat die Rechtsanwaltskammer folgende Möglichkeiten des Vorgehens gegen die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt. Dabei liegt sowohl die Einleitung als auch die Auswahl von berufsrechtlichen Maßnahmen im Ermessen der Kammer. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht nicht.

* Ist die Schuld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts gering, so kann der Vorstand eine Rüge erteilen. Gegen eine Rüge kann der Betroffene Einspruch einlegen. Wird dieser Einspruch vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen, so kann die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen.
* Bei schwerwiegenden Verstößen kommt ein anwaltsgerichtliches Verfahren mit harten Sanktionen in Betracht. Für dessen Einleitung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, die auch vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer eingeschaltet werden kann.
* Kommt die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens den Aufforderungen der Rechtsanwaltskammer nicht angemessen nach, so können Zwangsgelder festgesetzt werden.

* top.


Gebührenstreitigkeiten

Häufig genügen schon erläuternde Hinweise, um Missverständnisse in Gebührenfragen zu vermeiden und Einvernehmen zwischen Mandant und Anwalt herbeizuführen. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus den Mandanten aufzuklären, dass für seine Tätigkeit eine Vergütung zu zahlen ist, die sich nach dem RVG berechnet. Er muss ohne Frage des Mandanten diesen auch nicht darauf hinweisen, welche Gebühren anfallen und wie hoch diese sind.

* Hinweis: Eine Belehrungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn der Mandant ausdrücklich nach der Höhe der Gebühren fragt.
Die Entscheidung über die Angemessenheit der Gebühren ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte. Insoweit kann die Rechtsanwaltskammer keine Entscheidung fällen. Allerdings sind die Beschwerden nicht gänzlich erfolglos. Sie können als Bitte um Vermittlung zwischen Mandant und Anwalt angesehen werden. Zu einer solchen Vermittlung ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer berechtigt, aber keineswegs verpflichtet.
* Hinweis: Eine Vermittlung ist aber nur möglich, wenn der Anwalt zustimmt. Die Unterstützung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ist nicht zulässig, wenn die Erstattung eines Gebührengutachtens in dem entsprechenden Rechtsstreit in Betracht kommt. In diesem Fall muss die Rechtsanwaltskammer ihre Neutralität und Objektivität wahren.
* Hinweis: Einwendungen gegen gerichtliche Gebührenfestsetzungen sind fristwahrend nur gegenüber dem Gericht im Kostenfestsetzungsverfahren zu erheben. Die Rechtsanwaltskammer ist nicht zuständig.

Durchsetzung von Ansprüchen des Mandanten gegenüber seiner Rechtsanwältin bzw. seinem Rechtsanwalt
Weder der Vorstand noch die Rechtsanwaltskammer selbst haben rechtliche Möglichkeiten, die Ansprüche von Mandanten gegenüber ihrer Anwältin/ihrem Anwalt durchzusetzen. Hierfür sind die Zivilgerichte zuständig.

Ich hoffe, da ist etwas drin für Dich, Kai-Uwe

Gruss von Cateye
 
Hallo Cateye,

vielen Dank für Deine riesige Info, werde sie noch einmal ganz in Ruhe lesen.

Ich habe schon soviel gegoogelt, aber nichts darüber gefunden ob ein RA eine Beratungsgebühr für einen Kostenvoranschlag nehmen darf und aus seiner Rechnung plötzlich das Doppelt machen darf.

Lieben Gruß
Kai-Uwe
 
Hallo Kai-Uwe,

noch ein Nachschlag vom Katzenauge: mir geht meine Anfangsäußerung nicht aus dem Kopf, ob überhaupt so etwas wie ein "Beratungsvertrag" zu Stande kam. Und irgendwie erinnert mich die Art und Weise des RAs an ein Haustürgeschäft. Du fragst wieviel eine Bürste kostet und er klagt ein, dass er Dir ein ganzes Sortiment verkauft hätte. Nach wie vor bin ich davon überzeugt, dass er meint, Dir eine Sache andrehen zu müssen, was Du gar nicht angefordert hattest. Sind derartige Geschäfte nicht doch sittenwidrig gemäß BGB und Vertragsrecht? Mir geht es noch immer um die Frage, ob ein Anwalt eine Aufklärungspflicht hat. Wenn ich an Deiner Stelle wäre, würde ich den Anwalt anzeigen und via Chriffreanzeige nachforschen, ob noch andere Opfer dieses Bauernfängers geworden sind. Das ist aber explizit keine Rechtsberatung.

Grüsse an Dich und Deine Frau,

Cateye
 
Hallo Kai-Uwe!
Haben Sie schriftlich Widerspruch gegen die Gebührenbescheide, bzw. Mahnbescheide eingelegt? Falls nein, steht Ihnen als nächstes ein Richterspruch und ein Vollstreckungsbescheid ins Haus, dann dürfen Sie den Richter auch noch beahlen. Ich glaube jetzt benötigen Sie wirklich einen Anwalt und Akteneinsicht. Leider mußte ich dies bei meinem früheren Steuerberater bitter lernen. Ich bekam einen Brief, wurde förmlich auf einen Sachverhalt hingewiesen und dabei stand bei evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer XYZ zu Verfügung. Telefonnummer gewählt, die Dame an der Rezeption (Zeuge) hat diesen angenommen, nach einer gewissen Wartezeit an den SB weitergerreicht und schon darf man Zahlen. Auch wunderte mich über dieses lange Telefonat, meine Ohrmuschel schmerzt noch heute, kein Wunder bei den Zeittarifen. Am besten Finger weg vom Telefon und Internet.
Gruss
heincole
 
Hallo Kai-Uwe,

dass es Dir reicht, kann ich gut verstehen. Ich habe schon des öfteren ganz einfach Anwälte gefragt, bisher hatte ich wohl Glück.

Auch in unserer Sache habe ich mal einen Anwalt angeschrieben, kurzen Sachverhalt mitgeteilt und um Rückruf gebeten.

Der rief auch zurück, habe ihm aber gleich gesagt, bevor er ein Mandat erhält schau ich ihn mir erst persönlich an.

Wir haben dann ca. 10 Minuten gefachsimpelt über unsere Angelegenheit und bis dato ist es auch ohne Rechnungen dabei geblieben.

Den Mahnbescheid für Euch beide hat er deswegen geschickt, für den Fall, dass einer nicht zahlt oder zahlen kann, hat auf alle Fälle schon mal die gesamtschuldnerische Verpflichtung damit dokumentiert. Ihr steht beide im Mietvertrag, also haftet ihr auch beide.

Widerspruch habt ihr ja eingelegt, bleibe einfach ruhig. Leider ist es heute so, dass, sollte es zu einem Prozess kommen, immer erst der Vergleichsweg beschritten wird, in der Hoffnung beide Parteien einigen sich.
Richter mögen das. Lasst Euch aber nicht verunsichern.

Was ist denn eigentlich mit Eurer Kündigung geworden, erfolgreich abgeschmettert?

Ich wünsche es Euch jedenfalls.

Reikja
 
Moin zusammen :)

einen zustande gekommenen Vertrag sehe ich hier auch nicht. Der Anwalt hat ja sicher in seinen Schreiben rechtliche Grundlagen (oder Verweise dahin) angegeben.

Eine verbindliche rechtliche Grundlage ist ja das BGB. Es ist sogar DIE rechtliche Grundlage. Fuer das Zustandekommen eines verbindlichen Vertrages gibt es eine klare Regelung im zweiten Buch - hier:

§ 241a Unbestellte Leistungen *)

(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) 1Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
2----- *) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bgb/__241a.html

Wenn ihr am Ende der Geschichte dann doch Recht kriegen solltet, dann wuerde ich dem Ar***walt sogar nach dem neuen EU-Recht Schadenersatz abfordern fuer die ganzen Aufwendungen. Zusaetzlich besteht wohl auch noch die Moeglichkeit, wegen Verleumdung und anderer boeser Dinge, Schmerzensgeld zu verlangen - oder Entschaedigung oder so.

Kaempft weiter - sowas darf sich nicht durchsetzen. Betruegereien gibt es schon viel zu viele.

Daumendrueck ;)
 
Guten Morgen und Danke für die vielen Antworten,

abends, beim Lesen im Internet ist mir erst richtig klar geworden was für eine Anzeige ich von diesem netten RA aus Marburg bekommen habe.

Er hat ein Ermittlungsverfahren wegen Leistungskreditbetrug (bedeutet ich habe vorsätzlich in betrügerischer Absicht jemanden Schaden zugefügt) gegen uns gebracht.
Darauf können 5 Jahre:eek: Gefängnis stehen.
Uns wurde ganz schlecht und wir haben noch schlechter geschlafen.

Jetzt habe ich mir noch einmal alles genau angesehen.
Also die Rechnung vom RA ist an die Eheleute Kai-Uwe und Frau gerichtet über eine telefonische Beratung zusammen 249,90€

Dann kam ein Mahnbescheid, nun schon für jeden von uns je über die gleiche Summe + Gerichtskosten für Rechntsanwaltshonorar.

Aber die Anzeige hat er wegen s.o. für Auskünfte per Internet und Beleidigung am Telefon gemacht.

Ich habe das Frag-einen-Anwalt-Forum angeschrieben und nachgefragt ob von meinen Anfragen noch offene Rechnung bestehen und habe den Sachverhalt geschrieben.
Alle meine Anfragen wurden von mir bezahlt, also ist doch die Anzeig bei der Polizei ganz leicht zu widerlegen.
Der Forumsbetreiber will den RA um Stellungsnahme bitten.

Heute suche ich micht die Anschrift von der RA-Kammer raus und werde mich beschweren.
Einen RA werde ich in dieser sache nicht aufsuchen, mag ein Fehler sein, aber dann hätte ich den netten RA aus Marburg ja gleich seine unbegründete Rechnung zahlen können, wovon er sicher ausgegangen ist.

Vielen Dank für all die nützlichen Tipp`s.
Ich werde weiter berichten.

einen müden Gruß
von Kai-Uwe und seiner Frau

P.S. wir sind im April umgezogen, haben aufgegeben wegen dem Baulärm/Dreck und weil vor Kopfschmerzen nicht mehr aus noch ein wußte. Aber wir haben uns alleine ohne RA mit dem Vermieter geeinigt.
 
Betrugsanzeig

Hallo,
Zwischenzeitlich hatten wir eine Anhörung bei unserer Polizei und haben auch zur sache eine Aussage gemacht, der Polizist hat auch nur den Kopf geschüttelt.

Ich soll zum RA gesagt haben:" Anwälte wie Sie müssen es ja nötig haben!"

Das war die Beleidigung. Auf diesen einen Satz hat der RA mit eine ganzen:eek: DINA4 Seite eine Beleidigung aus diesem Satz begründet.
Heute kam vom Staatsanwalt das die Betrugsanzeige gegen mich eingestellt wurde.

In den nächsten Tagen werden wir bei der Polizei eine Verleumnungsanzeig gegen den RA abgeben.

Was hatten wir für schlaflose Nächte:rolleyes: besonders meine Frau.

Nun sind wir noch gespannt ob die Klage des RA beim Gericht angenommen wird, wir haben der Klage termingerecht schriftlich widersprochen.

Gruß Kai-Uwe
 
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