• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Ich bin Sprachlos!!!!

Dasbo27

Mitglied
Registriert seit
26 Aug. 2018
Beiträge
85
Ort
Schwanewede
Ich habe vor einiger Zeit geschrieben das ich auf Grund eines CRPS eine Begutachtung auf Grund Kognitiver Einschränkung wegen einer
Schmerztherapie, der Geistigen Leistungsfähigkeit durchführen lassen muss.So hat die Signal Iduna bei Herr Dr. M.F in Begutachtung Institut Hamburg nachgefragt und der Dr. M.F Schreibt Folgendes:

Sehr geehrte Damen und Herren,
Hr A.B macht eine erheblich Leistungsminderung u.a. wegen einer Schmerzstörung und Depression geltend, geklärt werden soll die Differenzialdiagnose eine somatoformen Schmerzstörung, die gem. Absatz2 Abs IV der AUB unter dem Leistungsausschluss Fiele.Um eine solche zu bestätigen bzw. auszuschließen und ggfs.
bestehende Auswirkung auf das Leistungsvermögen möglichst zu quantifizieren, wird zusätzlich zu Anamnese und Klinischer Befunderhebung zu einer standardisierten
psychologischer Testung geraten,deren Ergebnisse im Rahmen eines psychologischen Zusatzgutachtens dargestellt und bewertet werden würde.

Das Zusatzgutachten wird sich ganz vorrangig auf standardisiert psychologischen Erhebungsinstrumente stützen und ist insoweit als Ergänzung zum Hauptgutachten zu verstehen.Bei Auftragserteilung kann es zeitgleich mit diesem im hiesigen Institut im zusammenarbeit mit dem hiesigen Institut Tätigen Psychologen erstellt werden,
der Kostenrahmen läge bei ca. 700 Euro+Schreibgebühr+Mwst.

Soweit das Zusatzgutachten in unserem Institut in Anspruch nehmen möchte,bitten um Genehmigung per Mail unter ........ oder per Fax.


MFG
dr M.Fa.

Ich habe eine Tibia Kopf Fraktur mit Schädigung des n. peroneus dadurch das CRPS und Schmerzmittel Opiate und Neuroleptikum dadurch Kognitive Einschränkung.


Frage? Muss ich Dahin steht ja schon alles fest, Dr.M.F brauch mich ja nicht Untersuchen, was noch Hinzukommt ist, ich wohne in Bremen hier gibt es auch Neurologen

warum nach Hamburg.Für eine Antwort währ ich dankbar. Greift da nicht schon der §278 StGB weil die Fragestellung ja ist das die Nebenwirkung die Kognitiven Störung hervorrufen.Ich habe keine Depressionen.
 
Ich muss noch hinzufügen das es ein Gutachten von mir wo 30Prozent ermittelt worden sind Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit.ist zwar ein Parteien Gutacht von mir durchgeführt durch einen Oberarzt der anästhesie
 
Standardisierte Tests sind stets mit Vorsicht zu genießen, hierzu hat sich auch einmal der Dachverband der Psychotherapeuten geäußert. Allerdings muss dem Versicherer schon die Möglichkeit gegeben werden, die von Dir geklagten Einschränkungen (auch messtechnisch) zu überprüfen. Ob dies nun zwingend in Hamburg erfolgen muss, sei dahingestellt. Soweit ich weiß, hat man in der PUV keinen eigenes Vorschlagsrecht, was Gutachten angeht. Hierzu solltest Du in die entsprechenden AVB Deines Vertrags schauen. Viel Erfolg.
 
Hallo Dasbo27,

ich gehe aufgrund des Antwortsschreibens vom dem Gutachter an die SIGNAL IDUNA davon aus, dass sich die SIGNAL IDUNA aus der Leistungspflicht ziehen will. Soll heißen, Du wirst letztendlich den Gerichtsweg beschreiten müssen, da jetzt schon voraus zu sehen ist, dass das Gutachten versicherungskonform gestaltet werden wird.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Ich habe da mal nachgeschaut OLG Celle
60
Auch dass die Klägerin nach Eingang des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F. das Vorliegen einer Depression bzw. die Verknüpfung dieser Depression mit den von ihr behaupteten kognitiven Beeinträchtigungen bestritten hat, steht einer Berücksichtigung zugunsten der Klägerin nicht entgegen. Insoweit ist anerkannt, dass sich eine Partei ein ihr positives Beweisergebnis zumindest hilfsweise stillschweigend zu eigen macht. Hinzu kommt, dass der Senat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2012 auf diesen Gesichtspunkt ausdrücklich aufmerksam gemacht hat, woraufhin die Klägerin gegen den vom Sachverständigen festgestellten kausalen Zusammenhang keine weitergehenden Einwände erhoben hat.
61
c) Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht auf die Ausschlussklausel in Ziffer 5.2.6 AUB 2000 (sog. Psychoklausel) berufen.
62
Die Ausschlussklausel beinhaltet eine umfassende Beschränkung des Versicherungsschutzes für alle krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleich durch welche Ursache sie hervorgerufen werden. Das gilt aber nicht für organische Schädigungen, die ihrerseits zu einem psychischen Leiden führen. Der Versicherer will nur für solche krankhaften Störungen nicht eintreten, die nicht auf körperlichen Traumata beruhen oder nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden. Führt die organische Schädigung oder Reaktion hingegen zu einem psychischen Leiden, vermag dies den Ausschlusstatbestand nicht auszulösen. Diese seelischen Beschwerden beruhen dann nicht, wie von der Klausel wörtlich verlangt, ihrerseits auf psychischen Reaktionen, sondern sind physisch hervorgerufen und mithin nicht vom Ausschluss erfasst (vgl. BGH VersR 2004, 1039). Die Ausschlussklausel bezieht sich somit nur auf Fälle, bei denen am Beginn der Kausalreihe ein Unfallereignis ohne Gesundheitsschädigung gestanden hat, dem jedoch aus psychisch-seelischen Gründen die Erkrankung nachgefolgt ist (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl., Ziffer 5 AUB 99, Rn. 100).
63
Anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Hier erlitt die Klägerin zunächst eine organische bzw. neurologische Schädigung in Form eines Morbus Sudeck. Aufgrund der hiermit verbundenen chronischen Schmerzen kam es den Feststellungen des Sachverständigen zufolge zur Ausbildung einer Depression und in Folge der Depression auch zu kognitiven Störungen. Damit beruhen diese Störungen aber auf dem unfallbedingt eingetretenen Morbus Sudeck und damit auf einer organischen bzw. neurologischen Schädigung und sind damit gleichfalls vom Versicherungsschutz erfasst.
Ich habe ja durch einem Unfall die Probleme
 
Hallo Dasbo27,

danke für deinen Beitrag bzgl. OLG Celle - sehr interessant ! Hast Du das Aktenzeichen ?

Viele Grüße
Bobb
 
OLG Celle 8. Zivilsenat, Urteil vom 26.01.2012, 8 U 192/10, ECLI:DE:OLGCE:2012:0126.8U192.10.0A
Nr 1.3 AUB 2000, Nr 2.1.1.1 AUB 2000, Nr 5.2.6 AUB 2000, Nr 9.4 AUB 2000
 
Ja da wirst du wohl recht haben.Der Hauptgutachter teielt mit

Sehr geehrter Hr. Böttger,

nach Sichtung der gesandten Unterlagen durch Herrn Dr. M lässt er Ihnen mitteilen, dass er leider kein Gutachten in Ihrer Angelegenheit erstellen kann.
Er ist Gutachter im Auftrage der Signal Iduna und kann daher aus Gewissensgründen kein Gutachten gegen diese Versicherung erstellen.

Mit freundlichen Grüßen

(Chefarztsekretariat)
Ich wollte zu dem Gutachter weil ich dachte der ist unabhängig.Der hat der Signal Dr.Fa empfohlen
Ich werde mein Anwalt dies bezüglich einordnen soll der die Rechtschutz Versicherung Anfragen
Ich hoffe das das reicht um Klage einzureichen
Hat jemand damit Erfahrung
 
Top