Hallo bin neu hier. Das kommt mir bekannt vor kämpfe seit 1 jahr alleine dagegen an. Nur das ich keinen haariss hatte. Ärzte gewechselt...null chance was zu machen...auch mit einem neuen Anwalt nicht..den ich extra bezahlen darf...Hallo,
ich hatte am 16.04.2021 einen Verkehrsunfall. Mir wurde mit ca. 50 km/h direkt in die Fahrertür gefahren. Sofort danach hatte ich starke Schmerzen im Nacken und wurde ins Krankenhaus gebracht.
Beim CT wurde nichts festgestellt. Einige Tage darauf wurde im MRT ein Haarriss im Gelenkfortsatz, sowie zwei Bandscheibenvorfälle festgestellt. Ich habe daraufhin ca. 5 Wochen eine Halskrause getragen. Bin seitdem in ständiger Therapie Osteopathie akkupunktur und Physiotherapie. Meine Beschwerden sind zwar deutlich besser als am Anfang aber ich habe immer noch stechende Schmerzen im Nacken und Schulterbereich die bis in die Hände ziehen, sowie Schwindel. Seit einer Woche habe ich mit einer Eingliederung im Bürojob angefangen. Meine Beschwerden verschlimmern sich seitdem wieder und ohne Halskrause kann ich nicht am PC sitzen da ich den Eindruck habe meinen Kopf nicht mehr halten zu können. Laut Arzt liegt das alles am Schleudertrauma. Die Bandscheibenvorfälle wären schon vorher da gewesen und drücken auf keinen Nerv. Ich kann aufgrund einer Erkrankung keine Schmerzmittel nehmen und bin langsam am verzweifeln weil ich in diesem Befund Zustand keine 8 Stunden arbeiten schaffen werde. Ortoton nehme ich seit über zwei Monaten 6 Stück am Tag.
Hat jemand ähnliche Erfahrungen und kann mir sagen ob eine Chance besteht das die Beschwerden wieder komplett zurück gehen? Macht es Sinn einen Neurochirurgen hinzuzuziehen? Soll ich ein uprite MRT wegen Kopfgelenken machen lassen?
Danke für Eure Antworten.
ZPO § 287
Auch eine Beweiswürdigung nach § 287 ZPO kann vom Revisionsgericht (wie bei
Anwendung des § 286 ZPO) lediglich darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter
mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich
ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstößt.
BGB § 249 Ba
Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht
auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer
richtunggebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung
aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.
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