Rosa und Bert
Nutzer
- Registriert seit
- 5 Dez. 2011
- Beiträge
- 2
Hallo,
wir hatten einen Auffahrunfall, haben alle Folgen genau dokumentiert; im verkehrstechnischen Gutachten (Fahrzeuginnenzellenbeschleunigung unter 4g) ist jedoch die Möglichkeit körperlicher Beschädigung ausgeschlossen und unser Fall in erster Instanz abgeschlossen ohne Arzbriefe, Krankengeschichte etc. zu berücksichtigen. Wir haben hier im Forum gelesen, dass
"In seinem Urteil vom 28.01.2003 erteilt der Bundesgerichtshof den Anhängern der absoluten "Harmlosigkeitsgrenze" eine deutliche Abfuhr."
Hierbei handelt es sich um deutsche Rechtsprechung. Nun wäre es für uns interessant zu wissen (v.a. in Hinblick auf eine Berufung), wie die Harmlosigkeitsgrenze in Österreich gehandhabt wird. Kann uns jemand hierzu mit Links oder anderen Quellen weiter helfen?
Herzlichen Dank!
Rosa und Bert
Recht haben heißt nicht Recht bekommen
wir hatten einen Auffahrunfall, haben alle Folgen genau dokumentiert; im verkehrstechnischen Gutachten (Fahrzeuginnenzellenbeschleunigung unter 4g) ist jedoch die Möglichkeit körperlicher Beschädigung ausgeschlossen und unser Fall in erster Instanz abgeschlossen ohne Arzbriefe, Krankengeschichte etc. zu berücksichtigen. Wir haben hier im Forum gelesen, dass
"In seinem Urteil vom 28.01.2003 erteilt der Bundesgerichtshof den Anhängern der absoluten "Harmlosigkeitsgrenze" eine deutliche Abfuhr."
Hierbei handelt es sich um deutsche Rechtsprechung. Nun wäre es für uns interessant zu wissen (v.a. in Hinblick auf eine Berufung), wie die Harmlosigkeitsgrenze in Österreich gehandhabt wird. Kann uns jemand hierzu mit Links oder anderen Quellen weiter helfen?
Herzlichen Dank!
Rosa und Bert
Recht haben heißt nicht Recht bekommen