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hinterlistige Krankenkassen – der Gipfel der Krankengeld-Praktiken

Machts Sinn

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Okt. 2010
Beiträge
1,114
.
Worauf können sich Versicherte wirklich verlassen, wenn sie auf Krankengeld von ihrer
Krankenkasse angewiesen sind?

Wer dieses Forum kennt, kennt auch die Antwort und die „BSG-Krankengeld-Falle“! Sie
ist die „Spitze des Eisberges“; von Eisbergen sind gewöhnlich 85 % unsichtbar.

Auch von der „BSG-Krankengeld-Falle“ sind höchstens 15 % allgemein bekannt. Immerhin wis-
sen inzwischen auch die Gerichte, der VdK und verschiedene Andere, dass das Wort „Lücke“ im
Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit sinnlos ist und es nicht genügt, „Lücken“ zu vermeiden.
Überschneidend“ ist das Zauberwort.

(Für näher Interessierte: dass die Überschneidung um einen Tag ausreichend ist, beruht auf
einer rechtlichen Korrektur-Konstruktion des Bundessozialgerichtes, nachdem dieses nach
Jahren bemerkte, dass seine vorherige Konstruktion als logische Konsequenz die zweitägige
Überschneidung verlangt).

Wer sich trotzdem noch als „BSG-Krankengeld-Fallen-Schubser“ betätigt, gerät in Gefahr, hier
erwähnt zu werden:

Systemversagen: G-BA, KBV, GKV Spitzenverband, Patienten-Beauftragter und UPD als „BSG-Krankengeld-Fallen-Schubser“ ?

Auch von Treuwidrigkeit war hier schon die Rede

pikant: DAK und „BSG-Krankengeld-Falle“ – BSG, 16.12.2014, B 1 KR 35/14 R

Der Gipfel der Unverfrorenheit ist aber der um Monate bis Jahre nachträgliche / rückwirkende
Einsatz der „BSG-Krankengeld-Falle“
. Dieser Vorwurf soll hier mit mehreren Beispielen
verdeutlicht werden.

Gruß!
Machts Sinn
 
aber nicht nur die Krankenkassen ...

.
Die weiteren Erkenntnisse und Ausführungen passen aktuell prima zu
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=32170

Vielleicht reicht der Stoff hier für Teil II eines Films darüber, wie kleinste Fehler bei der Krankmeldung Patienten in den Ruin treiben oder für einen Versöhnungs-Sonderband als Gemeinschaftswerk von Norbert Blüm und Thomas Fischer.

Konkret geht es um Ralf, der dies alles nicht begreifen kann, sich deswegen an ein Forum wandte, seine Situation hier schilderte und auf Informationen samt Einsicht hofft:
https://www.elo-forum.org/schwerbeh...enlose-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung.html

Und tatsächlich hätte ihm kaum übler mitgespielt werden können als von seiner AOK. Zunächst stellte sie im Juni 2011 das Krankengeld ein, weil er nicht mehr arbeitsunfähig sei. Und als fast 3 Jahre später das Gegenteil feststeht, biegt sie mit der „Lücke“ um die Ecke und versucht, weitere Zahlungen mit Hilfe der „BSG-Krankengeld-Falle“ zu vermeiden, Ralf rückwirkend von seinem Krankengeld-Anspruch und damit gleichzeitig vom darauf begründeten Versicherungsverhältnis zu trennen. Da gab es eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - nur - bis 31.12.2011 und die nächste – unter widrigen Umständen erst – ab 2.01.2012.

Das ist für die AOK jetzt über 3 Jahre später immer noch Grund genug, den weiteren Krankengeld-Anspruch ab 01.01.2012 zu bestreiten, obwohl es ihr die ganze Zeit über gar nicht auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ankam. Für sie waren die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien und danach das Gutachten des MDK über die Arbeitsfähigkeit verbindlich (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AU-RL). Zwingende logische Folge daraus ist, dass die Krankengeld-Zahlung nicht mit Hinweis auf die „Lücke“ vom 01.01.2012 abgelehnt werden kann.

Zudem stand für den behandelnden Arzt damals fest, dass die AU am 31.12.2011 nicht beendet sein würde, womit die längere AU festgestellt war, wenn auch nicht im Voraus für den 01.01.2012 bescheinigt. Und wahrscheinlich hätte Ralf vorher eine wesentlich längere AUB bekommen, gäbe es da nicht an Versicherte und Patienten Vorgaben der AOK über zeitlich befristete AU-Bescheinigungen bzw. Auszahlscheine – völlig unabhängig von der ärztlichen Prognose über die Dauer der AU. In solchen Dingen waren die AOKen beispielsweise den Ersatzkassen lange voraus
Krankengeld und AOK - so entledigen sich manche Gesundheitskassen ihrer Versicherten

Vermutlich handelt es sich weniger um ein rein rechtliches Problem, nicht nur bei Verantwortlichen der Krankenkassen, sondern auch bei der Sozialgerichtsbarkeit und deswegen auch bei der Rechtsaufsicht. Jedenfalls ist eindeutig, dass der Gesetzgeber § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V so nicht verstanden wissen will
Künftig entschärfte "BSG-Krankengeld-Falle" für alle? Verdummt der VdK 1,7 Mio. Mitglieder und den Rest Deutschlands?

Wahrscheinlich hat die Gerichtsbarkeit mit ihrer Papageienrechtsprechung
Papageien-Krankengeld-Rechtsprechung ist rechtswidrig !

ihre Grenzen als – nur dritte – Staatsgewalt über lange Jahre weit überschritten
BSG-Krankengeld-Rechtsprechung – Kompetenzbereich des Gesetzgebers – Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 und 3 GG – Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

Das hätte nicht passieren dürfen
Krankengeld-Rechtsprechung als mollath´sche Gemengelage?

Die Autorität des 1. BSG-Senates
Die Autorität des 1. BSG-Krankengeld-Senates ?

ist durch Fiktions-Rechtsprechung erheblich angeschlagen
Krankgengeld-Probleme – wie ist die Fiktions-Lage?

womit sich gleich auch die Frage stellt, ob Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden können
Können Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden?

Dabei ist übriges System-Versagen noch gar nicht berücksichtigt
Systemversagen: G-BA, KBV, GKV Spitzenverband, Patienten-Beauftragter und UPD als „BSG-Krankengeld-Fallen-Schubser“ ?

auch nicht die besondere Rolle des VdK mit seinen 1,7 Millionen Mitgliedern
Künftig entschärfte "BSG-Krankengeld-Falle" für alle? Verdummt der VdK 1,7 Mio. Mitglieder und den Rest Deutschlands?

Obwohl alle Verantwortlichen mehrfach beteiligt wurden, gab es bisher nicht die geringste Reaktion, weder vom VdK
VdK, BSG und Krankengeld - nur ein Beispiel?

noch von den Fachanwälten für Sozialrecht
Wieder / Wider die Krankengeld-Willkür an deutschen Sozialgerichten – Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins

oder vom Deutschen Sozialrechtsverband und den damals beteiligten „Sozialrechts-Lehrern“
Wieder / Wider die Krankengeld-Willkür an deutschen Sozialgerichten – Deutscher Sozialrechtsverband e. V.

und erst recht nicht von der Sozialgerichtsbarkeit
Wieder / Wider die Krankengeld-Willkür an deutschen Sozialgerichten – Deutscher Sozialgerichtstag e. V.
30. Sozialrichterratschlag vom 16. bis 18. Mai 2014 in Berlin

Aber die Hoffnung auf die Wende bleibt
„BSG-Krankengeld-Falle“ – die Wende: S 5 KR 77/12 SG Trier

auch im Hinblick auf das laufende Gesetzgebungsverfahren, zunächst mit der Sondersitzung des Bundesrats-Gesundheitsausschusses am 28.01.2015 und des Bundesrats-Plenums am 06.02.2015, mit dieser dafür breit gestreuten Zusammenfassung.
http://up.picr.de/20756583ql.pdf

Dies wäre massig authentischer Stoff für Band 3 zu diesem Werk
http://www.sofi-goettingen.de/fileadmin/Berthold_Vogel/Material/Prospekt.pdf

Gruß!
Machts Sinn
 
Der nächste Fall ist von einer BKK

.
Arbeitsunfähigkeit wurde am 31.08.2010 festgestellt, dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.
Die BKK lehnte die Zahlung von Krankengeld mit Bescheid und Widerspruchsbescheid zunächst
ganz ab.

Nachdem das BSG während des laufenden Klageverfahrens in anderer vergleichbarer Sache
entschieden hatte, dass bei AU ab dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses kein Ablehnungsgrund
gegeben ist, akzeptierte die Krankenkasse nach über zwei Jahren, dass ein Anspruch auf Kranken-
geld entstanden war, gewährte die Leistung aber nur bis zum 10.09.2010.

Für die Zeit ab 11.09.2010 berief sich die BKK ebenfalls auf die „BSG-Krankengeld-Falle“. AU sei
lediglich bis Freitag, 10.09.2010 und dann erst wieder am Montag, 13.09.2010 bescheinigt worden.

Der VdK fand selbst keine stichhaltigen Argumente und die Gerichte stützten das Ergebnis der BSG-
Krankengeld-Falle. Dies war 4 Tage vor der zweiten Forderung einer Gesetzesänderung – am
19.05.2014, diesmal durch den Bundesrat mit der Begründung der „ungewollten Härten“ (Druck-
sache 151/14, Beschluss, vom 23.05.14).

Auf Vorschlag der Landes-VdK-Rechtsschutzstelle hat die Bundesrechtsabteilung beim BSG im Juni
2014 zwar Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, das Verfahren aber nicht fortgeführt.

Gruß!
Machts Sinn
 
Der nächste Fall ist von einer BKK II

.
Es ist ein Fall durch das soziale Netz wie er schlimmer kaum vorstellbar ist.

Schon der ursprüngliche Krankengeld-Verweigerungsgrund war unhaltbar. Entgegen der Empfehlung
des VdK und der Einschätzung des Sozialgerichtes wurde das Klageverfahren trotzdem durchgezogen.
Und tatsächlich wurde laienhaftes Rechtsempfinden während des Verfahrens durch ober- und höchst-
richterliche Rechtsprechung bestätigt.

Während sonst gedankenlose Papageien-Krankengeld-Rechtsprechung fast flächendeckend Usus ist,
war es auch damals der 16. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, der anstatt blind beim
BSG abzuschreiben, seit jeher selbst Krankengeld-Recht anwendet. Mit Urteil vom 14.07.2011, L 16 KR
73/10, widersprach er der „Auffassung der (früheren) Spitzenverbände der Krankenkassen (Be-
sprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 6./7.
Mai 2008, TOP 2)
“ indem er die Schwächen der BSG-Fiktions-Rechtsprechung konsequent nutzte
und das BSG zum Spagat zwischen der „rein wortlautbezogenen Auslegung“ samt „Fehlschluss“
und einem „Normverständnis“ nach „Regelungszweck und –system“ mit Urteil vom 10.05.2012,
B 1 KR 19/11 R, veranlasste.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145149
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154442

Geholfen hat das – nach über zwei Jahren – allerdings nur für 10 Tage. Danach beriefen sich die Kranken-
kasse und die Rechtsprechung auf den nächsten vom Gesetzgeber nicht gewollten und vom BSG bisher
nur fadenscheinig begründeten Ablehnungsgrund – die „BSG-Krankengeld-Falle“.

Gruß!
Machts Sinn
 
bis auf 10 Tage ...

.
... ist wegen der „banalen BSG-Krankengeld-Fallen-Formalie“ – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
bis Freitag, nächste am Montag – trotz zweifelsfrei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit der ge-
samte Krankengeld-Anspruch entzogen bzw. seit nun bald 4 ½ Jahren streitig. Was dies – bei
psychischer Erkrankung – im Hinblick auf die laufende Existenz Monat für Monat über 50 Monate
lang bedeutet, können sich wohl nur die wenigsten Leser hier vorstellen. Rückschauend lässt
sich allein der finanzielle Schaden einschließlich Krankenversicherungsbeiträgen auf rund
30.000 Euro summieren – von der Krankenkasse mit BSG-Unterstützung „eingespartes Geld“.

Aber dies ist nicht alles. Auf dem „Verschiebebahnhof“ wegen angeblich unklärbarer Zuständigkeit
zwischen Krankenkasse und Arbeitsagentur ging auch der Arbeitslosengeld-Anspruch „verloren“.
Nach eineinhalb Jahren ohne jeglichen Leistungsbezug setzte mit Hilfe Dritter Alg II ein.

Dies ist ein vielleicht nicht alltägliches aber authentisches Beispiel für den „deutschen sozialen
Rechtsstaat“ nach Maßstäben des BSG-Präsidenten-Senates: von wegen soziales Netz -
durchs Rost getopft und Existenz zerstört.

Gruß!
Machts Sinn
 
Die Fortsetzung, sieht wie Folgt aus:

auch das ALG II wird daraufhin gerne streitig gemacht, bei weitere AU.

Verschiebe Bahnhof Reha und Rente - auch das wird dann gerne abgelehnt, keiner fühlt sich zuständig.

Viele Betroffene werden durch Unwissenheit, dass zunächst die DRV die volle Erwerbsunfähigkeit bestätigen muss, damit überhaupt in die Sozialhilfe verschoben werden kann , dennoch in die Sozialhilfe verschoben.

Was selbstredend rechtswidrig ist.
 
BKK-Sache: Überprüfungsantrag

.
Das Bundessozialgericht hat die „BSG-Krankengeld-Falle“ bisher verfassungsrechtlich
nicht hinterfragt oder beurteilt. Klar, warum sollte der Präsidenten-Senat seine Kon-
struktion selbst in Zweifel ziehen, wenn dies von den Bevollmächtigten der Versicherten
nicht geltend gemacht wird? Schwamm drüber!

Im Zusammenhang mit den 5 Entscheidungen vom 16.12.2014, dem heutigen Fernseh-
beitrag und der aktuellen Diskussion, auch des Gesetzgebers, könnte sich dies aber schnell
ändern. So wie das Bundesverfassungsgericht aktuell entschieden hat, dass unvertretbare
verfassungskonforme Gesetzesauslegung des BGH die Garantie des gesetzlichen Richters
verletzt, könnte auch das BSG lernen müssen, dass verfassungswidrige Gesetzesausle-
gung nicht besser ist.

In der Zwischenzeit geht es darum, mögliche Ansprüche zu sichern. Hier das Beispiel in
obiger Sache, nach dem Stand vor den 5 BSG-Entscheidungen und vor dem Kabinettsbe-
schluss zum GKV-VSG, also inzwischen insoweit ergänzungsbedürftig:



Gruß!
Machts Sinn
 
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