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Hinterbliebenenrente

Bora52

Nutzer
Registriert seit
19 Nov. 2012
Beiträge
2
Hallo,

ich bin neu im Forum und hoffe, dass meine Frage hier im richtigen Bereich ist.
Es geht um die Witwenrente meiner Mutter (sie hat keine eigene Rente). Mein Vater ist Ende September verstorben.
Er hatte mit 27 Jahren einen Arbeitsunfall und wurde infolgedessen nach vielen Krankenhausaufenthalten mit 47 Jahren berentet. Seitdem hat er, bis er jetzt mit 79 Jahren gestorben ist, etwa zur Hälfte Rente von der BG und von der RV bezogen. Von der Rente konnten die Eltern gut leben.
Nach dem Tod hat die BG festgestellt, dass der Tod keine Folge des Versicherungsfalls ist (was auch richtig ist). Es wurde eine einmalige Beihilfe gezahlt und gesagt, dass kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht. Da mein Vater natürlich bis 47 nicht sehr viel in die RV eingezahlt hatte, ist der Betrag, den diese jetzt an die Mutter zahlen sehr gering. Sie müsste etwa von einem Drittel der vorherigen Rente des Vaters leben.
Kennt sich hier jemand damit aus, hat Erfahrungen mit dieser Situation gemacht? Ist es erfolgversprechend, Einspruch bei der BG gegen die Ablehnung von Hinterbliebenenrente zu erheben?

Viele Grüße und vielen Dank fürs Lesen und Antworten

Bora
 
Vielen Dank für die Antwort und die links.

Liebe Grüße, Bora
 
Hallo Bora52,

die gesetzliche Unfallversicherung muss von Gesetzes wegen in Fällen, in denen der Tod nicht Unfallfolge ist rechtlich in 3 Kategorien unterscheiden:

  1. Zu Lebzeiten hatte der Versicherte eine Rente von unter 50 % bezogen (oder mehrere Renten die zusammen nicht 50 % erreicht haben).
    In diesem Fall stehen keine Hinterbliebenenleistungen zu.
  2. Der Versicherte hatte zu Lebzeiten eine Rente nach einer MdE von mindestens 50 % bezogen, dann wird eine einmalige Witwenbeihilfe gezahlt (nachzulesen in § 71 Abs. 1 SGB VII - Link weiter unten),
  3. Der Versicherte hatte eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 80 % mindestens 10 Jahre bezogen:
    Hier kann eine laufende Witwenbeihilfe zu zahlen sein (§ 71 Abs. 4 SGB VII).
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvii/71.html

Ich schreib Dir gerne mehr dazu (Voraussetzungen und Berechnung), aber das wird sehr ausführlich werden. Es macht aber keinen Sinn, wenn Dein Vater keine MdE von 80 % die letzten 10 Jahre bezogen hat.
Aus diesem Grunde schreib doch zunächst, ob diese Voraussetzung (80 % die letzten 10 Jahre) überhaupt vorgelegen hat.

Viele Grüße
Fender
 
Witwen/er-Rente vs. einmalige bzw. fortlaufende Witwen/er-Beihilfe

Hallo Fender01,
hallo Forum,

meine Frage liegt im ähnlichen Umfeld und ich benötige ein wenig Hilfe.

Wo liegt der Unterschied in der Höhe der Zahlung von Witwen/er-Rente und einmaliger bzw. fortlaufender Witwen/er-Beihilfe?
Anbei mein Wissensstand unter Voraussetzung einer MdE von 100%, JVA von ca. 30T EUR u. jährl. Vollrente von ca. 20T EUR/Jahr des/der Verstorbenen:
a) einmalige Witwen/er-Beihilfe (Todesursache unfallunabhängig): 40% von JVA = 12T EUR
b) laufende Witwen/er-Beihilfe (Todesursache unfallunabhängig): bis zur vollen Höhe der Witwen/er-Rente = 60% der Vollrente (vgl. Punkt (c)) = 12T EUR/Jahr = 1000 EUR/Monat
c) laufende Witwen/er-Rente für ältere (Todesursache unfallabhängig): 60% der Vollrente = 12T EUR/Jahr = 1000 EUR/Monat

1. Frage: Sind die oben gemachten Angaben soweit korrekt?
2. Frage: Unter der Annahme, dass die Angaben oben gültig sind, wie wird dann die Höhe der laufenden Witwen/er-Beihilfe festgelegt? Welche Kriterien werden bei der Festlegung herangezogen?

Gerne würde ich auf das Angebot von Fender01 zurückgreifen und mehr über Voraussetzungen und Berechnung (insbesonder der laufenden Beihilfe/Rente) erfahren.

Vielen Dank im Voraus
beginner01
 
Hallo beginner01,

zu Deinen Fragen:

1. einmalige Witwenbeihilfe:

Diese kommt zur Auszahlung, wenn:
a, der Tod nicht Folge des Unfalls ist
b, eine MdE wegen des Unfalls (der Unfälle) von mindestens 50 % bestanden hat. MdE´en
aus unterschiedlichen Unfällen werden zusammengezählt.

Sie berechnet sich, wie Du schon festgestellt hat mit 40 % des letzten Jahresarbeitsverdienstes vor dem Tode.
Also Dein Beispiel: JAV 30.000,00 Euro x 40 % = 12.000,00 Euro einmaliger Betrag

Wenn wie oben angeführt die 50 % aus verschiedenen Unfällen erreicht werden, wird die einmalige Witwenbeihilfe von der BG gezahlt der die Unfallrente nach dem höheren JAV hat gezahlt hatte.

2. normale Witwenrente:

Hier muss der Tod Folge des Arbeitsunfalls sein.
Dann wird die monatliche Witwenrente aus 40 % (oder 30 % = kleine Witwenrente bis zum 47. Lebensjahr ohne Kinder) des JAV´s berechnet:
Beispiel: JAV 30.000,00 Euro x 40 % = 12.000,00 Euro : 12 = 1.000,00 Euro monatlich.

Auf diese Witwenrente wird aber eigenes Einkommen der Witwe teilweise angerechnet.

3. laufende Witwenbeihilfe:

Voraussetzungen:
a, Tod ist nicht Folge des (der) Arbeitsunfälle
b, es muss eine MdE von mindestens 80 % durchgehend in den letzten 10 Jahren
vorgelegen haben.

Berechnung:
Hier wird's dann kompliziert:
Zunächst muss festgestellt werden, wieviel der Verunfallte seit dem Ende der Beschäftigung (durch den Unfall) noch verdient hat oder verdient hätte wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Diese Ermittlungen sind logischerweise kompliziert, da dazu die Mithilfe des bisherigen Arbeitgebers benötigt wird.

Im nächsten Schritt muss der Rentenversicherungsträger anhand dieser Angaben gebeten werden eine fiktive Rente bzw. Witwenrente aus der Rentenversicherung mit diesen zusätzlichen Verdiensten zu berechnen.

Ist dies erledigt dann wird die tatsächliche Witwenrente mit der fiktiven Witwenrente aus der Rentenversicherung verglichen und der Differenzbetrag als laufende Witwenbeihilfe aus der ges. Unfallversicherung gezahlt.

Beispiel:
Tatsächliche Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung = 800,00 Euro
Fiktive Witwenrente mit zusätzlichem fiktiven Einkommen wie oben geschildert = 900,00 Euro
Damit laufende Witwenbeihilfe aus der gesetzlichen Unfallversicherung = 100,00 Euro

Das von Dir angeführte Beispiel stellt den Höchstbetrag der laufenden Witwenbeihilfe dar, d.h. die laufende Witwenbeihilfe darf nicht höher sein, als eine normale Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (siehe Beispiel 2).

Die laufende Witwenbeihilfe ist aber ein sehr sehr seltener Fall. Ich habe in meiner gesamten Laufbahn (mehr als 40 Jahre) tatsächlich nur 5 solcher Fälle zu berechnen gehabt. Auch dauert die Feststellung einer derartigen Beihilfe naturgemäß sehr lange (i.d.R 6 Monate) da dazu Angaben des alten Arbeitgebers und die Mithilfe der Rentenversicherung für eine fiktive Berechnung benötigt wird.

Wenn Du dazu noch Fragen hast gerne.

Viele Grüße
Fender01
 
Hallo Fender 01,

ich habe noch eine Frage.
Wenn ich dann sterbe
(bei mir sind es mehr als 50% Mde)
wird dann meine Frau automatisch davon in Kenntnis gesetzt;
hat die BG hier eine Informationspflicht ?

Nein; ich hab doch zwei Fragen:
nach einer Teilabfindung und dem Sterbefall in der Abfindungszeit;
zählt hier dann die halbe Regelung ?

Vielen Dank im Voraus.

LG Silko
 
Hallo Silko,

ich hoffe Du bist mir nicht böse, aber ein bisschen schwarzer Humor kann ich mir bei Deinem Post nicht verkneifen: "Ich hoffe Deine Frau wird von Deinem Tod benachrichtigt"

Schwarzer Humor aus!

Nachdem ein Sterbedatenabgleich erfolgt (um nicht griechische Verhältnisse zu bekommen) wird der UV Träger benachrichtigt. Es gehört zum Amtsermittlungsprinzip, dass bei einer MdE und Unfallrente von mehr als 50 % automatisch die einmalige Witwenbeihilfe festgestellt wird und Deine Ehefrau einen Bescheid darüber bekommt.

Deine zweite Frage kann ich Dir leider nicht mehr beantworten, da ich so einen Fall noch nie hatte und jetzt aber auch durch meine Pensionierung nicht mehr an die Unterlagen komme um das nachzuschlagen.

Ich könnte mir aber vorstellen (ohne genaueres Wissen) dass die evtl. noch verbliebene Restabfindungssumme aufgerechnet werden könnte.

Viele Grüße
Fender01
 
Hallo Fender,

ich wußte ja garnicht;
wünsch ich Dir jetzt super Freizeit. (kommt vom Herzen)

Nein ich hatte nur nachgefragt;
weil die Rentenversicherung in einem Sterbefall ja nicht verpflichtet ist,
die optionale 3 Monatsrate für den Hinterbliebenen anzubieten.
Deswegen fragte ich, weil ja nicht Jeder nach dem Tod seines Partners
hier aufschlägt und die Nerven hat.

Und wenn ich keinen Humor mehr hätte, wäre ich schon längst ad Akta.

LG Silko
 
Hallo Fender01,

zunächst einmal vielen herzlichen Dank für die Erklärungen. Das hat mir schon mal sehr geholfen. Zwei Punkte habe ich da noch, die ich in diesem Zusammenhang aber noch nicht ganz zusammenbringen kann ...

Du schreibst zu 2. ...
Hallo beginner01,
2. normale Witwenrente:
...
Dann wird die monatliche Witwenrente aus 40 % (oder 30 % = kleine Witwenrente bis zum 47. Lebensjahr ohne Kinder) des JAV´s berechnet:
Beispiel: JAV 30.000,00 Euro x 40 % = 12.000,00 Euro : 12 = 1.000,00 Euro monatlich.
...
Fender01

Muss hier der Prozentwert von kleiner/großen Witwen/er-Rente nicht 55% bzw. 60% (statt 30%/40%) lauten?
Und stimmt es, dass die kleine Witwen/er-Rente (lediglich) 24 Monate gezahlt, wenn man jüngeren Alters ist?

Du schreibst zu 3. ...
Hallo beginner01,
3. laufende Witwenbeihilfe:

...
Ist dies erledigt dann wird die tatsächliche Witwenrente mit der fiktiven Witwenrente aus der Rentenversicherung verglichen und der Differenzbetrag als laufende Witwenbeihilfe aus der ges. Unfallversicherung gezahlt.

Beispiel:
Tatsächliche Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung = 800,00 Euro
Fiktive Witwenrente mit zusätzlichem fiktiven Einkommen wie oben geschildert = 900,00 Euro
Damit laufende Witwenbeihilfe aus der gesetzlichen Unfallversicherung = 100,00 Euro
Fender01

D. h. die BG würde dann "nur" 100 EUR zahlen. Von wem kommen denn dann die 800 EUR? Ganz automatisch aus der gesetzl. Rentenversicherung oder kommt dann gar nichts mehr hinzu? Oder ist das fiktive Einkommen i. d. R. so hoch, dass es die Witwen/er-Rente übersteigt und damit durch die Höhe der Witwen/er-Rente selber gekappt wird?

Letzte Frage: Wer/Wie wird entschieden, ob die Todesursache eine Folge des Unfalls war? Insbesondere wenn auf dem Totenschein lediglich "natürliche Todesursache" steht? Entscheiden hier letztendlich Gutachter (der BG, der/s Witwe/rs) und die Gerichte?

Vielen Dank im Voraus für deine Rückantwort.
beginner01
 
hallo beginner,

unter http://www.finanztip.de/witwenrente/

gibt es die Infos im Netz

Zitat: " Große Witwen- und Witwerrente

Voraussetzung für einen Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente ist, dass Sie nach dem Tod Ihres Partners nicht wieder geheiratet haben und der Partner mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Zusätzlich muss mindestens eine der vier folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Sie haben die erforderliche Altersgrenze erreicht – 2015 muss der Antragsteller das 45. Lebensjahr und 4 Monate vollendet haben (diese Altersgrenze wird jährlich um einen Monat angehoben).
Sie erziehen ein minderjährigen Kind.
Sie kümmern sich um ein behindertes Kind.
Sie sind erwerbsgemindert.

Die jährliche Anhebung der Altersgrenze
Seit 2012 wird die Altersgrenze für Witwen- und Witwerrente jährlich um einen Monat vom 45. Lebensjahr an angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt dann die Altersgrenze von 47 Jahren für die große Witwen- bzw. Witwerrente (§ 242a SGB VI). Die große Witwen- oder Witwerrente ist zeitlich nicht befristet, der hinterbliebene Partner bekommt sie bis an sein Lebensende.Die Höhe der großen Rente

Nach dem neuen Recht beträgt die Rentenzahlung 55 Prozent der Rente, die die Versicherung dem verstorbenen Partner zum Todeszeitpunkt gezahlt hat oder hätte. Das gilt für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, die seit 2002 verheiratet oder eingetragen sind.

Hat das Paar allerdings vor dem 1. Januar 2002 geheiratet und wurde ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, steht dem Hinterbliebenen nach altem Recht 60 Prozent der Rente des Verstorbenen zu. Die meisten Witwen oder Witwer erhalten derzeit noch die höhere Rente.

Renten nach neuem Recht werden um einen Kinderzuschlag erhöht. Ist der Ehepartner vor dem 65. Lebensjahr gestorben, wird der Rentenanspruch um einen Abschlag gemindert.

Ende 2013 belief sich eine solche Hinterbliebenenrente für Witwen auf durchschnittlich 580 Euro, für Witwer auf durchschnittlich 260 Euro.

Kleine Witwenrente
Sind die Voraussetzungen für die große Rente nicht erfüllt, kommt die kleine Rentenvariante in Betracht, etwa wenn der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes im Jahr 2015 jünger als 45 Jahre und 4 Monate alt ist. Auch hier verschieben sich die Altersgrenzen jährlich um einen Monat.

Nach neuem Recht zahlt die Rentenversicherung die kleine Witwenrente zeitlich befristet, in der Regel nur in den ersten zwei Jahren nach dem Tod des Partners.

Haben Sie vor 2002 geheiratet und ist ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt für Sie das alte Recht. Sie haben damit bis zu Ihrem Lebensende Anspruch auf die kleine Witwenrente.

Nach Ablauf des Sterbevierteljahres beträgt die kleine Witwen- oder Witwerrente 25 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten (§ 67 Nr. 5 SGB VI). Auch bei der kleinen Variante gibt es einen Kinderzuschlag.

Haben Sie eine kleine Witwen- oder Witwerrente bezogen, bis Sie die Altersgrenze für die große Rente erreicht haben, haben Sie anschließend – von Amts wegen – Anspruch auf eine große Witwen- oder Witwerrente (§ 115 Abs. 3 S. 2 SGB VI). Sie müssen das nicht gesondert beantragen." Zitatende

Hoffe dir damit ein bisschen Licht in den Dschungel deiner Fragen gebracht zu haben

Gruß
Teddy
 
Hallo,

die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Bezüge des Verstorbenen, die große W. 55 Prozent. Und ja, sie wird nur 2 Jahre gezahlt. Die große Witwenrente setzt mit 47 Jahren ein.

Das Gesetz dazu wurde erstmalig im Februar 2002 geändert >> 45 Jahre, dann später auf 47 Jahre erhöht. Das findet man nirgends im Netz. Da mein Mann 2002 verstarb, weiß ich es.

Es gibt noch Sonderregeln, das Geburtsjahr betreffend. Siehe hier
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Rente_wegen_Todes

Deine andere Frage kann ich leider nicht beantworten.

LG Christiane
 
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