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Herr Schäuble und seine Forderung nach den "alten Werten"!

seenixe

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Berlin
BVG 1 BvR 120/09 v.25.2.2009

der Frau S...

- Bevollmächtigte: Hartmann Rechtsanwälte, Am Brambusch 24, 44536 Lünen -

gegen a) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2008 - L 11 B 23/08 KR ER -,
b) den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10. September 2008 - S 11 KR 147/08 ER -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Kirchhof

am 25. Februar 2009 einstimmig beschlossen:

1. Die Beschlüsse des Sozialgerichts Duisburg vom 10. September 2008 - S 11 KR 147/08 ER - und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2008 - L 11 B 23/08 KR ER - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht zurückverwiesen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem Elektrorollstuhl.
I.Die 1961 geborene Beschwerdeführerin leidet an der Krankheit ALS (amyotrophe Lateralsklerose) mit nahezu vollständiger Lähmung der Muskulatur, wodurch sie komplett an den Rollstuhl gefesselt ist. Sprechen ist ihr kaum noch möglich; die Kommunikation erfolgt über einen Sprachcomputer. Es besteht nur noch eine Restfunktion im Bereich der Arme, die das Halten eines Stifts, nicht aber den Betrieb eines Rollstuhls aus eigenen Kräften erlaubt. Bei der Beschwerdeführerin ist die Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) festgestellt. Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann im eigenen Haushalt.
Im September 2007 beantragte die Beschwerdeführerin bei ihrer Krankenkasse unter Vorlage einer entsprechenden Verordnung ihres behandelnden Arztes die Versorgung mit einem speziell für sie hergerichteten Elektrorollstuhl samt elektronischer Mundsteuerung. Die Krankenkasse veranlasste eine medizinisch-psychologische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch den TÜV Rheinland, der zu dem Ergebnis kam, bei der Beschwerdeführerin bestehe keine Fahrtauglichkeit für einen Elektrorollstuhl im Straßenverkehr. Hierauf lehnte die Krankenkasse die begehrte Versorgung ab und wies den Widerspruch der Beschwerdeführerin nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zurück.

Die Beschwerdeführerin hat beim Sozialgericht Duisburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und unter anderem ausgeführt, dass es ihr nicht um die Teilnahme am Straßenverkehr, sondern darum gehe, den Elektrorollstuhl im häuslichen Umfeld nutzen zu können. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10. September 2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Begehren der Beschwerdeführerin ziele auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, da der begehrte Elektrorollstuhl mit Joystick-Mundsteuerung speziell für sie hergestellt werden müsse. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch offensichtlich vorlägen. Hier seien aber umfangreiche medizinische Ermittlungen erforderlich, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssten. Aufgrund der ärztlicherseits festgestellten Einschränkung der Mobilität und des Reaktionsvermögens sei eine Selbst- als auch eine Fremdgefährdung bei der Benutzung des Elektrorollstuhls nicht auszuschließen. Soweit vorgetragen werde, dass die Antragstellerin von ihrem Ehemann in der Wohnung allein gelassen werden müsse, mache dies zwar auf der einen Seite das Begehren der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, es verdeutliche aber auch, dass im Fall eines Unfalls mit dem Elektrorollstuhl nur verspätet Hilfe möglich sei. Diese Gefahr müsse sicher ausgeschlossen sein, bevor die begehrte Versorgung in Betracht komme.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Sozialgerichts zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft, ob mit dem Bedürfnis nach Fortbewegung in der Wohnung überhaupt ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen sei, für das eine Hilfsmittelversorgung allein in Betracht komme; die Fortbewegungsmöglichkeit als solche sei durch die Versorgung mit einem Schiebe- und einem Multifunktionsrollstuhl ausreichend sichergestellt. Bei Zurückstellung dieser Bedenken sei zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage sei, den Elektrorollstuhl sachgerecht zu bedienen. Es bestehe auch ein Aufklärungsbedarf, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch in der Lage sei, sich alleine in der Wohnung aufzuhalten oder ob nicht pflegende Familienangehörige anwesend seien, die ihre Fortbewegung mittels der vorhandenen Rollstühle sicherstellen könnten.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.

Die Entscheidungen der Sozialgerichte seien mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar. Die angegriffenen Entscheidungen verwiesen sie auf das Hauptsacheverfahren, obwohl sie schnellstmöglich auf den Rollstuhl angewiesen sei und sie das Hauptsacheverfahren angesichts ihres Gesundheitszustandes voraussichtlich nicht überleben werde. Die Sozialgerichte könnten sich auch nicht auf eine damit einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache berufen, zumal zu beachten sei, dass der Rollstuhl im Eigentum der Krankenkasse bleibe und der spezielle Aufbau jederzeit zurückgebaut werden könne. Es sei im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG ein untragbarer Zustand, dass die Sozialgerichte die schwerwiegenden Folgen der Versagung von Eilrechtsschutz für ihre Situation nicht einbezogen hätten. Die Versorgung mit dem Elektrorollstuhl gebe ihr, die sie zuhause während der Abwesenheit ihres berufstätigen Ehemannes dazu verurteilt sei, an der Stelle auszuharren, wo sie im Rollstuhl abgestellt worden sei, einen letzten Rest an eigenverantwortlicher Mobilität. Sie sei auch tatsächlich in der Lage, den Elektrorollstuhl funktionsgerecht zu bedienen, wie sich bei der leihweisen Überlassung eines entsprechenden Elektrorollstuhls durch ein Sanitätshaus gezeigt habe. Ihren entsprechenden Beweisangeboten als auch ihrer Anregung, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die vorhandene Fähigkeit zur sachgerechten Bedienung eines entsprechenden Elektrorollstuhls zu demonstrieren, seien die Gerichte jedoch nicht nachgegangen. Sie werde stattdessen durch das Landessozialgericht auf die vorhandenen Schieberollstühle unter Hinweis auf möglicherweise vorhandene – tatsächlich aber nicht existente – Pflegepersonen verwiesen. Das degradiere sie zu einem Objekt, das sich nicht selbstständig fortzubewegen brauche.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, die B., hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c BVerfGG sind gegeben.
1. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl.BVerfGE 79, 69 <74>; 94, 166 <216> ). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. BVerfGK 5, 237 <242 f.>).

2. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen der Sozialgerichte nicht gerecht.

a) Die Versagung von Eilrechtsschutz bedeutet für die Beschwerdeführerin unter Beachtung ihrer grundrechtlich geschützten Positionen einen schweren Nachteil. Zwar lassen sich aus den Grundrechten im Allgemeinen keine konkreten Leistungsrechte auf Bereitstellung bestimmter und insbesondere spezieller Gesundheitsleistungen entnehmen (vgl.BVerfGE 115, 25 <44> ). Jedoch folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein Anspruch auf die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein (vgl.BVerfGE 82, 60 <80> ). In Bezug auf die gesetzliche Pflegeversicherung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die Fürsorge für Menschen, die vor allem im Alter zu den gewöhnlichen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens aufgrund von Krankheit und Behinderung nicht in der Lage seien, gehöre im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu den sozialen Aufgaben der staatlichen Gemeinschaft; dem Staat sei die Würde des Menschen in einer solchen Situation der Hilfebedürftigkeit besonders anvertraut (vgl.BVerfGE 103, 197 <221> unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 1 GG). Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die Pflicht auch der Rechtsprechung, diese Grundsätze bei der Anwendung des einfachen Rechts zu berücksichtigen (vgl. bereitsBVerfGE 1, 97 <105>).

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Hilfsmittel erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbewältigung im Rahmen der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benötigt wird. Zu diesen Grundbedürfnissen gehören insbesondere die körperlichen Grundfunktionen wie Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen usw.. Maßstab ist dabei der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke und behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe der von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittel wieder aufschließen soll. Für die Herstellung einer ausreichenden Bewegungsfreiheit sind dabei solche Hilfsmittel erforderlich, die dem behinderten Menschen einen Bewegungsradius verschaffen, wie ihn ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Hierzu gehört im gegebenen Fall auch ein Elektrorollstuhl (vgl. BSG, SozR 3-1200 § 33 Nr. 1; SozR 4-2500 § 33 Nr.12).

Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin, den auch die Fachgerichte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben, ist sie während der Abwesenheit ihres Ehemannes im häuslichen Umfeld an den Platz gebunden, wo sie "abgestellt" wird. Bei einem unter amyotropher Lateralsklerose leidenden Menschen mit völligem Verlust der eigenen Mobilität ist der Zwang zum Verharren in einer Situation der Hilflosigkeit aber eine schwerwiegende Einschränkung, die seine Persönlichkeitsrechte berührt.
b) Vor diesem Hintergrund genügen die angegriffenen Entscheidungen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht haben ihre Entscheidung nicht auf eine Erörterung der Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin in der Hauptsache gestützt, sondern eine einstweilige Anordnung schon mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit näherer Sachverhaltsfeststellungen zur Frage möglicher Gefahren durch den Betrieb eines Elektrorollstuhls abgelehnt. Das berücksichtigt die grundrechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend. Die Fachgerichte lassen das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer krankheitsbedingt sehr eingeschränkten Möglichkeiten, im Wohnumfeld einen Rest an Mobilität zu erhalten, wegen einer von den Gerichten selbst nicht als nachgewiesen, sondern lediglich für möglich gehaltenen Gefahr beim Betrieb des Elektrorollstuhls zurücktreten, obwohl die Beschwerdeführerin solche Gefahren unter Hinweis auf eine bereits erfolgte Erprobung eines leihweise überlassenen Rollstuhls ausdrücklich bestritten und unter Beweisantritt vorgetragen hat, dass sie zu einer sachgerechten Nutzung dieses Hilfsmittels in der Lage sei. Diesen Vortrag durften die Gerichte nicht unter Hinweis auf lediglich denkbare Gefahrenlagen beiseite schieben. Erst recht stellt es eine Verkürzung des gebotenen Rechtsschutzes dar, wenn das Landessozialgericht die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung aufgrund von Mutmaßungen über das Vorhandensein von Hilfspersonen verneint, welche die Mobilität der Beschwerdeführerin sicherstellen könnten.

Nichts anderes folgt aus dem Hinweis der Gerichte auf die Gefahr einer Vorwegnahme der Hauptsache. Wie oben bereits dargelegt, kann eine solche Vorwegnahme bei drohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen durchaus geboten sein. Die diesbezüglichen Ausführungen der Gerichte übersehen aber bereits, dass die Versorgung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung mit einem Elektrorollstuhl, selbst wenn dieser speziell für die Beschwerdeführerin hergerichtet werden muss, trotzdem nur eine vorläufige und keine endgültige Regelung ist. Denn die Wirkungen einer derartigen einstweiligen Anordnung können nachträglich für die Vergangenheit korrigiert werden (vgl. Keller, in: Meyer/Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 31).
Die angegriffenen Entscheidungen entsprechen damit nicht dem Gebot einer umfassenden Abwägung der mit einer einstweiligen Anordnung eintretenden Folgen unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange der Beschwerdeführerin. Den Fachgerichten obliegt daher, wenn sie ihre Entscheidung nicht allein auf der Grundlage der tatsächlichen Angaben der Beschwerdeführerin treffen wollen, die Pflicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, was die Möglichkeit einer Beweiserhebung einschließt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rn. 16a). Einen möglichen Weg, die notwendigen Tatsachen festzustellen, hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis aufgezeigt, dass sie bereit ist, den Gerichten ihre Fähigkeit zur gefahrenfreien Nutzung eines entsprechend ausgerüsteten Elektrorollstuhls mit einem leihweise zur Verfügung gestellten Fahrzeug vorzuführen.

c) Die aufgezeigten Rechtsverstöße führen zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Beschlüsse. Sie sind aufzuheben. Die Sache ist an das Sozialgericht zurückzuverweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Es wird unter Berücksichtigung der Gründe dieser Entscheidung erneut über den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zu entscheiden haben.
III. Mit dem vorliegenden Beschluss erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Es erscheint angemessen, die Erstattung der Auslagen auch für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuordnen.
Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof
 
Hallo Herr Schäuble,

auch wenn Sie als Attentatsopfer nicht in unserem Forum sind, so schreibe ich dennoch hier an Sie.

Sie selbst sind für ihre Fortbewegung auf den Rollstuhl angewiesen.
Sie können sich damit selbständig fortbewegen, trotz dass Ihnen jegliche erdenkbare Hilfe von den Augen abgelesen wird und daher nicht nötig hätten, ihren Rollstuhl selbst zur Bewegung zu bringen.
Ihnen ist jedoch, nachvollziehbar, jeder Rest von gewisser Selbständigkeit, auch in der selbständigen Fortbewegung wichtig und lieb. So kann man Sie immer beobachten.

Bitte lesen Sie diesen Link:
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?p=86205#post86205

Können sie die Entscheidungen der Sozialgerichte und vorher den Behörden, die Entscheidungsfunktion haben, mit ruhigem Gewissen und den Erfahrungen aus Ihrer persönlichen Lage, nachvollziehen und gut heißen?

Warum muss ein schwer kranker/behinderter Mensch erst diese Psychoterrorhürde über das Verfassungsgericht nehmen, um nur das zu erhalten, was Sie auch haben, sicher ohne Verfassungsgerichtsentscheidung!

Welche Werte stecken dahinter, solche entwürdigenden Entscheidungen gegen das Persönlichkeitsrecht eines schwer behinderten Menschen zu treffen, sogar mit Absegnung des Sozialgerichts - "Sozialgericht", ob es das noch weiß, was das Wort "sozial" bedeutet?

Ich will es Ihnen verraten.
Es stecken die Werte der Ökonomie dahinter, die alles platt schlagen und wegquetschen, was nur annähernd nach "alten Werten" riechen könnte.
Mit "alten Werten" sind auch unökonomische Entscheidungen verbunden, das lässt aber das neue medizinische Gewinnerwirtschaftungssystem nicht zu.

Es geht nur noch um das "Geschäft mit den Kranken", nicht mehr um die Kranken selbst. Da ist eine Kostenzusage für einen Elektro-Rollstuhl für einen schwer behinderten Menschen nur verlustträchtig.
Es geht ja bei den Entscheidungen (mit „neuen Werten“) nicht um die persönliche Freiheitsbereicherung einer schwer behinderten Person, sondern nur um die Kosten.

Und genau das ist der Unterschied der "neuen Werte" Gewinnerzielung mit dem Geschäft mit den Kranken, zu den "alten Werten", bei denen nach dem sozialen Effekt für die schwer behinderte Peron gefragt würde.

'Sozial' ist Kosten trächtig!
Tausend Milliarden Dollar/Euro zu versenken, Altersvorsorge von Kleinbürgern zu vernichten, das ist nicht kostenträchtig? Das ist ja auch zufällig unsozial!

Herr Schäuble, wie wäre es, wenn Sie nicht nur mit mahnenden Worten die "alten Werte" herbei wünschen, sondern mal mit einem aktiven Zutun als Politiker diesem ökonomischen Treiben auf Kosten der Restgesundheit der schwer behinderten Menschen Einhalt gebieten.
Es ist Wahljahr, machen Sie das bitte zum Wahlthema, Abschaffen der neuen Werte, der Gewinnerzielung im Geschäft mit den Kranken - dann haben die "alten Werte" von allein wieder Platz zum Atmen und gedeihen.

Voraussetzungen dazu kann nur die Politik schaffen.
Nur per klarem, eindeutigem Gesetz ist die unethische und unmoralische Gewinnerwirtschaftung mit kranken und schwerbehinderten Menschen unüberwindliche Grenzen aufzuzeigen.

Mit freundlichen Grüssen
Die Gemeinschaft der Unfallopfer und Schwerbehinderten in unfallopfer.de
Gruß Ariel

PS: Wer gleicher Meinung ist, der möge sich hier bitte mit dranhängen, oder auch noch weitere Argumente anbringen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Seenixe,


Eigentlich fehlen mir die Worte, wenn ich llesen muß, wie diese hilflose Frau um lebensnotwendige Dinge streiten muß. Kopfschüttel!

Da bekomme ich noch mehr Angst, später auch in so eine Lage zu kommen, wenn das finanzielle Polster nicht so dick ist.


Hallo Ariel,

Diesen Brief müßte man an sein Mailfach schicken. Wirklich super geschrieben!

Aber manche sind eben gleicher als gleich.

LG, Tilley
 
Danke Tilley für deine persönliche Meinung.

Ich werde noch ein paar Tage warten, dann werde ich dieses Schreiben mit den dazugefügten Meinungen an den Focus schicken, mit der Bitte zu veröffentlichen. RS-Fehler werde ich vorher korrigieren lassen, bzw. das kann dann deren Redaktion tun.

Gruß Ariel
 
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist Alltags-Programm in der Entscheidungsfindung

Hallo an Alle Behinderte und Besuchsleser,


Ich kann mir nicht vorstellen, dass ihr zu diesem Thema, zu dieser Meinung der Sozialgerichtsrichter, keine Kritik habt, keine eigene Meinung?

Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Sozialgerichts zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft, ob mit dem Bedürfnis nach Fortbewegung in der Wohnung überhaupt ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen sei, für das eine Hilfsmittelversorgung allein in Betracht komme; die Fortbewegungsmöglichkeit als solche sei durch die Versorgung mit einem Schiebe- und einem Multifunktionsrollstuhl ausreichend sichergestellt. Bei Zurückstellung dieser Bedenken sei zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage sei, den Elektrorollstuhl sachgerecht zu bedienen. Es bestehe auch ein Aufklärungsbedarf, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch in der Lage sei, sich alleine in der Wohnung aufzuhalten oder ob nicht pflegende Familienangehörige anwesend seien, die ihre Fortbewegung mittels der vorhandenen Rollstühle sicherstellen könnten.

Diese Ansichten, Meinungsfindung, Überzeugungsfindung zur Entscheidung, das schreit doch nach den Fragen, was sind das für Menschen, diese Richter. Was sind das für Menschen, die die Richter mit ihren Sachbeiträgen beeinflussen?

Zitat, (wesentliches von mir hervorgehoben): "....ob mit dem Bedürfnis nach Fortbewegung in der Wohnung überhaupt ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen sei, für das eine Hilfsmittelversorgung allein in Betracht komme;"

Wie charakterlich verroht muss man schon sein, um sich nicht mehr in die Lage des behinderten Menschen versetzen zu können?

Beispiel: Ich muss leider wegen gelegentlicher Funktionsaussetzer meiner Gelenkkraft den Rollstuhl nutzen.
Nun bin ich wegen der sehr hohen Querschnittsymptomatik nciht in der Lage, den Rollstuhl selbst zu betätigen, die Kraft ist gleich eines Kleinstkindes.

Ich erlebe es so ab und an, wie es ist, nicht mehr selbst bestimmen zu können - bei einem Spaziergang - an ein mir gefälliges Schaufenster zu rollen, ohne jedesmal darum bitten zu müssen, schieb mich bitte dahin oder dorthin. Vor allem, wenn man die Ungeduld des "Schiebers" hinter sich spürt, dann hat man keinen Spaß am Schaufenster betrachten, denn instinktiv hat man immer in der Hinterstube, den langweilt das jetzt, der will weiter - den Sparziergang nach seinem Rythmus bewältigen.
Es ist für das Selbstwertgefühl ausschlaggebend, ob man sich selbst fortbewegen kann, selbst in aussichtslos körperlicher Unfähigkeit oder ob man immer nur ausschließlich auf die Hilfsbereitschaft der "zur Verfügung stehenden" Hilskräfte zurückgreifen muss.

Das Persönlichkeits- und Handlungsfreiheitsgrundrecht, das sollte jedem Menschen die Freiheit gewähren, auch für andere/Außenstehende möglich unverständlich, selbst unter schwierigen Umständen seine Restfreiheit im körperlichen Gebrechen nutzen zu können. Das setzt voraus, dass die Gemeinschaft diesem Menschen diese Voraussetzungen schafft. Die Würde eines jeden Menschen bedingt uns das.

Die unsinnig horrenten Summen, die die Berufsgenossenschaft dafür ausgibt, dass Ärzte mit speziellen Ausbildungen umprogrammiert werden, von einwandfrei praktizierenden Medizinern zu versicherungsloyalen D-Ärzten, VMs, Versicherungsgutachtern u.a..
Dabei ist jeder normal gut ausgebildete Arzt in der Lage einen gutachterlichen Bericht zu verfassen, der den Zustand des Patienten genau beschreibt.

Aber nur weil man verhindern will, dass der Patienten nicht ausversehen in einen Rechtsstatus für Schadensersatz gerät, durch eine unüberlegt korrekte Äußerung des Arztes, deshalb werden Millionenbeträge jährlich dafür verschwendet, zweckentfremdet, um die Schadensentsorgungsvorsorge dichtvernetzt zu betreiben. Für nichts anderes, als die Nutzung der rechtmäßige Anspruchsmöglichkeit eines Verunfallten zu beukottieren.
Über diesen Mechanismus erfolgt auch die beeinflusste Überzeugungsbildung der Richter. Absolut fehlgeleitet und die Grundrechte verletzend.
Dahinter steht kein Grundgesetz, das dazu berechtigt.
Das alles geschieht mit dem Geld der Beitragszahler.
Dafür wären viele Elektrorollstühle drin - jährlich!

Wie kommte es, dass Richter, die sich von konstanten Prozessparteien derart beeinflussen lassen, nichts von Gewissen in ihrer Arbeit erkennen lassen, lediglich bei den höchsten Instanzen ist das noch bei Richtern zu finden.

"Alte Werte", Herr Schäuble, Gewissen und Gewissensbildung.

"Wertewandel", das wurde schon ab den 70er Jahren gelehrt und diskutiert in verschiedenen Studiengängen.
Ich habe mich beschäftigt mit "Das Gewissen lernen" von Fritz Oser. In Wirklichkeit ist es Zeitvergeudung für Studierende, denn Gewissen haben ist zugleich ---> der Karriere versagen!

Wie ist es überhaupt möglich, noch Richter zu finden, die den Grundrechten entsprechend Recht zu sprechen in der Lage sind, angesehen des weitverbreiteten, in unteren Instanzen geübten Gewissenmangels.

Zitat: "Bei Zurückstellung dieser Bedenken sei zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage sei...."

Wie lange soll das mit wieviel Gutachtern geprüft werden, warum ist das nicht schon längst geprüft? (mit welchen speziellen GA das geprüft wird, das wissen wir zu gut, da wird schnell mal ein Aktengutachten....)
Warum sollte die behinderte Frau das nicht längst selbt geprüft haben und deshalb bestellt haben, weil es für sie machbar ist und eine Freiheitsbereicherung bringt. Hätten die Richter korrekt gearbeitet, dann wüssten sie, dass ....

Würde man einem Steven Hawkins solche dümmlichen Ausreden als Steine in den Weg legen, dann würde sich die ganze akademische Welt aufbäumen. Aber er ist Engländer, haben die andere Richter? oder musste er nicht betteln um einen Elektrorolli? Auch wenn er sich einen Elektrorolli selbst leisten kann, muss bei ihm nicht geprüft werden, ob er in der Lage ist, diesen auch zu bedienen? Wer hat das geprüft?

Oder hat man einfach entschieden, das ist ein Mensch, dem steht dieses freie Fortbewegungsrecht zu, man wird ihm helfen, das Gerät zu bedienen!
http://de.wikipedia.org/wiki/Stephen_Hawking

Kein Behinderter nimmt seinen Elektrorollstuhl mit ins Grab, isst es auf oder verzockt es. Das Gerät ist immer wieder für die Weitergabe an andere da!

Zitat: "...ob nicht pflegende Familienangehörige anwesend seien, die ihre Fortbewegung mittels der vorhandenen Rollstühle sicherstellen könnten."

Das ist ein Angriff auf die freie Entscheidung von Angehörigen, freies Entfaltungsrecht von Angehörigen, es ist nicht zu fassen, die behinderte Frau muss in der Wohnung mit ihrem Bedürfniss nach Bewegung warten, bis ein Kind aus der Schule kommt, ein Mann von der Arbeit, ...

Zitat: "Ihren entsprechenden Beweisangeboten als auch ihrer Anregung, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die vorhandene Fähigkeit zur sachgerechten Bedienung eines entsprechenden Elektrorollstuhls zu demonstrieren, seien die Gerichte jedoch nicht nachgegangen."

Die Richter verletzen das rechtliche Gehör (Grundrechtsverletzung) der Beschwerdeführerin, man könnte jetzt glauben, das tun die, weil sie sowieso eine vorgefasste Meinung bezüglich einer schwer behinderten Person haben.

Nein, das ist kein einmaliger Ausrutscher der Richter, das ist normaler Alltag, das ist regelrecht Programm in der Entscheidungsfindung der heutigen Rechtsprechung --> siehe neue Werte!
Spöttisch könnte man jetz noch dazu sagen: in der gewissenhaften Entscheidungsfindung!

Gruß Ariel
 
Verletzung rechtstaatlicher (sozialrechtsstaatlicher) Prinzipien

Hallo Ariel,

die Entscheidung des SG Duisburg zeigt doch, zuwas Richter der Sozialgerichtsbarkeit im Stande sind. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an der ALS-Erkrankung leidet, war diese Entscheidung, den einstweiligen Rechtschutz der Beschwerdeführerin abzulehnen, eine menschenverachtende Rechtsbeugung. Hier wurde der richterliche Ermessensspielraum auf brutalst mögliche Weise ausgespielt. Ein alltägliches Spielchen, was sich Richter an den Sozialgerichen erlauben, wenn sie glauben, dass sie es mit verfahrensunkundigen Klägern oder Beschwerdeführern zu tun haben.

Dieser ungeheuerliche Vorgang am SG Duisburg hat aber eine andere Dimension, angesichts der Tatsache, dass diese Erkrankung längerfristig zum Tode führt. Diese Tatsache, kann aber kein Gericht ausser Acht lassen. Umso mehr, als die Beschwerdeführerin diesen Rollstuhl ja dahingehend benötigt, um sich wenigsten noch in ihrer Wohnung ihren Umständen entsprechend, einigermassen fortbewegen zu können. Das grundgesetzliche Recht auf Würde eines jeden Menschen, hat ein Gericht erst recht zu berücksichtigen. Im Fall der todgeweihten Frau - ist diese nicht nachzuvollziehende und menschenverachtende Ablehnung des Antrages - eine himmelschreiende Ungerechtigkeit im Namen des Volkes. Hätte ich mit diesem Richter zu tun, würde ich dienstrechtliche und strafrechtliche Schritte gegen ihn einleiten lassen. Dieser ungeheuerliche Vorgang gehört an die Öffentlichkeit. Der politisch zuständige Justizminister dieses Bundeslandes muss gezwungen werden, diesem Richter das Handwerk zu legen. Denn der Beschluss des BVerfG hebt ja nur die Ablehnung des einstweiligen Rechtschutzes auf. Für den Richter selbst, hat er keine Folgen.

Verstösst ein Richter - im vorliegenden Fall ein Richter des Sozialgerichtes - gegen bestehende Gesetze, indem er sogar das Recht zu Ungunsten einer Partei beugt, hat er nach meiner Auffassung die Befähigung zur Ausübung eines Richteramtes verloren. Dieser Fall in Duisburg zeigt doch, wie sich einzelne Richter in ihren Funktionen mittlerweile sehen; nämlich arrogant, überheblich, sich über das Gesetz stellend, die Menschenwürde mit Füssen treten (im Fall der an ALS erkrankten Frau eine menschenverachtende Entscheidung) die Verhältnismässigkeit wurde ausser kraft gesetzt,
indem das höherwertige Gut - das Menschenleben - mit einem materiellen Antrag - gleichgestellt wurde. Dies alles zeigt doch, wie sich Richter auch charakterlich dem System beugen.

Nur, all das anonyme Schreiben auch hier im Forum verändert nichts, da muss Öffentlichkeit hergestellt werden. Das Richtergesetz muss dringend reformiert werden. Auch ein Richter muss für ein gesetzeswidriges Urteil haftbar gemacht werden können, wenn ihm Rechtsbeugung nachgewiesen werden kann. Den wenigsten nützt es, gegen die Urteile und Beschlüsse Rechtsmittel einlegen zu können. Der Fall der an ALS erkrankten Frau, wäre ein Paradebeispiel, diesem unfähigen Richter, das Handwerk legen zu können.

Gruss
kbi1989
 
Hallo ariel,
habe berichte aufgrund doch fortgeschritterner zeit nur überflogen - DU HAAST VOLLKOMMEN RECHT - DANKE
 
4 sind schon ein kleines öffentliches Interesse!

Hallo kbi1989,

nun sind wir schon 4,
die der Meinung sind, das gehört an die Öffentlichkeit - das ist nicht mehr hinnehmbar, was sich Richter erlauben in ihrer herablassenden Verachtung gegenüber schwächsten Menschen und Hoffierung der ökonomischen Werte.

Der Gedanke, eine neue Weltordnung zu schaffen, mit den Werten der Ökonomie - als oberster Richtleitgedanke - das ist schon zu weit fortgeschritten, als dass man fordern könnte: Wehret den Anfängen!

Diese Werte der neuen Weltordnung bedingen die Menschenwürde abzuerkennen, wenn es unwirtschaftlich ist. An die Stelle der Grundrechte steht jetzt: prüfen zu müssen, was schon längst geprüft ist, Zeitverzögerung, weil die konstante Partei - die Richterflüsterer - sicher zwischen den Zeilen erkenne ließen, dass es sich nicht mehr lohne, diese Ausgabe für diese Person zu tätigen. Kosten-Nutzen-Abwägung, anstelle der Grundrechte zu entscheiden.

Wie du schreibst, ein totgeweihter Mensch, das lässt sich auch die Hintergedanken in der Begründung des Richters erkennen, 'Zeit schinden, das Problem erledigt sich dabei von selbst!'

Wer soll in der Öffentlichkeit davon erfahren?
Wer liest rein aus Vergnügen Urteile?
Ich hätte es auch nicht gelesen, wenn es nicht ein VerfBeschwerdebeschluss gewesen wäre.

Nun haben wir uns damit befasst, Gedanken geäußert, so werden wir auch dafür sorgen, dass es an die Öffentlichkeit kommt.

Ich schrieb von den Werten, die unser Innenminister immer nur auf der Zunge führt.
Wenn "Werte" - im Grundrecht verankert - von Richtern (rechtsprechende Gewalt) verachtend mit Füßen getreten werden, warum sollten normale Menschen unter uns das anders machen?

"Verachtend", das Wort sagt es präzise, keine Achtung schenken, übergehen, nicht beachten, für überflüssig halten. Das ist die Haltung nicht nur dieses Richters gegen Grundrechte.
Der Richter handelt selbstgefällig, willkürlich nach eigenen (inneren) Maßstäben und nicht nach den Maßstäben der Rechte und Gesetze.

Der RA schreibt: "Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen."
Er hat zwar am BVG eine Betätigung seines Beschwerde bekommen, jedoch ändert dies nichts an der Tatsache, dass Gerichte (untere Instanzen) sich nur noch schützend zu den Werten der Ökonomie bekennen! Das ist mit Grundrechten des Einzelnen nicht vereinbar. Deshalb müssen die meisten Anspruchssteller bis in die allerhöchsten Instanzen - und das wird immer schwerer, wegen der Kostenschranken (ökonomische Hürde) und den unwilligen Anwälten.

Gruß Ariel
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Richter handelt selbstgefällig, willkürlich nach eigenen (inneren) Maßstäben und nicht nach den Maßstäben der Rechte und Gesetze.
Hallo Ariel,
Deine Bemerkung setzt aber noch eine innere Anteilnahme des Richters voraus bzw. gewisse Massstäbe. Meine Erfahrung ist, dass Richter einfach desinteressiert, oberflächlich und nicht die Fleissigsten sind. Das Schicksal der so "Verurteilten" ist denen sche...egal.
Mein zuständiger Richter liess mich nur bis 1983 arbeiten (real 2004) und auch nur 3 Jahre an meinem Arbeitsplatz (real 37 Jahre). Nachzulesen in der schriftlichen Urteilsbegründung.
Den einzigsten vorstellbaren Massstab, den diese Leuchte der Sozialgerichtsbarkeit hat oder hatte, war den Tag möglichst schnell rumzukriegen.
Ich wäre ja froh, wenn ähnliches bewusst und aus Bosheit oder ähnlichem passierte, dann wäre man gewiss, dass man beachtet würde.
Die Realität ist aber Gleichgültigkeit und bequeme Paragraphenreiterei.
Ein mutiges Urteil zugunsten eines Klägers, ruft evtl. Missbilligung bei den Vorgesetzten hervor, und man will ja befördert werden, ausserdem steht ja "Jedem" der Rechtsweg offen. Das sich für viele die Sache dann "biologisch" erledigt, juckt die Sozialgerichtsbarkeit wenig.
 
Tenorierter Teil des Beschlusses des BVerfG

Hallo Ariel,

Zitat, Auszug aus dem Beschluss des BVerfG:

Die Entscheidungen der Sozialgerichte seien mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar. Die angegriffenen Entscheidungen verwiesen sie auf das Hauptsacheverfahren, obwohl sie schnellstmöglich auf den Rollstuhl angewiesen sei und sie das Hauptsacheverfahren angesichts ihres Gesundheitszustandes voraussichtlich nicht überleben werde. Die Sozialgerichte könnten sich auch nicht auf eine damit einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache berufen, zumal zu beachten sei, dass der Rollstuhl im Eigentum der Krankenkasse bleibe und der spezielle Aufbau jederzeit zurückgebaut werden könne. Es sei im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG ein untragbarer Zustand, dass die Sozialgerichte die schwerwiegenden Folgen der Versagung von Eilrechtsschutz für ihre Situation nicht einbezogen hätten. Die Versorgung mit dem Elektrorollstuhl gebe ihr, die sie zuhause während der Abwesenheit ihres berufstätigen Ehemannes dazu verurteilt sei, an der Stelle auszuharren, wo sie im Rollstuhl abgestellt worden sei, einen letzten Rest an eigenverantwortlicher Mobilität. Sie sei auch tatsächlich in der Lage, den Elektrorollstuhl funktionsgerecht zu bedienen, wie sich bei der leihweisen Überlassung eines entsprechenden Elektrorollstuhls durch ein Sanitätshaus gezeigt habe. Ihren entsprechenden Beweisangeboten als auch ihrer Anregung, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die vorhandene Fähigkeit zur sachgerechten Bedienung eines entsprechenden Elektrorollstuhls zu demonstrieren, seien die Gerichte jedoch nicht nachgegangen. Sie werde stattdessen durch das Landessozialgericht auf die vorhandenen Schieberollstühle unter Hinweis auf möglicherweise vorhandene – tatsächlich aber nicht existente – Pflegepersonen verwiesen. Das degradiere sie zu einem Objekt, das sich nicht selbstständig fortzubewegen brauche. Zitatende:

Das degradiere sie zu einem Objekt, das sich nicht selbständig fortzubewegen brauche, also zu einer Sache. Im juristischen Sinne werden Tiere als "Sache" betrachtet, nicht als Lebewesen. Was muss in den Gehirnen, insbesondere in den Gehirnen der Richter des LSG NRW vorgegangen sein, diesen menschenverachtenden Ablehnungsbeschluss zu fassen - und dadurch billigend in Kauf zu nehmen - dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht mehr überlebt. Es grenzt schon an perfide Perversität, und an grenzenlose juristische Überheblichkeit, nicht einen Gedanken daran zu verschwenden, dass aufgrund des ausweglosen Krankheitsbildes der Bescherdeführerin, hier kein Eilrechtschutzbedürfnis vorlag. Hat eine ALS-Erkrankte keine Persönlichkeitsrechte. Scheinbar nein, sie ist ja nur ein Objekt, eine Sache. Gerade deshalb werden aber Gerichte in Anspruch genommen.

Die beteiligten Richter des SG Duisburg und des LSG NRW haben sich mit diesen Beschlüssen einen Bärendienst geleistet, nämlich die Sozialgerichtsbarkeit - als solche - innerhalb dieser Republik in Misskredit zu bringen. Gerade die Würde solcher hilflosen Menschen sei dem Staat in einer solchen Situation der Hilfebedürftigkeit besonders anvertraut. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die Pflicht, auch der Rechtsprechung, diese Grundsätze zu berücksichtigen. Daraus folgernd ist abzustellen, auf eine Güteabwägung. Diese Güteabwägung hat auch stattgefunden, die Hilflosigkeit der ALS-Erkrankten, wurde dem System untergeordnet. Die Befriedung der Sozialsysteme - hier das Krankenkassenrecht - war für die beteiligten Richter wichtiger, als eine den krankheitsbedingten Lebensumständen entsprechende juristische Entscheidung zu formulieren, die dem Persönlichkeitsrecht der Beschwerdefüherin und der ihr grundgesetzlich zustehenden Sozialfürsorgepflicht, also ihrem Anspruch auf noch einigermassen selbständig fortzubewegenden Hilfestellung in Form einer Heil- u. Hilfsmittelverordnung zu entsprechen. Diese Grausamen nicht dem Gewissen folgende Entscheidungen sind das eigentliche Perverse. Denn die Gerichte haben alle positiven prognostischen für die Bescherdeführerin geltenden Fakten, in ihren Entscheidungsfindungen zu berücksichtigen. Doch diese besondere prognostische Befähigung, muss diesen Richtern aber abgesprochen werden.

Diese von den Richtern getroffenen ablehnenden Beschlüsse, sind keine systemgerechte sondern systemkomforme Beschlüsse gewesen. Diese Beschlüsse wurden aus falsch verstandenem Eifer - dem Spareifer - zufolge, getroffen. Es ist aber nicht unbedingt Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit, für die Sozialleistungsträger Kosten zu sparen. Sicherlich schon, in berechtigten Fällen, wenn keine Rechtsgrundlage gegeben ist. Aber hier lag der Fall anders.
Die mit der Muskellähmung erkrankte Beschwerdeführerin - die den Tod ständig sehend vor Augen hat - erfüllte aber nach Feststellung des BVerfG die rechtlichen Voraussetzungen, dass ihrem Rechtschutzbegehren hätte stattgegeben werden müssen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmittel, die erforderlich sind, um z. B. Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen zu können, usw... Maßstab ist dabei der gesunde Mensch.
Die an ALS-Erkrankte Beschwerdeführerin wurde aber von den verfahrensbeteiligten Richtern nicht als Mensch mehr gesehen. Sie wurde auf ein Objekt, auf eine Sache degradiert. Einer Sache kann kein Eletrorollstuhl für das Fortbewegen in der eigenen Wohnung nicht mehr zugestanden werden. Eine an einen Rollstuhl gebundene Person, kann keine Lebensfreude mehr entwickeln. Wir die gottähnlichen Richter der hochgebriesenen Sozialgerichtsbarkeit von NRW haben das Recht und die Pflicht (Richter dürfen nach ihrer Meinung alles) ihr das bisschen Lebensfreude zu versagen. Dieser Lebenszustand erübrigt sich in Kürze biologisch von selbst. Also deshalb auch kein Rechtsanspruch mehr. Hier muss vorrangig das System bedient werden.

Die verlogene und juristisch nicht haltbare Begründung, es sei bereits zweifelhaft, ob mit dem Bedürfnis nach Fortbewegung in der Wohnung überhaupt ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen sei, für das eine Hilfsmittelversorgung allein in Betracht komme, ist ein Spiegelbild der heutigen Gesellschaft, das sich diese selbstgefälligen und selbstherrlichen Richter zu eigen gemacht haben. Wer sich über die Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte der Menschen mit solchen unrechtmässigen Begründungen als Richter hinwegsetzt, zeigt, welch Geistes Kind er ist. Die satte Selbstzufriedenheit dieser Richter ist unübersehbar menschenverachtend und menschenfeindlich. Eine todgeweihte Person wird als Sache wie ein Tier auf eine Kulturstufe gestellt, weil wirtschaftliche Interessen des Systems Vorrang haben müssen, gegenüber eines Menschen, dem das Schicksal übelst mitgespielt hat. Aber die Jurispudenz wäre nicht die Jurispudenz um auch hierfür eine juristische Begründetheit zu formulieren, dass diese mit Vorsatz vorgenommene menschenfeindliche Rechtsbeugung nicht noch einer Heilung zuzuführen wäre. Denn die charakterlose Abgebrühtheit der beteiligten Richter in diesem Verfahren, findet sich fast in allen deutschen Gerichtsarten. Deshalb sei hier auch der Hinweis erlaubt, auf manch unsägliche Entscheidungen, der obersten Bundesgerichte. Auch hier ist seit geraumer Zeit zu beobachten, wie mit haarsträubenden Begründungen, das Recht derart gebeugt wird, bis es in das jeweilige System ökonomisch passt. Denn Richter dürfen bekanntlich alles rechtlich definieren.


Gruss
kbi1989
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo, ariel
hallo, kbi

wollte eigentlich der 6.im bunde sein.
wie und womit kann ich helfen.
meine formulierungen reichen nicht aus, um mich am thema zu beteiligen.
bin aber sehr erschrocken, über die gefühlslosigkeit der richter. es ist allerdings nichts neues.
neu ist für mich nur, dass es in aller öffentlichkeit passiert und alle sehen oder hören weg.
ist aber auch nichts neues.
armes deutschland - gute nacht
pussi
 
Öffentlichkeit herstellen

Hallo kbi1989,

Die beteiligten Richter des SG Duisburg und des LSG NRW haben sich mit diesen Beschlüssen einen Bärendienst geleistet, nämlich die Sozialgerichtsbarkeit - als solche - innerhalb dieser Republik in Misskredit zu bringen. Gerade die Würde solcher hilflosen Menschen sei dem Staat in einer solchen Situation der Hilfebedürftigkeit besonders anvertraut. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die Pflicht, auch der Rechtsprechung, diese Grundsätze zu berücksichtigen.
Vor einiger Zeit wurde mir provokativ unterstellt, ich würde immer nur auf..... und Richter rumhacken.
Wenn man sich hier dieses Beispiel nimmt, und einbezieht, dass auch ich ähnliche Erfahrung gemacht habe, andere auch, und auch einige Urteil kennen, die ähnliches in ihren Entscheidungen anbieten, warum dann die Provokation gegen mich und nicht besser gegen die Verursacher meiner Kritikgründe?
Irgendwann muss es doch jedem auffallen, dass es sich hier um eine neue Art der Nutzung des Sozial-Begriffs handelt. Soziale Solidarität gegenüber den Managern der Sozialeinrichtungsträgern, statt dem soziales Verhalten zu einzelnen Geschädigten/ - Antragsstellern.

Diese kranke Frau hat nicht den Drive, sich damit auseinander zu setzen, aber wir, die wir noch sprechen, und schreiben können, wir sind verpflichtet hier solidarischen Beitrag zu leisten, in der Form wie es der Einzelne kann.
Meine Art der Solidarität ist es, das hier aufzuwühlen. Ein anderer könnte seine Fähigkeit einsetzen, diese Anprangerung zu ergänzen, so wie es kbi1989 tut, wieder ein anderer könnte dafür sorgen, diesen Thread an eine bekannte Zeitung zu schicken oder mal bei einem ihm bekannten Staatsanwalt nachzufragen, ob man im Kollektiv nicht eine Anzeige gegen mutwillig willkürliche Entwürdigung durch Richterentscheidungen anstellen könne. (Solidaritätskette)

In Diktaturen geht das nicht, dass sich das Kollektiv der Solidarischen gegen eine Gewalt wendet.
Aber wir sind in einer Demokratie, die Gewalt geht vom Volke aus, Selbstherrlichkeit in der richterlichen Gewalt sollte auch hier vom Volk kontrolliert werden dürfen - dann wäre es eine echte Demokratie!

Noch heißt es, die Kultur der deutschen Verfassung beruht auf dem christlichen Gedanken. Christlich ist sozial und nicht ökonomisch! Jesus hat die Wucherer aus seinem Tempel rausgeschmissen und sich nicht von ihnen diktieren lassen wie er sich zu verhalten habe. Auf diesen Grundsätzen, darauf beruht unsere christliche Kultur und begründet unser soziales System .
Die Kultur der Lobby, das erfahren wir durch solche Richterentscheidungen, haben einen gefährlichen Einfluss auf den sozialen Frieden und unsere Demokratie! (beachte die Finanzkrise, da wurde rein nach ökonomischen Leitgedanken gehandelt, müssen wir den Kollaps unserer Demokratie so ungestört hinehmen? Verstaatlichung von Banken, das ist der Anfang der Freiheit, das ist der Krake die Augen ausstechen. Ich kritisiere nicht die Hilfe des Staates zur Vorsorge vor dem totalen Zusammenbruch, sondern nur, dass man es hat soweit kommen lassen, die Verstaatlichung ist doch nur das Symptom der Verletzung.
Das was ich und kbi1989 hier kritisieren, das hätte auch von Leuten an Kritik gegen die Machenschaften der Finanzierungsinstitute gebracht werden sollen. Die einzelnen Stimmen, die es gab wurden alle weggewischt, von den Lobbyisten des Systems.

Gerichtsentscheidungen wenn sie rechtskräftig wurden, werden immer als Leitlinie für andere Gerichte herangezogen. Wie lange würde es noch dauern, bis das ganze Sozialgerichtssystem abgeschaft werden kann, weil es sowieso keinen Zweck mehr hat, einen Anspruch als Geschädigter durchsetzen zu wollen?
Es werden mit der Zeit die Manager der Versicherungen und Krankenkassen dei alleinigen Entscheider im angeblich sozialen System!
Boni-Empfänger werden zu unfehlbaren göttlichen Entscheidern über: bekommt ein Geschädigter seinen Schadensersatz, ein Kranker sein Hilfsmittel, ein alter Mesch seine menschewürdige Pflege usw.
Jetz interessiert sich darum noch kaum jemand, aber wir werden sehen, was sich in einem Jahrzehnt tut.
(Boni-Empfänger ist immer noch besser als heimliche Vorteilsnehmer auf Richtersesseln.)
. Die Befriedung der Sozialsysteme - hier das Krankenkassenrecht - war für die beteiligten Richter wichtiger, als eine den krankheitsbedingten Lebensumständen entsprechende juristische Entscheidung zu formulieren, die dem Persönlichkeitsrecht der Beschwerdefüherin und der ihr grundgesetzlich zustehenden Sozialfürsorgepflicht, also ihrem Anspruch auf noch einigermassen selbständig fortzubewegenden Hilfestellung in Form einer Heil- u. Hilfsmittelverordnung zu entsprechen. Diese Grausamen nicht dem Gewissen folgende Entscheidungen sind das eigentliche Perverse. Denn die Gerichte haben alle positiven prognostischen für die Bescherdeführerin geltenden Fakten, in ihren Entscheidungsfindungen zu berücksichtigen. Doch diese besondere prognostische Befähigung, muss diesen Richtern aber abgesprochen werden.
Die Sache Dr. Friedl in Freiburg, das wurde von den Medien aufgegriffen und von denen auch die Gerichte zur Rede gestellt, warum solch einem ********************** noch über eine Million Abfindung in den Rachen gestopft wird statt ihn loszu kriegen. Es wurde hinterfragt, warum dieser überhaupt erst zu dieser leitenden Stellung kam, als "beamteter Arzt!". (Dazu muss man sich die strategische Ämterbesetzung in den letzen 11 Jahren genauer betrachten, dann fällt einem schon was ins Auge! Beamtete Ärzte sind nämlich vom Arbeitgeber Weisungsgebunden! - Gutachtenkultur!)

Diese von den Richtern getroffenen ablehnenden Beschlüsse, sind keine systemgerechte sondern systemkomforme Beschlüsse gewesen. Diese Beschlüsse wurden aus falsch verstandenem Eifer - dem Spareifer - zufolge, getroffen. Es ist aber nicht unbedingt Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit, für die Sozialleistungsträger Kosten zu sparen. Sicherlich schon, in berechtigten Fällen, wenn keine Rechtsgrundlage gegeben ist. Aber hier lag der Fall anders.
Systemkonform: "Neue Werte", die Werte der Ökonomie" alles muss nur in zahlenbelegbarem Gewinn begründet werden.
Ethik, Sozial, Moral, Grundrecht, das sind keine Zahlenbelegbare Gewinnerwirtschaftungen.
Elektrorollstuhl ist zahlenbelegbarer Verlust. Eine schwerkranke Frau, die stundenlang in einem für sie nicht bedienbaren normalem Rollstuhl sitzt ist ein zahlenbelegbarer Gewinn durch eine verweigerte Kostenausgabe.
Das ist das grundlegende Denken der Meinungsbildung für die Überzeugung hinter den Entscheidungen in der Sozialgerichtsbarkeit, entsprechend parallel läuft es in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Wenn die Krankheit der Frau benutz würde, damit für die Angehörigen im Haus die Fenster auf Krankenkassenkosten vergößert würden, damit man besser hinausschauchauen könnte, dann ist das eine abzulehnende Sache, weil es dabei nicht um ein Grundrecht des Kranken geht, sondern um eine allgemeine Wertsteigerung des Hauses, der keinen Zweck für die persönliche Situation der Kranken erfüllt.
Anders wäre es, wenn die kranke Person nur liegen könnte, und somit nicht aus dem Fenster schauen könnte, dies aber dringend für ihre freie Entfaltungsmöglichkeit/Persönlichkeitsrecht bräuchte, um sich noch ein wenig am Leben erfreuen zu können. Vielerorts ist das z.B. auch in Altersheimen nicht für alle "Insassen" möglich, wenigstens einmal am Tag weiter zu schauen als nur bis zu nächsten Wand oder Decke!
So, wie du schreibst, kbi1989, "hier liegt der Fall anders.", grundsätzlich anders und nicht verwechselbar!

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmittel, die erforderlich sind, um z. B. Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen zu können, usw... Maßstab ist dabei der gesunde Mensch.
Die an ALS-Erkrankte Beschwerdeführerin wurde aber von den verfahrensbeteiligten Richtern nicht als Mensch mehr gesehen. Sie wurde auf ein Objekt, auf eine Sache degradiert.
Im Tierschutzgesetz heißt es, den Tieren ist Schmerzen, leiden und Schäden zu ersparen...
Damit ist auch Käfighaltung gemeint, Bewegungsfreiheit usw.
Wenn also ein schwerkranker Mensch ein Tier wäre, dann hätte er den Schutz vor dem Leiden, den Schmerzen, dem Schaden, welche entstehen durch die Bewegungsunfähigkeit.

Wer sich über die Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte der Menschen mit solchen unrechtmässigen Begründungen als Richter hinwegsetzt, zeigt, welch Geistes Kind er ist. Die satte Selbstzufriedenheit dieser Richter ist unübersehbar menschenverachtend und menschenfeindlich. Eine todgeweihte Person wird als Sache wie ein Tier auf eine Kulturstufe gestellt, weil wirtschaftliche Interessen des Systems Vorrang haben müssen, gegenüber eines Menschen, dem das Schicksal übelst mitgespielt hat.
Dabei ist im Vergleich mit der Diskussion um Sterbehilfe genau das gefordert, jede Menge an möglichem Einsatz, kosten spielen keine Rolle, um ein Menschenleben vor dem Tod zu bewahren, auch wenn es längst fast Tod un dnicht mehr lebenswillig ist. Es geht mir hier um den Vergleich des Kostenaufwandes, nicht um Sterbehilfe!
Wenn einem schwerstkranken Menschen, der noch am Leben teilhaben möchte und auch genießen möchte mit selbständiger Fortbewegung, dann wird ihm das verwehrt, aus verachtenden okonomischen Gründen. Würde eine schwerstkranke Peron sagen, ich möchte sterben, dann werden keine Kosten gescheut, um die Person am Leben zu zwingen.

Gruß Ariel


Hallo pussi,

du bekennst dich solidarisch zu unserer Kritik, weil du deine Meinung dazu abgibst, also die 'Öffentlichkeit' damit stärkst.

Du kennst doch den Satz der Staatsanwälte: "Es bsteht kein öffentliches Interesse an der Sache."

Deshalb ist jede Meinungsabgabe wichtig, so wie bei Unterschriftensammlung, Kerzenlichterketten, je mehr desto öffentlicher.

Gruß Ariel
 
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