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Hemmung der Verjährung

Sekundant

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Registriert seit
24 März 2009
Beiträge
5,655
Ort
hier, links von dir
Hallo,

nachdem ich in einem anderen Thread selbst schon auf die Hemmung der Verjährung hingewiesen habe, will ich meine Frage dazu doch in einem eigenen Thema nochmal anbringen. Da habe ich folgendes geschreiben:

Hat jemand eine Ahnung, wie die Frist berechnet, also die Verjährung dadurch verlängert wird? Ich hatte mal ein Programm zur Berechnung von Fristen, finde es aber nicht mehr.

Die Verjährung beginnt ja in dem Fall zum Ende des Jahres der Schädigung bzw. Feststellung mit einer Laufzeig von drei Jahren. Also tritt die Verjährung auch immer mit Ablauf des Kalenderjahres ein.
Wie wird nun genau die Zeit der Hemmung in dem Zusammenhang berechnet? Wie verlängert sich die Verjährungsfrist? Vielleicht hat hier jemand konkrete Hilfe.
(http://www.unfallopfer.de/forum/showpost.php?p=185076&postcount=22)


Gruss

Sekundant
 
Hallo,

bei der Hemmung der Verjährung wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet, d.h. die Verjährungsfrist wird um den Zeitraum der Hemmung verlängert.( z.B. Erhebung einer Klage währe eine Hemmung)

Gruß Olaf
 
Hallo

und danke erst mal für die Antwort.

Ich gehe mal davon aus, dass die Zeit, in der der Ablauf der Verjährung gehemmt ist, nach dem ursprünglichen Fristablauf angehängt wird. Das wohl in Tagen, die sich aus der Hemmung ergeben?

Ich will das mal bildlich versuchen:

x------|------------|------------|------------|

x = Schadenstag
- = stellt die 3 Jahre seit Ablauf d. 1. Jahres der Schädigung dar

xooooo|oooo--------|------------|------------|

x = Schadenstag/Tag der Kenntnis
- = stellt die 3 Jahre (3x12 Mon.) seit Ablauf d. 1. Jahres der Schädigung dar
o = Zeitraum der Hemmung (hier angen. 9 Mon./270 Tg.)

In welchem zeitlichen Ausmass wirkt sich da die Zeit der Hemmung nach Ablauf der eigentlichen Verjährung aus, da diese ja nach Jahren bemessen ist?

Wie sieht es für den Zeitraum der Hemmung insoweit aus, soweit diese die Zeit der Gesprächssaufnahme betrifft und ein Übereinkommen (zB 2 Monate später) über die Verhandlung zustande kommt?
Das Bild sähe dann bei gleicher Zeichensetzung etwa so aus:

x-oooo|oooo--------|------------|------------|


Hoffe, es ist verständlich :rolleyes:.


Gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

wenn der Schaden z.B. am 03.03.2010 entsteht, dann beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2010 und dauert dann 3 Jahre bis zum 31.12.2013. Am 01.01.2014 wäre dann nichts mehr zu machen. Aber das hast Du ja selber schon geschrieben.
Bei der Hemmung der Verjährung handelt es sich um:

• Erhebung der Klage
• Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
• Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren

Die Hemmung endet in diesen Fällen sechs Monate nach der Rechtskräftigen Entscheidung oderanderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Das heißt mit Einreichung der Klage beim Gericht (entweder selber oder mit Anwalt), wird die Verjährung gestoppt und erst nach 6 Monate nach Gerichtsurteil, wird die komplette Zeit von Einreichen der Klage bis Urteil angehängt.
Wenn z.B. die Versicherung nicht zahlt, musst Du aufpassen, dass die Verjährung nicht erlischt und erneut klagen.
Anders sieht es dann mit dem Neubeginn einer Verjährung aus, was ich dann bei Bedarf auch was zu schreiben würde.
Ich hoffe, das ich helfen konnte.

Gruß Olaf
 
Hallo Olaf,

ich gehe mal nicht davon aus, dass bereits eine Entscheidung gegeben ist, auch noch keine Klage. Daher ja die Frage, wann diese spätestens einzureichen wäre.

Konkret mit dem laufenden/abgelaufenen Kalenderjahr:

Angenommen, die reguläre Frist wäre mit KJ 2011 abgelaufen, zwischendurch lag aber ein Zeitraum von angenommen 9 Monaten/270 Tg. der Hemmung. Wann würde in diesem Fall Verjährung eintreten?
Wann würde Verjährung eintreten, wenn die Hemmung bereits im 1. Jahr der Feststellung/des Schadensereignisses gegeben wäre und über das laufende Kj. hinaus ging?

Also
2007 Schaden/Feststellung
2007 Voraussetzung der Hemmung gegeben bis
2008 Voraussetzung der Hemmung zB bis 31.1.
2008 Beginn der regulären 3-Jahres-Frist
2011 regulärer Fristablauf

Wann läuft in diesem Fall die Frist ab/tritt Verjährung ein oder anders gefragt: wann müsste spätestens Klage eingereicht werden?
Es gibt ja weitere Gründe der Hemmung, zB nach Punkt 4 des § 204/I BGB (Gütestelle).


Gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

die Klage kannst Du natürlich erst nach Erhalt der Entscheidung starten und zwar mit dem laufenden Kalenderjahr.

Wenn die Verjährung 2011 abläuft, dann zum 31.12.2011. Da Du aber noch gar keine Entscheidung bekommen hast, läuft ja die Hemmung noch. Erst nach Erhalt des Ergebnisses wird die Hemmung dazugezählt.

Im Handelsrecht ist es üblich, dass nach dem Urteil noch mal 6 Monate dazugezählt werden und dann wird erst die Hemmung dazugezählt. Wenn du von 9 Monate Hemmung sprichst und der Bescheid trifft z.B. am 01.01.2012 ein, hättest Du bis zum 01.09.2012 Zeit (ohne die 6 Monate), Klage einzureichen.

§204 schau ich morgen mal nach, muss erst mein BGB wieder raus kramen.

Gruß Olaf
 
Hallo Sekundant,

mal vorab: Ich habe mich zivilrechtlich auch in der Verjährungsfrage schon verheddert - d. h.. 3 Juristen - mindestens 4 Meinungen.

Was ich weiß: Unterbrechung = Frist beiginnt neu zu laufen.

Hemmung - Uhr wird angehalten und läuft bei Wegfall der Hemmung von der Stelle aus weiter. Neben Rechtsmitteln zählt - so wars bei mir - insbesondere der zeitraum, in welchem Verhandlungen geführt werden. Und das ist eine sehr dehnbare Sache, die letztlich erst entschieden wird, wenn es drauf ankommt.

Bie mir hat sich die haftende Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bereit erklärt, bis zur Klärung der Verwaltungsgerichtsverfahrens auf die Verjährungseinrede zu verzichten. War aber etwas mühsdam, das zu erreichen und ging nur mit Klagedrohung.

Wäre Verjährung schon eingetreten, würde der damalige Anwalt haften und das Verfahren wäre gegen ihn zu führen.




MfG


wf
 
Hallo Sekundant,

ich würde sagen: 31.12.2011 + 31 Tage. Da aber bei Verhandlungen die Verjährung frühestens nach 3 Monaten nach dem Ende der Verhandlungen eintritt, wäre der letzte Tag der Frist wohl der 31.03.2011?
 
Korrektur

Ich muss mich korrigieren:

Da die Verhandlungen bis zum 31.01.2008 statt fanden, tritt Verjährung wohl doch nach Ablauf von 31.12.2011 + 31 Tagen ein?
 
Da steh' ich nun, ich armer Tor ...

... und bin so klug als wie zuvor!

So, bin nach einiger Zeit wieder zu hause und habe mal in den paar alten Unterlagen, die ich nicht im tiefsten Kellerloch verstaut habe, nach einer Lösung gesucht.

Leider hat es nix gebracht. Klar war, dass die Zeit einer Hemmung an das Verjährungsende angehängt wird. Weiter finde ich aber keine Notizen oder Kommentare dazu, was das eigentliche Problem angeht.

Das bestand ja darin, dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres des Anfalls eines (evtl.) Anspruchs bzw. der Kenntnis über ein Bestehen darüber beginnt.
Wenn nun aber bereits vor Ablauf des den Anspruch begründeten Jahres (also im Jahr "0") die Hemmung eintritt und diese in das Jahr 1 reicht, ist mir immer noch nicht klar, wann die Verjährungsfrist beginnt bzw. welcher Zeitraum dann noch bei Ablauf der regulären Frist angehängt wird. Genauer gesagt, läuft ja die Verjährung mit dem Wegfall der Voraussetzung einer Hemmung weter. Was aber mit der der Hemmung unterleigenden Zeit aus dem Jahr "0" ist, bleibt mir weiterhin unklar.

Das scheint aber etwas zu kompliziert zu sein.


Gruss

Sekundant
 
Ich habe mir das so gedacht:

2007 trat der Schaden ein. Damit begann die Verjährung am 31. Dez. 2007. In 2007 konnte mangels Beginn die Verjährung daher noch nicht gehemmt werden?

Letzter nicht verjährter Tag wäre danach ohne Hemmung der 31. Dez. 2010 gewesen.

Da die Verjährung vom 01. Jan. 2008 - 31. Jan. 2008 gehemmt war, war letzter nicht verjährter Tag damit der 31. Jan. 2011 (= + 31 Tage)?

Im Zweifel über die Dauer lieber immer den frühesten Zeitpunkt nehmen.
 
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