Hallo @all,
ich habe von meinem SG ein Urteil zur Heilverfahrenskontolle wie folgt erhalten:
Meine BG wollte mich in 2010 zu einer Heilverfahrenskontrolle verpflichten. Der Aufforderung bin ich nicht nachgekommen, woraufhin der Leistungsantrag selbstverständlich wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt wurde.
Das Gericht führt aus:
Der angegrifene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte war nicht berechtigt wegen der fehlenden Bereitschaft des Klägers sich untersuchen zu lassen, einen Versagungsbescheid zu erlassen. Denn der Kläger war nicht im Sinne des § 62 SGB I verpflichtet an dieser ärztlichen Untersuchungsmaßnahme teilzunehmen.
Die Voraussetzungen des § 62 SBG I lagen nicht vor, da der Kläger nicht verpflichtet war sich durch den Dr. XY ärztlich untersuchen zu lassen. Denn die Ermittlungsbefugnisse der Beklagten und die damit korrespondierende Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers im Sinne des § 62 SGB I waren durch § 200 Abs. 2 SGB X eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift musste sich der Kläger ärtzlichen Untersuchungsmaßnahmen nur dann unterziehen, wenn die Beklagte ihm mehrere Gutachter zur Auswahl benannt hat.. Denn bei der seitens der Beklagten beabsichtigten medizinischen Untersuchung der Klägeirn durch Dr. XY handelte es sich um einen ärztlichen Gutachtenauftrag im Sinne de § 200 ABs. 2 SBG VII.
Ein Gutachten liegt vor, wenn ein solches angefordert oder ausweislich seiner Selbstbezeichung als "Gutachten" erstellt und übersandt oder abgerechnet wurde. Diese rein äußerliche Bezeichnung ist hier allerdings wenig hilfreich, da ein konkreter Auftrag an Dr. XY aufgrund der Weigerung des Klägers nicht mehr gestellt worden war. Vorliegend ist daher zur Unterscheidung vom Bezugspunkt der beabsichtigten Äußerung des Sachverständigen auszugehen: Soll sie vornehmlich eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachenfragen enthalten, ist es ein Gutachten. Soll sich die schriftliche Äußerung des Sachverständigen im Wesentlichen mit bereits eingeholten Gutachten auseinandersetzen, insbesondere im Hinblick auf Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Beurteilungsgrundlage, ist es nur eine beratende Stellungnahme. Auch Befund- und Behandlungsberichte der behandelnden Ärzte oder Entlassungsberichte über stationäre Heilbehandlungen sind keine Gutachten im Sinne von § 200 Abs. 2 SGB VII.
Gemessen an diesen Kriterien steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass seitens der Beklagten ein Gutachten und nicht nur eine beratende Stellungnahme oder ein Befund- oder Behandlungsbericht zur sog. Heilverfahrenskontrolle eingeholt werden sollte. Zwar hatte die Beklagte die beabsichtigten medizinischen Ermittlungen nicht als Gutachten, sondern asl "Heilverfahrenskontrolle" bezeichnet. Allerdings ging es ihr dabei um eine eigenständige Bewertung von verfahrensentscheidenden Tatsachenfragen durch Dr. XY. Die maßgeblichen Fragen wurden von der Beklagten selbst bereits in dem angegriffenen Bescheid skizziert und im Wiederspruchsbescheid ausdrücklich formuliert. Dort heißt es:
"Im Rahmen der Heilverfahrenskontrolle müsste vor allem geklärt werden, ob
-ein Korrektureingriff nicht sogar kontraindiziert wäre,
-ob in ihrem Fall Alternativen zuu der vorgeschlagenen Behandlungsmethode in Betracht kommen,
- ob ein solcher Eingriff von einem zum Verletzungsartenverfahren zugelassenen Verfahren zu unseren Lasten nach BG-Sätzen durchgeführt werden kann.
Die Beantwortung dieser medizinischen Fragen setzt zwangsläufig eine eigenständige Bewertung der Tatsachen voraus. Dies wird auch dadurch untermauert, dass sich Dr. XY aurf Grundlage einer ambulanten Untersuchung eine eigenes Bild über den Gesungsheitszustand der Klägers machen sollte.
Die fehlende Gutachterauswahl war von dem Kläger auch rechtzeitig mit Schreiben vom XY gerügt worden. Dass der Kläger bereits zuvor durch Schreiben vom XY den Eindruck erweckt hatte, er lehne ärztliche Untersuchungsmaßnahmen rundheraus ab, gebietet keine andere Sicht der Dinge.Zar wäre eine entsprechende Haltung aus Sicht der Kammer unvereinbar mit dem grundsätzlichen Anspruch des Klägers auf eine Gutachterauswahl. Allerding hatte der Kläger durch das Schreiben vom XY klargestellt, dass er der beabsichtigten Untersuchung u.a. auch wegen der fehlenden Gutachterauswahl nicht nachkommen will.
ich habe von meinem SG ein Urteil zur Heilverfahrenskontolle wie folgt erhalten:
Meine BG wollte mich in 2010 zu einer Heilverfahrenskontrolle verpflichten. Der Aufforderung bin ich nicht nachgekommen, woraufhin der Leistungsantrag selbstverständlich wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt wurde.
Das Gericht führt aus:
Der angegrifene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte war nicht berechtigt wegen der fehlenden Bereitschaft des Klägers sich untersuchen zu lassen, einen Versagungsbescheid zu erlassen. Denn der Kläger war nicht im Sinne des § 62 SGB I verpflichtet an dieser ärztlichen Untersuchungsmaßnahme teilzunehmen.
Die Voraussetzungen des § 62 SBG I lagen nicht vor, da der Kläger nicht verpflichtet war sich durch den Dr. XY ärztlich untersuchen zu lassen. Denn die Ermittlungsbefugnisse der Beklagten und die damit korrespondierende Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers im Sinne des § 62 SGB I waren durch § 200 Abs. 2 SGB X eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift musste sich der Kläger ärtzlichen Untersuchungsmaßnahmen nur dann unterziehen, wenn die Beklagte ihm mehrere Gutachter zur Auswahl benannt hat.. Denn bei der seitens der Beklagten beabsichtigten medizinischen Untersuchung der Klägeirn durch Dr. XY handelte es sich um einen ärztlichen Gutachtenauftrag im Sinne de § 200 ABs. 2 SBG VII.
Ein Gutachten liegt vor, wenn ein solches angefordert oder ausweislich seiner Selbstbezeichung als "Gutachten" erstellt und übersandt oder abgerechnet wurde. Diese rein äußerliche Bezeichnung ist hier allerdings wenig hilfreich, da ein konkreter Auftrag an Dr. XY aufgrund der Weigerung des Klägers nicht mehr gestellt worden war. Vorliegend ist daher zur Unterscheidung vom Bezugspunkt der beabsichtigten Äußerung des Sachverständigen auszugehen: Soll sie vornehmlich eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachenfragen enthalten, ist es ein Gutachten. Soll sich die schriftliche Äußerung des Sachverständigen im Wesentlichen mit bereits eingeholten Gutachten auseinandersetzen, insbesondere im Hinblick auf Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Beurteilungsgrundlage, ist es nur eine beratende Stellungnahme. Auch Befund- und Behandlungsberichte der behandelnden Ärzte oder Entlassungsberichte über stationäre Heilbehandlungen sind keine Gutachten im Sinne von § 200 Abs. 2 SGB VII.
Gemessen an diesen Kriterien steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass seitens der Beklagten ein Gutachten und nicht nur eine beratende Stellungnahme oder ein Befund- oder Behandlungsbericht zur sog. Heilverfahrenskontrolle eingeholt werden sollte. Zwar hatte die Beklagte die beabsichtigten medizinischen Ermittlungen nicht als Gutachten, sondern asl "Heilverfahrenskontrolle" bezeichnet. Allerdings ging es ihr dabei um eine eigenständige Bewertung von verfahrensentscheidenden Tatsachenfragen durch Dr. XY. Die maßgeblichen Fragen wurden von der Beklagten selbst bereits in dem angegriffenen Bescheid skizziert und im Wiederspruchsbescheid ausdrücklich formuliert. Dort heißt es:
"Im Rahmen der Heilverfahrenskontrolle müsste vor allem geklärt werden, ob
-ein Korrektureingriff nicht sogar kontraindiziert wäre,
-ob in ihrem Fall Alternativen zuu der vorgeschlagenen Behandlungsmethode in Betracht kommen,
- ob ein solcher Eingriff von einem zum Verletzungsartenverfahren zugelassenen Verfahren zu unseren Lasten nach BG-Sätzen durchgeführt werden kann.
Die Beantwortung dieser medizinischen Fragen setzt zwangsläufig eine eigenständige Bewertung der Tatsachen voraus. Dies wird auch dadurch untermauert, dass sich Dr. XY aurf Grundlage einer ambulanten Untersuchung eine eigenes Bild über den Gesungsheitszustand der Klägers machen sollte.
Die fehlende Gutachterauswahl war von dem Kläger auch rechtzeitig mit Schreiben vom XY gerügt worden. Dass der Kläger bereits zuvor durch Schreiben vom XY den Eindruck erweckt hatte, er lehne ärztliche Untersuchungsmaßnahmen rundheraus ab, gebietet keine andere Sicht der Dinge.Zar wäre eine entsprechende Haltung aus Sicht der Kammer unvereinbar mit dem grundsätzlichen Anspruch des Klägers auf eine Gutachterauswahl. Allerding hatte der Kläger durch das Schreiben vom XY klargestellt, dass er der beabsichtigten Untersuchung u.a. auch wegen der fehlenden Gutachterauswahl nicht nachkommen will.