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Heilverfahrenskontrolle

tamtam

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
13 Mai 2007
Beiträge
797
Hallo @all,

ich habe von meinem SG ein Urteil zur Heilverfahrenskontolle wie folgt erhalten:

Meine BG wollte mich in 2010 zu einer Heilverfahrenskontrolle verpflichten. Der Aufforderung bin ich nicht nachgekommen, woraufhin der Leistungsantrag selbstverständlich wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt wurde.

Das Gericht führt aus:

Der angegrifene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte war nicht berechtigt wegen der fehlenden Bereitschaft des Klägers sich untersuchen zu lassen, einen Versagungsbescheid zu erlassen. Denn der Kläger war nicht im Sinne des § 62 SGB I verpflichtet an dieser ärztlichen Untersuchungsmaßnahme teilzunehmen.

Die Voraussetzungen des § 62 SBG I lagen nicht vor, da der Kläger nicht verpflichtet war sich durch den Dr. XY ärztlich untersuchen zu lassen. Denn die Ermittlungsbefugnisse der Beklagten und die damit korrespondierende Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers im Sinne des § 62 SGB I waren durch § 200 Abs. 2 SGB X eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift musste sich der Kläger ärtzlichen Untersuchungsmaßnahmen nur dann unterziehen, wenn die Beklagte ihm mehrere Gutachter zur Auswahl benannt hat.. Denn bei der seitens der Beklagten beabsichtigten medizinischen Untersuchung der Klägeirn durch Dr. XY handelte es sich um einen ärztlichen Gutachtenauftrag im Sinne de § 200 ABs. 2 SBG VII.

Ein Gutachten liegt vor, wenn ein solches angefordert oder ausweislich seiner Selbstbezeichung als "Gutachten" erstellt und übersandt oder abgerechnet wurde. Diese rein äußerliche Bezeichnung ist hier allerdings wenig hilfreich, da ein konkreter Auftrag an Dr. XY aufgrund der Weigerung des Klägers nicht mehr gestellt worden war. Vorliegend ist daher zur Unterscheidung vom Bezugspunkt der beabsichtigten Äußerung des Sachverständigen auszugehen: Soll sie vornehmlich eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachenfragen enthalten, ist es ein Gutachten. Soll sich die schriftliche Äußerung des Sachverständigen im Wesentlichen mit bereits eingeholten Gutachten auseinandersetzen, insbesondere im Hinblick auf Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Beurteilungsgrundlage, ist es nur eine beratende Stellungnahme. Auch Befund- und Behandlungsberichte der behandelnden Ärzte oder Entlassungsberichte über stationäre Heilbehandlungen sind keine Gutachten im Sinne von § 200 Abs. 2 SGB VII.

Gemessen an diesen Kriterien steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass seitens der Beklagten ein Gutachten und nicht nur eine beratende Stellungnahme oder ein Befund- oder Behandlungsbericht zur sog. Heilverfahrenskontrolle eingeholt werden sollte. Zwar hatte die Beklagte die beabsichtigten medizinischen Ermittlungen nicht als Gutachten, sondern asl "Heilverfahrenskontrolle" bezeichnet. Allerdings ging es ihr dabei um eine eigenständige Bewertung von verfahrensentscheidenden Tatsachenfragen durch Dr. XY. Die maßgeblichen Fragen wurden von der Beklagten selbst bereits in dem angegriffenen Bescheid skizziert und im Wiederspruchsbescheid ausdrücklich formuliert. Dort heißt es:

"Im Rahmen der Heilverfahrenskontrolle müsste vor allem geklärt werden, ob

-ein Korrektureingriff nicht sogar kontraindiziert wäre,
-ob in ihrem Fall Alternativen zuu der vorgeschlagenen Behandlungsmethode in Betracht kommen,
- ob ein solcher Eingriff von einem zum Verletzungsartenverfahren zugelassenen Verfahren zu unseren Lasten nach BG-Sätzen durchgeführt werden kann.

Die Beantwortung dieser medizinischen Fragen setzt zwangsläufig eine eigenständige Bewertung der Tatsachen voraus. Dies wird auch dadurch untermauert, dass sich Dr. XY aurf Grundlage einer ambulanten Untersuchung eine eigenes Bild über den Gesungsheitszustand der Klägers machen sollte.

Die fehlende Gutachterauswahl war von dem Kläger auch rechtzeitig mit Schreiben vom XY gerügt worden. Dass der Kläger bereits zuvor durch Schreiben vom XY den Eindruck erweckt hatte, er lehne ärztliche Untersuchungsmaßnahmen rundheraus ab, gebietet keine andere Sicht der Dinge.Zar wäre eine entsprechende Haltung aus Sicht der Kammer unvereinbar mit dem grundsätzlichen Anspruch des Klägers auf eine Gutachterauswahl. Allerding hatte der Kläger durch das Schreiben vom XY klargestellt, dass er der beabsichtigten Untersuchung u.a. auch wegen der fehlenden Gutachterauswahl nicht nachkommen will.
 
Hallo Tamtam,

kannst Du uns das Urteil komplett - besonders das Aktenzeichen - zukommen lassen? Gerne an mich, damit ich es anonymisiert einstellen kann.

Gruß von der Seenixe
 
SEHR SEHR COOL!

Endlich ein Urteil das bestätigt, dass eine "Heilverfahrenskontrolle" häufig ein verstecktes GA ist und auch definiert was ein GA ausmacht und was eben nicht.

Durchaus interessant auch im Zivilrecht und imho übertragbar, z. B. bei den Gesellschaftsärztlichen Stellungnahmen privater Versicherungen! ;)

Danke Tamtam und danke Seenixe (dafür dass du die die Arbeit machen wirst es kpl. einzustellen)
 
Danke (!)

Hallo tamtam,

dieses Thema beschäftigt und betrifft viele viele Unfallopfer und auch hier im Forum ist es ständig präsent.
Dein Urteil ist sowas wie ein Meilenstein und kann vielen Betroffenen helfen.

DANKE auch von mir, dass Du es hier zur Kenntnis gibst.


Besten Erfolg weiterhin für Deinen Kampf.
Viele Grüße,
sachsblau
 
Danke Dir sachsblau, so langsam lichten sich die Reihen meiner Gegner. DRV und Versorgungsamt habe ich dort, wo sie hingehören - auch wenn ich mir gewünscht hätte, dass es nicht über ein Jahrzehnt dauert - und jetzt muss ich nur noch "meine" Haftpflicht und die BG verarzten:D
 
Hallo tamtam,kassandra, seenixe und sachsblau,

ich benötige ebenfalls das Aktenzeichen des SG Urteils zur Heilverfahrenskontrolle.

Bitte um schnelle Rückmeldung.

VG
Zman
 
Hallo Tamtam,

mein Glückwunsch zu dem Urteil, nachträglich.

Würde mich auch über das Aktenzeichen sehr freuen, evtl. ist es ja möglich mir das zukommen zu lassen.

Vielen Dank im voraus.
 
Hallo TamTam,

auch ich soll zu einer Heilverfahrenskontrolle. Auf meine Vorschläge für eine Klinik wurde nicht eingegangen; nachdem ich "Bergmannsheil" abgelehnt hatte sollte ich nach Köln (Abteilung von Bergmannsheil), Termin wurde aber von der BG abgesagt weil der wichtigste Arzt (Schmerzarzt) keine Zeit hatte.
Könntest Du mir bitte auch das Aktenzeichen und Gericht (gerne per PN) zukommen lassen?

Danke für Deine Mühe, das Urteil einzustellen, es hilft vielen weiter!

Gruß
Connietulpe
 
Hallo Connietulpe,

ich habe deinen "Fall" und Stand nicht nachgelesen.
Was ich im Forum als Laie mitgelesen habe, besagt: Zu einer Heilverfahrenskontrolle musst du nicht gehen.
Deshalb wundere ich mich, dass du ihr insofern zugestimmt hast als du eine andere Klinik vorgeschlagen hast.

Bitte korrigiert mich, wenn ich Unsinn schreibe, zb Begrifflichkeiten, Leistungsträger oder zuständiges Recht verwechsle. Ich lerne noch ;-)

M. W. gibt es keine Grundlage also auch keinen Grund, der Aufforderung zur HVK nachzukommen.
Ist dann nicht Connietulpes Vorschlag bereits als Einverständnis zu werten, wenn sie/er Pech hat? also eine Falle?

Hej tamtam, das ist super! ! !

Liebe Grüße
HWS-Schaden
 
Hallo HWS-Schaden,

nein, ich sehe es auch wie Du, Du bist auf der richtigen Linie.

Gerade in 2013 und insbesondere 2014 haben wir hier im Forum sehr, sehr viel zur HVK geschrieben.

Connietulpe ist seit 07/2013 angemeldet hätte doch alle Inhalte und Beiträge verfolgen können. Ansonsten jetzt via Suchfunktion.

Ich verstehe es immer noch nicht, warum die User, insbesondere die, welche schon länger hier sind, diese Spielchen der BG mitmachen und dieses ohne gesetzliche Grundlage.

Warum schreiben sich hier viele User die Finger Wund und weisen darauf hin, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt bzw. schreiben, wie sie auf die Nase gefallen sind, weil sie gutgläubig waren?

Ich habe den Eindruck, so manchen ist leider nicht mehr zu helfen. Sorry, aber es scheint so, denn liest man die Beiträge zur HVK - dann ist man sofort auf der Bahn.


Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Kassandea,
ich stimme dir total zu, gewarnt wurde hier oft und vielfältig.
Trotzdem sind viele von den unerfahrenen UO - und dazu zähle ich mich auch - zu oft noch der Meinung, es sich nicht verscherzen zu wollen mit der BG, vorallem, wenn man noch keinen Stress damit hatte. Wir müssen hier erst lernen, aus dem Blickwinkel "alle wollen mir doch nur helfen" gerauszukommen und wieder selbstbestimmt zu werden. Das ist aber oft leichter gesagt als getan, vor allem nach schweren Unfällen oder bei Kopfverletzungen, wo die Welt erstmal komplett aus den Fugen gekommen ist.
Ich hatte eine Freundin auch davor gewarnt und sie ist trotzdem pflichtbewusst hin...
Bei mir selber war es anders, ich gabe erst hinterher erfahren, dass bei diesem einen Arztgespräch eine HVK draus gemacht wurde...

lg Ellen
 
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