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Hauterkrankung/ VBG schlägt Gutachter vor

reithose56

Mitglied
Registriert seit
2 Sep. 2015
Beiträge
58
Hallo,

ich bekam gerade einen Brief der VBG in dem mir ein Gutachter aus einer Klinik vorgeschlagen wird, alternativ kann ich ich auch einen normalen Dermatologen besuchen.

Wie wir alle wissen zahlt ja die VBG deren Leuten ja ein gutes Schweigegeld und da die Gutachter ja schön für die VBG geschrieben werden, steht es mir ja auch zu, einen Gutachter vorzuschlagen.

Gerne möchte ich dieses tun und meine langjährige Dermatologin vorschlagen, darüber hinaus habe ich wegen meiner Krankheit ab nächster Woche einen Krankenhausafenthalt und auch möchte ich die behandelnde Klinik auch vorschlagen, da diese mich schon einmal vor 2 jahren begutachtet hat.

Was genau muss ich nun alles beachten?

Liebe Grüße
 
Hallo reithose,
das mit dem Schweigegeld interessiert mich sehr, denn ich weiß nicht, was damit gemeint sein soll.
Du kannst im Übrigen von Deinem Vorschlagsrecht Gebrauch machen und musst keineswegs die von der BG vorgeschlagenen Gutachter akzeptieren. Ob die eigenen Behandler von der BG beauftragt werden steht auf einem anderen Blatt. In meinem Fall war dies nie ein Problem, bei anderen hingegen schon. Probier es einfach aus. Gruß Rehaschreck
 
...
Hallo Reithose,

bevor Du einen Arzt als Gutachter vorschlägst, frag diesen, ob er das Gutachten machen würde. Anschließend die BG informieren. Die entscheiden dann, ob ja oder nein.

Bei nein - empfehle ich, selbst weiterzusuchen.


LG Christiane
 
hallo Christiane vieleicht Könnt ihr das verwenden lg Teamster
Brückensymptome: Der direkte Beweis bezieht sich unmittelbar auf das Vorliegen von Beweistatsachen, mithin auf solche Zustände und Ereignisse, die den Tatbestandsmerkmalen einer Rechtsnorm entsprechen (Ockenga, NZS 1993, 57, 58). Indizien hingegen sind Tatsachen, die für sich selbst nicht rechtserheblich sind. Werden sie bewiesen, lassen sie den Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zu (Schulz-Weidner, SGb 1992, 59, 63). Auch Brückensymptome sind Indizien: Symptome bilden eine Brücke zwischen einer nicht ausreichend bewiesenen Expo-
sition und einer aufgetretenen Erkrankung und stellen auf diesem Wege eine Kausalbeziehung her (Woitowitz, Rentenversicherung 1989, 137, 150 f.). Es handelt sich um physiologische Veränderungen im menschlichen Organismus, die – wenn sie mit Gewissheit feststehen – den Schluss auf die Exposition gegenüber einer beruflichen Noxe zulassen (Schulz-Weidner, SGb 1992, 59, 63). Ergeben sich Brückensymptome nicht allein aus den primären Folgen der Schädigung, sind Unterlagen über ärztliche Untersuchungen und Behandlungen in den vergangenen Jahren oder Jahrzehnten heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist eine gezielte und ausführliche Anamnese über diese Zeit zu erheben (Rauschelbach, MedSach 89 [1993], 49, 52). Nicht jedoch muss die Tätigkeit wesensgleich sein. Erforderlich ist allein, dass dem versicherten Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefahrenlage innewohnt und sich die generelle Gefahr auf Grund der im Gefahrenbereich konkret ausgeübten Verrichtungen auch tatsächlich realisiert hat (BSG, 2. 4. 2009, B 2 U 33/07 R, UVR 17/2009, 1048Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen dieser Ausschlussgründe müssen nachgewiesen sein. Die objektive Beweislast tragen die Träger der ges. UV (BSG, 2. 4. 2009, B 2 U 7/08 R, UVR 15/2009, 895; BSG, 2. 4. 2009, B 2 U 30/07 R, UVR 17/2009, 1055). Die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges kann durch medizinische Ermittlungsergebnisse erhöht werden. So mag die beruflich bedingte Infektionsgefahr durch die individuelle gesundheitliche Disposition verstärkt werden, wenn z. B. die Hautbarriere nicht intakt ist und Krankheitserreger daher leichter aufgenommen werden (BSG, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 31 01 Nr. 1 [24. 2. 2004] = HV-Info 6/2004, 481: rissige Hände einer hepatitisinfizierten Krankenschwester). Stellt sich die Erkrankung als Hautkrankheit dar, sind – mangels Konkurrenzregel – BK-Nrn. 31 01, 31 02, 31 04 auch dann anzuerkennen, wenn die besonderen Voaussetzungen der BK-Nr. 51 01 nicht gegeben sind (Brackmann/Becker, § 9 BK-Nr. 31 01 Anm. 4).
 
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