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Haushaltsführungsschaden usw.

Hallo, naja also ich bzw wir sind mit dem Thema Haushaltsführungsschaden erstmals durch und haben eine Lösung gefunden wo beide Parteien zufrieden sind.
Jetzt hätte ich da noch eine Frage evtl bekomme ich ja ein paar nützliche Tipps.
Der Schaden wird von der Vers. wegen einrede der Verjährung von 2018-2021 reguliert.
Aber was ist mit den Jahren vorher (Unfall 2004) das Thema Haushaltsführungsschaden wurde von meinem Rechtsanwalt NIE auch nur angesprochen und ich bin erst durch das Forum hier darauf gestoßen das es so etwas überhaupt gibt!
Dazu muss ich sagen das ich bereits 1x innerhalb der Kanzlei den Anwalt wechselte.
Muss hier nicht die Kanzlei haften?


Liebe Grüße Alex
 
Wenn du bezüglich des Haushaltsführungsschadens noch keine Ansprüche gestellt hast, wäre es gut möglich das bei einer OLG Frankfurt Rechsprechung vom April diesen Jahres dieser Anspruch ab 2004 noch nicht verjährt ist. Ich könnte mir vorstellen, dass der Nachweis der Aufwandshöhe bzw. Aufwandsmenge schwierig wird.

Nach dem Urteil vom isländer beträgt der Aufwand des Haushaltsführungsschadens 15,25 € (gehobener Haushalt, mitten in Köln). Wie jedoch der Schaden von z.B. im Jahr 2005 zu berechnen ist, weiß ich auch nicht so recht. Ich habe vor heute oder morgen mal nach Tarifverträgen zu suchen. Soweit ich weiß ist als Schaden auch nur der Nettoverdienst zu berechnen.
 
Wenn du bezüglich des Haushaltsführungsschadens noch keine Ansprüche gestellt hast, wäre es gut möglich das bei einer OLG Frankfurt Rechsprechung vom April diesen Jahres dieser Anspruch ab 2004 noch nicht verjährt ist. Ich könnte mir vorstellen, dass der Nachweis der Aufwandshöhe bzw. Aufwandsmenge schwierig wird.

Nach dem Urteil vom isländer beträgt der Aufwand des Haushaltsführungsschadens 15,25 € (gehobener Haushalt, mitten in Köln). Wie jedoch der Schaden von z.B. im Jahr 2005 zu berechnen ist, weiß ich auch nicht so recht. Ich habe vor heute oder morgen mal nach Tarifverträgen zu suchen. Soweit ich weiß ist als Schaden auch nur der Nettoverdienst zu berechnen.
Hallo, das wäre ja immerhin schon mal ein Punkt wo man ansetzten könnte! Hast du evtl einen Link von der Rechtssprechung?
 
Ich bin gerade was das Kopieren angeht nur von Sprachprogramm angewiesen (Club deshalb nicht so gut) such mal nach meinem Thema und meinem letzten Beitrag. Dort habe ich das Aktenzeichen Datum heraus kopiert. Soweit ich das verstanden habe, könne nur regelmäßige Zuwendungen verjähren. Da jedoch das Stammrecht nicht verjährt ist (wenn regelmäßig Leistungen gezahlt werden, erneuert sich die Verjährung automatisch mit) dürften regelmäßige Zuwendungen auch nicht verjähren, wenn diese nicht tituliert oder vergleichbar durch ein Vergleich als regelmäßige Zuwendungen definiert wurden. Es gibt auch eine gute Kommentierung bzw. Anm vom damaligen Anwalt hierzu. Jemand mit Juris Zugang, wie der Anwalt, kann darauf zugreifen.

So zumindest hab ich das verstanden. Ist allerdings „nur" das OLG Frankfurt, welches dies so entschieden hat. Wie dies höchstrichterlich aussieht, kann man bisher nur an diesem Urteil erahnen.
 
Grüß Dich, Lohegrim!

Da die Höhe des Schadens nicht genau bestimmt wird, sondern geschätzt wird (§ 287 ZPO), ist es durchaus berechtigt auch die Lohnentwicklung anhand von brauchbaren Schätzanhaltspunkten zu schätzen:

01
Man kann die Entwicklung der Renten hernehmen. Das hat z.B. das Landgericht Passau so gemacht (Urteil 4 O 1247/20). Eine grobe Schätzmethode, aber akzeptabel.

02
Man kann es schon genauer machen, dann wird's aufwendig. Man kann z.B. die Lohnentwicklung speziell in den unteren Lohngruppen heranziehen. Also die der Angelernten.


03
Zahlen kann man auch finden, wie sich die Lohnentwicklung in den einzelnen Bundesländern bewegt hat. Da gab es nämlich Bundesländer, bei denen stagniert es eher, und andere, die kamen überdurchschnittlich voran.


04
Zahlen speziell für die Lohnentwicklung von Haushaltshilfen sind nach meinem auswendigen Erinnerungsstand nur ab 2008 vrfügbar.


05
Die größte Versicherungskanzlei Deuscthlands, BLD, versucht es regelmäßig so: Sie verlangt mehr Genauigkeit ("...in dem Bundesland, in dem die KLägerin wohnt..."), dann langt ihr das nicht, dann will sie Zahlen, die auf die Wohnumgebung abgestimmt sind (Stadt/Umland der Stadt/Land), dann langt ihr auch das nicht, dann will sie landkreisbezogene Zahlen (die es jedenfalls für Haushaltshilfen meines Wissens nicht gibt), ich glaube, irgendwann einmal kommen sie daher uns wenden ein "aber doch nicht dann, wenn der Haushalt im 2. Stock ist"! Und was ist falsch an der Taktik-? Dass genau der Verrteil, dass geschätzt werden darf nach dem mittleren Schaden dem Geschädigten enzogen werden soll. Da darf dann wieder daran erinnert werden, was § 287 ZPO und § 252 BGB vorsehen. Denn da stehen die Beweiserleichterungen.

ISLÄNDER
 
Vielen Dank Isländer,

eine Auflistung von ausschließlich anfallenden Haushaltstätigkeiten macht ja nur Sinn, wenn keine 24/h Betreuung notwendig ist.
Ansonsten müsste man, vom OLG Köln Urteil ausgehend, ja zum Beispiel den Aufwand 36 min Badputzen während der 3Std Morgenpflege eines Pflegegrad 5 Geschädigten wahrscheinlich prozentual aufteilen. 80% Pflegekraft, 20%Haushaltshilfe und tagsüber für zb 3Std 50% Haushaltskraft, 50%Assistenzkraft.
Oder ist es dennoch anzuraten um den täglichen Aufwand anhand der benötigten Stunden exakt darzustellen? (ZB 3 Stunden Haushalt insgesamt, aufgeteilt in 6 x 50% und 6 x Arbeitsassistenz).
 
Grüß Dich, Lohegrim!

Leider bin ich überfordert mit Deiner letzten Anfrage. Könntest Du mir bitte erklären, was Du meinst? Ich komme nämlich nicht ganz mit.
(Nur Mut. Wir kommen schon zusammen. Wahrscheinlich liegt's daran, dass ein Isländer öfeters mal ins sein Buch "Deutsch für Ausländer" schauen sollte.)

ISLÄNDER
 
Bei Mischtätigkeiten der Hilfskraft (zb. Wundversorgung und Essen kochen) würde ich dann wenn beide tätigkeiten unterschiedlich vergütet werden Zum Beispiel von 11-12 Uhr einen fiktiven Misch-Stundenlohn annehmen. Zum Beispiel Tvöd-p8 Stufe 2 50% Strundenlohn + 50% Haushaltshilfe Tvöd-p6 Stufe 2.

Eine weitere Frage: 365,25 Arbeitstage Entgelt bei Vollzeitbetreuung ist klar.
Wären wir bei ca 4,4 Vollzeitkräfte a 38,5h/Woche.
+ Urlaubstage.
1 Urlaubsanspruch entspricht 4*38,5 Stunden.
Das mal 4,4 wären wir 677,6 Std Urlaubsvertretung/Jahr, 56,68/Monat 13,11 Std/Woche = 1/3 Vollzeitstelle

folglich hätte man ca 4,4 + 0,3 Vollzeitstellen zu besetzen. + Krankheit

sehe ich was falsch?
 
Lieber Lohegrim,
eine Wundversorgung darf von einer Hilfskraft nicht durchgeführt werden. Dazu muss man Pflegefachkraft sein mit Examen und die Verordnung eines Arztes einholen. Die Abrechnung erfolgt dann mit dem Unfallversicherungsträger.

KS 1973
 
Hallo Lohegrim,

da muss ich KS1973 beipflichten. Wundmanagement übernimmt eine ausgebildete MfA mit Zusatzausbildung oder seitens eines Pflegedienstes mit Zusatzausbildung.


"Wundmanagement: Die richtige Versorgung einer chronischen Wunde (d. h. Versorgung mit geeignetem Verbandsmaterial und Wundauflagen) durch einen Arzt oder eine Pflegefachkraft ist essenziell für eine optimale Wundheilung."


"Wundmanager sind von ihrer Grundausbildung her in der Regel Pflegefachkräfte. Darüber hinaus haben sie eine zusätzliche Schulung oder Fortbildung im Bereich „Wundmanagement“ absolviert."

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Lohegrim,

da muss ich KS1973 beipflichten. Wundmanagement übernimmt eine ausgebildete MfA mit Zusatzausbildung oder seitens eines Pflegedienstes mit Zusatzausbildung.


"Wundmanagement: Die richtige Versorgung einer chronischen Wunde (d. h. Versorgung mit geeignetem Verbandsmaterial und Wundauflagen) durch einen Arzt oder eine Pflegefachkraft ist essenziell für eine optimale Wundheilung."


"Wundmanager sind von ihrer Grundausbildung her in der Regel Pflegefachkräfte. Darüber hinaus haben sie eine zusätzliche Schulung oder Fortbildung im Bereich „Wundmanagement“ absolviert."

Viele Grüße

Kasandra
Um Irritationen beiseite zu schaffen, TVöD-P ist der Tarifvertrag für Pflegekräfte. 8 ist eine Examinierte Kraft. Ich bin da ganz auf eurer Seite.

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Grüß Dich, Flossie, und grüß Dich, Alex!

01
Der Kampf um die Frage, ob die Arbeit, die ein Haustier macht, zum Haushaltsführungsschaden dazu zählt oder nicht, scheint langsam im Sinne der Geschädigten entschieden zu werden:


Zu den bekannten führenden Büchern zu diesem Thema gehört das über 2000 Seiten dicke Werk von Burhoff/Jahnke, dass zunehmend insbesondere bei den Versicherern beliebter wird, nachdem das Werk von Küppersbusch/Höher nach 4 Jahren Wartezeit zwar in neuer Auflage erschien, aber kaum noch redaktionell gepflegt wurde.

Jedenfalls Jahnke ist ein alter Bekannter. Er ist Leiter der Schadensabteilung beim LVM, einem großen Versicherer.

Aber sogar Jahnke ist jetzt in seinem Werk der Meinung, dass die Arbeit, die Haustiere machen, dem Haushaltsführungsschaden zuzurechnen ist.


02
Jahnke hat ein Argument aufgegriffen, das ich auch schon oft im Forum gebracht habe:

Es mag ja wahr sein, dass man sich ein Haustier anschafft - zum Vergnügen! Aber sobald man Halter dieses Tieres geworden ist, gibt es rechtliche Pflichten nach § 2 des Tierschutzgesetzes, für artgerechte Haltung dieses Tieres zu sorgen.

03
Ein weiteres, sehr griffiges Argument besteht darin: Es ist unbestritten, dass Gartenarbeit auch zum Haushalt gehört. Nun, es gibt viele Leute, die – aber nicht aus Sparsamkeitsgründen, sondern, weil sie Freude daran haben – in Ihrem Garten allerhand Gemüse ziehen. Aber auch die Arbeit mit einem reinen Ziergarten zählt zum Haushaltsführungsschaden.

Wieso sollte jetzt die Arbeit mit dem Garten zum Haushaltsführungsschaden dazu zählen, was sie unzweifelhaft tut, die Arbeit mit dem Haustier aber nicht?
Auf diese Frage haben die Leute, die das Haustier arbeitstechnisch gesehen aus dem Haushalt herauskommt dementieren wollen, noch niemals ein einigermaßen schlüssiges Argument gebracht.

04
Der Schadensersatzanspruch ist nicht beschränkt auf das notwendige, der Schadensersatzanspruch zielt darauf ab, den Zustand "Unfall weggedacht“ möglichst wieder herzustellen.

Man stelle sich nur vor, der Schadensersatz würde sich auf das Notwendige beschränken. Man stelle sich weiter vor, bei dem Unfall sei ein Porsche Cayenne, fast neuwertig, so Schrott geworden, dass es ein Schaden von über 100.000,00 €. Da kriegt man natürlich dann genau diesen Schaden ersetzt, kein Mensch käme auf die Idee, dass abzulehnen mit folgenden Argument:

„Porsche ist nicht notwendig, Fiat Panda tut es auch, der fährt auch. Also kriegen sie so viel, wie sie für einen neuen Fiat Panda benötigen, und seien Sie froh, dass wir den Vorteil nicht anrechnen: Der Panda braucht so ungefähr 1/3 des Sprits, den der Porsche verbraucht".

Also: selbst die Frechsten unter den Cowboys von der Versicherungs-Ranch hat das nie als Argument gewagt. Und sie sollten es auch nicht tun, es sei denn, Sie wollen einen Richter zu strahlenden Gelächter bringen.

05
Wenn es gebraucht werden: Ich kenne eine Reihe von Urteilen, die hier verbreitete Ansicht zum Haustier stützen. Anfragen pflegen im Forum etwas zu nutzen.


ISLÄNDER
 
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