Fahrradunfallopfer
Erfahrenes Mitglied
Aktuelle Gerichtsurteile zum Thema Stundensätze:
Baden-Württemberg:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=20126
LG Tübingen Urteil vom 27.10.2015, 5 O 155/14
12€/h für einen Unfall aus dem Jahr 2012
LG Tübingen, Urteil vom 10.12.2013 – 5 O 80/13
14€/h für einen Unfall aus dem Jahr 2010
http://www.iww.de/quellenmaterial/id/172148
OLG München, 21.03.2014 - 10 U 1750/13
8€/h für einen Unfall aus dem Jahr 2009
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7667406
LG Darmstadt, Urteil vom 6.11.2015 – 1 O 296/11
6,69€/h für einen Unfall aus dem Jahr 2011
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={E2531838-CA88-4418-903D-324D78BD088A}
OLG Koblenz, Urteil vom 11.5.2015 – 12 U 798/14
8€/h für einen Unfall aus dem Jahr 2007
Baden-Württemberg:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=20126
LG Tübingen Urteil vom 27.10.2015, 5 O 155/14
12€/h für einen Unfall aus dem Jahr 2012
https://openjur.de/u/666210.htmlDer Stundensatz von zwölf Euro wurde unter Anwendung von § 287 den Entschädigungsnormen des § 21 JVEG entnommen. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass, wenn ein Unfallopfer eine Aussage bei Gericht macht, der Entschädigungsbetrag für diese unfallbedingt angefallene Hausarbeitsstunde mit zwölf Euro (zum damaligen Zeitpunkt) zu entschädigen war. Dieser Wertung folgt das Gericht, ohne weitere Gutachten hierzu einzuholen. (Vergleiche Landgericht Tübingen, Urteil vom 10.12.2013 - 5 O 80/13, juris Rn. 41).
LG Tübingen, Urteil vom 10.12.2013 – 5 O 80/13
14€/h für einen Unfall aus dem Jahr 2010
Bayern:Der Stundensatz bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens kann gem. § 287 ZPO der entsprechenden Regelung des JVEG entnommen werden (§ 21 JVEG: 12 EUR bzw. jetzt 14 EUR).
http://www.iww.de/quellenmaterial/id/172148
OLG München, 21.03.2014 - 10 U 1750/13
8€/h für einen Unfall aus dem Jahr 2009
Hessen:Der Senat geht von einem Stundensatz von 8 € aus. Dieser Betrag entspricht der ständigen, auch veröffentlichten Rechtsprechung des Senats; der Einwand, für diesen Betrag sei eine Haushaltshilfe nicht zu bekommen, greift nicht, da eben keine Haushaltshilfe eingestellt wurde; nach dem maßgeblichen Entgelttarifvertrag für Hausangestellte beträgt im Übrigen der Bruttostundenlohn in der Vergütungsgruppe IV (= 100%, Eckentgelt) 9,66 €, was einem Nettobetrag von rd. 6,60 € entspricht.
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7667406
LG Darmstadt, Urteil vom 6.11.2015 – 1 O 296/11
6,69€/h für einen Unfall aus dem Jahr 2011
Rheinland-Pfalz:Nachdem die Klägerin keine Ersatzkraft eingestellt hat, ist auf den Netto-Lohn abzustellen, den eine Arbeitskraft nach regionalen Durchschnittssätzen erhalten würde. Diesen nimmt das Gericht mit 6,69 EUR für das Jahr 2011 an und bezieht sich insoweit auf die Berechnungen von Nickel/Schwab in SVR 2014, 17, wie sie auch dargestellt sind bei Nickel/Schwab: in Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der Schadens-Kfz-Regulierung, 3. Auflage, Kapital 18 Rn 39 ff., hier insbesondere Rn. 47 (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, Beschuss vom 29.10.2008, Az. 22 W 64/08, abgedruckt in Juris, dort Rn 4).
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={E2531838-CA88-4418-903D-324D78BD088A}
OLG Koblenz, Urteil vom 11.5.2015 – 12 U 798/14
8€/h für einen Unfall aus dem Jahr 2007
Der Senat hält einen Stundensatz von 8,00 € pro Stunde vorliegend für angemessen und aus- reichend. Die Klägerin macht die Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe geltend. In einem solchen Fall ist zu ermitteln und gemäß § 287 ZPO festzusetzen, welchen Betrag die Klägerin aufwenden müsste, um eine in ihrem Haushalt beschäftigte Hilfskraft zu entlohnen.
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