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Haushaltsführungsschaden / Stundensätze / Urteile

Fahrradunfallopfer

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
4 Feb. 2014
Beiträge
126
Ort
Badner Land
Aktuelle Gerichtsurteile zum Thema Stundensätze:

Baden-Württemberg:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=20126

LG Tübingen Urteil vom 27.10.2015, 5 O 155/14

12€/h für einen Unfall aus dem Jahr 2012

Der Stundensatz von zwölf Euro wurde unter Anwendung von § 287 den Entschädigungsnormen des § 21 JVEG entnommen. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass, wenn ein Unfallopfer eine Aussage bei Gericht macht, der Entschädigungsbetrag für diese unfallbedingt angefallene Hausarbeitsstunde mit zwölf Euro (zum damaligen Zeitpunkt) zu entschädigen war. Dieser Wertung folgt das Gericht, ohne weitere Gutachten hierzu einzuholen. (Vergleiche Landgericht Tübingen, Urteil vom 10.12.2013 - 5 O 80/13, juris Rn. 41).
https://openjur.de/u/666210.html

LG Tübingen, Urteil vom 10.12.2013 – 5 O 80/13

14€/h für einen Unfall aus dem Jahr 2010

Der Stundensatz bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens kann gem. § 287 ZPO der entsprechenden Regelung des JVEG entnommen werden (§ 21 JVEG: 12 EUR bzw. jetzt 14 EUR).
Bayern:

http://www.iww.de/quellenmaterial/id/172148

OLG München, 21.03.2014 - 10 U 1750/13

8€/h für einen Unfall aus dem Jahr 2009

Der Senat geht von einem Stundensatz von 8 € aus. Dieser Betrag entspricht der ständigen, auch veröffentlichten Rechtsprechung des Senats; der Einwand, für diesen Betrag sei eine Haushaltshilfe nicht zu bekommen, greift nicht, da eben keine Haushaltshilfe eingestellt wurde; nach dem maßgeblichen Entgelttarifvertrag für Hausangestellte beträgt im Übrigen der Bruttostundenlohn in der Vergütungsgruppe IV (= 100%, Eckentgelt) 9,66 €, was einem Nettobetrag von rd. 6,60 € entspricht.
Hessen:

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7667406

LG Darmstadt, Urteil vom 6.11.2015 – 1 O 296/11

6,69€/h für einen Unfall aus dem Jahr 2011

Nachdem die Klägerin keine Ersatzkraft eingestellt hat, ist auf den Netto-Lohn abzustellen, den eine Arbeitskraft nach regionalen Durchschnittssätzen erhalten würde. Diesen nimmt das Gericht mit 6,69 EUR für das Jahr 2011 an und bezieht sich insoweit auf die Berechnungen von Nickel/Schwab in SVR 2014, 17, wie sie auch dargestellt sind bei Nickel/Schwab: in Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der Schadens-Kfz-Regulierung, 3. Auflage, Kapital 18 Rn 39 ff., hier insbesondere Rn. 47 (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, Beschuss vom 29.10.2008, Az. 22 W 64/08, abgedruckt in Juris, dort Rn 4).
Rheinland-Pfalz:

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={E2531838-CA88-4418-903D-324D78BD088A}

OLG Koblenz, Urteil vom 11.5.2015 – 12 U 798/14

8€/h für einen Unfall aus dem Jahr 2007

Der Senat hält einen Stundensatz von 8,00 € pro Stunde vorliegend für angemessen und aus- reichend. Die Klägerin macht die Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe geltend. In einem solchen Fall ist zu ermitteln und gemäß § 287 ZPO festzusetzen, welchen Betrag die Klägerin aufwenden müsste, um eine in ihrem Haushalt beschäftigte Hilfskraft zu entlohnen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Fahrradunfallopfer,

Vielen Dank. Das ist ja hochinteressant und fortschrittlich, erscheint auch sehr logisch. Mich hätte das Gesicht des Beklagtenvertreters interessiert. :D

Alles Gute.
Lindgren
 
Hallo Fahrradunfallopfer,

vielen Dank für deine Mühe!
 
Gerne. :)
Ich bin froh, wenn ich auch mal was an das Forum und die Mitglieder zurückgeben kann.
Geben macht glücklicher als nehmen.

Hier der §21 JVEG

§ 21
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung


Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.



Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.08.2013
 
@Fahrradunfallopfer

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Hier die vorhergehende Fassung des §21 JVEG, gültig bis zum 31.07.2013

Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
Fazit: Bis zum 31.07.2013 galten 12.-€ pro Stunde, ab dem 01.08.2013 14.-€ pro Stunde.

Nachtrag zu dem Urteil vom 10.12.2013:

Als Stundensatz wurden unter Anwendung von § 287 ZPO - wie von der Klägerin vorgetragen - 12 EUR zugrunde gelegt. Der Gesetzgeber geht in § 21 JVEG von einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von - zu den streitgegenständlichen Zeiten - 12 EUR/h aus. Damit gibt der Gesetzgeber eine eigene, pauschalierende Bewertung für den Wert dieser Tätigkeiten ab; auch unter pauschalierender Anwendung von § 287 ZPO ist kein Grund ersichtlich, bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens hiervon abzuweichen.
Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein Unfallverletzter für die Zeit, in der er verletzungsbedingt den Haushalt nicht führen kann, eine geringere Entschädigung erhalten würde als in der Zeit, in der er wegen desselben Unfalls Monate später vor Gericht als Zeuge aussagt und deswegen an seiner Haushaltstätigkeit gehindert ist.

Folgende Frage stellt sich mir:
Im §21 JVEG ist von Haushalten die Rede, die mindestens aus zwei Personen bestehen.
D.h. Zeugen die keinen Mehrpersonenhaushalt führen, bekommen keinen Ausgleich.

Wie sieht es bei Singlehaushalten in Bezug auf Haushaltsführungsschaden bei Unfallopfern aus?
Dort ist doch die Stundenzahl geringer, demnach wird ja der Unterschied Einpersonenhaushalt und Mehrpersonenhaushalt bereits entsprechend berücksichtigt.
Also dürfte der Stundensatz ja derselbe sein, oder?
 
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