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Haushaltsführungsschaden nach Motorradunfall

Hallo liebe Leute,
heute kam Post vom RA,
die Gegenseite hat beim Landgericht über Ihren Vertreter gebeten,
das angeordnete persönliche Erscheinen aufzuheben.
Und betont in dem Schreiben noch einmal, das sie als Vertreter bevollmächtigt sind,
ggfs.auf eine vergleichsweise Einigung zur beendigung des Rechtsstreits einzugehen.
Desweiteren geht die Gegenseite auf die Ausführung unserer Klage ein und schreibt,
das diese dortigen Ausführungen keineswegs unzutreffend oder verfehlt sind.
Jedoch sei es fraglich, ob die zum Unfallzeitpunkt erreichte berufliche Stellung
auch für die Zukunftsprognose maßgeblich sei.

Witzig, jede berufliche Weiterbildung wurde mir ja auch verwehrt.
Und die Chance, ein Stipendium (Im Zuge der Begabtenförderung über die Handwerkskammer)
zu bekommen und durch einen Unfall dieses nicht antreten zu können,
ist doch nun auch nicht alltäglich. Ich habe in der mir gebliebenen Zeit das beste für eine berufliche Karriere getan.
Damals gab es noch die Wehrpflichtzeit,diese konnte ich nicht antreten. Mein Arbeitgeber versicherte aber den Erhalt meines Arbeitsplatzes nach beendigung dieser. Ich bekam ja sogar trotz meines Unfalles einen Festvertrag
in der Firma. Was bitte treibt einen Arbeitgeber dazu, einen Zeitvertrag von einer verunfallten Person mit schwerem SHT
und Hirnbluten, in einen Festvertrag zu wandeln, am Krankenbett zu sitzen und gut zuzureden,daß alles wieder gut wird!?
In diesem Sinne...
Gute Nacht
KuhMö
 
Grüß Dich, Kuhmö74

01
Die Bitte, dass von der Verischerung ekiner kommen muss, ist üblich und wird auch wohl Erfolg haben. Das ist normal.

02
Spannender ist, dass die Gegensetie zweifelt: Dein bisheriger Weg lassen auf den künftigen wenig schließen.

(a)
Spannender schon. Aber das wir wenig Chancen haben, wenn die Gegenseite keine wirklichen Gefahren dafür aufzeigen kann! Denn maßgeblich ist, wie der "gewöhnliche Lauf der Dinge" bei so einem ist, der schon mal diesen Weg soweit gegangen ist, wie Du: § 252 BGB.

(b)
Hast Du schon das mit dem Stiupendium vorgetragen und den Beweis dafür angeboten? Das ist nämlich ziemlich überzeugend, ein fetter Pluspunkt, das belegt, das Du in Deinem Beruf nicht irgend ein "dritter Mittläufer" warst, sondern einer von den Tüchtigen. Das gehört rein!

"Eigenlob stinkt" ist ein Motto für die Scheinheiligen.

Besser für Dich paßt:

"Lumpe sind bescheiden, Brave freuen sich der Tat"
(Goethe - also muss es ja wahr sein)

(Das Wort "Brav" bedeutete damals das, was man heute das Wort "tüchtig" bezeichnet.)

(c)
Was nimmt denn die Gegenseite zum Anlass, an Deinem beruflichen Siegeszug zu zweifeln? Wenn die das nicht begründen, sondern "nur so allgemein rumzweifeln", dann würde ich knallhart antworten (sinngemäß):

"Die Zweifel, denen sich die Gegenseite hingibt, haben keinerlei Anhaltspunkte. Wieso zweifelt denn die Gegenseite, was ficht sie an? Welche tatsächlichen Anknpüfungstatsachen hat sie, die sie zweifeln lassen, außer der Hoffnung, dann nicht entschädigen zu müssen? So lange hier keine Anhaltspunkte vorgebracht und belegt sind, ist das Zweifeln Kaffeesatzrühren. Die bisherige berufliche Karriere ist ein geeigneter Schätzgrund dafür, dass der Kläger auch künftig seinen Mann gestanden hätte. Das ist der gewöhnliche Lauf der Dinge (§ 252 BGB)."

Ich kenne einen RA, der hat mal in so einer Lebenslage die Gegenseite verspottet: "Das war wieder ein Griff in die dünne blaue Luft rund um's Versicherungshochhaus!" Ich weiß zwar nicht, ob das immer nötig ist. Aber er ist davon voll überzeugt, es sei wichtig, dass es auch was zu Lachen gebe.

ISLÄNDER
 
Hallo Isländer,
das mit dem Stipendium liegt ihnen alles schon 22 Jahre vor.
Ich sollte damals am Bundesentscheid teilnehmen und Wettkämpfe bestreiten.
Ist damals so üblich gewesen... „Die Besten, der Besten,der Besten.“
Das mußte ich natürlich auf Grund des Unfalls absagen, schriftlich,
liegt alles vor. Dieses wurde auch im damaligen Schlussurteil so berücksichtigt,
das gute Karriereaussichten bestanden!
Nur die versuchte Lohnangleichung gegenüber der Versicherung wurde von denen immer abgelehnt.
Und sogar aus einem früheren PKH-Beschluss nicht bewilligt. Aber das war wegen falscher Antragstellung
meines damaligen Anwaltes. Ich habe aus meiner Kraft alles für eine gute berufliche Karriere getan,
bis zum Unfallzeitpunkt! Danach hatten die Unfallfolgen alles in der Hand... bis heute....

KuhMö
 
Grüß Dich, KuhMö,

01
sehe ich das richtig? Du hast in Urteil, das Dir vor geraumen Jahren eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung für den Verdienstentgang auch für die Zukunft zugesprochen hat.

Nach den damaligen Löhnen! Und jetzt macht die Abänderung des Urteiles Probleme-?

02
Oder ist es anders: Gibt es gar kein Urteil, die Versicherung zahlt regelmäßig Verdienstentgang, verweigert aber die Anpassung?

03
Die Anpassung kann man auf mehreren Wegen begründen. Erzähle ein wenig von Deinem Beruf, dann kann ich Dir mit Sicherheit einiges sagen, wo man die nötigen Belege für die Anpassung herbekommt.

04
Solche Anpassungsarbeiten sind überblickbare Probleme. Seit wann ist den jetzt Dein Verdeinstentgang ohne Anpassung geblieben?

05
Ein Freund von mir hat mir mitgeteilt, dass er zur Zeit vor dem Landgericht Passau ein Versuch laufen hat, wie man künftigen Anpassungen bei einem solchen "Zahlungsurteil für die Zukunft" deine Falle vermeidet: Die nächste Anpassung gibt es erst, wenn wieder 10 % zusammen gekommen sind....da sicht er einen Ausweg. Im Hochsommer soll dazu verhandelt werden, das wir interessant, weil der Gegenseite bis jetzt nichts wirklich Überzeugendes dazu eingefallen ist.


ISLÄNDER
 
Hallo Isländer

Ja,richtig.
Verdienstausfall wird gezahlt aber eben viel zu wenig...
Seit ´98 erst eine Anpassung und ohne Berücksichtigung des Werdegangs mit voraussichtlichen
Karrierechancen. Bei einem guten Start ist aber eben „diese“ Angleichung nie wirklich erfolgt oder eben
von meinem damaligen Anwalt immerzu falsch angegangen. Da wurde der prozentuale Lohnanstieg auf die Quotelung umgelegt und die Gesamtsumme nie als Ganzes berechnet. Meine EU—Rente stieg ja nie gleich mit an. Somit stieg die Differenz immer höher. Allein schon,daß nie eine Lohntabelle als Bezug genommen wurde sondern nur eine pauschale Umrechnung von DM/€ und dann die prozentuale Lohnentwicklung ohne Nachweis einer Lohntabelle. Demnach bekomme ich ein Gesellengehalt als ausgelernter von 1995 in meinem Beruf und darauf vor ein paar Jahren eine Angleichung von Netto 120,-€. Mein alter Anwalt hat eben seine Arbeit nicht wirklich getan...
In der Gutgläubigkeit, das die Gegenseite nach damaligem Urteil zahlt und angleicht, habe ich mich auch eben darauf verlassen. Mein damaliger Anwalt gab nie einen Hinweis, alle 2-3 Jahre mal eine Forderung zu stellen, Ich ging immer davon aus, alles läuft nach dem Urteil automatisch. Weit gefehlt, heute bin ich schlauer... Selbt ist der Mann...
Lohnbestätigung der Gewerkschaft, Handwerkskammer und Nachweis der Firma (existiert noch), daß ich nach Akteneinsicht und Einschätzung meinen Meister oder Techniker gemacht hätte und auch als solches auch heute in der Firma geblieben wäre/ hätte bleiben können mit Lohnnachweis laut Tabelle... Zwei auch damals als Vergleichspersonen hinzugezogene Kollegen, die nun auch als Vergleichspersonen angegeben wurden, zählen nun nicht mehr. Der eine, gleich guter Abschluss aus dem Vorjahr, hat Karriere gemacht und ist durchgestartet. Der andere, schlechterer Abschluss aus dem gleichen Jahrgang, normaler Aufstieg und dann auch Karriere bzw. guter Werdegang.
Irgendwo dazwischen würde ich liegen/ hätte ich gelegen...
Interessiert nur heut keinen mehr,ob die nun damals als Vergleichspersonen angenommen wurden oder nicht.

KuhMö
 
Zu 05,
das ist ja eine interessante Geschichte...
Automatische Angleichung.
Das Gericht muß sich erstmal einig werden, in welcher Position ich dann
jetzt eigentlich wäre bzw. ich erreicht hätte...
Und dann kommt dazu der Haushaltsführungsschaden...

KuhMö
 
Grüß Dich, Kuhmöh!

01
Gibt es ein Urteil, in dem sinngemäß folgendes steht, so oder so ähnlich:

"Bei Beklagte wird verurteilt, dem Kuhmö quartalsweise im Voraus jeweils 1.000,00 Euro zu bezahlen, zuletzt am 31.12.2031"?

02
Als Abänderungsversuche stattfanden, egal, ob erfolgreich oder erfolglos: Ist es da zu Urteilen oder zu Einigungen vor Gericht gekommen?
(Wenn solche Versuche nicht über Beschlüsse hinauskamen, die Dir Prozesskostenhilfe abgelehnt haben: Ein Beschluss ist KEIN Urteil im Sinne meiner Frage!).

03
Die Fragen stelle ich, da -soweit ich jetzt sehe- die Welt keinesfalls mit Brettern vernagelt ist. Jedenfalls sollt man sich das mal ganz genau anschauen! Es ist nämlich so:

(a)
Urteile, die für die Zukunft in regelmäßigen Zeitabschnitten Geld zusprechen, unterleigend er Abänderung (§ 323 ZPO), wenn die Abänderung, von der Ausgangsbasis aus gesehen 10 % oder mehr ausmachen.

(b)
Die gibt es nicht automatisch. Die muss man verlangen. Abänderung kann man nur für die Zukunft verlangen. Was heute schon verhgangenheit ist, ist weg.

04
Gibt es keine Urteil, nur Verträge, dann geht es noch einfacher.

05
Der Versuch in Passau -wie oben von mir beschrieben- soll folgendes leisten:

(ca)
Problem: Wenn Du heute Anpassung auf das heutige Niveau bekommst, dann musst Du warten, bis mehrere Tariferhöhungen insgesamt mindestens 10% mehr Entschädigung ausmachen (§ 323 ZPO).
Vorher - siehst Du nur in die Röhre, da siehtst Du dann, wie Deine Ex-Kollegen im Einkommen "davonziehen". Was Dir bis zu Deiner Anpassung durch die Lappen geht, ist weg.

(cb)
Der Kläger, der in Passau die Anpassung seiner Löhne einklagt, findet das aber saudumm. Deshalb verlangt nicht Anpassung "für den Rest der Laufzeit", sondern nur Teilanpassung für 2 Jahre.

(cc)
Er sagt: "In Lauf nächsten 2 1/2Jahre, also von 1.6.2018 - 31.12.2020 werden wahrscheinlich so 4 % Lohnerhöhung stattfinden. Wenn ich heute aber Anpassung der gesamten künftigen Zahlungen verlange, die in meinem Urteil von 1999 stehen, dann muss ich ab Anpassung wieder warten und zusehen bis bei mir mal endlich wieder 10 % zusammen gekommen sind (von dem Betrag aus gerechnet, auf den derzeit angepasst wird). Da kann ich lange Däumchen drehen.

Das unterlaufe ich:

Ich verlange ich die Urteilsabänderung nur begrenzt auf die Zeit bis 31.12.2020
(Teil-Abänderungsklage). Wenn das das Gericht mitmacht, dann ist mein altes Urteil von 1999 nur für die Zeit ab Klage bis 31.12.2020 abgepaßt.
Und für die Zeit danach-? Da ist nichts angepaßt. Das ist nicht Gegenstand meiner Teil-Abänderungsklage. Darüber wird nichts entscheiden.

Am 1.1.2021 wird also mein Lohnersatz wieder auf das alte, niedrige Niveau von 1999 zurückfallen. Und jetzt kommts:

VON DORT AUS (das ist der Trick!), also von den dann wieder niedrigerem Schadensersatznvieau, muß die 10-%-Mindestanpassungs-Schwelle überschritten sein, wenn ich die 4 % haben will, die von heute bis 31.12.2020 an Lohnerhöhung zusammen gekommen sein werden. Nun: Da die Ausgangsbasis ab 1.1.2021 das niedrige Niveau von 1999 ist, werde ich von dort aus die 10-%-Grenze am 1.1.2021 bequem überspringen können. Dann werde ich am 1.1.2021 wieder Teil-Anpassung verlangen. Und da inzwischen 10 % + 4 % = 14 % zusammen gekommen sein werden, wird das kein Problem sein, die 14 % zu bekommen."

Dann hat er ab 1.1.2021 den Schadensersatz auf der Basis des Lohnes vom 1.1.2021!
Das klingt offen gestanden gar nicht schlecht. Aufwändig, aber erfolgversprechend.


(cc)
Die Anwaltskanzlei der beklagten Versicherung hat den Braten gerochen, hält das für nicht zulässig.
Wieso das aber unzulässig sein soll, dafür vermochte sie nichts rechtes vorzubringen. Das, was sie bringt, besteht nach Ansicht des Anwalts des Klägers aus 2 Denkfehlern.

Ich tippe, der Kläger hat gute Karten. Wenn das funktioniert, ist ein Weg gefunden- zu viel schnelleren Anpassungen zu kommen.

(cd)
Das wirklich Seltsame daran ist: Von diesem Schachzug ist nirgends etwas veröffentlicht. Offenbar ist noch niemand auf diese Idee gekommen!
Wenn's funktioniert, dann schreibt der Kläger zu Passau zugunsten der Unfallopfer ein neues Kapitel im Recht.

Ein dreifach Hoch auf diese pfiffige Initiative!

ISLÄNDER
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Isländer
Ja, das hört sich gut an.
Die Klage ist vor dem 01.01.2017, mit Rückwirkung vor der Verjährung (3Jahre),
eingereicht. Es gibt ein Urteil von 2000, in dem steht, das Schadenersatz (Verdienstausfall)
zu zahlen und über die Jahre anzugleichen ist. Jeweils für 3Monate im Voraus, sprich Quartalszahlung.
Die vorherigen Versuche mit meinem alten Anwalt liefen leider schief bzw. sind wegen falscher Antragstellung
gescheitert. Es gibt PKH-Beschlüsse aber keine Urteile. Im Urteil von 2000 steht,
das die hervorragende Ausbildung mit guten Karriereaussichten zu berücksichtigen ist.
Ist diese Lohnanpassung von ab erst mind. 10% eine amtliche Sache?
Muß ich dann sehen, daß ich erstmal bis zum 31.12.2019 den angleich bekomme?
Die IGM hatte erst Verhandlungen für/bis 2018/2019.
Also ab 01.01.2020 wieder neu einfordern und dann vom Lohn ausgegangen, der zur Zeit gezahlt wird/
bzw. ja den Stand von vor 10Jahren?
Kann ich die Quotelung eigentlich nochmal anfechten? Also die, der Teilschuld?
Schönen Sonntag noch

KuhMö
 
Grüß Dich, KuhMö!

Ich arbeite das mal der Reihenfolge nach ab.

01 Teilschuld:
Nichts zu machen. Denn: Die Abänderungsklage darf nur mit neuen Tatsachen begründet werden, die es also bei dem Urteil im Jahre 2000 noch nicht gab. ALLES andere ist rechtskräftig.

02 Karrierechancen:
Diese Feststellung ist rechtskräftig. Will die Gegenseite dagegen erfolgreich anrennen, muss die Gegenseite nachweisen, dass sich SEIT DEM URTEIL daran etwas wesentliches geändert hat. Es wird ihr nach aller Erfahrung kaum gelingen. Ausnahmen gibt es bei Berufen, die plötzlich aufgrund technischer Entwickling wegfallen. Bei den Setzern (für Buchdruckerei!) war das mal so, aber das sind krasse Ausnahmen.

02 Rückwirkende Änderung:

(a)
Gibt es nicht! § 323 Abs. 3 ZPO sagt das (siehe Unten)

(b)
Deswegen, ich muss es leider so sagen, wird Dein Vorhaben aller Voraussicht nach so weit jedenfalls verloren werden, weil Abänderung rückwirkend unzulässsig ist.

(c)
Das müsste man eigentlich schon in dem Beschluss sehen, der über die PKH entscheidet, weil es für unzulässige Klageteile keine PKH gibt.
Was steht denn da?

(d)
Oh....Wer soll die Kosten tragen, die durch den unzulässigen Teil der Klage entstanden sind? Da steht der RA schon mit einem Bein in der Haftung......

04
"10 % amtlich?"
Im Gesetz steht nur, dass die Änderung "wesentlich" sein muss (§ 323 Abs. 3 ZPO). Erst ab 10 % Lohnänderung nennt man diese "wesentlich". Das machen die Gerichte fast ausnahmlos so. Ich halte das für falsch: Denn dann werden Tarifverhandlungen offenbar über Unwesentliches geführt. Was würde der Richter sagen, wenn man ihm 9,9 % seies Richtergehaltes wegnähme? Er kann eigentlich kaum was dagegen haben, wenn das "unwesentlich" ist.
Aber ....von den 10 % kommt man im Ergebnis kaum weg. "Da kämpfen Götter selbst vergebens..."(Goethe).

Was ich meine, ist nicht wichtig! Wichtig ist, was die Gerichte machen!

05
Nehmen wir an, Dein Urteil wird heute angepaßt. Dann kannst Du die nächste Anpassung erst verlangen, wenn (von dem jetzt angepassten Niveau aus gerechnet!) wieder 10 % oder mehr an Lohnsteigerungen zusammengekommen sind.

Das kann dauern. Genau das versucht der Kläger in dem Passauer Prozess zu umgehen, indem er das Urteil nur für die Zahlungen der nächsten 2 Jahre abgändert haben will. Nach Ablauf der 2 Jahre wäre nämlich, so sein Plan, die Basis für die Abänderung wieder das Uralte Lohnniveau: Und da ist es einfach, über 10 % Änderung drüber zu kommen.


ISLÄNDER









(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Isländer

Über unsere Vorderungen von 2013 gibt es kein Urteil,
gilt dort dann nicht die Verjährungsfrist von 3 Jahren?

zu 02 (c)
Die Klage ist über PKH komplett bewilligt,
nur wegen dem Haushaltsführungsschaden haben sie sich erst gesträubt,
ist aber dann auch komplett bewilligt.

Unsere Vorderungen wurden ja nicht verhandelt, die Gegenseite hat ja immer nur abgelehnt.
Mein Anwalt sagte auch, das wir nur bis zum Datum des Beschlusses zurück gehen können,
das andere wäre verloren...
An dieser Stelle nochmal einen „Dank an meinen vorherigen Anwalt!“
PKH -Antrag völlig in den Sand gesetzt...
Der Termin rückt näher, ich habe keine Ahnung, wie ich mich vorbereiten soll...
Kann ich das überhaupt?
Wir werden sehen. Ich schreibe mir mal alles zusammen, was ich hier dazugelernt habe und ich
in meinem Kopf habe und mich beschäftigt.

KuhMö
 
Liebe Freunde!

01
Ich bitte Euch um Verzeihung, doch die Frage der Terminsvorbereitung muss in eine Privatnachricht verpackt werden: Da kommt es auf so individuelle Informtionen an, dass die Diskretion in Gefahr wäre, die Kuhmö zusteht.

Kuhmö hat bis jetzt 24 Beiträge geschrieben. Das bedeutet, dass er erst noch einen Beitrag scheiben muss, denn vorher gibt es keine Freischaltung der Privatnachrichten. (für unsere Neulinge im Forum: "Privatnachricht" bedeutet: Ein Forumsmitlgied schreibt einem anderen - aber im "verschlossenen Briefumschlag": Die anderen können es nicht sehen. Kuhmö wird eine Privatnachricht wahrnehmen, wenn er oben die Taskleiste anschaut - da wird er schon sehen, dass es ein Symol "Briefumschlag" anzuklicken gilt.)

02
Grundsätzlich aber:

(a)
Oft kommt das Gerücht auf, damit sollte eine verlogene Geshichte erzählt werden.

(b)
Falsch.
Es ist nichts Böses, sich für einen Verhandlungs- oder Begutachtungstermin vorzubereiten, zu überlegen, was wichtig ist, einen Vorbereitungszettel zu haben. Wieso soll das auch etwas Böses sein-?

Wer z.B. wegen Fußheberschwäche öfters mal die rechte Fußspitze nicht recht anhebt, wenn er geht, nun: Der wird damit öfters hängen bleiben. Wer jetzt bei der Begutachtung Schuhe trägt, die die Spuren der Anschläge vorne am rechten Schuh zeigen, insbesondere im Vergleich zu links, der macht doch keinen Fehler, wenn er das dem Gutachter unter die Nase reibt.

Bei 9 von 10 Gutachtern muss man das selbst anstoßen, die schauen sich die Schuhe nicht an. Sollten sie aber!

Wer das macht und dnn daruf achtet, dass der Gutchter das aufschreibt: Der macht doch etwas Richtiges, nichts Falsches!

ISLÄNDER
 
Zuletzt bearbeitet:
Einen Beitrag werde ich wohl noch gut schaffen.
So eine Hirnverletzung ist nach über 20Jahren auch nicht immer mit Galgenhumor
zu betrachten, um gut damit leben zu können.
Da muß man schon mal die Blicke um sich werfen und in sein tiefstes Inneres Bewusstsein schauen.
Dann kann man schon so einiges entdecken...

KuhMö
 
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