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Haushaltsführungsschaden nach Motorradunfall

Grüß Dich, Kuhmö!

01
Der Gütetermin ist nach der Prozessordnung Pflicht. Er kann 1 minute dauern - oder 1 Stunde, je nach Richter. KOmmt es nicht zu einer Einigung, geht es mit der "normalen" Verhandlung weiter.

02
In Sachen wie Deiner ist absehbar, was passiert:

Der Versicherer macht entweder kein Angebot oder eines, das folgende Eigenschaften hat.:

(a)
Du sollst Verdienstentgang bekommen. Asl Abfindung, vielleicht sogar einige 100.000,00 Euro. Aber mit 3,0 - 4,5 % Abzinsung. Was heißt das-?

Abzinsung berücksichtigt, dass Du das Geld ja erst im Lauf von vielen Jahren allmählich verbrauchst. Was Du heute nicht brauchst, kannst Du anlegen, da gibt's Zinsen dafür. Damit Du nicht zuviel bekommst, bekommst Du weniger Kapital, gerade so viel, dass es zusammen mit den Zinserträgen gerade ausreicht. Das nennt man "Abzinsung". Im Prinzip ist das gar nciht so dumm. Aber:

Das ist regelmäßig ein WItz, weil man zuverlässige 3,5 % Zinsen nirgends bekommt:, schon allein deswegen: Wenn Du im Ergebnis 3,5 % Zins haben willst: Denn von den Zinsen, die man Dir in der Bank nennt, geht sofort die Zinsabschlagsteuer (= 25 % des Zinsertrages) weg. Um 3,5 % zu bekommen, brauchst Du deshalb 4,67 %. Sowas gibt's. Willst Du auf die Sicherheit griechischer oder cypriotischer Staatsanleihen setzen? Odere Aktien der Deutschen Bank kaufen (derzeit günstig zu haben für so 15,00 Euro, die waren mal erinnerlich auf 100 Euro).

(b)
Lohnentwicklung - die wird in solchen, m.E. ziemlich betrügerischen Angeboten"weggelassen". Nun: mancher denkt: Die paar Prozent. Aber das stimmt nicht. Schon in wenigen Jahren ist die 10-%-Grenze überschritten. Das bedeutet, dass Du nie, nie, nie eine Lohnerhöhung bekommst. Ein Studienrat verdiente vor 30 Jahren die Hälfte dessen, was er heute hat. Wenn Du arm werden willst: So macht man das!

(c)
Das Risiko der Geldanlage hast dann Du, nicht der Versicherer. Wer Risiken übernimmt, bekommt dafür Prämie, das sollte eigentlich einem Versicherer einleuchten. Wetten, dass es ihm bei den Gesprächen nicht einleuchtet? Was ist denn, wenn Du vor 12 Jahren "Deutsche-Bank-Aktien" gekauft hast? Die kosteten damals so um die 70 Euro, heute kosten sie 12 Euro, und seit 3 Jahren macht die Deutsche Bank "Miese".

Läßt Du Dich abfinden: Dein Problem.


(d)
Ich habe schon x-mal Vorschläge von Versicherungen gesehen, die wollten den Netto-Verdienstentgang kapitalisieren und dann abzinsen, und das war's.

(da)
In einem Vorschlag für einen jungen Studenten, der (Unfall weggedacht) wohl Verwaltungsrat geworden wäre: also Jurist im höheren Dienst. 450.000,00 Euro wurden ihm angeboten zur Abfindung des Verdeinstentganges. Plötzlich und mitten währen der Verhandlung im Landgericht:

Damit man nicht nachdenken kann, fürchte ich.

Das Landgericht dazu, geradezu erferut: "Oh, das ist doch ganz ansehnlich, das sollten Sie sich aber gut überlegen!".

Reaktion: "Sind neuerdings die Finanzämter abgeschafft? Wenn das bezahlt wird, muss es versteuert werden: Da sind dann weit über 100.000 Euro weg, und zwar allein wegend er EInkommensteuer! Wo sind die?"

Also: Angebot abgelehnt.

Wie seriös das Angebot war, sah man kurz danach. Der Versicherer erhöhte es wenige Tage danach um knapp 300.000 Euro auf 750.000,00 Euro. Daran sieht man, was das erste Angebot taugte.

(db)
Aber auch das reichte nicht aus. Der Versicherer wollte den Verdienstentgang bis zum 67. Lebensjahr zahlen und sagte: "Ab da ist der Geschädigte in Rente. Die Ansprüche auf Erstattung entgangener Rentenversicherungsbeiträge sind schon am Unfalltag auf den Rentenversicherer übergegangen, das geht Sie nichts an (§ 116 SGB X)".

Nun, das stimmt oft, aber nicht immer! Der Verunglückte war im Augenblick des Unfalles gar nicht Arbeitnehmer, sondern Student. Da gilt der § 116 SGB X nicht. Folge? Mit dem "guten" Angebot, hätte der Mann jetzt keine Altersvorsorge.

(dc)
Das ist lange her. Inzwischen ist der Student so an die 50 Jahre alt: Aber bis jetzt schon hat der Vericherer so um 1 Mio Euro von der Verischerung kassiert. Mit 450.000 wollten sie ihn loswerden...

(dd)
Ich sags ja: Die Abfindungen führen leider sehr oft dazu, dass sich die Geschädigten oft erst so richtig ins Unglück bringen. Vor ein paar Jahen habe ich im Forum geschrieben: "Abfindung - Gefährlich wie die Klapperschlange!" - das ganze Forum lachte schallend. Aber: Ich bekam eine Reihe von Privatnachrichten: "Ich bin in die Falle reingetappt. Isländer, wie komme ich das daraus?" Das war schlimm, denn: In der Regel nicht. Nur muss man dann oft den RA haftbar machen, wegen Aufklärungsfehlers. Da der BGH da ziemlich hohe Anforderungen an die Anwälte stellt, funktioniert das gar nicht mal so selten, aber damit schweife ich ab:

Das Beste: Erst gar nicht in die Falle gehen. Bedenkzeit ausbedingen. Zweiten Rat einholen.


ISLÄNDER
 
Hallo!
Danke für Deine Antworten und deine Geduld,nach so langwieriger Geschichte!
Wenn ich so auf den Schadensersatz/Verdienstausfall und die eingeräumten früheren Karriereaussichten
schaue, wird das allein für die noch 23 Jahre bis zur Rente eine beträchtliche Summe.
Allerdings bin ich mit dem gesamten vorgetragenen Haushaltsführungsschaden noch nicht so einverstanden.
Unser Grundstück bemisst ca.3000 qm,welches ich mir mit meinen Eltern in getrennten Immobilien teile,
ich jedoch für die gesamte Pflege aufkommen muß. Mein Vater ist 79 und krank an einem Rollator gebunden,
meine Mutter ist 75 und mit der Versorgung meines Vaters genug beschäftigt. Somit bleibt die andere Arbeit an mir hängen.
Diese versuche ich, so gut es geht,zu meistern. Da komme ich an meine gesundheitlichen Grenzen und bin immer wieder gezwungen, die Arbeit nieder zu legen. Diese Situation war früher natürlich anders aber meine Eltern haben lebenslanges
Wohn und Nutzrecht. Danach bin ich natürlich voll (auch juristisch gesehen) für alles verantwortlich.
Wie wird damit umgegangen,wenn ich doch früher (zum Zeitpunkt des Unfalls) noch kein Eigentümer war?
Kann dann der Haushaltsführungsschaden später hochgerechnet werden?
Danke
KuhMö
 
Grüß Dich, Kuhmöh!

01
Es ist eine ziemlich schwierige Kunst für Rechtsanwälte, beim Haushaltsführungschaden in der Klage so vorzutragen, dass hinterher auch der ganze Schaden vom Gericht überhaupt wahrgenommen wird. Deshalb: Drucke diesen Beitrag aus, Dein RA soll ihn bitte lesen und dann nachsehen, was er dazu noch herbringen muss.

02
Bitte trage vor,wie es Deinen Eltern gesundheitlich geht, lege Schwerbehindertenausweise und vielleicht Pflegeverischerungsbeschiede vor. Und biete sie als Zeugen an, damit sie dem Gericht sagen, wie es ihnen gesundheitlich geht.

03
Lege den Notarsvertrag mit Deinen Eltern vor, der Dich zu Wart und Pflege Deiner alten Herrschaften verpflichtet. Dann trage vor, wieviel Arbeit das gemacht hätte und was diese Arbeit netto wert gewesen wäre. Nötigenfalls ist die Klage zu erweitern.

04
Fälle wie Deine gibt's.

(a)
Eine Geschädigte bekam das Haus ihres Onkels überschreiben, räumte ihm dafür ein Wohnrecht ein und verpflichtete sich, ihm Wart und Pflege in seinen alten und kranken Tagen zu leisten. Genau diese Wart und Pflege konnte sie nicht erbringen, weil sie durch einen Unfall geschädigt wurde. Laut Urteil des Landgerichtes Passau 4 O 63/07 vom 29.10.2008 muss nun der Verursacher den Wert dieser Leistungen ersetzen, die die Geschädigte ihrem Onkel nicht mehr erbringen kann. Das ist rechtskräftig.

(b)
Verzichten die Eltern im Ergebnis auf diese Hilfe, eben wegen des Unfalles, so kommt das nicht dem Schädiger zu Gute.

(c)
Auch Do-it-yourself-Werte, die Du Dir geschaffen hättest durch Eigenleistung sind ersatzpflichtig (BGH NJW 2539 und BGH NJW 90/1037). Warum nicht auch den Erwerb eines Hauses-?

(d)
Es ist unwichtig, ob der Hauserwerb vor oder nach dem Unfall war.


ISLÄNDER
 
Hallo!
Gibt es öffentliche Seite, in denen man die Urteile nachlesen kann?
Wenn ich alles einfach Google, bekomme ich nur Seiten verwiesen,
auf denen ich mich anmelden bzw. registrieren muß.
Danke

KuhMö
 
Grüß Dich, Kuhmöh!


01
Ich muss Dich leider um Entschuldigung bitten, das eine Zitat des BGH lautet korrekt (da fehlte was): BGH NJW 89/2539.
Ich habe die Angabe für den Jahrgang versehentlich weggelassen. Es ist die gleiche Entscheidung, die in der NZV 89/387 steht.

02
Kann man das Gericht davon überzeugen, dass man beim Hausbau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Beweiserleichterung, § 252 BGB, § 287 ZPO nicht übersehen, WICHTIG!!) Eigenleistungen erbracht hätte, dann sehe ich kein grundsätzliches Problem, den Schadensersatzposten "Wertersatz für die entfallene Arbeit" durchzusetzen.

Das ist schon paarmal so entschieden worden, so z.B. auch in:

für Eigenleistungen: OLG München DAR 1985, 354
oder OLG Hamm MDR 1989, 160


03
IN BGH NJW 89/2539 steht wörtlich folgendes:

"Für die Ersatzfähigkeit genügt daher, daß sich das Vermögen ggfls. um den Wert der in das Bauvorhaben einfließenden Eigenleistungen vermehrt haben würde. ... Folglich ist der verletzungsbedingte Ausfall von Eigenleistungen nach der Vorschrift des § 252 S. 1 BGB zu ersetzen."

"Wörtlich", das ist etwas sperrig. Was war'n da los?

Das glaubte wieder mal ein Schadensersatzpflichtiger nicht, dass entgangene Häusl-Bau-Eigenleistungen zum Schadensersatz verpflichten können. So kam der BGH ins Spieln. sinngemäß sagte der BGH, jetzt mal in halbwegs normales ISLÄNDER-Deutsch übersetzt, einige weitere Zeilen übersetze ich gleich mit:

Der BGH sagte also sinngemäß:

"Wieso-? Was habt ihr denn dagegen? Das ist doch sowas von sonnenklar! Das war doch schon so, als wir vor Jahren eine Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart gegen Urt. v. 10. Dezember 1986 – 13 U 278/85 zulassen sollten. Da hat auch einer seinen Schaden ersetzt bekommen, den er hatte, weil er am Haus selbst nicht mitbauen konnte, was er getan hätte, wäre der Unfall nicht gewesen. Das passte dem Verurteilten damals auch nicht. Aber wir, der BGH, wir haben die Revision erst gar nicht mehr zugelassen, weil es da gar nichts Grundsätzliches mehr zu klären gibt. Solche Schäden und Schadensersatzansprüche gibt's halt eben nun mal! Deshalb haben wir damals beschlossen, dass wir uns erst gar nicht mehr damit befassen! Das war damals der unser Nichtannahmebeschluss vom 6.10.1987, Aktenzeichen: VI ZR 5/87....".

04
Freilich. Ganz so einfach geht es nicht. Man muss schon allerhand anschleppen, was geeignet ist, den Richer davon zu überzeugen, dass das mit der geplanten Eigenleistung kein Luftschloß war. Der BGH sagt dazu:

"Der Tatrichter..."(das sind bei Dir Landgericht und Oberlandesgericht) "....muß aufgrund konkreter Anhaltspunkte, insbesondere bereits vor dem Unfall eingeleiteter Schritte, die Überzeugung gewinnen, daß das Bauvorhaben tatsächlich angegangen worden und daß es realisierbar gewesen wäre und der Verletzte dabei Eigenleistungen erbracht hätte."

05
Jetzt wirds ernst und wichtig. Jetzt kommt Deine Arbeit.

Jetzt zeige, dass Du ein geschickter Bursche warst, Dich schon vielleicht auf anderen Baustellen Deiner Freunde bewährt hast, was Du da alles gemacht hast und gekonnt hast, schon beim Architekten warst, oder beim Bauamt, schlaue Bücher über das Mörtelrühren gekauft hast, Dich mit den Schwiegereltern besprochen hast, dass sie die Einliegerwohnung kriegen, oder...oder...oder", sieht Du: Und bei diesen Beispielen, und den Zeugen dafür, versteht sich, da liegt jetzt Deine Arbeit! Da lass Herzblut fließen, denk intensiv nach, immer wieder, da muss man fleissig sein und gründlich nachdenken, bring eine geistige Tiefbohrung nieder! Gib Gas, mehr Schub! Ein mannstarkes Beispiel nach dem anderen, wenn ich bitten darf, und Zeugen, dass Du ein großer Heimwerker gewesen bist, da spare kein Papier, es ist falsch, da labbrig zu sein und halbherzig, das macht den Prozess kaputt, zeigt dem Richter, was ein tatkräftiges Stück Mannsbild alles so zusammenbringt, damit er mal Respekt bekommt. Da tu Druck auf die Leitung, aber wirklich ein tüchtig ein paar Atü Überdruck, und so schnell nicht loslassen.

Das ist deshalb so nötig, weil die Erfahrung zeigt: An dieser Arbeit liegt der Gewinn des Prozesses. Da muss sich was rühren im Schirftsatz! Da muss der Richter direkt sehen, wie aus der Klage direkt unten der Arbeitsschweiß vom Bau raustropft. Das ist Deine Sache, nicht die Deines RA, das alles herzuschaffen, woher soll denn der arme Hund von einem Anwalt denn wissen, wem Du alles schon beim Basteln geholfen hast?

Hast Du jetzt Peilung?


ISLÄNDER
 
Grüß Dich, Kuhmö!

(A)
Wo bekommst Du die zitierten Urteile?

01
Urteile aus der Zeit ab dem Jahr 2000 sind in der Regel im Internet zu finden.

02
Oft geht es so am besten: "Openjur" bietet oft folgende HIlfe: Gibt man das Urteil mit seiner Veröffentlichungsstelle an (z.B.: BGH NJW 02/315), kommt ein Hinweis auf das BGH-Aktenzeichen. In Unfallsachen ist in der Regel der 6. Zivilsenat des BGH wichtig, also gibt es ein Az. VI ZR (Zahl)/(Jahr). Sucht man dann mit dem BGH-Az. weiter, findet man oft irgendwo das Original-Urteil.

Schwierig ist es aber mit dem o.a. Urteil des LG Passau, das ist nicht veröffentlicht, soweit ich weiß. 10 Jahre ab Urteil kann man sich eine ananymisierte Abschrift im Gericht besorgen: Aber das kostet was. Ich kann Euch aber versichern: Ich habe das Urteil nicht nur "so mal" angegeben. Ich kenne es. Mit eigenen Augen gelesen.



03
Hilft das nicht weiter, weil die Entscheidung schon etwas älter ist - dann hilft, wenn man lieb und nett ist, die Gerichtsbücherei oft weiter. Vorher anrufen ist sinnvoll.

(B)
Oft aber sind die Leute etwas enttäuscht, wenn sie dann das Urteil sehen, sich suchen nach "genau ihrem Fall".

01
Nun, den werden sie wohl kaum finden, aber das Wichtige ist zu sehen: Zwar mag das ein anderer Fall sein: Aber das, was Deinen Fall von dem anderen Sachverhalt unterscheidet, ist nicht erheblich, rechtlich also egal, so dass die Fälle -und das ist das Wichtige- vergleichbar sind.

02
Was ist wann vergleichbar-? Oh je, jetzt wird's aber echt schwer. Denn .... das zu sehen, ist eine Kunst, die man nciht mit einigen Sätzen erklären kann. Nicht ganz ohne Grund ist Rechtswissenschaft ein Studium, und zwar: Nicht eines an einer BA oder FH, sondern ein Universitätsstudium.

03
Zum Trost: Es sind zu Euerem guten Glück allerhand pfiffige Leute im Forum unterwegs, die sich gut auskennen. Das ist ja das Schöne am Unfallopfer-Forum: Wenn man schaut, was es sonst so an Foren gibt, staunt man wirklich über die Qualität der Beiträge hier. Wirklich .... ihr sein große Klasse!

ISLÄNDER
 
Ich danke Euch allen einmal für Eure Tips und werde mich mal da durch
arbeiten und meinen RA damit füttern.
Danke Euch!
 
Grüß Dich, Kuhmö!

Zu all den sonstigen Lastern, die meinen Charakter betrüblicherweise verfinstern, gesellt sich bei mir das rabenschwarze Erzlaster der Neugier! (Allerdings wende ich ein, dass das bei mir zum Einen von meinem Beruf kommt, und zum anderen: Gottvater hat mich so geschaffen. Soll ich da jetzt vielleicht in die Schöpfung eingreifen und Gottvater Vorschriften machen, wie er's etwa hätte machen sollen?)

Das geht natürlich nicht. Also: Melde Dich mal, was der RA so sagt. Dann wird's so richtig spannend.

ISLÄNDER
 
Hallo ISLÄNDER,
ich habe gerade mit meinem RA gesprochen, der hatte mir auch schon
eine E-Mail geschickt. Es ist so,daß es sich bei der Güteverhandlung erstmal um den bereits entstandenen
Schaden der letzten Jahre dreht. Ich habe ja trotz mehrmaligem Versuch, den Verdienstausfall anzugleichen,
bisher keinen Erfolg gehabt bzw. war mein damaliger RA nicht in der Lage dazu, dieses durchzusetzen. Ich habe ihm in einer E-Mail alles weitere von dir vorgetragen bzw. die Auszüge der Urteile genannt. Leider konnte ich noch immer nicht alles finden und hoffe,daß er dort etwas findet.
Also bereite ich mich jetzt seelisch auf den Termin im Mai vor und werde sehen, was die Anhörung zur Klärung
weiterer Verhandlungen mit sich bringt bzw. werde ich mir anhören, welches Angebot (Einstufung Lohngruppe) ich bekomme.
 
Grüß Dich, Kumöh!

Na ja: Wenn Du eh Güteverhandlung hast, kannst Du ja vorher in die Gerichtsbücherei gehen. Ruf vorher an, wann sie offen haben....und wenn ein grimmiger Mensch dort sagt, die Bücherei ist nur für Gerichtsangehörige: Sag ihm, dass es Deine Bücherei ist. Weil Deine Steuergeld mit drinsteckt. Und, dass Du nicht zum Sexhefte-Lesen kommst. Das sollte dann klappen.

ISLÄNDER
 
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