Hallo,
bei Antragstellung von SGB II (ALG-II) oder SGB XII - Grundsicherung verlangt der Leistungsträger die Kontoauszüge. Er überprüft die versteckten „horrenden Einnahmen“, um evtl. keine Leistung erbringen zu müssen
Was geschieht mit den Kontoauszügen ?
Erfolgt hierauf durch den SB nur ein kurzer Blick – oder wird ein Kopie erstellt – und wo verbleibt diese?
Seit Hartz IV fertigt der Leistungsträger von sämtl. Kontoauszügen Kopien und diese wandern mit der fortlaufenden Seitenzahl in die Leistungsakte.
Wenn nicht geschehen, dann kann von "Glück" gesprochen werden
Fordert ein Gericht wegen eines anhängigen Klageverfahrens die Akte an, so können sich weitere „Personen“ über „Kontoauszüge“ informieren – nicht nur Richter, sondern auch Anwälte und Mitarbeiter sowie weitere "Interessenten".
Ist der Leistungs-Bewilligunszeitraum abgelaufen, muss ein Nachfolgeantrag gestellt werden, und weitere Kontoauszüge der letzten 3 Monate werden als Ergänzung beigefügt.
Es kann sogar passieren, dass nach einer Bearbeitungszeit von ca. 10 Monaten trotz Aufforderung Kontoauszüge vom Leistungsträger an den Leistungsbezieher nicht zurückgegeben werden. Dann hilft nur noch der Hinweis auf eine „Herausgabeklage“.
Schon sehr lustig, wenn dann eine Kopie von einer Kopie eintrifft – denn bei Antragstellung wurden „Konto-Kopien“ vorgelegt!
Auch selbst gefertigte Kopien kosten Geld und sollten eigentlich an den Leistungsbezieher wieder zurückgegeben werden – oder?
Hinweis:
Kontoauszüge nur in Kopie vorlegen und dann fragen:
- Was geschieht mit diesen Kontoauszügen ?
- Gehören sie zum Bestandteil der Leistungsakte?
Grundsätzlich alle wichtigen Daten unkenntlich machen,
d.h. die Betreffzeilen der Ausgaben zu schwärzen.
1. Kopie von Konto-Auszügen fertigen
2. auf der Kopie schwärzen
3. von der geschwärzten Kopie nochmals eine Kopie fertigen.
z.B. wann Geld an welchem Tag zu welcher Zeit und an welchem Ort abgehoben wurde.
Man hörte schon von Fällen, in denen diese Kenntnis ALG-II Empfängern vorgehalten wurde, indem man ihnen vorwarf, sich ohne Genehmigung von ihrem Wohnsitz entfernt zu haben
(Verstoß gegen die Klausel: Erreichbarkeit).
Ich gehe davon aus, dieses ist meine persönliche Meinung , dass durch die Archivierung der Kontoauszüge ( der Leistungsempfänger erfährt davon erst durch Akteneinsicht), ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz erfolgt und der Landesdatenschutzbeauftragte zu informieren ist .
Es sollen jedoch in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen bestehen.
Man sollte auch immer schauen, in welchem Bundesland man lebt und was der Datenschutzbeauftragte dazu sagt.
Hier einige Links zwecks weitere Information (allgemein):
http://www.andere-wege.info/NL-Prozess-Kontoauszuege.pdf
http://wdbfi.sgb-2.de/
https://www.datenschutzzentrum.de/material/tb/tb29/
Immer wieder Akteneinsicht verlangen, Seitenzahl notieren und Kopien fertigen ....und es kann sogar passieren, dass in der Akte Leistungsbescheide
von fremden Leistungsbeziehern mit der forlaufenden Seitenzahl zu finden sind!....ist ja alles nur ein Versehen
anaconda
bei Antragstellung von SGB II (ALG-II) oder SGB XII - Grundsicherung verlangt der Leistungsträger die Kontoauszüge. Er überprüft die versteckten „horrenden Einnahmen“, um evtl. keine Leistung erbringen zu müssen
Was geschieht mit den Kontoauszügen ?
Erfolgt hierauf durch den SB nur ein kurzer Blick – oder wird ein Kopie erstellt – und wo verbleibt diese?
Seit Hartz IV fertigt der Leistungsträger von sämtl. Kontoauszügen Kopien und diese wandern mit der fortlaufenden Seitenzahl in die Leistungsakte.
Wenn nicht geschehen, dann kann von "Glück" gesprochen werden
Fordert ein Gericht wegen eines anhängigen Klageverfahrens die Akte an, so können sich weitere „Personen“ über „Kontoauszüge“ informieren – nicht nur Richter, sondern auch Anwälte und Mitarbeiter sowie weitere "Interessenten".
Ist der Leistungs-Bewilligunszeitraum abgelaufen, muss ein Nachfolgeantrag gestellt werden, und weitere Kontoauszüge der letzten 3 Monate werden als Ergänzung beigefügt.
Es kann sogar passieren, dass nach einer Bearbeitungszeit von ca. 10 Monaten trotz Aufforderung Kontoauszüge vom Leistungsträger an den Leistungsbezieher nicht zurückgegeben werden. Dann hilft nur noch der Hinweis auf eine „Herausgabeklage“.
Schon sehr lustig, wenn dann eine Kopie von einer Kopie eintrifft – denn bei Antragstellung wurden „Konto-Kopien“ vorgelegt!
Auch selbst gefertigte Kopien kosten Geld und sollten eigentlich an den Leistungsbezieher wieder zurückgegeben werden – oder?
Hinweis:
Kontoauszüge nur in Kopie vorlegen und dann fragen:
- Was geschieht mit diesen Kontoauszügen ?
- Gehören sie zum Bestandteil der Leistungsakte?
Grundsätzlich alle wichtigen Daten unkenntlich machen,
d.h. die Betreffzeilen der Ausgaben zu schwärzen.
1. Kopie von Konto-Auszügen fertigen
2. auf der Kopie schwärzen
3. von der geschwärzten Kopie nochmals eine Kopie fertigen.
z.B. wann Geld an welchem Tag zu welcher Zeit und an welchem Ort abgehoben wurde.
Man hörte schon von Fällen, in denen diese Kenntnis ALG-II Empfängern vorgehalten wurde, indem man ihnen vorwarf, sich ohne Genehmigung von ihrem Wohnsitz entfernt zu haben
(Verstoß gegen die Klausel: Erreichbarkeit).
Ich gehe davon aus, dieses ist meine persönliche Meinung , dass durch die Archivierung der Kontoauszüge ( der Leistungsempfänger erfährt davon erst durch Akteneinsicht), ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz erfolgt und der Landesdatenschutzbeauftragte zu informieren ist .
Es sollen jedoch in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen bestehen.
Man sollte auch immer schauen, in welchem Bundesland man lebt und was der Datenschutzbeauftragte dazu sagt.
Hier einige Links zwecks weitere Information (allgemein):
http://www.andere-wege.info/NL-Prozess-Kontoauszuege.pdf
http://wdbfi.sgb-2.de/
https://www.datenschutzzentrum.de/material/tb/tb29/
Immer wieder Akteneinsicht verlangen, Seitenzahl notieren und Kopien fertigen ....und es kann sogar passieren, dass in der Akte Leistungsbescheide
von fremden Leistungsbeziehern mit der forlaufenden Seitenzahl zu finden sind!....ist ja alles nur ein Versehen
anaconda