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Herr Thomè wird mir sicherlich gestatten, dass ich auch auf diesen Link verweise: Die bis vor kurzem geheime Wissensdatenbank der BA zum SGB II zum Download / Stand: Mai 05 / 2,1 MB. Hier die durch das Tacheles IFG - Verfahren veröffentlichte aktuelle WDB der BA. http://www.harald-thome.de/download.html
Hartz IV - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
SGB IX § 6a Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch
Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft oder des zugelassenen kommunalen Trägers für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die zuständige Arbeitsgemeinschaft oder den zugelassenen kommunalen Träger und den Hilfebedürftigen schriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbedarf und ihren Eingliederungsvorschlag. Die Arbeitsgemeinschaft oder der zuständige kommunale Träger entscheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe.