Pharao50
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Hallo zusammen!
Langzeitarbeitslose müssen ihr Eigenheim unter Umständen auch dann nicht verkaufen, wenn die Wohnfläche deutlich größer ist als nach den Hartz 4 Regeln erlaubt. Dies geht aus einem Urteil des Koblenzer Sozialgerichts hervor.
Die Richter entschieden, bei der Frage, ob Eigenheim für eine Bedarfsgemeinschaft angemessen sei oder nicht, komme es nicht auf die Wohnfläche, sondern auf den Verkehrswert des Hauses an. Im vorliegenden Fall hatte eine geschiedene Mutter von drei Kindern Arbeitslosengeld 2 beantragt. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft aus Kommune und Arbeitsargentur lehnte den Antrag jedoch ab und forderte die Frau auf, zunächst ihr Eigenheim zu verkaufen. Das Haus sei nicht angemessen, da die Wohnfläche 197 Quadratmeter betrage, während für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft maximal 130 Quadratmeter zulässig seien. Das Koblenzer Sozialgericht gab der Klage der Frau statt und verurteilte die Arbeitsgemeinschaft zur Zahlung von Arbeitslosengeld 2.
Die alleinige Orientierung an der Hausgröße könne dazu führen, dass Hartz- 4- Empfänger in Ballungsräumen ein kleines, aber deutlich wertvolleres Haus behalten dürften, während eine Bedarfsgemeinschaft auf dem Land ihr Eigentum, das nur den Bruchteil dieses Wertes habe, verkaufen müsse.
Aktenzeichen: S 11 AS 187/06
MFG Pharao50
Langzeitarbeitslose müssen ihr Eigenheim unter Umständen auch dann nicht verkaufen, wenn die Wohnfläche deutlich größer ist als nach den Hartz 4 Regeln erlaubt. Dies geht aus einem Urteil des Koblenzer Sozialgerichts hervor.
Die Richter entschieden, bei der Frage, ob Eigenheim für eine Bedarfsgemeinschaft angemessen sei oder nicht, komme es nicht auf die Wohnfläche, sondern auf den Verkehrswert des Hauses an. Im vorliegenden Fall hatte eine geschiedene Mutter von drei Kindern Arbeitslosengeld 2 beantragt. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft aus Kommune und Arbeitsargentur lehnte den Antrag jedoch ab und forderte die Frau auf, zunächst ihr Eigenheim zu verkaufen. Das Haus sei nicht angemessen, da die Wohnfläche 197 Quadratmeter betrage, während für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft maximal 130 Quadratmeter zulässig seien. Das Koblenzer Sozialgericht gab der Klage der Frau statt und verurteilte die Arbeitsgemeinschaft zur Zahlung von Arbeitslosengeld 2.
Die alleinige Orientierung an der Hausgröße könne dazu führen, dass Hartz- 4- Empfänger in Ballungsräumen ein kleines, aber deutlich wertvolleres Haus behalten dürften, während eine Bedarfsgemeinschaft auf dem Land ihr Eigentum, das nur den Bruchteil dieses Wertes habe, verkaufen müsse.
Aktenzeichen: S 11 AS 187/06
MFG Pharao50