Siegfried21
Erfahrenes Mitglied
Hallo,
nochmals für alle Betroffene:
Zermürbungstaktik
http://www.haftpflicht-info24.de/bl...ung-ist-zum-schadensregulierung-verpflichtet/
OLG Nürnberg v. 22.12.2006-5 U 1921/06): Verzögert der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung entgegen Treu und Glauben, so ist dem Geschädigten als Genugtuung ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Neben den zu berücksichtigenden physischen und psychischen Folgen des eigentlichen Unfallgeschehens wirkt sich im Streitfall auch das Regulierungsverhalten der Beklagten bei der Schmerzensgeldbemessung aus.
Haftpflichtversicherungen sind verpflichtet, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern und angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sobald ihre Einstandspflicht bei verständig - lebensnaher, objektiver Betrachtungsweise erkennbar wird. Verstoßen sie hiergegen unter Verletzung von Treu und Glauben in der Weise, dass diese auf den Geschädigten als ein Zermürbungsversuch wirken kann, so sind die Gerichte nach Gesetz und Verfassung verpflichtet, einem Missbrauch wirtschaftlicher Macht dadurch entgegen zu wirken, dass sie dem Geschädigten als Genugtuung ein erhöhtes Schmerzensgeld zusprechen.
Das Verhalten der Beklagten gebietet danach eine spürbare Erhöhung des Schmerzensgeldes. Ihr musste von Anfang an klar sein, dass ihren Versicherungsnehmer der größere Verursachungs- und damit Haftungsanteil trifft. Die vom Senat und im wesentlichen auch vom Erstgericht für richtig befundene Haftungsquote entspricht der seit langem bestehenden Praxis (OLG Stuttgart MDR 1958, 490; BGH MDR 1961, 473; MDR 1988, 41; OLG Koblenz DAR 2003, 377 und NZV 2006, 198; OLG Jena OLGR 2006, 96). Sie war auch für die Beklagten zu 2) etwa aus dem Werk von Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, ersichtlich.
Ebenso war für die Beklagte von Beginn an erkennbar, dass allein die unstreitig durch den Unfall verursachten Verletzungen des Klägers angesichts der ihren Versicherungsnehmer treffenden Haftungsquote ein Schmerzensgeld im fünfstelligen Bereich rechtfertigen.
Wenn die Beklagte in einer solchen Situation auf den Schmerzensgeldanspruch nur 2.000,00 Euro bezahlt, muss dies aus der Sicht des Klägers als ein gegen Treu und Glauben verstoßender Zermürbungsversuch verstanden werden.
Grüße
Siegfried21
nochmals für alle Betroffene:
Zermürbungstaktik
http://www.haftpflicht-info24.de/bl...ung-ist-zum-schadensregulierung-verpflichtet/
OLG Nürnberg v. 22.12.2006-5 U 1921/06): Verzögert der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung entgegen Treu und Glauben, so ist dem Geschädigten als Genugtuung ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Neben den zu berücksichtigenden physischen und psychischen Folgen des eigentlichen Unfallgeschehens wirkt sich im Streitfall auch das Regulierungsverhalten der Beklagten bei der Schmerzensgeldbemessung aus.
Haftpflichtversicherungen sind verpflichtet, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern und angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sobald ihre Einstandspflicht bei verständig - lebensnaher, objektiver Betrachtungsweise erkennbar wird. Verstoßen sie hiergegen unter Verletzung von Treu und Glauben in der Weise, dass diese auf den Geschädigten als ein Zermürbungsversuch wirken kann, so sind die Gerichte nach Gesetz und Verfassung verpflichtet, einem Missbrauch wirtschaftlicher Macht dadurch entgegen zu wirken, dass sie dem Geschädigten als Genugtuung ein erhöhtes Schmerzensgeld zusprechen.
Das Verhalten der Beklagten gebietet danach eine spürbare Erhöhung des Schmerzensgeldes. Ihr musste von Anfang an klar sein, dass ihren Versicherungsnehmer der größere Verursachungs- und damit Haftungsanteil trifft. Die vom Senat und im wesentlichen auch vom Erstgericht für richtig befundene Haftungsquote entspricht der seit langem bestehenden Praxis (OLG Stuttgart MDR 1958, 490; BGH MDR 1961, 473; MDR 1988, 41; OLG Koblenz DAR 2003, 377 und NZV 2006, 198; OLG Jena OLGR 2006, 96). Sie war auch für die Beklagten zu 2) etwa aus dem Werk von Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, ersichtlich.
Ebenso war für die Beklagte von Beginn an erkennbar, dass allein die unstreitig durch den Unfall verursachten Verletzungen des Klägers angesichts der ihren Versicherungsnehmer treffenden Haftungsquote ein Schmerzensgeld im fünfstelligen Bereich rechtfertigen.
Wenn die Beklagte in einer solchen Situation auf den Schmerzensgeldanspruch nur 2.000,00 Euro bezahlt, muss dies aus der Sicht des Klägers als ein gegen Treu und Glauben verstoßender Zermürbungsversuch verstanden werden.
Grüße
Siegfried21