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Habe ich Anspruch auf Verdienstausfall oder verpassten Gewinnzuwachs

UlrichAlvera

Neues Mitglied
Registriert seit
10 Feb. 2014
Beiträge
7
Hallo erst mal,
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bin ein neues Opfer der Unwissenheit und brauche Hilfe für passende Argumente bei einem Termin mit der Versicherung.
Vielen Dank im voraus


Habe ich Anspruch auf Verdienstausfall oder verpassten Gewinnzuwachs als vorübergehender Rentner auf Zeit?

Sachverhalt:

Bis 2008 ca. 12 Jahre Selbstständig + Abteilungsleiter in einem Großen Betrieb.

2008 bis 31.08.2011 Erwerbsminderungsrente auf Zeit mit GdB 30%

2010
Aufbau zu erneuter Selbstständigkeit, nach Auslauf der Rente in 2011, mit eigenen Produkten.Ausgaben in 2010 zur neuen Firmengründung 11.170€.

April 2010
Erster Probeauftritt auf Design Messe in Mailand mit sehr großen Erfolg. Nächste Messestand auf der Londoner Design-Week für Sept.2010 gebucht.
Neue Firma noch nicht angemeldet.

13.08.2010
Schwerer Unfall, Motorrad + Auto.
Gegner Schuld eingestanden (Autofahrer + Versicherer)

Plastische und Wiederherstellungschirurgie 13.8.-14.9.2010 + 27.09.-01.10.2010 + 22.12.-24.12.2010 + 24.01. 01.03.2012 + REHA

ca. 50.000€ Schmerzensgeld-Vorschuß bezahlt

2013
Gutachten der Deutschen Rentenversicherung, nun mit GdB von 30% auf jetzt 60%.

Aufgrund der Unfallfolgen bis 2031 Rentner ohne Chance zur Wiederaufnahme der geplanten Selbstständigkeit.

Anspruch damit begründet das die geplante neue Arbeitsaufnahme für ende 2010 (spät. aber nach Auslauf der" Rente auf Zeit" ,zum 31.08.2011) nicht nur geplant sondern schon weit über eine reine Planung hinweg fortgeschritten war.
Nachweis durch die gesammelten sachbezogenen Quittungen, der Artikel und Presseberichte aus 2010. Ein Teil liegt nun auf dem Dachboden, ein anderer Teil ist gerostet und somit Müll, weil die Artikel und der Messestand schon für den Versand zur Messe in London vorbereitet, für einen Tag im offenen Holzschuppen untergestellt waren. Da lagen sie dann ein Jahr in extra angefertigten Kartonagen der Witterung ausgesetzt.
 
Gewinnzuwachs

Hallo UlrichAlvera,

Anspruch besteht auf alles, was vor dem Unfall war und durch den Unfall nicht mehr ist. Einfach ausgedrückt.

Nun besteht allerdings von Deiner Seite aus eine Beweispflicht Deinen Schaden betreffend.

Und da liegt der Hase im Pfeffer begraben. Gewinnzuwächse der kommenden Jahre sind spekulativ. Wenn es Dir also gelingt nachzuweisen, dass Dein Produkt nachhaltig Gewinnzuwächse hervor bringen würde, dann hast Du gute Karten.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Hallo UlrichAlvera,

nach der Rechtsprechung hast Du bei der Geltendmachung des entgangenen Gewinns eine gewisse Beweiserleichterung, letztlich findet durch das Gericht eine Prognose statt, wie sich die berufliche Entwicklung voraussichtlich ohne Unfall gestaltet hätte...

Doch dürfen - und das ist wichtig! - insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Bei selbständig Tätigen bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich ihr Betrieb ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte.


Das OLG Celle hat in einer Entscheidung vom 09.11.2011, 14 U 98/11, die in der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze eigentlich ganz gut zusammengefasst:


Bei selbständig Tätigen - wie dem Kläger - bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich der Betrieb ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (vgl. auch OLG München, Urt. v. 29.10.2010 10 U 3255/10, jurisRdnr. 6 m. w. N.): Ein Verdienstausfall lässt sich bei Selbstständigen und Freiberuflichen i. d. R. nur nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO ermitteln. Sowohl § 252 S. 2 BGB als auch § 287 ZPO, der auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität angewandt wird, gewähren eine Beweiserleichterung gegenüber dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Entstehung des Schadens der volle Beweis erforderlich ist. Nach § 252 S. 2 BGB muss der Geschädigte die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet. Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen.

Welche Tatsachen zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie vom Geschädigten dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht ein für alle Mal festlegen. Es dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen an das gestellt werden, was der Geschädigte bzw. der Kläger vorbringen muss, um das Gericht zur Einholung eines (hier dann: weiteren) Sachverständigengutachtens zu veranlassen.

Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen lassen, braucht der Geschädigte nicht anzugeben, denn §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO mindern auch die Substantiierungslast. An sie dürfen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei anderen Forderungen. Es genügt, wenn der Kläger hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert. Steht fest, dass ein der Höhe nach nicht bestimmbarer, aber erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich i. d. R. aus den Umständen eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens.

Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht nötigenfalls nach freiem Ermessen entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe. Dabei kann und darf das Gericht auch solche Umstände berücksichtigen, die ihm sonst bekannt geworden sind, ohne dass es einer Verhandlung darüber oder einer etwaigen Befragung der Parteien nach § 139 ZPO bedarf.
Du musst Dir also die Mühe machen, alles für die Prognoseentscheidung Notwendig aufzubereiten, so gut wie möglich. Das ist schwer, aber nicht aussichtslos, und ganz sicher lohnenswert.

Es gibt unterschiedliche Fallgruppen, so zum Beispiel bei der Verletzung von Kindern, bei denen es keine konkreten Anhaltspunkte für einen möglichen späteren Verdienst gibt. Immer dann hilft eine Prognoseentscheidung und eine Schätzung. Bei Kindern zum Beispiel ist diese Prognose ja noch viel schwerer, als bei Dir. Da kann man sich zwar hinsetzen und sagen: "Mein Kind hat immer mit Flugzeugen gespielt, der wäre unter normalen Umständen wohl Pilot geworden" - aber sicher ist das natürlich nicht....

Bei Dir ist es da viel einfacher, denn wenn Du über die blosse Planung schon lange hinaus warst dann musst Du - zumindest in groben Zügen - auch Rentabilitätsberechnungen haben, den sogenannten Businessplan, aus dem hervorgeht, mit welchen Umsätzen Du in etwa gerechnet hast, welche Ausgaben dem gegenüber stehen etc. Hier ist wirklich alles von Interesse, Du solltest also alle Daten so sorgfältig wie möglich zusammen tragen.

In welchem Verfahrensstadium bist Du denn? Aussergerichtlich? Mit oder ohne Anwalt? Mit oder ohne eigenen Steuerberater / Wirtschaftsprüfer? Auch hier gilt: Der gegnerische Versicherer ist nicht Dein Freund! Er wird versuchen, möglichst wenig zu bezahlen. Wenn Du also den Schaden durch den vom Versicherer benannten Gutachter schätzen lässt, wirst Du wahrscheinlich Geld verbrennen..... Besser Du benennst selbst einen Gutachter - denn ohne wird's nicht gehen!

Viel Erfolg!
 
Hallo UlrichAlvera,

nach der Rechtsprechung hast Du bei der Geltendmachung des entgangenen Gewinns eine gewisse Beweiserleichterung, letztlich findet durch das Gericht eine Prognose statt, wie sich die berufliche Entwicklung voraussichtlich ohne Unfall gestaltet hätte...

Doch dürfen - und das ist wichtig! - insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Bei selbständig Tätigen bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich ihr Betrieb ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte.


Das OLG Celle hat in einer Entscheidung vom 09.11.2011, 14 U 98/11, die in der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze eigentlich ganz gut zusammengefasst:


Du musst Dir also die Mühe machen, alles für die Prognoseentscheidung Notwendig aufzubereiten, so gut wie möglich. Das ist schwer, aber nicht aussichtslos, und ganz sicher lohnenswert.

Es gibt unterschiedliche Fallgruppen, so zum Beispiel bei der Verletzung von Kindern, bei denen es keine konkreten Anhaltspunkte für einen möglichen späteren Verdienst gibt. Immer dann hilft eine Prognoseentscheidung und eine Schätzung. Bei Kindern zum Beispiel ist diese Prognose ja noch viel schwerer, als bei Dir. Da kann man sich zwar hinsetzen und sagen: "Mein Kind hat immer mit Flugzeugen gespielt, der wäre unter normalen Umständen wohl Pilot geworden" - aber sicher ist das natürlich nicht....

Bei Dir ist es da viel einfacher, denn wenn Du über die blosse Planung schon lange hinaus warst dann musst Du - zumindest in groben Zügen - auch Rentabilitätsberechnungen haben, den sogenannten Businessplan, aus dem hervorgeht, mit welchen Umsätzen Du in etwa gerechnet hast, welche Ausgaben dem gegenüber stehen etc. Hier ist wirklich alles von Interesse, Du solltest also alle Daten so sorgfältig wie möglich zusammen tragen.

In welchem Verfahrensstadium bist Du denn? Aussergerichtlich? Mit oder ohne Anwalt? Mit oder ohne eigenen Steuerberater / Wirtschaftsprüfer? Auch hier gilt: Der gegnerische Versicherer ist nicht Dein Freund! Er wird versuchen, möglichst wenig zu bezahlen. Wenn Du also den Schaden durch den vom Versicherer benannten Gutachter schätzen lässt, wirst Du wahrscheinlich Geld verbrennen..... Besser Du benennst selbst einen Gutachter - denn ohne wird's nicht gehen!

Viel Erfolg!
Hallo Auxiliator,
Herzlichen Dank für die Antwort.
Zu deinen Fragen:

Am letzte Freitag war das erste Gespräch mit mir und Anwalt, mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung. Eigenen Steuerberater / Wirtschaftsprüfer habe ich noch nicht.
Hier das Ergebnis.
-Ein 100%iges Schuldeingeständnis.
-Es gab ein Angebot von 70.000€ Schmerzensgeld (nach meinen Recherchen ist das normal in Deutschland).
-Für vermehrten Bedarf wurde geboten- für immer 10.000€ (viel zu wenig). Bei einer Abfindung würde dies durch die Kapitalisierung sogar noch weniger.
Ich habe ein Haus mit 1300m² Grunstück und komme dadurch auf mind. 5925€ vermehrten Bedarf jährlich. Das würde mit Faktor 17,02 multipliziert - 5925€ x Faktor 17,02= 100.843€ - (anstatt mit meiner Rest-Lebenserwartung von 30,56 Jahre nach Sterbetafel).
- Zum Verdiestausfall oder entgangenen Gewinnzuwachs war der Tenor "dann gebe ich das meiner Kollegin und dann geht das wahrscheinlich vor Gericht".

Der Regulierer der Vers. war so resolut das ich schon fast froh wäre das bisher geboten insgesamt 92.000€ überhaupt noch zu bekommen.
Obwohl mir zustehen würde 70.000€ Schmerzensgeld + bisheriger materieller Schaden 20.000€ + Vermehrten Bedarf 177.000€ (bei Lebenserwartung 30,56 Jahre) + 11.170€ Investitionen in neu Firma + Verdienstausfall bis zum Renteneintritsalter -sehr viel ca. 500.000- 1.000.000€
70.000€
+ 20.000€
+ 100.000- 177.000€
+ 11.170€
+ x.xxx.xxx
---------------------
min. 190.000 -267.000€ + Verdienstausfall

Für die Ermittlung des Verdienstausfall habe ich:
1. Produktsammlung
2. Kalkulationen zu den einzelnen Artikeln
3. eine mitlerweile alte Internetseite mit meinen Artikeln und Bildern aus einem Londoner Fotostudio aus 2010
4. Business Plan (mühevoll selbst erstellt)
5. Rentabilitätsprüfung (mühevoll selbst erstellt)
6. Pressebericht mit meinen Artikel nach der Messe in Mailand 2010, oder Artikel in "Schöner Wohnen", und mehr
7. Nachweis des Messeveranstalter von Mailand und London
8. Alle Quittungen zu den Investitionen, allein aus 2010 -11.170€
9. habe sogar noch Produktanfragen per Mail aus 2010 gefunden, u.a. aus Tokio, Schweiz, Dubai, Moskau

Trotz dieser Nachweise bin ich total unsicher was ich bei dem nächsten Gepräch mit der Versicherung fordern müßte.
Ich würde mich über weitere Stellungnahmen zwecks dringender Entscheidungsfindung sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen und vielen dank imvoraus
 
Hallo Rekobär,
hier meine Rückmeldung nach meinem Gespräch mit Versicherung und Anwalt.
Da ich noch nie an einem Internet-Forum teilgenommen habe weiß ich nicht ob du meine Antwort an "Auxiliator" einsehen kannst. Die unten stehenden Fakten sind auch Teil einer umfassenderen Antwort an "Auxiliator".

Für die Ermittlung des Verdienstausfall habe ich:
1. Produktsammlung
2. Kalkulationen zu den einzelnen Artikeln
3. eine mitlerweile alte Internetseite mit meinen Artikeln und Bildern aus einem Londoner Fotostudio aus 2010
4. Business Plan (mühevoll selbst erstellt)
5. Rentabilitätsprüfung (mühevoll selbst erstellt)
6. Pressebericht mit meinen Artikel nach der Messe in Mailand 2010, oder Artikel in "Schöner Wohnen", und mehr .....
7. Nachweis des Messeveranstalter von Mailand und London
8. Alle Quittungen zu den Investitionen, allein aus 2010 -11.170€
9. Habe sogar noch Produktanfragen per Mail aus 2010 gefunden, u.a. aus Tokio, Schweiz, Dubai, Moskau

Tja und was nun tun? Wer soll das schätzen? Es ist noch nichts verkauft worden, daher es gibt auch keine Bilanzen. Da zeigt mir auch ein Richter nen Vogel.
Trotz dieser Nachweise bin ich total unsicher was ich bei dem nächsten Gepräch mit der Versicherung fordern müßte.
Ich würde mich über weitere Stellungnahmen zwecks dringender Entscheidungsfindung sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
und vielen dank im voraus
 
Hallo ,

ich vermisse ua den Haushaltsführungsschaden ,

lese doch die Berichte von ISLÄNDER UND SIEGFRIED durch ,

evtl geben sie dir auch noch Kommentare ab . . .


FRAGE : Bist du sicher das dein Anwalt " DURCHBLICKT ""

MFG

Tscharlie
 
Hi Tscharlie!
Das mit dem Durchblicken des Anwalts ist auch mein Problem (ist nicht so einfach er ist Teil der Familie und für meinen Teil sehr zurückhaltent.
Der Haushaltsschaden ist so weit ich weiß ein Teil des Vermehrten Bedarfs, aber danke für den Tipp ich werde das gleich morgen hinterfragen.
MfG
CIAO
 
Hallo
ich hab die Seite von Siegfried heute hier reinkopiert
falls du es nicht GELESEN hast



Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden
Alles Umfassend berücksichtigt:confused: - auch event. weitere OPs :confused:

Info:
http://www.schah-sedi.de/filecenter_...chen+......pdf

http://www.verkehrslexikon.de/Module...ngsschaden.php

http://www.verkehrslexikon.de/Module...duerfnisse.php

http://www.kanzlei-doehmer.de/personenschaden.htm


Achtung:
Thema Abfindungsvergleich und Offenlassung von weiteren materiellen Schäden

Dies muss klipp und klar im Sinne eines "gerichtlichen Festellungsurteils"
niedergeschrieben werden!

http://www.verkehrslexikon.de/Module/FestStellung.php

http://www.verkehrslexikon.de/Module/Abfindung.php

http://www.verkehrslexikon.de/Module/GewinnEntgang.php


W. Info:
Erwerbsobliegenheit bezeichnet die Obliegenheit, seine Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auszunutzen.

http://www.rechtslupe.de/familienrec...tigkeit-364814

http://www.unterhalt24.com/blog/2011...uecksichtigen/

http://www.unfallrechtler-stuttgart....rsonenschaden/

http://openjur.de/u/653925.html


Grüße

Siegfried21 --> SUPER


Weitere Infos unter: http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=29880#ixzz2tWIZNZXs
 
schönen Dank Tscharlie für die umfangreichen Literaturhinweise natürlich auch an Siegfried.
Da habe für morgen ausreichend zu lesen.
Bis dann
 
Grüß Dich UlrichAlvera,

ich stimme Auxiliator zu.

Der wesentliche Punkt ist, zwei Beweiserleichterungen miteinander zu kombinieren und dann den BGH fest im Block zu haben.

01
Du brauchst nichts zu beweisen (= vernünftige Zweifel gibt es nicht mehr), es reicht, dass Du überwiegend wahrscheinlich machst (§ 287 ZPO). Diese Beweiserleichterung ist relativ gut bekannt.

02
Die andere wird gerne übersehen, wurde aber von Auxiliator richtig ins Visier genommen. Der gute § 252 BGB! Er erlaubt Dir, dass Du auch auf übliche Werte und Erfahrungswerte zurückgreifst ("gewöhnlicher Lauf der Dinge") oder, wenn Du willst auf "getroffene Anstalten und Vorkehrungen". Letzteres ist "Dein Satz"!

03
Nun sagt der BGH: "Wenn der Schaden leicht und sicher feststellbar ist, dann tu das, das ist eine Gerechtigkeitsfrage! Je schwieriger der Schaden aber bestimmbar ist ("neu gegründete Firma" ist ein typischer Fall dafür!), desto eher kann man sich mit "51 % Wahrscheinlichkeit" zufrieden geben": So BGH NJW 05/3348 zur unfallbedingten Nicht- Einführung eines neuen Produktes!

Das ist genau Dein Fall.


04
Vorsicht: Leicht werden zwei Sachen verwechselt:

Du musst überwiegend wahrscheinlich machen, Du musst belegen. Dabei begegnet einem der Begriff "Mindestschadensschätzung".

(a)
Die macht man dann, wenn man weiß: Schaden ist entstanden, er ist aber kaum eingrenzbar. Dann "Notnagel": Es wird der Mindestschaden gerechnet (BGH NJW 87/909).

(b)
Wenn Du aber konkreter werden kannst, dann kommt ja eine Bandbreite "von... bis... Euro" an Schaden heraus. "Unsicherheiten gehen zu Lasten des Beweisführers", höre ich geradezu schon den Regulierer tönen. Mit diesem Satz hat er gute Chancen: Denn so ist es normalerweise. Das kennt man so, also glaubt man es auch. Wer "Regelfall" hört, der spitze die Ohren, ob es nicht diesmal andersrum läuft!
Und siehe da: Bei der Schätzung von Schäden, die mit einer Bandbreite endet, ist nicht der untere Wert (fälschlich mit dem o.a. "Mindestschaden" gleichgesetzt!) maßgeblich, sondern der Durchschnittsschaden, sagt der BGH: BGH Z 62/104.

Und der dürfte dann mehr hergeben.


ISLÄNDER

MERKE: Auch auf kleinen Stückchen juristischer Schmierseife ist gut ausrutschen.
 
Hallo ISLÄNDER,
herzlichen Dank für deine "sehr hilfreiche" Information, ich werde den Text von dir ab "01- bis -Und der dürfte dann mehr hergeben" (also ohne pers. Info´s, Zeile1-3 und unten) kopieren und meinem Anwalt vorlegen.
Ich hoffe mit deinem Einverständnis?
Diesen § 252 BGB kannte ich schon aber die einzelnen Begriffe bekommen unter einem anderen Licht auch eine neue Bedeutung, in Bezug auf "getroffene Anstalten und Vorkehrungen" (was ich in meinem Fall durchaus belegen kann).
Könntest du mir helfen wo ich BGH NJW 05/3348 + BGH Z 62/104 einsehen kann (google findet da nichts)?
Ich meine im Forum eimal etwas gefunden habe zu Empfehlungen von guten Fachanwälten in meiner Nähe, habe es aber nicht wiedergefunden, hast du einen Tip für mich?
MfG
Danke nochmal
 
Hallo zusammen!
Nach Gesprächen mit einem sehr seriösen Steuerberater/Sachverständigen sowie einem sehr erfahrenen Fachanwalt wurde mir geraten auf die Forderung Verdienstausfall zu verzichten.
Die Chancen sind theoretisch da aber damit Erfolge zu haben sind so gering da ich noch keinen konkreten Auftrag hatte und die Firma noch nicht angemeldet war.
Es gab nur Anfragen nach meinem Katalog oder einzelnen Produkten daraus, welche ich nicht bedienen konnte da ich die Firma noch nicht angemeldet hatte und ich vollauf mit Vorbereitungen für die nächste Messe in London beschäftigt war. Es war halt erst so eine Art Marktanalyse.
Weil die Chancen im Verhältnis zu dem damit verbundenen riesigen Streitwert sehr gering sind (eigene Firma, da kann es bei mir auf die Zeit gerechnet schnell um viele 100.000´de bis zu 1,5 Mio. gehen) wurde mir von dieser Forderung abgeraten.
Ich bin nicht Rechtschutzversichert und würde so ein unverhältnismäßig großes Risiko tragen, was ich im Fall einer sehr wahrscheinlichen Niederlage nicht bezahlen könnte. Dazu kommt noch das die Sache wohl verjährt ist (Unfall war vor ca. 3,5 Jahren, die Frist läuft nach 3 Jahre ab), weil sie damals in Verbindung mit den anderen Forderungen nicht gestellt wurde. Mein Anwalt wusste davon nichts, da ich ja schon bereits Rentner war hat an Verdienstausfall keiner gedacht.

Tja das mit dem Recht ist nicht so einfach das muss man sich auch leisten können, und dann hatte ich noch etwas anderes vor als die nächsten xx Jahre vor Gericht zu verbringen, ich möchte das einfach nur vergessen.
Das Recht haben die hinter so vielen Gesetzen versteckt das man es nicht mehr findet wenn man es braucht, zudem sind sie noch so formuliert dass es keiner versteht.
MfG
 
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