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Habe eine Frage zu MdE und GdB

Speetwomen

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
7 Sep. 2006
Beiträge
470
Alter
56
Ort
Hessen
Website
www.jackystiefelweb.de
Hallo

Ich hoffe das ich mein Problem/Frage zusammenbekomme. Also ich habe auf Grund meines Unfalles einen vorläufigen Bescheid vom Versorgungsamt bekommen ( 60 % ). Man sagte mir das ich normaler Weise mehr bekommen müßte, dies aber auf Grund des Wegeunfalles die BG entscheiden muß. Bis dahin ist alles klar.
Nun habe ich die 1. Gerichtsverhandlung gegen die BG gahabt ( war die reinste Katastrophe:eek: ). Dort ging es nun u.a. um das GdB. Mein Anwalt beantragte mindestens 50 %. Was heißt das jetzt? Angenommen das LSG genehmigt 50% GdB, heißt das ich dann vom Versorgungamt wieder runtergesetzt werde oder ist das was anderes ?

Ich hoffe ihr versteht meine Frage:cool: .

Liebe Grüße
 
Hallo Speetwomen,
beginnen wir mal von Vorne:
Was Dir das Versorgungsamt erzählt hat ist Müll. Die Einschätzung ist völlig unabhändig von irgend einer Einschätzung der BG. Das Versorgungsamt beurteilt nach GdB= Grad der Behinderung. Dazu zählen alle nicht altersgerechten Einschränkungen die Du hast.
Die BG anerkennt Renten nach MdE = Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dabei zählen nur die Einschränkungen durch den konkreten Unfall oder die Berufskrankheit.
Das Versorgungsamt und die BG haben unterschiedliche Aufgaben und sind voneinander unabhängig.
Bei Deinem Verfahren sollte es, wenn es gegen die BG ging um die MdE gegangen sein. Danach wird Dir die Rente bezahlt. Dies hat keinen Einfluß auf die GdB und das Versorgungsamt reduziert nicht auf der Grundlage des Urteils den Grad Deiner Schwerbehinderung.

Habe ich es Dir verständlich ausgedrückt?

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe

Ja Du hast Dich sehr verständlich ausgedrückt. Jedoch sind die ganzen Behinderungen vom Unfall. Vor dem Unfall war ich fast kerngesund ( außer ein Schaden am linken Knie der aber erfolgreich behandelt wurde ). Aus diesem Grund hat mir das Versorgungsamt gesagt das nicht die sondern die BG meine Behinderung beurteilen müssen. Das Versorgungsamt rief mich sogar vor ein paar Wochen an und wollte wissen wie weit die Verhandlungen gegen die BG sind, denn ich hätte ja den Behinderungsgrad nur vorläufig. Man hatte mir schon vor 6 jahren als ich den Unfall hatte und einen Antrag auf Behinderung gestellt habe gesagt, dass man dies nicht entscheiden kann denn es bassiert auf einen Arbeits/Wegeunfall. Aber wenigstens kenne ich jetzt Dank Dir den Unterschied zwischen GdB und MdE. Danke.

Viele Grüße
 
Hallo Speedwomen,
Lass Dich nicht ins Bockshorn jagen. Das eine hat nichts mit dem anderen zu tun, auch wenn alles nur von einem Unfall stammt. Jeder hat da nämlich auch unterschiedliche Bewertungskriterien in den beiden Behörden. Wo läuft Dir da jetzt eine Frist weg? Wenn Dich das Versorgungsamt anruft, dann schau mal auf Deinen Ausweis, wann der abläuft und stelle rechtzeitig einen Verlängerungsantrag. Wenn Du noch nett bist, dann schickst Du Ihnen die für Dich besten Gutachten in Kopie zu und fragst freundlich an, ob sie der Meinung sind, das dies über Nacht verschwindet.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe

Ich hoffe ich nerve nicht:) . Auf meinem Ausweis steht kein Verfallsdatum, denn ich habe zwar die 60% G auf Dauer, aber folgendes steht auf dem Bescheid: Dieser Bescheid ergeht bis zur Entscheidung der BG unter Vorbehalt. Bei Erteilung des endgültigen Bescheides ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales ( HAVS) an diesen vorläufigen Bescheid nicht gebunden.
Begründung:
Die Festsetzung des Gesamt-GdB erfolgte nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SGB IX - Schwerbehinderungsrecht -

Ich habe gestern mit meinem Behindertenbeauftragten gesprochen, jedoch gemerkt das er sich doch nicht so gut auskennt. Mein Problem ist das ich mit dem Behinterengrad keinen Parkausweis bekomme. Ich war auf dem zuständigen Amt gewesen und bin da ein wenig ausgeflippt. Ich laufe nur noch an Krücken, was nach 50m auch schmerzhaft und anstrengend wird. Trotzdem meinte man dem Amt das wäre vom Gesetzgeber festgesetzt worden ( fand er auch blöd) und man könne da nichts machen. Mein Behindertenbeauftragter meinte zwar auch 1. müßte ich aufgrund der gesundheitlichen Schäden mind. 80 % bekommen, aber und das hätte er mir schon gesagt, denkt sich das Versorgungsamt, soll die BG mal machen, dann haben wir keine Arbeit. Ich finde es zum kotzen, denn die BG behauptet immer noch nach 7 Jahren das ich zwar ziehmlich krank bin dies aber keine Folgeschäden sind. Die weigern sich immer noch mir Verletztengeld zu zahlen ( ist mein Anwalt dran ). Ich möchte nur ein wenig Erleichterung. Es kam schon oft vor das ich mit meinem Mann nicht mitgehen konnte ( z.B. einkaufen ) weil wir uns nicht auf einen Behindertenparkplatz stellen konnten. Auch haben wir schon Knöllen bezahlen müssen, weil mir der Weg sonst zum Arzt zu weit gewesen wäre.
Kannst Du mir Tipps geben wie ich das Versorgungsamt umstimmen kann ?

Liebe Grüße
 
Hallo Speetwomen,

fein, wie einfach es sich einige Ämter so machen. Und das selbst noch nach Jahren. :mad: :mad:
Dabei sollten diese Ämter eigentlich das Gesetz besser kennen. Da steht im § 69 des SGB IX, dass die zuständige Behörde die Versorgungsämter sind.
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
(§§ 14, 69 SGB IX)
Beantragt eine erwerbstätige Person beim zuständigen Versorgungsamt die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, gelten die Fristenregelungen des § 14 SGB IX. Muss kein Gutachten eingeholt werden, gilt somit die Dreiwochenfrist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Ist ein in Auftrag gegebenes Gutachten eingetroffen, so ist nach § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden. Allerdings beginnen die Fristen nur dann, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach den Vorschriften des § 60 SGB I nachgekommen ist.
Der Schwerbehindertenausweis kann nunmehr unbefristet erteilt werden (§ 69 Abs. 5 SGB IX).

Hier ein Zitat aus
Prof. Dr. Bernhard Knittel
SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Kommentar und Rechtssammlung
ISBN 3-7962-0615-8
mit freundlicher Genehmigung der Unternehmensgruppe Wolters Kluwer Deutschland

Anderweitige Feststellung über den Grad der MdE
Eine eigenständige Feststellung des GdB durch das Versorgungsamt ist dann nicht zu treffen, wenn bereits in einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung eine anderweitige Feststellung über den Grad der MdE getroffen ist. Dies gilt insbesondere für Bescheide über Renten, Kapitalabfindungen und sonstige Versorgungs- oder Entschädigungsleistungen, in denen der jeweilige Leistungsträger einen bestimmten MdE-Grad zugrunde gelegt hat. Die Feststellungen binden insoweit, als das Versorgungsamt zuungunsten des behinderten Menschen hiervon nicht abweichen darf. Ist in einem Festsetzungsverfahren nach dem Recht der Unfallversicherung eine unfallbedingte MdE rechtsverbindlich festgesetzt worden, ist für eine niedrigere Festsetzung des GdB nach dem SGB IX kein Raum mehr (SG Karlsruhe Breithaupt 1995, 275 = HVBG-INFO 1995, 1170). Die Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit schließt nach § 69 Abs. 2 SGB IX eine von ihr abweichende Feststellung des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt auch dann aus, wenn diesem bei der Entscheidung über die Höhe des Grades der Behinderung oder über dessen Herabsetzung nach § 48 SGB X der Bescheid des Unfallversicherungsträgers nicht bekannt war und der behinderte Mensch sich erst nachträglich – z. B. im Gerichtsverfahren – auf ihn berufen hat (vgl. LSG Berlin Urteil vom 16. November 2000 – L 11 SB 15/99 = E-LSG SB-026 = SGb 2001, 184)

Die Rentenbescheide der Rentenversicherungsträger nach dem SGB VI zur Erwerbsunfähigkeit / Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung haben dagegen keine solche Bindungswirkung, da in ihnen kein MdE-Grad festgestellt wird. Ob eine Person einen GdB von 50 aufweist und somit schwerbehindert ist, steht mit der Frage, ob bei ihr nach dem SGB VI a. F. Erwerbsunfähigkeit oder nach dem SGB VI n. F. volle Erwerbsminderung besteht, in keinerlei Wechselwirkung, weil die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen völlig unterschiedlich sind. Die Frage nach dem Bestehen von Schwerbehinderung ist für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit bzw. vollen Erwerbsminderung auch nicht als Vorfrage entscheidungserheblich (BSG Beschluss vom 9. 12. 1987 – 5b BJ 156/87; Beschluss vom 8. 8. 2001 – B 9 SB 5/01 R).
Auch umgekehrt binden folgerichtig die Bescheide der Versorgungsverwaltung über den GdB nicht den Rentenversicherungsträger bezüglich der Feststellung der MdE (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 11. 3. 2003 – L 11 RJ 4989/02 m. w. Nachw.). Der Bescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten und den Grad seiner Behinderung (GdB) binden die Dienstbehörde nicht bei der Entscheidung, ob eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit i. S. des § 35 Abs. 1 BeamtVG vorliegt (OVG Lüneburg Urteil vom 25. 5. 1993 – 2 L 51/89 = NdsMBl. 1994, 116).
Allerdings haben die Versorgungsämter eine eigenständige Feststellung des GdB dann zu treffen, wenn der behinderte Mensch hieran ein Interesse glaubhaft macht. Die Vorschrift des § 69 Abs. 2 SGB IX soll einen doppelten Verwaltungsaufwand lediglich für die Wiederholung einer bereits getroffenen Feststellung entbehrlich machen. Muss aber das Versorgungsamt wegen des glaubhaft gemachten Interesses des behinderten Menschen ohnehin tätig werden und eine verbindliche Feststellung treffen, so liegt kein Grund für eine Bindung des Versorgungsamtes an die anderweitige Feststellung vor (Niedersächs. LSG Urteil vom 26. 5. 2000 – L 9 SB 247/98). Bei einer Feststellung der MdE nach den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsätzen ist dies dann der Fall, wenn die dort üblichen MdE-Sätze niedriger sind als der GdB nach den Anhaltspunkten. So wird z. B. bei Verlust des Unterschenkels mit langem Stumpf der GdB nach den Anhaltspunkten mit 50%, die MdE in der Unfallversicherung mit 40% bewertet. Ein Interesse an einer anderweitigen Feststellung i. S. des § 69 Abs. 2 SGB IX besteht auch dann, wenn nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) eine Feststellung nur wegen der anerkannten Schädigungsfolge getroffen worden ist und weitere Behinderungen bislang keine Berücksichtigung gefunden haben (Bayer. LSG Beschluss vom 19. 5. 2000 – L 18 B 53/00 SB PKH = SGb 2000, 369. Deshalb kann ein Prozesskostenhilfeantrag für eine Klage auf Feststellung des GdB nach dem SGB IX nicht wegen mutwilliger Rechtsverfolgung abgelehnt werden, wenn wegen dieser Behinderung gleichzeitig ein Rechtsstreit nach dem OEG anhängig ist (Bayer. LSG a. a. O.).
Die Entscheidung darüber, ob ein schon festgestellter Vomhundertsatz einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ungeprüft in den Schwerbehindertenausweis übernommen wird, ist ein Verwaltungsakt (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 4 = Breithaupt 1992, 755).

Ich hoffe, dieses hilft Dir.

Gruß von der Seenixe
 
Frage habe einen GdB bekommen und bekommen wahrscheinlich meine Gleichstellung. einen MdE habe ich noch nicht ist in der Mache was ist wenn
die BG 0 gibt mit dem GdB und der Gleichstellung ? Gutachten liegen vor
das ich die Schmerzen habe und auch die Bewegungseinschränkungen.
Ein Rentengutachten der BG sagt ich bin Gesund.
Ich wollte auch meine Nervliche Belastung gelten machen jetzt darf ich
von der BG aus zu fünf probatorischen Sitzungen zum Nervenarzt.
 
Hallo Gerd,
selbst wenn Du von der BG keine MdE zuerkannt bekommst, bleibt Dir der Grad der Behinderung erhalten. Dies ist so, weil das eine wenig mit dem anderen zu tun hat. Wenn aber eine BG Dir zum Beispiel 50 % MdE gibt und das Versorgungsamt Dir nur 30 % GdB zuerkennen will, dann ist was faul und man sollte auf die Barrikaden gehen.
Schau mal in die FAQ´s, da haben wir schon ausführlich darüber geschrieben.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe

Danke ja ich denke Du hast mir geholfen obwohl ich noch nicht alles durchlesen konnte ( SHT ). Aber das mache ich stückchenweise. DANKE:) .

Liebe Grüße
 
hallo speedwomen,

bei dir macht es sich das versorgungsamt mal wieder schön einfach.
dabei sind sie aber verpflichtet eigenständig eine gdb festzusetzen!

ich würde dir mal folgendes empfehlen:
stelle einen verschlechterungsantrag an die zuständige behörde.
du bekommst dann ein formblatt geschickt, darin gibst du die gründe an und auch die verletzungen, sowie deine behandelnden ärzte - deine ärzte informierst du vorab von deinem verschlechterungsantrag.
dann ist die behörde gezwungen neu über deinen gdb zu entscheiden - schreib in deinen antrag wirklich alles rein, auch wenn du noch 25 anhänge dranhängst.
egal ob dein kleiner finger manchmal zittert, etc.
alles was durch deine ärzte irgendwie medizinisch belegbar ist und wiese sie vor allen dingen auf deine massive gehbehinderung hin, mit der auffordung des merkzeichens G und der benutzung von behindertenparkplätzen.

wenn die sache nicht in der höhe der gdb und dem behindertenparkplatz positiv für dich endet, denn erhebe widerspruch gegen den bescheid - sollte dieser auch abgewiesen werden, dann klage vor dem sozialgericht!
das ist der einzige weg dein recht durchzusetzen.
denn mit dem verschlechterungsantrag beginnt ein neuer verwaltungsakt, welcher klar im sozialgesetzbuch geregelt ist, dann sich dass versorgungsamt auch nicht mehr mit hinweis auf das bg-verfahren aus der verantwortung ziehen.
tatsache ist, dass die bg ein riesen machtinstrument in deutschland ist und die versorgungsämter sich immer versuchen aus der affaire zu ziehen, denn wenn sie eine höhere gdb geben und die bg eine niedrigere, dann kann man sich ja auf seine gdb berufen und leichter gegen die bg klagen.
das ist aber nicht zulässig, deshalb der weg über den verschlechterungsantrag und dann formal weiter - das versorgungsamt muss einen rechtsgültigen bescheid rausgeben.

viel erfolg und einen langen atem, den wirst du leider brauchen.
aber es geht leider nicht auf anderem wege.
ich kämpfe an der sache schon seit 5 jahren, aber ein ande ist absehbar und zwar in meinem sinne!

gruß
passat
 
Grad der Behinderung

GdB= Grad der Behinderung.

Gibt es eine Tabelle etc. woran man den Grad einschaetzen kann

Gruss
Schloesser
 
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