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Höhe der Übergangsleistung durch BG

Mafine

Neues Mitglied
Registriert seit
17 Aug. 2008
Beiträge
13
Hi,

hab mal ne Fage, ich bin seit 2004 Berufskrank habe auch schon Übergangsleistung bezogen gerechnet auf mein damaliges Gehalt :eek:

Diese Leistungen wurden aber eingestellt aufgrund einer Schwangerschaft und somit verbundenen 2 JAhren Erzeihungszeit in der ich ALG II bezogen habe bzw. noch beziehe.

So nun fange ich aber wieder an mich auf eine Umschulung vorzubereiten in Form eines Praktikums bzw. Arbeitserprobung und ab diesem TAg beziehe ich ja wieder Übergangsleistung.

So nun meine Frage nach was richtet sich die Höhe der Leistung?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen

LG mafine
 
hallo mafine , deine fragen sind ein wenig , räts- haft übergangs geld usw schwanger usw , ich glaube du versucht ,uns auf deutsch gesagt zu ver , gruss hondo
 
wieso?

:confused:

Wieso ver.... ich habe doch ne normale Frage gestellt was ist denn dabei rätselhaft und klingt nach vera.... :confused::confused::confused:
 
Hallo Mafine,
so eine Berufskrankheit hat einen Namen, z. B. BK 2108, das sind die Leute mit Rückenproblemen oder 1301, die es an der Blase haben oder 4302, die es an der Lunge haben.
Nun schreibst Du, Du wärst aus der BK in die Schwangerschaft gekommen.
Welche BK hattest/hast Du?
 
Zuletzt bearbeitet:
also nochmal

2004 Berufskrank Nr. 5101 (kumulativ-toxisches Handekzem
Anfang 2006 mit Hilfe von Bildungsträger Rehamanagement Arbeitserprobungen in Vorbereitung auf eine anschließende Umschulung ( bei dieser Arbeitserprobung bekam ich Übergangsleistung durch Berufsgenossenschaft berechnet durch meinen verdienst vor Berufskrankheit)
Mitte 2006 Unterbrechung der Abeitserprobung und somit keine Umschulung (somit auch keine Übergangsleistung mer von BG) durch Schwangerschaft
November 2008 wiederaufnahme der Arbietserprobung allerdings in nem anderen Berufsfeld als 2006


So nun nochmal meine Frage nach was richtet sich die Höhe der Übergangseistung?

Falls es immer nochnicht verständlich ist dann frgat ich hätte zu gern ne Auskunft
 
Hallo Mafine,

Deine Frage ist eine schwierige Frage. Ich kann Dir hier auch nur bedingt helfen. Also, in § 48 SGB IX gibt es eine Sonderfallregelung: Wenn kein Arbeitsentgelt bezogen wurde (kurz vor Beginn der Leistung), wird das auf ein Jahr bezogene tarifliche Entgelt (bezogen auf die Tätigkeit, die Du vor Arbeitserprobung durchgeführt hast, so verstehe ich es jedenfalls) als Berechnungsgrundlage herangezogen. Wenn keine tarifliche Regelung besteht, gilt das ortsübliche Entgelt.

Besonderheiten gibt es auch noch wenn Du noch in Ausbildung warst.

Keine Ahnung, ob die Vorschrift bei Dir greift. Ich würde Dir raten, direkt bei Deiner BG anzurufen und zu fragen. Lass Dir am besten gleich den entsprechenden § geben und melde Dich ggfl. nochmal.

Sorry, mehr kann ich nicht tun.

Dito
 
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