• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Häusliche Pflege - Rente ohne Beiträge

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,224
Ort
Bayrisch-Schwaben
Während Rentenansprüche grds. durch Beitragszahlungen erworben werden, können Personen, die durch häusliche Pflege nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können, unter gewissen Voraussetzungen auch ohne Beiträge Rentenansprüche erwerben. Die Beiträge werden dann von der Pflegekasse oder anderen Kostenträgern des Pflegebedürftigen für den Pflegenden gezahlt.

Pflegepersonen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn

1. sie einen Pflegebedürftigen
2. nicht erwerbsmäßig
3. wenigstens 14 Std. wöchentlich
4. in seiner häuslichen Umgebung pflegen

und

5. der Pflegende seinen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, der EU oder der Schweiz hat
6. der Pflegebedürftige Leistungsansprüche aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat und
7. der Pflegende neben der Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Std. wöchentlich erwerbstätig ist, kurzfristige
Überschreitungen der 30-Std.-Grenze bleiben unberücksichtigt. (s. § 44 I SGB XI)

Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.

Der Umfang der Pflegebedürftigkeit ergibt sich aus § 15 SGB XI:

Für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XI sind pflegebedürftige Personen einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:

1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.

Die Rentenversicherungsbeiträge werden hier ohne Beteiligung des Pflegenden von der Pflegekasse aufgebracht und zwar auch dann, wenn die Pflege vorübergehend unterbrochen wird, z.B. wenn sich der Pflegebedürftige im Krankenhaus (maximal 4 Wochen) oder im Ausland (maximal 6 Wochen) aufhält.

Nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind:

1. Pflegende, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Pflegende, die im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres pflegen,
3. Pflegende, die im Rahmen des Zivildiensts pflegen.
4. Pflegende, die die eigentliche Pflegeperson nur vertreten (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub)
5. Pflegende, die die Pflege nur kurzzeitig weniger als 2 Monate im Jahr ausüben.
6. Pflegende, die mit der Pflegekasse einen Pflegevertrag zur Sicherstellung der häuslichen Pflege abschlossen.
7. Pflegende, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigten berufsmäßig pflegen.
8. Pflegende, die die Pflege als Ordensangehörige ausüben.
9. Pflegende, die neben der Pflege eine Beschäftigung mit mehr als 30 Stunden ausüben.

Versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind

1. pflegende Altersrentner/innen (außer bei Teilrente)
2. pflegende Bezieher von Pensionen oder Ruhegehältern nach Beamten- oder Kirchenrecht
3. pflegende Bezieher von Renten nach berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Ärzte, Anwälte,
Apotheker, Architekten)
4. Pflegende, die sich die Pflege mit anderen teilen und die deswegen mit ihrer Beitragsbemessungsgrundlage
unter der derzeitigen Geringfügigkeitsgrenze von 400,- € monatlich bleiben.

Wer als Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (z.B. als Arzt, Anwalt, Apotheker etc.), kann eine Beitragszahlung an die berufsständische Versorgungseinrichtung beantragen.

Umfangreiche Informationen mit Rechenbeispielen finden Sie in der kostenlosen Broschüre Nr. 403 (3. Auflage 1/2008) der Deutschen Rentenversicherung Bund

"Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich"

die bei jeder bundesweiten Filiale der Dt. Rentenversicherung ausliegt, oder bestellt werden kann per email unter:

drv@drv-bund.de

Beitrag in einem anderen weltweitem Forum gefunden.
 
Top