Guten Morgen
"die methode muss wohl nicht mitgeteilt werden, das bleibt den medizynikern überlassen"
Stimmt so nicht. Da gibt es auch medizinische und Gutachterkriterien, die unbedingt eingehalten werden müssen. Präventive Aktion ist gefragt, vorbeugend! Dann erspart man sich einiges. Und dann:
Hier einfach mal zum SGB-Verwaltungsverfahren, unten zu priatrechtlichen im Rahmen des Gutachterverfahrens und Rechte. (Nur einige von mehreren.) Um vorab Informationen zu erhalten und vorab auch prüfen zu lassen, das ist wichtig. Wenn die Informationen nicht gegeben werden, die nicht Ordnung sind, ein rechtmäßiges Begutachtungsverfahren zu bezweiflen ist, dann kann man das Gutachten begründet terminlich verschieben, d.h. sich auch beraten, meint klären lassen. Von einem Berater nach Wahl. Auch für eine Beratung muss uns Zeit gegeben werden.
Und dann zum sozialrechtlichen Verfahren:
1.)
§ 14 SGB I
Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
Wenn sie diie Beratungsrechte nicht erfüllen, dann einen externen Berater aufsuchen und der BG mitteilen, Termin verschieben lassen. Wir haben ein Recht auf Beratung! Immer schriftlich Rechte einfordern, immer direkt mit Stempel dort der Poststelle geben, oder mit Einschreiben bzw. Rückschein. oder Fax. Beweise, dass dort rechtzeitig angekommen usw., sind nötig.
2.)
Nach § 25 SGB X besteht im Sinne eines vertrauensbildenden Umgangs auch ein Recht auf Akteneinsicht, um zum Beispiel zu sehen, welche Unterlagen der Gutachter vorab erhalten hat.
Du kannst die Fragestellung erfahren, das ist unser Recht! Und natürlich auch, welcher Fachrichtung der Gutachter angehört. Aber dazu muss man aktiv werden bzw. die Rechte auch klar und unmissverständlich vorher einfordern.
Und auch ein Recht, nach dem Begutachtungsverfahren, das Gutachten zu erhalten.
Also, ich hatte und habe viele Probleme mit meiner BG, aber hier nicht. Ich habe die BG immer darum gebeten, mir die Fragestellung an den Gutachter zu senden. Und auch das Gutachten zu erhalten. Hat sie immer gemacht. Allerdings beim psychiatrischen Gutachten hat sie den Gutachter gefragt, der sah aber keinen Hinderungsgrund. Und wenn, dann kann man das Gutachten in Anwesenheit eines Arztes einsehen. Oder eben der RA. Schließlich musst du deine rechtlichen Interessen verteidigen können. Auch vorab!
Aber was § 14 SGB I anbelangt, da muss ich immer wieder mich bei der BG beschweren. Die meinen aber, die beraten und informieren mich. Hier u.a. wird in meinem Fall gelogen.Wird nicht richtg beraten. Das muss ich alles alleine erledigen, Infos zu erhalten, die für mich wichtig sind. Im letzten Widerspruchsbescheid hat meine BG geschrieben, sie hätte mich richtig beraten. Lach!
Wenn es sich bei dir um kein sozialrechtliches Gutachten handelt, also ein privater Versicherter ein Gutachten wünscht, dann müßte das Datenschutzgesetz gelten. Und das wird sich vom Inhalt bezogen auf Vorabfragen und Akteneinsicht nicht unterscheiden. Logo! Erkundige dich dann beim BfDI. Ich könnte dir auch die Paragrafen raussuchen, aber das kannst du ja selber oder eben das BfDI anrufen.
Und Patientenrechte gibt es auch, entsprechende Verbände, die sollte man unbedingt bei ungeklärten Fragen kontaktieren. Hätte ich das alles nicht getan, wäre ich uninformiert geblieben und hätte nichts bei meine BG erreicht. Trotzdem versuchen die es immer wieder, und immer wieder beschwere ich mich und fordere meine Rechte ein.
Mir ist klar, dass trotzdem Probleme auftauchen, es einem schwer gemacht wird. Aber eines habe ich gelernt: Präventiv zu handeln. Das nervt natürlich meine BG, weil ich sie beschäftige. Das sind sie nicht gewohnt, teilen sie mir mit. Machen nur wenige.
Gruss
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