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Gutachtertermin für Arbeitsmarktrente

Nelia

Nutzer
Registriert seit
26 Dez. 2008
Beiträge
7
Hallo liebe Forumsmitglieder,

ich bekomme seit Juli 2009 eine unbefristete Teilwerbsminderungsrente, beziehe zur Zeit noch ALG1 bis Mai 2010 aufgrund Nahtlosigkeitsregelung.Seit Juli 2009 bin ich arbeitslos.
Gegen den Rentenbescheid wurd mittels VDK Widerspruch eingelegt auf volle EU-Rente.

Jetzt bekam ich von der Rentenversicherung eine erneute Aufforderung zu einem Gutachtertermin. Dies verstehe ich nicht, denn lt. DRV, steht einem wenn man eine teilw. Erwerbsminderung bekommt und innerhalb eine Jahres keinen Teilarbeitsplatz vermittelt bekommt eine volle EU-Rente, die sogenannte Arbeitsmarktrente zu. Die Bedingungen hierzu erfülle ich , wisst ihr einen Rat?

VLG Nelia
 
Hallo Nelia,

da Du über den VDK gegen den Rentenbescheid Widerspruch eingelegt hast (unabhängig der Tatsache, ob Dir eine volle erwerbsgeminderte Rente) auch tatsächlich zustehen würde, kann die DRV jederzeit auch im Widerspruchsverfahren eine erneute Begutachtung einfordern. Ich gehe einmal davon aus, dass dein Restleistungsvermögen von über 3 Std bis unter 6 Std. festgestellt wurde, deshalb auch nur eine teilerwerbsgeminderte Rente, die in der Regel dann auch unbefristet gewährt wird.

Da Du aber zum Zeitpunkt der Feststellung einer teilerwerbsgeminderten Rente wahrscheinlich noch nicht arbeitslos warst (Du schreibst Rentenbescheid Juli 2009, arbeitslos ab Juli 2009, ALG 1 in Form der Nahtlosigkeitsregelung) konnte die jetzt gewährte Rente zum damaligen Zeitpunkt nicht in eine volle befristete Rente als Arbeitsmarktrente gewährt werden. Höchstwahrscheinlich wurde der Tatbestand der Arbeitslosigkeit jetzt erst der DRV mit Widerspruch mitgeteilt. Da der Widerspruch aber als verfristet anzusehen ist (Rentenbescheid Juli 2009; Widerspruchsfrist 4 Wochen) ist davon auszugehen, dass die DRV den Widerspruch in einen neuen Rentenantrag umgedeutet hat.

Demzufolge wird erst Recht eine neue Begutachtung erforderlich - um feststellen zu können - dass neben den erwerbsminderten Faktoren, auch die Voraussetzungen einer Arbeitsmarktrente erfüllt sind. Denn die seit Juli 2009 vorliegende Arbeitslosigkeit - erfüllt den Tatbestand der Arbeitsmarktrente - alleine noch nicht. Hierzu muss feststehen, dass in deiner Region wo Du wohnst, der Teilzeitmarkt auch tatsächlich als verschlossen gilt. Und dies muss von der zuständigen ARGE bestätigt werden.

PS: aus verfahrensrechtlichen Gründen wäre in deinem Fall ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zielführender, zumindest für den Fall, dass es jetzt nach dem neuen Rentenantrag nicht zu einer vollen befristeten Arbeitsmarktrente kommen sollte. Denn dann bliebe zumindest die teilerwerbsgeminderte Dauerrente erhalten. Ein neuer Rentenantrag kann aber auch zu einem ganz anderen Ergebnis führen.

Gruss
kbi1989
 
Gutachtertermin für Arbeitsmaktrente

Hallo kbi1989,

vielen Dank für deine ausführliche Antwort. In einem Expertenforum für Rente habe folgendes gefunden.

Arbeitsmarktrente auch ohn Kündigung

solange Sie den Arbeitsplatz nur "formal" inne haben, ohne darauf auch zu arbeiten, hat das mit der Arbeitsmarktrente schon seine Richtigkeit. Man hat bei ihnen festegestellt, dass sie aus medizinischer Sicht zwar noch mindestens 3, aber nicht mehr 6 Std. arbeiten können. Solange Sie keinen Teilzeitarbeitsplatz mit der tgl. Arbeitszeit von 3 bis unter 6 Std. haben, gilt der Arbeitsmarkt für Sie als verschlossen.

Was meinst du dazu

LG Nelia
 
Hallo Nelia,

ich habe doch nichts gegenteiliges geschrieben. Nur stellt sich doch bei Dir die Frage, ob bei Erstellung des Rentenbescheides, die DRV schon gewusst hat, dass Du arbeitslos bist. Denn hätte Sie es gewusst, dann wäre doch bestimmt die Arbeitsmarktkomponente berücksichtigt worden, vorausgesetzt Du bist nach dem 01. 01. 1961 geboren. Liegt dein Geburtsdatum vor dem 01. 01. 1961 dann ist die teilerwerbsgeminderte Rente nach § 240 SGB VI als Dauerrente wegen des gesetzlichen Besitzstandes gewährt worden.

Vielleicht teilst Du uns mal mit, wie genau der Werdegang deiner Rentengewährung war?

Gruss
kbi1989
 
Hallo kbi1989,


Krank von Okt.2007 bis Feb. 2009

Rentenantrag Jan. 2008

Ablehnungsbescheid Juli 2008

Widerspruch gegen Bescheid

Reha Jan/Feb. 2009 arbeitsunfähig entlassen

Feb. 2009 ALG1 /Nahtlosigkeitsregelung bis Mai 2010

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginn 1.11.2007 unbefristet

Widerspruch mit dem Ziel der Vollen Erwerbsminderung

Aufforderung zum Gutachtertermin zur Überprüfung des Rentenanspruchs Jan. 2010


Lt. Rentenbescheid ist es keine Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit.

Lt. Ausführung meines letzten Beitrages, spielt es auch keine Rolle ob ich gekündigt war oder bin. Denn die DRV wusste ja, daß ich ALG 1 bekommen und keinen Teilzeitarbeitsplatz inne habe. Lt. Arbeitsamt steht mir auch kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Diese Auskunft hätte die DRV auch bei Anfrage an das Arbeitsamt bekommen.


LG Nelia
 
Hallo Nelia,

nimm es mir nicht übel, aber bei deinen Schilderungen kann was nicht stimmen. Eine Rente wird grundsätzlich nur ab Antragstellung gewährt und nicht rückwirkend.

Wenn Du schreibst, dass Du erst im Januar 2008 den Rentenantrag gestellt hast, kannst Du nach meinem Kenntnisstand auch nach dem Widerspruch keine Rente rückwirkend ab 01. 11. 2007 bekommen haben. Das widerspricht dem Antragsprinzip. Gleichwohl mag es mir auch nicht einleuchten, dass die DRV die Arbeitsmarktkomponente nicht berücksichtigt hat, wenn Sie denn davon gewusst hat.

Wenn dem Rentenversicherer bekannt ist, dass der/die Antragsteller(in) seit Antragstellung der Rente arbeitslos ist, ist der Rentenversicherer gesetzlich verpflichtet, die Arbeitsmarktkomponente von amtswegen zu berücksichtigen, wenn denn eine Rente gewährt werden sollte. Dafür bräuchte kein neuer Antrag mehr gestellt zu werden. Wenn deine Schilderung absolut so richtig ist, würde ein schwerer qualitativer Verfahrensfehler vorliegen, der einen absoluten Klagegrund darstellt. Versteh mich bitte nicht falsch, ich will dich nicht kritisieren, ich habe nur auf formale Verfahrensfehler hinweisen wollen.

Gruss
kbi1989
 
Hallo Kbi 1989,

die Daten sind völlig korrekt, so stehen sie im Rentenbewilligungsbescheid. Daß du dies alles sehr merkwürdig findest, glaube ich dir, denn mir ergeht es nach meinem Wissenstand ebenso. Bisher wurde ich vom VDK vertreten, bin aber in der letzten Zeit mit der Vorgehensweise nicht mehr einverstanden. Deßhalb habe ich morgen einen Termin beim Rechtsawalt für Sozialrecht. Mal sehen, was dieser zu der Angegenheit sagt. Vielen Dank für deine Bemühungen.

LG Nelia
 
Hallo,
wenn der Zeitpunkt, der zum Rentenantrag führt z.B. Unfall nicht länger als 6 Monate zurückliegt wird dieser ( Unfallzeitpunkt ) als Rentenbeinn angesetzt. Also rückwikend. Unfall Januar, Rentenantrag April gleich Rentenbeginn Januar. Unfall Januar, Rentenantrag Juli Rentenbeginn Juli.
LG Wolfgang
 
Hallo Kibi,
Du schreib , Zitat;“ Wenn dem Rentenversicherer bekannt ist, dass der/die Antragsteller(in) seit Antragstellung der Rente arbeitslos ist, ist der Rentenversicherer gesetzlich verpflichtet, die Arbeitsmarktkomponente von Amtswegen zu berücksichtigen, wenn denn eine Rente gewährt werden sollte. Dafür bräuchte kein neuer Antrag mehr gestellt zu werden“.

Meine Frage ist, wo kann ich nachlesen ,das der Rententräger dazu verpflichte ist? Ich habe eine BU Rente nach alten Recht seit 2000 und war bei Antragsstellung Arbeitslos und mir wurde bis heute vom Arbeitsamt oder Rentenversicherungsträger kein konkreter Arbeitsplatz angeboten.

Mein Antrag auf Arbeitsmarktrente habe ich 2006 gestellt, nach dem mir eine Kur abgelehnt worden ist mit der Begründung, ( gesundheitlicher Zustand wäre nicht zu verbessern) daraufhin habe ich eine Wiedereingliederungsantrag gestellt der auch abgelehnt wurde. Es folgten zwei Untersuchungen durch Rentenärzte die mir bescheinigten ,das ich weiter BU bin, aber leichte Tätigkeiten vollschichtig ausüben könne.

Dies obwohl ich seit 2006 durchgängig Krankgeschrieben bin , für alle Tätigkeiten.


Auf den ablehnenden Bescheid habe ich Klage beim Sozialgericht eingereicht, welches jetzt weiter Gutachten angeordnet hat.

Was ich wiederum nicht verstehe, weil es ja eigentlich darum geht ,ob ich jemals eine Konkreten Arbeitsplatz, seit ich BU Rentner bin , angeboten bekommen habe ,was niemals passiert ist.

Meine Frage, würdest Du dich wieder begutachten lassen, beziehungsweise was kann ich dagegen machen, das das Gericht den eigentlichen Sachverhalt bewertet.

Dazu Drucksache der Bundesregierung 16 / 1273 ( Anlag 1) Entwicklung und bestand von arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten. .

In dieser Antwort der Bundesregierung wird klar dargestellt , was unter arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten verstanden wird, Zitat: „ Unter arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten wird verstanden, dass Personen, die medizinisch nur teilerwerbsgemindert sind, Renten wegen voller Erwerbsminderung erhalten, weil sie keine auf dem Arbeitsmarkt übliche Beschäftigung finden konnten. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente orientiert sich danach nicht an dem medizinisch festgestellten Grad der Erwerbsminderung, sondern mit der „konkreten Betrachtungsweise“ daran, ob für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeit des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt übliche Arbeitsplätze vorhanden sind.

Nicht in betracht kommen nach dieser Sichtweise für die Betroffenen Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt unüblich sind , also insbesondere auf die besonderen Bedürfnisse einzelner Versicherter zugeschnitten sind. Ob ein Arbeitsplatz im konkreten Fall vorhanden ist, bemisst sich danach, ob Rentenversicherung oder Bundesagentur für Arbeit innerhalb eines Jahres dem Versicherten eine für ihm in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten können..“


Für die Antwort bedanke ich mich schon mal im vorraus
Fuchs
 
würdest Du dich wieder begutachten lassen, beziehungsweise was kann ich dagegen machen, das das Gericht den eigentlichen Sachverhalt bewertet

Hallo Fuchs,

wie kommst du darauf, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) in eine Arbeitsmarktrente umzuwandeln sein könnte? Soweit ich weiß, geht das nur bei teilweiser Erwerbsminderung, also bei möglichen 3 bis unter 6 Stunden täglich. Vermutlich geht das Gericht der Frage nach, ob du auch unabhängig von der Berufsunfähigkeit eine Teil-EM-Rente zu beanspruchen hättest, die dann in eine volle Arbeitsmarktrente umzuwandeln wäre. Denn selbst das BMAS geht in seiner Broschüre zur "Erwerbsminderungsrente" auf Seite 11 von dem allgemeinen Erfahrungssatz aus, dass die Erwerbsfähigkeit von Versicherten, die ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können in aller Regel zugleich auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschränkt ist.

Quelle: http://www.bmas.de/portal/3624/property=pdf/a261__erwerbsminderungsrente__767.pdf

P.S.: wie lange dauert denn das Sozialgerichtsverfahren schon?
 
Hallo Fuchs,

ich muss Machts Sinn recht geben. Du hast mein obiges Zitat aus einem anderen Beitrag von mir, auf deine Situation bezogen. Nur in dem anderen Beitrag geht es nicht um eine schon vorher gewährte BU-Rente nach § 240 SGB VI.

Gruss
kbi1989
 
Hallo,
dazu schreibt Erlenkämper- Fichte 6 Auflage Sozialrecht auf S.402 , Zitat: „ Den umfang der Leistungsminderung ,der Berufsunfähigkeit bewirkt, bestimmt das gesetz dahin, das die Erwerbsfähigkeit >> auf weniger als der Hälfte << derjenigen vergleichbarer gesunder versicherter herabgesunken sein muss, § 43abs. 2 SGB VI aF.


Das Merkmal der Leistungsminderung in § 42 Abs. 2 SGB VI aF ist nicht abstrakt zu bewerten. Insbesonder sind hier allein medizinische Kriterien ( zB ergometrischer Art) maßgebend. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit hat Lohnersatzfunktion, sie soll also eine durch Krankheit oder Behinderung bedingte dauerhafte Einbuße an Erwerbsfähigkeit und damit an Erwerbseinkommen in der Arbeitswelt auszugleichen. Daher ist das Ausmaß der Leistungsminderung nach den realen Gegebenheiten und Anforderungen zB an die Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung und Gleichmäßigkeit über eine volle Arbeitsschicht hinweg sowie an Quantität und Qualität seiner Arbeitsleistung, noch fähig ist, seine ( restliche) Erwerbsfähigkeit in Erwerbsarbeit und damit in Erwerbseinkommen umzusetzen oder nicht mehr. Wer zwar an Fahrrad – Ergometer kurzzeitig noch leichte Arbeiten leisten kann, in der realen Arbeitswelt regelmäßig über tägliche volle Schichten hingegen nicht mehr, genügt solchen Anforderungen nicht. „

S.403, Zitat: „ Kriterium für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit ist nicht allein der bisherige Beruf des Versicherten und die Frage, ob er diesen infolge Krankheit usw nicht mehr ausüben kann. Denn der Kreis der Tätigkeit. Nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, umfasst nicht nur den bisherigen Beruf oder die bisher verrichtete Berufsarbeit , sondern alle – also auch berufsfremden – Tätigkeiten, die seine Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung seines bisherigen Berufsweges zugemutet werden können, die sog. Verweisungstätigkeiten.

Berufsunfähigkeit liegt also nicht schon dann vor, wenn der Versicherte seine bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, wenn also ein Zimmermann, Schlosser, Elektriker usw die normalen Arbeiten seines bisherigen Berufs nicht mehr verrichten kann . Vielmehr tritt Berufsunfähigkeit erst ein , wenn er auch alle anderen zumutbaren Arbeiten- die sog. Verweisungstätigkeiten nicht mehr ausüben kann..“

Deshalb verweise ich auf die klare Antwort der Regierung zu diesen Thema .

Gruß
Fuchs
 
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