Hallo Kibi,
Du schreib , Zitat;“ Wenn dem Rentenversicherer bekannt ist, dass der/die Antragsteller(in) seit Antragstellung der Rente arbeitslos ist, ist der Rentenversicherer gesetzlich verpflichtet, die Arbeitsmarktkomponente von Amtswegen zu berücksichtigen, wenn denn eine Rente gewährt werden sollte. Dafür bräuchte kein neuer Antrag mehr gestellt zu werden“.
Meine Frage ist, wo kann ich nachlesen ,das der Rententräger dazu verpflichte ist? Ich habe eine BU Rente nach alten Recht seit 2000 und war bei Antragsstellung Arbeitslos und mir wurde bis heute vom Arbeitsamt oder Rentenversicherungsträger kein konkreter Arbeitsplatz angeboten.
Mein Antrag auf Arbeitsmarktrente habe ich 2006 gestellt, nach dem mir eine Kur abgelehnt worden ist mit der Begründung, ( gesundheitlicher Zustand wäre nicht zu verbessern) daraufhin habe ich eine Wiedereingliederungsantrag gestellt der auch abgelehnt wurde. Es folgten zwei Untersuchungen durch Rentenärzte die mir bescheinigten ,das ich weiter BU bin, aber leichte Tätigkeiten vollschichtig ausüben könne.
Dies obwohl ich seit 2006 durchgängig Krankgeschrieben bin , für alle Tätigkeiten.
Auf den ablehnenden Bescheid habe ich Klage beim Sozialgericht eingereicht, welches jetzt weiter Gutachten angeordnet hat.
Was ich wiederum nicht verstehe, weil es ja eigentlich darum geht ,ob ich jemals eine Konkreten Arbeitsplatz, seit ich BU Rentner bin , angeboten bekommen habe ,was niemals passiert ist.
Meine Frage, würdest Du dich wieder begutachten lassen, beziehungsweise was kann ich dagegen machen, das das Gericht den eigentlichen Sachverhalt bewertet.
Dazu Drucksache der Bundesregierung 16 / 1273 ( Anlag 1) Entwicklung und bestand von arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten. .
In dieser Antwort der Bundesregierung wird klar dargestellt , was unter arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten verstanden wird, Zitat: „ Unter arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten wird verstanden, dass Personen, die medizinisch nur teilerwerbsgemindert sind, Renten wegen voller Erwerbsminderung erhalten, weil sie keine auf dem Arbeitsmarkt übliche Beschäftigung finden konnten. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente orientiert sich danach nicht an dem medizinisch festgestellten Grad der Erwerbsminderung, sondern mit der „konkreten Betrachtungsweise“ daran, ob für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeit des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt übliche Arbeitsplätze vorhanden sind.
Nicht in betracht kommen nach dieser Sichtweise für die Betroffenen Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt unüblich sind , also insbesondere auf die besonderen Bedürfnisse einzelner Versicherter zugeschnitten sind. Ob ein Arbeitsplatz im konkreten Fall vorhanden ist, bemisst sich danach, ob Rentenversicherung oder Bundesagentur für Arbeit innerhalb eines Jahres dem Versicherten eine für ihm in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten können..“
Für die Antwort bedanke ich mich schon mal im vorraus
Fuchs