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Gutachterfragen zur HWS / LWS Bandscheibenschädigung

Hallo Kasandra,

nochmals vielen herzlichen Dank für die Weiterleitung der Unterlagen an das Forum. Da steckt wirklich gewaltiger Sprengstoff dahinter. Da ich selber noch nicht den Klageweg beschritten habe, war mir gar nicht bekannt, dass es mir eigentlich nicht möglich ist, eigene Fragen seitens des Gutachters über das Gericht beantworten zu lassen. Wenn ich davon ausgehe, dass Richter, Anwälte usw. medizinisch und auch physikalisch so unwissend sind, wie ich es vor dem Unfall war, dann kann so ein Gutachten zum überwiegenden Teil nur in die Hose gehen. Bekannt ist ja, wer die richtigen Fragen richtig formuliert bekommt auch die entsprechenden Antworten. Allein über die Fragestellung, welche mit ja und nein zu beantworten ist und den daraus resultierenden Unterfragen wird sehr schnell die Richtung vorgegeben.

Vielleicht schaffst Du es ja noch, dass zweite Dokument hochzuladen.

Viele Grüsse
Scheitholz
 
@Kassandra!

An dich und deinen Bekannten ein herzliches Danke schön.
An letzteren vor allem auch. weil er sich trotz aller Widrigkeiten weiterhin für die Unfallgeschädigten einsetzt.
 
Hallo Ehemann, Scheitholz, Sekundant etc.,

ich werde Euer DANKESCHÖN sehr gerne ausrichten!

Man kann nur gemeinsam kämpfen und profitieren!

Es muss immer jemand vorlegen und alle müssen nachziehen. Jeder hat gute Strategien. Ein Austausch ist sehr wichtig.

Und gerade hier ist es sehr wichtig gegenüber den Versicherungen (BG, HPV, BUV etc.) vernünftige Urteile und Entscheidungen zu erlangen.

Hat einer etwas positives muss das an die anderen Sozial- / Zivilgerichte übertragen werden, denn sonst verlieren wir alle.

Viele Grüße

Kasandra
 
Inhaltlich ergänzend sowohl zu meinem obigen Post als auch zu Kasandra und vllt. als Formulierungshilfe/ansatz für Andere stelle ich als Auszug den Text herein, der als mein Gericht zum Thema Fragen an den Gutachter bzw. Fragerecht in der mündlichen Verhandlung bekommen hat. Leider hatte ich zum damaligen Zeitpunkt keinen Verweis auf konkrete Verfahren der unteren Instanzen.

Dank Kasandra und ihrem Bekannten geht in den nächsten Tagen dazu ergänzend ein Schriftsatz an das Gericht mit ergänzendem Hinweis auf die beiden Verfahren.


BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R -:
"Dazu muss dieser Erfahrungsstand inhaltlich festgestellt und so rechtzeitig mit seiner Erkenntnisquelle (z.B. medizinisches Fachbuch) in das Gerichtsverfahren eingeführt werden, dass die Beteiligten sich darüber fachkundig machen und ggf. konkrete Beweiserhebungen beantragen können. Das gilt auch dann, wenn das Gericht meint, der Stand des einschlägigen Erfahrungswissens sei gerichtsbekannt, allgemeinkundig oder könne vom Gericht aus eigener, stets rechtzeitig offenzulegender Fachkompetenz beurteilt werden."

Der Sachverständige muss bei seiner Begutachtung also gerade verdeutlichen, welche Erfahrungssätze er seiner Begutachtung zugrunde legt und dass dieses Erfahrungswissen in der einschlägigen Wissenschaft (oder Fachkunde) aktuell als neuester Stand anerkannt ist."

Beruft sich eine Seite auf entgegenstehende Studien oder entgegenstehende Literatur, muss dem auch seitens des Gerichtssachverständigen durch Heranziehung anderer Literatur begegnet werden (vgl. BSG, Urteil v. 9.10.2001, B 1 KR 12/01 R; BSG, Urteil v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R a.a.O.; § 103 und § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG; Standard-Chaos? Der Sachverständige im Dickicht zwischen Jurisprudenz und Medizin, Peter Thurn: Standardchaos in der Prozesswirklichkeit – aus Sicht des Gerichts pp 51-62, Springer-Verlag 2014).

Will eine Prozesspartei ein ihr ungünstiges Sachverständigengutachten angreifen und erschüttern, ist sie grundsätzlich weder auf Grund ihrer Substanziierungslast noch ihrer allgemeinen Prozessförderungspflicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen. Substantiiertes, mit Nachweises unterlegtes Parteivorbringen, das nachprüfbar nachweist, dass die Inhalte des Gutachtens in nicht vereinbaren Widerspruch mit dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaft, den Befundtatsachen oder anderen Inhalten der Gerichtsakte stehen, ist ausreichend (vgl. BGH 19.2.03, lV ZR 321/02, NZV 03, 226; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04 -, NJW 2006, S. 152 [154]).

Bei einem medizinischen Gutachten muss der Gutachter sich mit sämtliche Anknüpfungstatsachen, insbesondere Berichte über den Unfallhergang, Krankenunterlagen oder Stellungnahmen der behandelnden und oder sonstigen fachkundigen Stellungnahmen auseinanderzusetzen (Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl. Rn. 317 ff.). Weicht der Sachverständige von einer solchen Stellungnahme ab, so muss er im Gutachten auf diese fachkundige Äußerung eingehen und den Grund für sein abweichendes Ergebnis nachvollziehbar darlegen. Andernfalls ist das Gutachten unvollständig und deshalb fehlerhaft, liefert weder einen Beitrag zu der dem Gericht obliegenden Wahrheitsfindung noch zur Erhaltung bzw. Herstellung des Rechtsfriedens.

Sachdienliche und einfachste Aufklärungsmöglichkeit, die vorhanden ist und Erfolg verspricht ist es, den Gutachter zu den aufgezeigten und nachgewiesenen Widersprüchen zu den tatsächlichen Befundtatsachen/Inhalten der Gerichtsakte etc. zu befragen und ihn zu seinen gegenbeweisenden/entkräftenden Nachweise oder Gründen davon seiner abweichenden Behauptungen zu befragen. Dies führt entweder zu einer Ausräumung der Problematik oder es zeigt sich – z. B. bei fehlenden Nachweisen des Gutachters zu seinen Äußerungen bzw. fehlendem entkräftendem Nachweis seiner Widersprüche – dann ein die gerügten Äußerungen bestätigendes, überzeugendes/überzeugend begründbares Ergebnis.

Es bleibt in Abgleich mit den Ausführungen zur höchstrichterlichen/gewohnheitsrechtlich verfestigten Rechtsprechung festzustellen, dass Dr. XXXY (weiterhin) nicht einen einzigen, die diesseitigen Nachweise gegenbeweisenden oder entkräftenden Nachweis dazu erbracht hat, dass seine Äußerungen „in der einschlägigen Wissenschaft (oder Fachkunde) aktuell als neuester Stand anerkannt“ sind oder der die aufgezeigten Widersprüche seiner Behauptungen zu Inhalten von Befundtatsachen/dem Inhalt der Gerichtsakte/der Fachliteratur etc. als überzeugend begründbares Ergebnis gegenbeweist.

Anstatt den für den zu entscheidenden Fall entscheidungserheblichen Normtext rechts/medizinwissenschaftlich-methodisch zu konkretisieren, führt Dr. XXXY damit ohne systematischen Zusammenhang Gründe auf, die die vermeintliche Rechtslage oder vermeintliche, medizinische Sachlage rechtfertigen können sollen.

....
Es wird höflich darauf hingewiesen, dass es ständiger Rechtsprechung des BSG entspricht, dass jedem Beteiligten gemäß § 116 S 2, § 118 Abs1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO sowie in Verbindung mit § 137 Abs. 4 ZPO das Recht zusteht, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.4.2008 - B 9 SB 58/07 B SozR 4-1500 § 116 Nr 2 RdNr 5; BSG Beschluss vom 7.8.2014 - B 13 R 439/13 B -Juris RdNr 10; s auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 24.8.2015 - 2 BvR 2915/14 - Juris RdNr 17 ff).

Das Fragerecht soll unabhängig davon, ob das Gericht selbst ein Gutachten für erläuterungsbedürftig hält, es dem Antragsteller erlauben, im Rahmen des Beweisthemas die Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um hierdurch zumindest auf die Grundlagen der als solche nicht überprüfbaren gerichtlichen Beweiswürdigung (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG) Einfluss nehmen zu können (vgl BSG Beschluss vom 7.8.2014 - B 13 R 439/13 B - Juris RdNr 12).

Sachdienliche Fragen iS von § 116 S 2 SGG liegen immer dann vor, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (vgl BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B – SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 10). Es müssen keine konkreten Fragen eingereicht werden, die Benennung der Beweisthemen reicht. Es ist dabei unerheblich, ob das Gericht oder der Gutachter die gestellten Fragen für entscheidungserheblich oder wesentlich halten oder nicht.

Die Nicht-Gewährung des Fragerechts bedeutet die Verletzung des Fragerechts nach § 116 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) und damit Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes).

Entsprechend obigen Inhalts ist es unerheblich, was Dr. XXXY für wesentliche Einwände hält. Es ist schlicht die Pflicht des Gutachters, entsprechend des Fragrechts zustehende Fragen einer Prozesspartei zu beantworten.
 
Hallo,

zu der Angelegenheit noch ein Wort von mir............ im alten Jahr.

Ok viel Theorie und Wahrheit, aber wenn die Gerichte nicht wollen- können-dürfen wird so manches praktisch – strategisch- wegeputzt.
BG und Bandscheiben ist so oder so wie ein rotes Tuch für die und klaro es kann viel Geld kosten, weil eine Volkseuche und dies ist u. a. der springende Punkt.
Die Politik-Rechtsprechung-BG alle wissen warum es geht und ich bin mir sicher, dass hier hintenherum,
die Strategie-Wege- zusammen ausgehandelt werden.

Schaut man mal die bekannten Testfahrer Urteile u. a. vom BSG an, eha auf einmal kann das BSG ein Roman schreiben und das LSG BW muss im zweiten Versuch mitziehen. Wobei die aber wiederum, mit dem von der BG für die BG geschriebenen "Bla Bla" von Schönberger und Co. nicht Dacor gehen.:D:p

Dies mit Recht, aber im gleichen Zuge mit:
"keine unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis stehende klinische Symptomatik"

auf sehr sehr dünnem Eis bewegen:oops::p

Und immer wieder mein alter u. a. BG Spruch:
Was nicht passt, wird passend gemacht !

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.6.2015, L 10 U 221/13 ZVW
22
Allerdings sieht sich der Senat in seiner ursprünglichen Auffassung, wonach ein so genannter traumatischer Bandscheibenvorfall auch ohne knöcherne oder ligamentäre Begleitverletzungen auftreten kann, durch die durchgeführte Sachaufklärung, insbesondere durch die Ausführungen von Dr. W. in seiner ergänzenden Stellungnahme, bestätigt. Danach - so der Sachverständige unter Bezugnahme auf die wissenschaftliche Datenlage und Begutachtungsliteratur - ist eine traumatische, also unfallbedingte, Bandscheibenverletzung ohne eine knöcherne Beteiligung dann unwahrscheinlich, wenn keine unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis stehende klinische Symptomatik vorliegt. Im Grunde bestätigt der Sachverständige damit die Ausführungen des Senats im Hinweisschreiben an den Sachverständigen, in dem der Senat auf seine, in einer Vielzahl von Renten- und Unfallsachen gemachte Erfahrung verwiesen hat, wonach bei entsprechenden degenerativen Veränderungen auch relativ geringe Belastungen (z.B. Verdrehen, ungeschicktes Heben) zu Bandscheibenvorfällen führen können, ohne dass Band- oder knöcherne Strukturen Schäden aufweisen und er hat auch der vom Senat hierzu angeführten Literatur (Krämer/Matussek/Theodoridis, Bandscheibenbedingte Erkrankungen, 6. Auflage, S. 80 ff.) nicht widersprochen, sondern sie seiner ergänzenden Stellungnahme zu Grunde gelegt und weitere, dies stützende Begutachtungsliteratur angeführt.

23
Soweit der Sachverständige im Gutachten selbst noch ligamentäre oder knöcherne Verletzungen für die Bejahung des naturwissenschaftlichen Zusammenhang bei der Prüfung eines sogenannten traumatischen Bandscheibenvorfalls gefordert hat, hat er hieran in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht mehr festgehalten. Er hat dabei entsprechend den Erläuterungen des Senats auch berücksichtigt, dass das „Trauma“ i.S. des Unfallbegriffs keine besondere Einwirkung voraussetzt, dem Aspekt Einwirkung von außen in Bezug auf den Unfallhergang deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (s. BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15) und somit auch geringe Einwirkungen, wie Verdrehen, Verwinden etc., die als Ursache von (isolierten) Bandscheibenrupturen beschrieben sind (Krämer, a.a.O.), für die Annahme eines Unfalles ausreichen. Ein so genannter traumatischer Bandscheibenvorfall erfordert somit als äußere Einwirkung - wie generell der Begriff des Unfalls im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung - keine besondere äußere Einwirkung. Alltägliche Vorgänge wie Stolpern, Drehen, Verwinden, etc. genügen. Selbst die Gegenkraft, die von einem anzuhebenden Gegenstand ausgeht, genügt für die äußere Einwirkung i.S. des Unfallbegriffs (BSG, a.a.O.).

24
Der Senat hält dem entsprechend auch daran fest, dass den von der Beklagten ursprünglich angeführten Ausführungen von Schönberger/Mehrtens/Valentin aus den oben dargelegten Gründen und auch deshalb nicht zu folgen ist, weil - wie vom Senat im aufgehobenen Beschluss bereits dargelegt und in der aufhebenden Entscheidung vom BSG insoweit nicht verworfen - die diesen Ausführungen zu Grunde liegende Auffassung nicht zwischen den zwei Prüfungsstufen der Theorie der wesentlichen Bedingung unterscheidet und gegebenenfalls bei der wertenden Entscheidung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu einem Zirkelschluss führt. Dies hat im Übrigen auch das Bundessozialgericht bereits im Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R (SozR 4-2700 § 8 Nr. 7) so formuliert (dort Rdnr. 34). Zuletzt hat auch die Beklagte vor allem auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Bezug genommen und auf Grund der im vorliegenden Fall erhobenen Befunde die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs verneint.
Quelle:
Urteil des 10. Senats vom 18.6.2015 - L 10 U 221/13 ZVW -

Rotz Frech das:mad:
SG KA Urteil - 26.04.2016 - S 1 U 1567/15
Seite 5 oben:
LSG Baden-Württemberg vom 18.06.2015 - L 10 U 221/13 - ZVW - (juris) nicht entgegen.
Ungeachtet dessen, dass die dortigen Ausführungen, ein traumatischer Bandscheibenvorfall setze nicht
ausnahmslos ligamentäre oder knöcherne Begleitverletzungen voraus
, nicht der herrschenden
medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung entspricht und schon deshalb das erkennende Gericht nicht überzeugt,
Quelle:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=185105&exportformat=PDF

V. Grüße und eine guten Rutsch!
 
Die Klägerin möchte aus dem Urteil des LG Mannheim vom 12.09.2013 - 10 S 101/11 Folgendes zitieren:
Im übrigen hält das Gericht in Fällen wie dem vorliegendem mit einem für die Insassen kräftig spürbarem Anstoß die Argumentation der Versicherungswirtschaft - hierzu die Beklagte 2 zählend - für absurd und lebensfremd. Wären die von der Versicherungswirtschaft gebetsmühlenartig vorgebrachten Behauptungen zutreffend, gäbe es bei den Unfallopfern regelmäßig Abertausende von Simulanten und überempfindlichen Mimosen, die sich im Interesse eines - bei derartigen Verletzungen eher bescheidenen - Schmerzensgeldes teilweise wochenlangen, anstrengenden und schmerzhaften, jedenfalls lästigen Behandlungen unterzögen. Zutreffend ist zwar, dass bei derartigen Verletzungen üblicherweise kein durch bildgebende Mittel darstellbarer Befund festgestellt werden kann. Gleichwohl handelt es sich aber bei derartigen Verletzungen um ein Massenphänomen nach Verkehrsunfällen. Selbst wenn derartige Verletzungen im Bereich der HWS oder Brustwirbelsäule ohne feststellbaren organischen Befund entstehen können, teilweise auch verbunden mit Belastungen, welche unter üblichen Alltagsbelastungen liegen, so kommt es entscheidend darauf an, dass derartige Verletzungen typisch bei plötzlichen, schockartig sich ereignenden Vorfällen, teilweise angstbesetzt, auftreten. Eine hiermit vermutlich in vielen Fällen bei geringen Geschwindigkeiten mitwirkende psychische Veranlassung ist aber dem Schädiger ebenfalls zuzurechnen (vergleiche Palandt BGB 73. Auflage vor §249 Rn. 37 ff).
Urteil des LG Mannheim vom 12.09.2013 - 10 S 101/11
 
Hallo Ehemann,

vielen Dank für deinen Post!
 
HAllo @ all

ich sitze hier gerade und schreibe die Fragen an den Gutachter auf meinen Gutachter um.
Jetzt stellt sich mir folgende Frage:
Der unfallchirugische/fachorthopädischen Gutachter konnte ein Thoracic Outlet Syndrom ausschliessen. Insgesamt dauerte seine komplette Begutachtung ganze 10 min. Die Angiologin braucht für die Diangnose TOS am Ultraschall (also bildgebende Diagnostik) schon 10 mi). Also ist klar das die jetztige Begutachtung in Beziehung auf diesen offensichtlichen Vorschaden vollkommen bodenlos ist. Ich weiß ja was ich beim Ultrschall sah. Und der zur Rate gezogene Gefäßchirurg nannte die Untersuchung der Angiologin als sehr gut.
Jetzt steht also im sozialgerichtlichem Gutachten kein TOS. Demnach kann ich doch jetzt dem Gutachter die Frage stellen inwieweit (der von Guachter nicht bestätigte) Vorschaden bzw Schadesanlage HAuptursache meines streitigen Gesundheitsschadens ist. NAch Adam Riese muß er ja dann aussagen das es keine Vorschaden gibt oder sehe ich das nun ganz falsch?

Was sagt ihr dazu?

Gruß
Chris1966
 
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