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Gutachterfragen zur HWS / LWS Bandscheibenschädigung

Kasandra

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28 Sep. 2006
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8,676
Ort
Irgendwo im Nirgendwo
Habe über einen Bekannten die Nachfolgenden Gutachterfragen zum HWS / LWS Bandscheibenschaden erhalten welche in einem SG Verfahren dem Geschädigten zum Erfolg führten. Die Beklagte BG hat dazu die Berufungsfrist verstreichen lassen.

Wichtig ist, dass die Fragen als Antrag in das gerichtliche Verfahren eingebracht werden. Und zwar als Antrag auf Erweiterung der gerichtlichen Beweisanordnung zum Gutachterauftrag. Es muss beantragt werden, dass der Gutachter die Fragen zu beantworten hat. Soweit der zuständige Richter bzw. Senat das zu "umschiffen" versucht, gleich Verweis aus das Verfahren S 15 U 74/15 . In diesem Verfahren fanden die Fragen bereits Eingang und mussten im Zuge des rechtlichen Gehörs vom Gutachter beantwortet werden - auf richterliche Anordnung durch vorgeschalteten klägerseitigen Antrag.

Die Fragen 14 bis 18 sind für fast alle Unfallereignisse anwendbar. Die Gerichte pauschalisieren in Ihrer Fragestellung zunehmend, verkürzen diese sogar und gehen nicht mehr ins Detail. Jedoch steht und fällt die gutachterliche Aussagefähigkeit mit der Qualität der gestellten Fragen.

In diesem Sinne.......

1. Der Verletzte gibt an, ….hier die Anamnese zum Unfallgeschehen und der Unfalldynamik angeben.
Sprechen diese,
- jedes für sich alleine betrachtet
- in der Gesamtschau betrachtet
zeitlich unfallnahe Symptomatik für einen konform gehenden Bandscheibenvorfall im Bereich der HWS ?

Wenn Sie die Frage 1 mit Nein beantworten, begründen Sie bitte ausführlich warum, welches dieser Symptome,
- jedes für sich alleine betrachtet
- in der Gesamtschau betrachtet
nicht für einen Bandscheibenvorfall sprechen ?

2. Liegen den Akten gesicherte klinisch Untersuchungsbefunde von Ärzten bei – erstellt und erhoben vor dem Unfalltag - die Vorschäden oder radikuläre Symptome /Beschwerden an der HWS als - klinisch manifest - dokumentieren?

Wenn Sie diese Frage mit Ja beantworten, bitten nennen Sie diese klinischen Untersuchungsberichte nach,
- Name des erstellenden Arztes
- Datum
- Aktenblattnummer der Gerichtsakte

Wenn Sie Frage 2 mit Ja beantworten geben Sie insbesondere an,
- welche Anamnese, klinische Untersuchung, klinisches Beschwerdebild und Diagnose,
- welche objektivierbaren Veränderungen verbundener Krankheitszustand
- ob Differentialdiagnosen erhoben wurden und welche,
- ob Therapien erwogen wurden sind und die Art der gewählten Indikation(en),
diesem(n) klinischen Befund(en) zugrunde gelegt wurde(n)?

3. Welcher Art und wie schwer war die äußere Gewalt/-Krafteinwirkung?

4. Deckt sich die Erheblichkeit der äußeren Einwirkung mit den Schilderungen des Klägers und den Ergebnissen der Vorgutachter ?

5. Welche segmental energetischen Kraftkomponenten trafen auf welche Wirbelsäulenabschnitte und haben auf den dortigen Schädigungsbereich eingewirkt? Geben Sie insbesondere an welche energetischen Kraftkomponenten gemeinsam und welche gleichzeitig -und jede für sich alleine- auf die Wirbelsäulenabschnitte sowie auf die Bandscheiben einwirkten. Geben Sie bitte an welche Auswirkungen eine solche Einwirkungen,
- auf eine gesunde Bandscheibe
- auf eine vorgeschädigte Bandscheibe
haben?

6. Welche segmentalen Bewegungs- und Belastungsbedingungen (im Bezug auf die gesamte Unfalldynamik/-ablauf) trafen gemeinsam und welche gleichzeitig -und jede für sich alleine- auf welche Wirbelsäulenabschnitte und Bandscheiben?
Nehmen Sie bitte präzise Stellung zu den sechs Freiheitsgraden (Flexion/Extension, Seitneigung rechts/links, Torsion rechts/links, axiale Kompression und Dekompression, Schub in Sagittal- und Frontalebene) Nehmen Sie zusätzlich Stellung zu möglichen Einflüssen (Körpergewicht, Größe, Muskelkräfte, Unvorhersehbares plötzliches Ereignis) sowie äußere und wirkende Scherkräfte.

7. Kann sich die Lage des dislozierten Bandscheibengewebes posttraumatisch noch verändern bzw. ist es möglich, dass sich innerhalb von Stunden oder Tagen oder Wochen nach dem Unfallereignis - durch Dorsolateralverlagerung des Gewebes - es zu einem radikulärem Syndrom kommen kann mit möglicher Tendenz chronischer Ausprägung?

8. Ist gesichert, dass durch unfallzeitnahe radiologische Bildgebung die zum isolierten Bandscheibenschaden von der nominierenden Literatur geforderten knöchernen oder minimalen legitimätäre Schädigungen, Einblutungen, Ödeme stets erkannt werden oder sind bedingt durch Technik und Verfahren Wahrscheinlichkeiten gegeben (in dem beim Kläger angewandten radiologischen Verfahren ), dass geschädigte Bereiche radiologisch nicht erfasst bzw. nicht „geschnitten“ werden ?

9. Ist es Möglich, dass durch Zugabe von Medikamenten (Arzneimittel, Präparate, Pharmazeutika) Ergüsse oder Einblutungen oder Ödeme sich binnen Stunden oder Tagen zurückbilden?

10. Ist durch die Wissenschaft der kausale Zusammenhang zwischen der mechanischen Belastung der Halswirbelsäule und der Entstehung eines Bandscheibenvorfalles derzeit geklärt oder ist die Wissenschaft diesen Beweis schuldig?

11. Die Literatur der gesetzlichen Berufsgenossenschaft (hier: Schönberger/Mertens/Valentin; 8. Auflage, Seite 434ff) gibt einen medizinischen Erfahrungsschatz an, dass Bandscheibenvorfälle als Unfallfolge stets mit begleitenden (minimalen) knöchernen oder Bandverletzungen im betroffenen Segment einhergehen. Ohne diese Begleitverletzungen ist die Schadensanlage / Vorschaden wesentlich im Sinne einer Gelegenheitsursache.

Liegen diesem medizinische Erfahrungsschatz;
(a) eine gesunde humane in vito Bandscheibe,
(b) eine degenerativ vorschädigte humane in vito Bandscheibe (Grad der Ausprägung – unnatürlich vorgeschädigt zu Testzwecken oder durch degenerativ natürliche Prozesse )
(c) präparierte gesunde in vito Tierpräparate
(d) präparierte vorgeschädigte in vito Tierpräparate
(e) unterschiedliche in vito Tierpräparate
(f) unterschiedliche humane in vito Präparate
(g) unterschiedlich vorkonditionierte in vito Tierpräparate
(h) unterschiedlich vorkonditionierte humane in vito Präparate
(i) gleichwertige Bewegungs-/Belastungsmuster
(j) einheitliche Versuchsdurchführung
(k) einheitliche gesamt Methodik zur wissenschaftlichen Arbeit/Studie
(l) oder andere für diesen Fall wichtige Faktoren
zu Grunde?
Bitte gehen Sie genau und detailliert sowie einzeln auf die jeweilig aufgeführten Faktoren (a-l) ein und beurteilen den streitigen Gesundheitsschaden – in seiner Individualität zum verletzten Kläger am Unfalltag – im direkten Vergleich zum Ergebnis der Fragen 5/6/7/18/19 im Bezug des o.g. Erfahrungsschatzes.
Geben sie weiter an ob sich die Existenz eines isolierten Bandscheibenvorfalles (ohne die o.g. Begleitverletzungen) durch einwandfreie, unumstößliche wissenschaftlichen Begründungen ausschließen lässt oder ob naturwissenschaftliche Fragen hierzu noch unbeantwortet sind.
Geben Sie bitte zudem an ob in den verschiedenen Publikationen zum potenziellen Entstehungsmechanismus eines Bandscheibenvorfalles – basierend auf experimentellen Versuchen – unterschiedliche Bewegungs-/Belastungsmuster diskutiert werden oder ob alle Fragen dazu durch einen einheitlich medizinischer Konsens –vollumfänglich - beantwortet sind.
Nehmen Sie Stellung zu den beiden im Feld kursierenden Hypothesen zur Entstehung von Bandscheibenvorfällen:
(a) Strukturdefekte und Schwachstellen im sogenannten Faserring (Defekt indoktriniert von innen nach außen)
(b) Scherspannungen zwischen den Fasern und dem knorpeligen Anteil der Deckplatte (Defekt indoktriniert von außen nach innen)
und geben an, welche Hypothese dem streitigen Gesundheitsschaden begünstigte oder ob beide gleichwertig nebeneinander oder eine Prozentual einen Mehrwert (Angabe in %) gegenüber der anderen bedingt oder eine andere Hypothese zum Tragen kommt?

Hinweis: Legen Sie zum Gutachterauftrag – durch Sie – referierte, herangezogene und hergeleitete wissenschaftlichen Arbeiten und Studien die jeweils vollständig Autorenfassung als Anlage bei !

12. Kann über das Unfallereignis nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der strittige Gesundheitsschaden entfiele?

13. Wäre ohne den Arbeitsunfall der als Unfallfolge streitige Gesundheitsschaden nicht eingetreten ?

14. Würde der streitige Gesundheitsschaden auch ohne dieses Unfallereignis eintreten oder bestehen?
Wenn Sie diese Frage mit Ja beantworten geben Sie an, wann genau - zu welchem Zeitpunkt, bei welchem alltäglich austauschbarem Ereignis - der streitige Gesundheitsschaden
- eingetreten würde?
- besteht?
Gehen Sie insbesondere auf die Wesentlichkeit aller einzelnen mitwirkender Bedingungen allein bezogen auf ihre eigene Beziehung zum Erfolg – also auf ihre eigene Beziehung zum streitigen Gesundheitsschaden, ein. Beurteilen Sie und legen dar ob das Unfallereignis den Gesundheitsschaden wesentlich bedingt bzw. mitbedingt hat nach der Konstitution dieses Einzelfalles, ob bei diesem Versicherten angesichts seiner individuellen Konstitution einschließlich all seiner Schadensanlagen oder Vorschäden das Unfallereignis für die Entstehung des Schadens von wesentlicher ursächlicher Bedeutung war.
Hinweis:
Wesentliche Bedingung bedeutet nicht „allein wesentliche Bedingung“. Es können zu dem Eintritt eines Gesundheitsschadens durchaus mehrere Ursachen als sog. Teilursachen – jeweils für sich wesentlich – an der Entstehung des Gesundheitsschadens mitwirken. Für die Bejahung eines rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhangs genügt es, dass das Schädigungsereignis eine solch wesentliche Teilursache bildet. Eine quantitativ (Prozentual) weniger bedeutsame Bedingung kann für den Eintritt des Erfolgs doch qualitativ erheblich und damit rechtlich von wesentlicher Bedeutung sein. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Einwirkungen aus dem geschützten Risikobereich zu 25, 50 oder 75 Prozent an der Entstehung des Schadens beteiligt waren. Ob eine Ursache für den Erfolg – hier also für den Eintritt des Gesundheitsschadens – wesentlich ist, beurteilt sich vielmehr individuell nach ihrer Beziehung zum Erfolg und nach ihrem Wert und ihrer Bedeutung für den Eintritt des Erfolges im konkreten Einzelfall.

15. Entstammt ein/mehrere unfallunabhängiger(e) Kausalfaktor(en) dem Bereich der Schadensanlage oder Vorschaden, legen Sie dar warum die Schadensanlage oder der Vorschaden nachweisbar so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass auch normale – beliebig austauschbare- Belastungen des täglichen Lebens den Gesundheitsschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd gleicher Schwere ausgelöst hätte(n)?
Hinweis:
Das kassenärztliche Vorerkrankungsverzeichnis beim Verletzten zeigt eine langjährige Beschwerdearmut (im streitigen LWS Bereich) vor dem Unfall – ohne klinische Indikation und Ausprägung. Vorlage in den Gerichtsakten von urschriftlichen Aussagen von Freunden und Arbeitskollegen mit Angaben zu Aktivitäten - welche vor dem Unfall möglich waren und welche nach dem Unfall nicht mehr möglich sind - bestätigen die Beschwerdearmut vor dem Unfall. Kein Befundbericht – vor dem streitigen Unfallereignis - beschreibt radiologische Zeichen eines länger dauernden degenerativen Prozesses der HWS im Sinne von sogenannten Modic-Zeichen oder Klassifizierung nach Pfirrmann bzw. Krämer.

16. Bildet der Unfall eine wesentliche Mitursache, eine Teilursache neben anderen, unfallunabhängigen Ursachen für die Entstehung des streitigen Gesundheitsschadens?

Wenn Sie diese Frage mit Nein beantworten geben Sie bitte an, welche unfallfremden Faktoren an der Entstehung des streitigen Gesundheitsschadens ursächlich mitgewirkt haben oder diesen sogar überwiegend verursachet haben, der Eintritt des Gesundheitsschadens also ohne ihre ursächliche Mitwirkung nicht entstanden wäre.
Steht fest, dass neben dem Arbeitsunfall auch solche unfallfremden Faktoren an der Entstehung des streitigen Gesundheitsschadens ursächlich wesentlich mitgewirkt haben, wägen Sie die Bedeutung und Tragweite der einzelnen Kausalreihen für den Eintritt des Schadens dar und begründen Sie detailliert. Prüfen Sie und legen bitte dar, ob diese verschiedenen Kausalreihen im konkreten Einzelfall in ihrer ursächlichen Bedeutung „annähernd gleichwertig“ sind oder ob eine von ihnen an Bedeutung so eindeutig überwiegt, dass sie als allein wesentliche Ursache gewichtet werden muss.
Hinweis:
Kann ein eindeutiges ursächliches Überwiegen der einen oder anderen Kausalreihe nicht überzeugend festgestellt werden, sind alle mitwirkenden Kausalfaktoren als „annähernd gleichwertige Mitursache“ zu werten. Sind also neben dem Arbeitsunfall auch andere, unfallfremde Ursachen wie z.B. eine Schadensanlage/Vorschaden an der Entstehung des streitigen Gesundheitsschadens beteiligt, kann aber nicht sicher festgestellt werden, dass diese unfallfremden Kausalfaktoren gegenüber den Unfalleinwirkungen an Bedeutung derartig überwiegen, dass sie als die allein wesentliche Teilursache neben jenen unfallfremden Ursachen, und diesen Teilursächlichkeit reicht aus, begründet dies einen rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und dem streitigen Gesundheitsschaden. Nur wenn die unfallfremde Ursache den Arbeitsunfall in seiner ursächlichen Bedeutung für den Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich so eindeutig überwiegt, dass bei realer, auch den Schutzwerk des Gesetztes berücksichtigenden Würdigung die Unfalleinwirkung demgegenüber als unbedeutend gewichtet werden muss, kann der Arbeitsunfall den dann nicht wesentlichen ursächlichen Zusammenhang verdrängen, mit der Folge, dass dieser nicht mehr wesentliche Bedingung, nicht mehr wenigstens wesentliche Teilursache ist.

17. Gelangen Sie gutachterlich zu der Einschätzung das beim Kläger,
ein Vorschaden als allein wesentliche Ursache und der
Unfall als Gelegenheitsursache gewertet werden muss, so begründen Sie und legen dar, ob der Vorschaden:
in seinen tatsächlichen Grundlagen für den konkreten Einzelfall nach Art. Ausprägung und Ausmaß ihre Ansprechbarkeit in der Sache des Vollbeweises nachgewiesen ist,
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch ohne dieses Unfallereignis den Eintritt des streitigen Gesundheitsschadens bildet - also das Unfallereignis hinweg gedacht werden kann und gleichzeitig der Erfolg entfällt (conditio sine qua no),
für sich gesehen rechtlich auch wesentlich ist,
bei der gebotenen individuellen Abwägung mit dem Unfalleinwirkungen von solch überragender Bedeutung für den Eintritt des Gesundheitsschadens ist, dass er bei der gebotenen vernünftigen, lebensnahen Würdigung als die tatsächlich und rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten ist und die Einwirkungen aus dem Unfall demgegenüber praktisch unbedeutend sind,

insbesondere,
der Vorschaden nachweisbar so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass der streitige Gesundheitsschaden wahrscheinlich auch durch beliebig austauschbare Ereignisse des unversicherten Alltagslebens zu annähernd derselben Zeit eingetreten wäre.

18. Gelangen Sie gutachterlich zu der Einschätzung das beim Kläger,
eine Schadensanlage als allein wesentliche Ursache und der
Unfall als Gelegenheitsursache gewertet werden muss so begründen Sie und legen dar, ob die Schadensanlage:
in ihren tatsächlichen Grundlagen für den konkreten Einzelfall nach Art. Ausprägung und Ausmaß ihre Ansprechbarkeit in der Sache des Vollbeweises nachgewiesen ist,
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch ohne dieses Unfallereignis den Eintritt des streitigen Gesundheitsschadens bildet - also das Unfallereignis hinweg gedacht werden kann und gleichzeitig der Erfolg entfällt (conditio sine qua no),
für sich gesehen rechtlich auch wesentlich ist,
sie bei der gebotenen individuellen Abwägung mit dem Unfalleinwirkungen von solch überragender Bedeutung für den Eintritt des Gesundheitsschadens ist, dass sie bei der gebotenen vernünftigen, lebensnahen Würdigung als die tatsächlich und rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten ist und die Einwirkungen aus dem Unfall demgegenüber praktisch unbedeutend sind,

insbesondere,
die Schadensanlage nachweisbar so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass der streitige Gesundheitsschaden wahrscheinlich auch durch beliebig austauschbare Ereignisse des unversicherten Alltagslebens zu annähernd derselben Zeit eingetreten wäre.

19. Wirkte das Unfallergebnis auf einen vorbestehenden Gesundheitsschaden ein und brachte diesen in eine geänderte Erscheinungsform?
Wenn Sie diese Frage mit Nein beantworten begründen Sie bitte warum Sie das Unfallereignis nicht als wesentliche Bedingung nicht als Ursache einer Verschlimmerung bewerten.

20. Soweit sie zur Einschätzung gelangen ein asymptomatischer Bandscheibenschaden bzw. Protrusion hätte bereits vor dem Unfallereignis vorgelegen, führte dann das unkontrollierte Unfallgeschehen ( Erst-) Entstehung der Symptome und zur (Erst-) Manifestation der Bandscheibenerkrankung?
Legen Sie bitte dar, ob beiden Bedingungen als gleichwertig für den Eintritt des streitigen Gesundheitsschaden stehen oder eben nicht und wenn nicht aus welchem Grund Sie die Erstmanifestation eines HWS Bandscheibenvorfalles als gleichwertige Bedingung in den Hintergrund rückt.

21. Welche Gesundheitsstörungen des Klägers beruhen – im Sinne der Entstehung oder dauernden / vorübergehenden Verschlimmerung – allein oder zumindest wesentlich – neben andern Ursachen – auf den Arbeitsunfall vom xxxx ?

Strittig z.B:
Chronische xxxxx mit diskret wechselnder Hypästhesie am rechten/linken xxxx und am xxxxx entsprechend einer variablen Reizung der Nervenwurzel Sxxx
Erfolgt durch xxxxx der HWS nebst ungesteuerter xxxxxx.

Relevante Instabilität der HWS im Bereich xxx aus xxx (MRT vom xxxxxx)

Deutlich aufgehobene Beweglichkeit und Einschränkungen im Segment xxxxx.

Isolierter Bandscheibenvorfall im HWS Bereich

Aufgrund:
- Unfallhergang kurz schildern.

22. Hat unfallbedingt die Notwendigkeit einer Heilbehandlung bestanden, gegebenenfalls für welchen Zeitraum?

23. Hat unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, gegebenenfalls für welchen Zeitraum?

24. Bestand eine durch den oben genannten Unfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens; falls ja, seit wann – ggf. gestaffelt nach Zeiträumen- und in welcher Höhe ?

25. Ist eine weitere Begutachtung erforderlich, gegebenenfalls auf welchem Fachgebiet ? – Eine etwaige Hinzuziehung bedarf der gesonderten Zustimmung/ Bestätigung durch den Kläger.

Wichtiger Hinweis zur Beantwortung der Fragen:
Sollten sich in den Antworten Wiederholungen ergeben so gehen Sie dennoch in konkret erschöpflicher Form auf die gestellte Fragen ein. Beantworten Sie dezidiert alle Fragen.
 
Hallo Kasandra,:)


Sehr Guter Beitrag! Das Verhalten der gekürzten Fragestellung aller wischi-waschi haben sich die Gerichte bei den BGn abgeschaut.

Dort werden dann bei den Widerspruchsausschüssen, auch gekürzte Darstellungen des UO abgegeben und auch die Aktenlage wird ständig verkürzt und geändert vorgetragen.

Und jetzt mal der Gegenpart zu deiner Fragestellung, damit wir UO mal wissen wie solche Pauschalfragen ausschauen:

:mad::mad::mad::mad:
1. Welche Folgen des Unfalls vom .... liegen bei dem/der Kläger/Klägerin heute vor?

2. In welchen Grade wird heute durch diese Unfallfolgen die Erwerbsfähigkeit d. Kl beeinträchtigt- beurteilt nach den allgemeinen Erfahrungssätzen der gesetzlichen Unfallversicherung?

3. Wie lange dauerte die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit an?

4. Wie hoch ist entsprechend dem Heilverlauf, den erhobenen Befunden und den vorliegenden Unterlagen rückblickend die unfallbedingte Minderung der Erwerbsunfähigkeit(MdE) ab dem Tag nach dem Wegfall der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (Nr.3) zu bewerten?

:eek::eek::eek::eek:

Die Fragen sind M.E. ein Zeichen dafür dass das SG nicht einmal die Akten übfolgen hat d.b. die Aktenlage wurde seitens des SG nicht dazu verwendet die Fragestellung zu erarbeiten. So schaut also bei Gericht der Sachverhaltermittlung aus 0%.

Nach allgemeinen Erfahrungssätzen(Nr.2) der GUV ist immer 0% min jedoch willkürlich <20% ist doch klar, diese Frage erübrigt sich.

Damit wird schon sehr offensichtlich, das die BG Herr des Verfahrens ist. M.E. müsste es heissen nach dem Erfahrunssätzen des Sozialen Entschädigungsrechts des Arbeitsministerium für Arbeit und Soziales.

Weil mit der so gestellten Frage wird der VN/UO von vorne herein total benachteiligt, dann kann nämlich die BG Ihr Wunschkonzert aller Selbstverwaltung-Erfahrungssätze vorbringen.

Die Arbeitsunfähigkeit(Nr. 3) ergibt sich doch aus der Aktenlage und ich glaube das es noch keinen Fall gegeben hat, wo ein SV eine über der Aktenlage bescheinigten AU bescheinigt hat.

Ja die erhobobenen Befunden und die vorliegenden Unterlagen, sind ja meist die der BG und M.E. notfalls frisiert zu gunsten der BGs. Hier wird nicht einmal die Frage in den Raum gestellt, ob diese Befunde und Aktenlage korrekt sind oder?

M.E. ist diese Fragestellung an Naivität kaum noch zu überbieten, drängt sich dem objektiven Betrachter der Verdacht auf, die BG würde alles schon im Voraus richtig machen und es gäbe daher im Voraus keine Zweifel an der Richtigkeit der Aktenlage.

Ist das SG nicht dazu verpflichtet diese Aktenlage zu prüfen?

Wird durch diese Fragestellung diese Amtsermittlungspflicht umgangen?

Müsste es nicht eine dem individuellen Fall entsprechende Fragestellung rechtsverbindlich vorgeschrieben sein?

M.E. können solche 4-Naive-Fragen einem sehr komplexen Thema wie einem schweren Schleudertrauma nicht gerecht werden.

Der "Wichtigste Punkt" der Unfallhergang wird hier M.E nicht Abgefragt oder geklärt und ist ein probates Mittel der BGn, durch Schilderung eines falschen Unfallhergangs einen "Verharmmlosten" Verletzungsmechanismus, dass UO/VN um seine Ansprüche zu bringen.

Wer jetzt mitgedacht hat, ist auch schon darauf gekommen, dass genau das selbe Spiel wie vor dem Widerspruchsausschuss von der BG abgezogen wird. Wie "Unterscheidet" sich das SG-Verfahren vom Widerspruchsverfahren mit solchen Fragen?

Richtig überhaupt nichts, eigentlich ein Skandal! Den Rest kann sich jeder selbst "Denken".

Gruß
Isswasdoc
 
Traumatische Bandscheibenschädigungen aufgrund Schleudertrauma!
Dieses Literaturstudium gibt Antwort die folgenden Fragen:
Sind Bandscheibenschäden bei Schleudertrauma möglich?
Es sind isolierte Bandscheibenschädigungen an der Halswirbelsäule möglich. Diese Schädigungen sind im Rahmen von Unfällen überdurchschnittlich häufig anzutreffen. Der Nachweis wurde über Leichenversuche geführt.
Sind Bandscheibenschäden bei Bagatellunfällen möglich?
Es sind bei Bagatellunfällen mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 9 bis 14 km/h (NICHT delta-v!) Bandscheiben möglich und wissenschaftlich nachgewiesen worden.
Kommt es mit heutigen bildgebenden Verfahren zu falsch-negativen Befunden?
In den drei nachfolgend vorgestellten Studien stellen alle drei übereinstimmend fest, dass bis zu 20% der Verletzungen in den heutigen bildgebenden Verfahren nicht festgestellt wurde, sondern erst bei Operationen oder nach dem Tode der Patienten bei Obduktionen. Es kann somit als wissenschaftlich gesichert gelten, dass bei20% der Unfallopfer keine Schäden nachweisbar sind, obwohl tatsächlich zum Teil schwere Verletzungenvorlagen!
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Quelle: Zeitschrift "Der Schmerz" 5-98 Seite 358
Funktionsaufnahmen mit maximaler Re- und Inklination der HWS weisen durch vermehrte Aufklappbarkeit ligamentäre Läsionen (Bänderverletzungen) nach, ebenso eine mögliche traumatische Spondylolisthesis. ... Bei zervikozephaler Schmerzpersistenz kann ein Nativ-Tomogramm der HWS okulte Wirbelkörperfrakturen aufdecken. Weichteileinblutungen oder traumatische Diskus-Protrusion bzw. -Prolaps können mittelszervikalem CT objektiviert werden.
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Quelle: Auszug aus dem Buch "Unfallversicherung - AUB-Kommentar" von Wolfgang Grimm ISBN Nummer 3-406 37704-4 Seite 144
"Ein Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule (C 5/6) wird nach medizinischer Erfahrung nicht durch Aufschlagen des Kopfes auf einen Gegenstand, sondern durch eine vorherige Kopf-Dreh-Bewegung ausgelöst (OLG Karlsruhe r+s 87, 268)."
Bandscheibenvorfälle werden in jüngerer Zeit i. S. des § 2 (2) a) AUB 61 als Zerreißungen an der Wirbelsäule angesehen, weil nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers als medizinischem Laien ein Bandscheibenvorfall als traumatisch bedingte Zerreißung an der Wirbelsäule, nämlich als Riß der Bandscheibe oder ihres Bestandteils Faserring möglich sein kann (BGH NJW-RR 89, 217; r+s 89, 166 = VersR 89, 73; ebenso OLG München ZfS 91, 173, LG München I ZfS 91, 172; LG Nürnberg r+s 91, 431; LG Karlsruhe VersR 88, 242; AG Norderstedt VersR 87, 304; Wussow/Pürckhauer § l IV Rn. 8. Will der Versicherer bei Nachweis eines Bandscheibenvorfalls eine Zerreißung unterstellen, so ist er an diese Zusage gebunden (OLG Hamm r+s 86, 322). (Seite 87, Unfallversicherung AUB-Kommentar) --------------------------------------------------------------------------------
Das klinische Wörterbuch (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 255, Aufl. Stichwort Bandscheibenvorfall, 253. Aufl. Stichwort Nucleus pulposus Prolaps, jeweils mit Abbildungen; vgl. weiter H. Wussow Wl 83, 44 und 134) führt aus, medizinisch gesehen komme es zu einem Bandscheibenvorfall, wenn der die Bandscheibe zusammenhaltende Faserring (Anulus fibrosus oder lamellosus) - sei es wie häufig durch Abnutzung, sei es wie selten traumatisch, durch Gewalteinwirkung - eine Lücke aufweist, also aufgerissen oder zerrissen ist.
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Quelle Urteilsbegründung BGH 23.11.88 IVa ZR 38/88
"Dem durchschnittlichen VN wird auffallen, dass von Zerreißungen an der Wirbelsäule und nicht einfach der Wirbelsäule die Rede ist. Er wird daraus den Schluss ziehen, nicht die Wirbelsäule als Ganze sei gemeint, sondern deren einzelne Teile, aus denen sie zusammengesetzt ist. Das Wort Zerreißung wird er auf die nicht knöchernen Bestandteile der Wirbelsäule beziehen. Für eine zerstörende Beschädigung eines Knochenteils rechnet er mit der Bezeichnung "Bruch" oder "brechen" (vgl. LG München l VersR 73, 1060; OLG Oldenburg VersR 85, 35: OLG Hamm VersR 88, 242). Als solche nicht knöchernen Bestandteile wird er - neben dem Bandapparat der Wirbelsäule, wenn ihm dessen Existenz bekannt ist - vor allem die Knorpelteile zwischen den Wirbelkörpern, eben die Bandscheiben, ansehen (vgl. Bruck/Möller/Wagner, VVG Anm. G 115 a. E.).
"Weil es Zerreißung "an" der Wirbelsäule heißt, wird er weiter eine völlige Abtrennung von Teilen nicht für erforderlich, vielmehr auch eine Rissbildung, ein Einreißen für genügend halten. Aus seiner Sicht kann das Heraustreten von offenbar sonst im Innern bleibenden, beweglichen Teilen der Bandscheibe mit deren Zerreißen, jedenfalls mit einem Reißen der äußeren Begrenzung dieser Bandscheibe verbunden sein."
"Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird allerdings weit überwiegend die Auffassung vertreten, ein Bandscheibenvorfall könne nicht als Zerreißung an der Wirbelsäule angesehen werden. Diese Auffassung geht offensichtlich auf Rehberger zurück. ... Rehberger seinerseits hat aber die oben unter b a. E. behandelte Möglichkeit, daß die Bandscheibe oder ein .Bestandteil davon reißt, unter Darlegung des damaligen - 1959 - Stands der Unfallmedizin keineswegs ausgeschlossen."
"Das Berufungsurteil führt aus, der Bandscheibenvorfall habe nicht eine Verrenkung, Zerrung oder Zerreißung an der Wirbelsäule zur Folge."
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Prölss/Martin, aaO AUB § 2 Anm. 1 a. E. und VVG § 182 Anm. 3 a aa = S. 739 unten mit Bezug auf das erwähnte Senatsurteil vom 12.12.1984 aaO, das die Möglichkeit eines Bandscheibenvorfalls infolge Gewalteinwirkung vorausgesetzt hat.
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Quelle: Urteilsbegründung AG Norderstedt, Urteil vom 26. Juni 1986 - 42 C 517/82
"Jedenfalls kann die plötzliche Einwirkung von außen im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht dahin gehend auszulegen sein, dass Bandscheibenvorfälle grundsätzlich keine Unfälle im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen."
"Ein infolge einer fehlgeschlagenen isometrischen Übung auftretender Bandscheibenvorfall stellt einen "Unfall" i. S. des § 2 AUB dar bzw. geht auf einen solchen zurück. ... Der Kl. hat unbestritten vorgetragen, daß es zu dem später festgestellten Bandscheibenprolaps und den damit einhergehenden Schmerzen im Rahmen seiner Frühsportübungen am 29.7. 1981 dadurch gekommen ist, daß er infolge des Zerreißens des Wäscheseils unerwartet schnell aus der gebeugten Körperhaltung hochschnellte. .. In dem vorbezeichneten Zerreißen des Seils liegt damit ein auf den Körper des Kl. einwirkendes äußeres Ereignis vor, welches seine Einwirkungen plötzlich entfaltete und den Bandscheibenprolaps im Bereich der Lendenwirbelsäule nach sich zog.
Verspätete Diagnose
"Letzteres steht infolge des Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Kl. hat unbestritten vorgetragen, unmittelbar nach dem vorbezeichneten Vorfall bereits starke Schmerzen erlitten zu haben, die von der Lendenwirbelsäule ausgehend in das linke Bein ausstrahlten. Diese Schmerzen haben sich trotz anfänglicher Diagnose als Lumbalgie bereits im Oktober 1981 im Rahmen einer neurologischen Untersuchung als lateraler Bandscheibenprolaps objektivieren lassen. Am Eintritt einer unfreiwilligen Gesundheitsschädigung des Kl. infolge des plötzlich auf ihn einwirkenden äußeren Ereignisses in Gesialt des Hochschnellens seines Körpers bei der missglückten Frühsport übung kann nach alledem kein durchgreifender Zweifel bestehen."
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In mehreren Literaturhinweisen ist die Tatsache, dass auch bei Unfällen und sogar beim Schleudertrauma die Bandscheiben geschädigt werden, auch wissenschaftlich belegt worden.

Quelle: Verlaufsbeobachtung an Patienten nach HWS-Beschleunigungsverletzung: Die Bedeutung derdiskoligamentären Instabilität von P. Schöps, München
Die generelle Unfallkausalität von Bandscheibenvorfällen oder - veränderungen wurde auch in der "Verlaufsbeobachtung an Patienten nach HWS- Beschleunigungsverletzung: Die Bedeutung diskoligamentärer Instabilität von P. Schöps in München" bestätigt.
"Fünf Patienten mit ausstrahlenden Schmerzen und im MR nachgewiesenen großen Bandscheibenvorfälle wurden diskektomiert und fusioniert. ... Patienten mit einer vermehrten hinteren Aufklappbarkeit, aber fehlender Diskusläsion (Bandscheibenschädigung) von dorsal fusioniert. ... Von den 50 aufgenommenen Patienten wurden somit 10 aufgrund erheblicher, intraoperativ bestätigter Läseionen der Bandscheiben und Bandapparates operiert."
"2 Patienten mit ausgedehnten Diskusläsionen wurde eine Operation empfohlen, ... Bei 18 von 24 Patienten zeigte sich im MR Bandscheibenvorfälle bzw. -protrusionen... wiesen intraoperativ frische Diskuszerreißung auf."
Diskoligamentäre Instabilität bezeichnen in der Medizin "Instabilitäten im konventionellen röntgenologischen Sinne und Diskusläsionen."
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Quelle: Der Unfallchirurg 1999 102:942-948
"Nach konservativer Therapie entwickelt sich besonders bei traumatischer Bandscheibenruptur häufig eine chronische Instabilität bei insuffizient narbiger Ausheilung. Solche verbleibenden Instabilitäten können Ursprung einer fortdauernden Schmerzsymptomatik ... sein.
... Bei Hyperextensions-Flexions-Verletzungen der HWS wurden bei der MRT Diagnostik in bis zu 50% der Fälle eine Bandscheibenvorwölbung gesehen. ... In einer Studie ... waren in der MRT auch in den an die Verletzung (Instabilität, Hämatom usw.) angrenzenden Segmenten pathologische Veränderungen der Bandscheiben im Sinne von Vorwölbungen nachgewiesen worden.
Ausschlußkriterien waren (Verunfallte) mit Vorerkrankung der Halswirbelsäule."
"Die diagnostische Aussagekraft der Magnet- resonanz- tomographie (MRT) bei frischer, traumatsicher diskoligamentärer Instabilität ... wurde untersucht. ... Hierzu wurden die Befunde der MRT-Diagnostik mit den intraoperativen Befunden korreliert. ... Bei allen Patienten (11 Männer, 4 Frauen) lag intraoperativ eine Ruptur des Discus intervertrebralis vor. ... In der MRT ... bei 8 Patienten eine Bandscheibenprotrusion und bei 4 Patienten ein Bandscheibenprolaps nachgewiesen.
Bei 3 von 15 Patienten (20%) war die MRT unauffällig und damit falsch-negativ."
Man beachte, dass bei der neurochirurgischen Inspektion bei allen Patienten Schädigungen an der Bandscheibe
nachgewiesen wurde. Auffällig ist die hohe Anzahl der falsch-negativen MRT-Befunde!
Aus den Studienergebnissen geht hervor, dass die Hauptschädigung vorwiegend an den Bandscheiben von C5/ C6 und C6/C7 vorlagen. Dies bestätigen auch die dem Unfallopfer-Netz vorliegenden Befunde, in denen es überdurchschnittlich häufig zu einer Bandscheibenschädigung C5/C6 kam.
Aus der Studie geht hervor, dass auch in allen anderen Halswirbelsäulenbereichen zu Schädigungen an der Bandscheibe kam. Hier wurde wieder die hohe falsch-negative MRT-Befundung mit 20 % festgestellt. Demnach ergibt sich aus zwei Studien, dass bei Instabilität intraoperativ immer eine Bandscheibenschädigung vorlag, auch wenn die MRT-Untersuchung negativ war. Bei der Feststellung einer Instabilität wurde darauf verwiesen, dass "schmerzbedingter Muskelspasmus" ein falsch-negatives Ergebnis im Bildwandler auslösen kann.
Demnach ergibt sich, dass vermutlich 20% aller Schleudertraumatas falsch-negative Befunden vorweisen!
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Quelle: INJURY RESOURCES monthly, Volume 6, Number 2, Ausgabe Februar 2001
In dieser Studie werden Leichen einer Heckkollision ausgesetzt und danach geprüft, welche Verletzung an derHalswirbelsäule stattgefunden haben. Auf diese Ausarbeitung bezogen sind folgende Tatsachen wichtig.
"Diese zwei neuen Studien benutzten Leichen, um den Effekt von Heckaufprall-Kollisionen auf dieAnatomie der Halswirbelsäule zu untersuchen. Die Forscher fanden heraus, dass es auch bei Kollisionen mit niedriger Geschwindigkeit zu Verletzungen kommt, welche man mit Röntgen und MRT Aufnahmen nicht nachweisen kann."
"Der Nacken erfährt Kompression, Spannung, Scher-Kräfte, Biegung und Entspannung zu verschiedenen Zeitpunkten und/oder verschiedenen Ebenen des Nackens. Die Kompression des Nackens beruht auf der Geradstellung der Thorax-Wirbelsäule und der damit verbundenen Aufrichtung des Torsos im Sitz. Die Aufwärtsbewegung des Torsos und die Trägheit des Kopfes induzieren eine komprimierende Kraft im Nacken. Die Spannung folgt sofort dem Zeitpunkt an dem die Kompression endet. Zunächst führt die Geradstellung des Torsos ja zu einer aufwärtsgerichteten komprimierenden Kraft auf den Nacken. "
"Riss der Kapsel auf der rechten Seite zwischen C7 und T1. Es gibt einen vorausgehenden Bandscheibenriss zwischen C4 und C5. Einfache Kollisionsgeschwindigkeit 11 bis 14 km/h"
"Vorausgehende Risse von Bändern und Bandscheiben zwischen C4 und C5 (schwerwiegend), C5 & C6 (leicht), C6 & C7 (leicht). Risse supraspinaler Bänder und Muskeln nachgehend zwischen C6 und C7. Keine Fraktur cervikaler Wirbel. Es gibt eine vorgehende Anschwellung der C5/C6 Bandscheibe. Einfache Kollisionsgeschwindigkeit 12 - 14 km/h."
"Transversaler Riss der C7/T1 Bandscheibe. Kollisionsgeschwindigkeit 4 - 9 km/h."
"Radiographische Aufnahmen (z.B. Röntgen) zeigten nur bei 2 der 4 Versuchspersonen Verletzungen. Die Analyse der gefrorenen herausgetrennten Wirbelscheiben, zeigte trotzdem bei 4 von 5 (80%) Versuchspersonen V erletzungen."
"Dies sind die ersten Studien, welche Leichen sogenannten "minderen" Kollisionen aussetzten und dann sorgfältig die Knochen und das Weichgewebe auf Anzeichen von Verletzungen untersuchten. Ergebnis: Verletzungen wurden in 4 von 6 Fällen der ersten Studie und in 4 von 5 Fällen der zweiten Studie nachgewiesen."
Ergebnis des Literaturstudiums
In drei Studien, die dieser Ausarbeitung zugrunde liegen, wurde übereinstimmend festgestellt, dass 20 % der Schleudertrauma-Patienten falsch-negative Röntgen-, CT- und MRT-Befunde aufwiesen. Damit kann belegt werden, dass bei ca. 40.000 Unfallopfer jährlich ein falsch-negativer Befunde bei lebenslangen Folgeschäden gestellt wird.
Des weiteren beweisen die Leichensezierungen, dass bei einem sehr großen Anteil der Versuche eineBandscheibenschädigung bei Schleudertrauma stattgefunden haben. Es wurde sichergestellt, dass diese Schäden nicht degenerativ bedingt sind. Im Umkehrschluß kann man vermuten, dass fast alle Bandscheibenschäden unfallbedingt sind und nicht wie bisher angenommen degenerativer Natur sind.

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Quelle: Gutachten Dr. Leutelt Unfallchirurgie - BG-Klinik Frankfurt "An der Lendenwirbelwirbelsäule findet sich ebenfalls eine deutliche Protrusion in Höhe LWK4/LWK5. Hier liegen schon ältere Veränderungen, so dass hier von unfallunabhängigen krankhaften Veränderungen auszugehen ist." "Hier nämlich besteht eine gewisse Labilität hinsichtlich der Einwirkung von Scherkräften, da die miteinander artikulierenden Facetten der sogenannten kleinen Wirbelgelenke sehr flach eingestellt sind. Bei Einleitung einer in transversaler Richtung angreifenden Kraft, beispielsweise im Rahmen einer PKW-Kollision, kann es somit zu einerGefügelockerung im Bereich der Bandscheibe und der sie bedeckenden Längsbandsysteme bis hin zur Zerreissung der Zwischenwirbelscheibe und Luxationen kommen, ohne dass eine knöcherne Begleitverletzung eintreten." Quelle: Gutachten Dr. Leutelt Unfallchirurgie - BG-Klinik Frankfurt Diese Ausarbeitung kann im Rahmen eines Urkundenbeweises bei Gericht eingereicht werden. Es handelt sich dabei um den schriftlich niedergelegten Gedankengang von: Carmen Buckel, geb. 25.04.70 1. Vorstandsvorsitzende Unfallopfer-Netz e.V. 65582 Diez
Für diese Ausarbeitungen wurden folgende Studien und Literaturquellen herangezogen: INJURY RESOURCES monthly, Volume 6, Number 2, Ausgabe Februar 2001
Zeitschrift "Der Schmerz" 5-98
"Unfallversicherung - AUB-Kommentar" von Wolfgang Grimm ISBN Nummer 3-406 37704-4
BGH Urteilsbegründung vom 23.11.88 IVa ZR 38/88
Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 253 und 255
AG Norderstedt, Urteilsbegründung vom 26. Juni 1986 - 42 C 517/82
Veröffentlichung: Verlaufsbeobachtung an Patienten nach HWS- Beschleunigungsverletzung: Die Bedeutung diskoligamentärer Instabilität von P. Schöps, München
Der Unfallchirurg 1999 102:942-948
Quelle: unfallopfer-netz
 
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@IsswasDoc
Genau so - wie von dir beschrieben - lief/läuft es bei mir ab. Habe es übrigens in einem Buch festgehalten, das nächste Kapitel (LSG) wird spannend....:cool:
Sobald das Urteil rechtskräftig geworden sein wird, werde ich von unglaublichen Vorgängen berichten können.
Gruß Prowler
 
Hallo prowler,


na da bin ich schon gespant auf dein Buch, ich überlege auch eins zu schreiben, aber da kommen einige Herrschaften ganz schlecht weg und das sind ganz angesehene Herrn im Orthopädischen-Bereich ich sag nur Bundes-Verdienstkreuz, aber nicht bei mir.
Ich wurde als Simulant mit Empfehlung für die Psychosomatische-Klinik verjagt.

Manchmal habe ich den Eindruck, wenn die Rechtsbeistände sich besser auf den Hosenboden setzen würden und den Hintern zusammen kneifen würden, könnte so manche Sauerei bei Gericht, nicht einfach so abgezogen werden.

Auch völlig Unverständlich ist, das sich ein ganzer Berufszweig von solchen Leuten mit Prof.-Titel, nur weil diese meinen etwas zum Unfallhergang beitragen zu können, meist werden diese betraut diesen zu verschleiern, sich gänglen und nötigen lassen vor Gericht und dann ständig die Prozesse verlieren sollen wegen Falsch-Expertiesen. Nartürlich immer zu ungunsten der UO versteht sich.

Hallo Elvis64,

dein Beitrag ist Balsam für die geschundenen Seelen von uns UO. Es gibt sogar Studien die belegen das 60% der Verletzungen bei Erstbehandlung übersehen werden, weil der Fokus falsch gelegt wird, was die Verletzungen betrifft. Es soll sogar Ärzte geben, die keine Röntgenbilder mehr lesen können.

Dann kommt noch hinzu, das in großen Kliniken meist, M.E. viel zu Junge Ärte sind, Thema Jugend-Forscht aber auf Kosten der Gesundheit der Allgemeinheit, weil keiner der Herrschaften, würde sich von sich selbst behandeln lassen, aus guten Grund!

Aber die BG bauen auf diesen Umstand M.E. mit Vorsatz. Welcher Orthopäde kann eine HWS-Achsvermessung durführen?

Richtig keiner, dann kommen Sätze wie, nicht sicher Beurteilbar.

Deinen Beitrag finde ich Genial und müsste dann noch "Erweitert" werden, wegen dem Umstand des Unfallhergangs, weil wenn der schon im Erstbericht falsch dargestellt wird, meist so gewollt, wird die nachfolgende Behandlung total versaut, aber wie so was von!

Und ein ganz "Gemeines UO" bist du dann, wenn du mit einem "Seitlichen Bandscheibenvorfall" daher kommst, weil es eine Seitenkolision gab, die aber wohl wissend pauschal als Frontalkolision im Arztbericht dargestellt wurde!

M.E. wird sowas wohl unter Schulungsmaßnahme im Sinne der BG verstanden um "Kostengünstig" die Ansprüche der UO abwehren zu können.

Auch die Schulung von BG-Ärztescharr die immer noch behauptet, bei einem Schleudertrauma könne es keine Bandscheibenvorfälle geben. Dann müsse man ja gleich gestorben und Tod sein, was ein Zeichen von Unwissenheit von solch hochgebildeten Menschen mit Studium ist.

Vielleicht bekommen, es aber die Ärzte durch die Infiltration der "Falschen Lehrmeinung" ja auch nicht besser beigebracht, dank Bildungs-Notstand-Lehrkräftemangel, wer weiß.

Noch gemeiner wird es wenn du eine Verletzung der Atheria verterbrails hast und der schlaue D-Arzt immer noch behauptet, das UO könne keine schweren Verletzungen an der HWS gehabt haben.

M.E. fällt sowas dann in den Bereich von Historien-Fälschung, weil seit Jahrzenten gerade das Gegenteil der Fall ist und jetzt mit einer BG-treuen Pseudo-Lehrmeinung verändert dargestellt werden soll.


Gruß
Isswasdoc
 
ein danke @Kasandra

post_thanks.jpg

eine hilfreiche aufstellung und wichtige hinweise.
ich musste eben nachsehen - ich hatte im beweisverfahren eine 1 1/2-seiten lange aufstellung von 13 fragen mit zahlrichen unterpunkten, vom gericht gestutzt auf drei fragen, vom SV ohne jeglichen bezug auf vorliegende tatsachen und befunde in 36 zeilen (!) resumeeartig beantwortet.
so gesehen ist deine aufzählung wertvoll und hilfreich. auch was den hinweis auf fehlendes rechtliches gehör betrifft, wenn das gericht unzulässig stutzen will.

(ups, der beitrag sollte nach deinem folgen, war aber plötzlich weg und nun beim aufrufen der seite wieder teilweise im editor - seltsam).


gruss

Sekundant
 
Hallo Kaasandra,
hallo Elvis,

herzlichen Dank für Eure sehr informativen Beiträge. Ich werde diese mit meinem Orthopäden besprechen, da sich auch bei mir ein Bandscheibenvorfall in der HWS anbahnt. Eure beiden Beiträge sind eigentlich ein Pulverfass. Wenn jetzt in die Fragestellungen für ein gerichtliches Gutachten die Beiträge von Elvis noch eingearbeitet werden, dann hat ein Gutachter eigentlich so gut wie keinen Spielraum mehr.

Gruss
Scheitholz
 
@ Kassandra!

Herzlichen Dank für die Weitergabe der Fragen.
Da ich mich mit einem Gutachter herumschlage, dessen Gutachten dem üblichen Niveau entspricht kommen diese Fragen genau zu rechten Zeit.

Da ich versucht habe, das Urteil in Netz zufinden aber im NIrwana gelandet bin , habe ich Kassandra eine Bitte. Wäre es möglich, die vollständigen Angaben zum Urteil anzugeben.
Also SG XY vom ...
Und falls möglich und wenn es nicht zu unverschämt wäre als Textauszug die wesentlichen Passagen mit RdNr-Angabe oder sogar den gesamten Text?

Folgender Hintergrund:
Ich hatte +ber meinen Anwalt zur Stellungnahme zum Gutachten dem Gutachter einen Fragenkatalog einreichen lassen.
Diesen hatte das Gericht als "zur Zeit nicht erforderlich" abgewürgt und den Gutachter nur aufgefordert, die "wesentlichen Fragen" zu beantworten. Was dieser mit dem Hinweis, er wüßte nciht, was wesentlich sei dann abgebügelt.

Und mein Anwalt ist der Meinung, dies wäre Rechtens.

Daher würde ich bei meinen Anwalt gerne mit konkretem Verweis auf das Urteil und Zitat entsprechender Textstelle mit Hinweis auf mein Mandantenweisungsrecht auffordern, entsprechenden Antrag nachzuträglich noch zu stellen.
Dies geht aber nur effizient, wenn ich konkret nachweisen kann, dass eine rechtliche Grundlage besteht.

Herzlichen Dank
 
Hallo Kasandra,

auch von mir ein "Herzliches Dankeschön" ich hoffe ich kann das noch bei meinen Verfahren einbringen!
 
Hallo Kasandra,

danke für die Gutachterfragen, auch ich werde einige Abschnitte der Fragen verwenden können/müssen.
Mein gerichtlich bestelltes Gutachten soll im April 2018 vorliegen.
Allerdings überfordern diese Gutachterfragen meine Fähigkeiten, nach 13 Jahren Gerichtsverhandlungen kann ich nicht mehr klar darüber nachdenken.
Kann mir später einer dabei Helfen die Gutachterfragen auf das gerichtlich bestellte Gutachten abzustimmen?

(Es wäre auch höchstinteressant die Antworten auf die Gutachterfragen zu kennen, wenn das nicht zu persönlich ist.)

MFG Marima

Toll das es euch gibt !!!!!!!!!!!!!!!!
 
Hallo Kasandra,

das nenne ich mal einen umfangreichen und konkretisierten Beweisbeschluss. .-)

Zu dem von Dir genannten Punkt: "3. Welcher Art und wie schwer war die äußere Gewalt/-Krafteinwirkung?" müsste ein technischer Gutachter etwas sagen bzw. schreiben.

Das könnte bei einem 109-er Gutachten interessant werden, da dieses ja eigentlich nur ein Mediziner erstellen darf. Er könnte sich aber eines technischen Gutachters bedienen, um "3." beantworten zu können.

Super Ansatzpunkt.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo,

wie geschrieben hab ich die Fragen von einem Bekannten erhalten und hier einstellt. Mich bzw. meinen Fall betrifft das nicht. Habe aber bei meinem Bekannten nachgefragt und folgendes Erfahren:

Es gibt zwei unabhängige Verfahren von zwei unterschiedlichen Personen die derartiges aufzeigen. Eines aus 2011 (S 5 U 109/11 – SG Regensburg) und eines aus 2015 ( S 5 U 74/15 SG Nürnberg). Einmal LWS und das andere Verfahren HWS.

Aus dem erstgenannten von 2011 hat es ein UO geschafft (erstmalig und auch ohne Anwalt) den zuständigen Richter zu nötigen die eigenen Fragen zuzulassen. Sogar zusätzlich zu den Beweisfragen des Gerichtes (siehe Anhang)

Über sein Netzwerk erfuhr der Anwalt des UO aus dem Verfahren von 2015, dass es in Bayern (!) einer geschafft hat seine „eigenen“ Fragen an den Gutachter (und nicht wenige an der Zahl) über eine gerichtliche Anordnung zu Beantwortung aufzugeben. Der Anwalt nahm mit dem Kläger aus 2011 Kontakt auf und schon gings los…
Der Anwalt versuchte nun seinerseits die Fragen einzubringen, jedoch war der Richter aus Nürnberg erst mal untätig. Erst als der Anwalt beim Richter anrief und ihm die richterliche Anordnung aus Regensburg zu faxte, mit dem Hinweis, dass Waffengleichheit und rechtliches Gehör doch in ganz Bayern gelte, lenkte auch der Richter aus Nürnberg ein und ließ die Fragen zu (siehe Anhang).

Aus dem Regensburger Verfahren gibt es kein Urteil, da mit Vergleich beendet. Das Nürnberger ist - so die Info - nicht öffentlich gewesen, somit wohl auch nicht in den gängigen Datenbanken.

Aber und das ich doch das wichtigste, durch die beiden Anlagen kann jeder darauf referenzieren, wenn „sein“ Richter bockt. Und wenn alle Sticke reißen einfach Antrag auf Beiziehung der Akten im Zuge der Amtshilfe stellen und auf die Waffengleichheit und das rechtliche Gehör verweisen. Mein Bekannter möchte, dass alle UO an diese Informationen kommen damit eben nicht mehr pauschaliert wird. Durch solche richterliche Anordnungen, erstritten von und durch UO, wird es leichter den Kampf gegen die Versicherungswirtschaft und auch gegen die Gerichte besser zu bestehen.

Viele Grüße

Kasandra
 
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