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Gutachter und Berufsunfähigkeitsrente

roland1953

Nutzer
Registriert seit
26 Sep. 2006
Beiträge
29
Hallo,

vielleicht kennt sich ja jemand aus und kann mir einen Tip geben.

Mein Gutachter hat in einem Gutachten festgestellt, daß ich meine zuletzt ausgeübte Tätigkeit (ich habe diese Tätigkeit gelernt und bis zuletzt ausgeübt) noch mindenstens 6 Stunden ausüben kann.

Nun stellt sich mir die Frage, habe ich nun Berufsschutz bzw. habe ich Anspruch auf wenigstens einer Berufsunfähigkeitsrente?

Ich muß dazu noch bemerken, daß ich vor 1961 geboren bin und noch unter die alte Regelung falle.

Also schreibt mir. Danke.

Gruß Roland
 
Hallo Roland, die Frage stellt sich für Dich gerade leider nicht, denn wenn Du Deinen alten Beruf noch 6 Stunden ausüben kannst bist Du auf diesen Beruf verweisbar. Zumutbare Verweisungsberufe dürften ebenfalls zu finden sein, so dass eine Rente wg teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem § 240 SGB VI bei Dir nach dem Gutachten nicht in Betracht kommt.
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)§ 240 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
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(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die
1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.
(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Aber stimmt denn das Gutachten?
mfg JOS
 
Guten Abend,
Jos hat m.E. Recht . Überprüft werden Sollte das Gutachten. Um weitere sinnvolle Meldungen zu erhalten solltest Du mitteilen:
Beruf, Name Gutachter, Art der Verletzung, Wer soll zahlen, Kannst Du in dem bisherigen Beruf noch arbeiten und das auch überleben
Gruß Hufi
 
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