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Gutachter - Schlechtachter - ans Tageslicht gebracht!

Hallo JörgS.,

ich kann Dir sagen mit einer fast 30-jährigen BG-Affaire weiß wovon ich schreibe!

Dein Engagement rechne ich Dir als Neueinsteiger sehr hoch an - aber ich sehe auch, dass Du auf meine Rückfragen nicht mit dem entsprechenden Paragraphen und Gesetzbüchern antwortest.

Das was Du schreibst, ist nicht Neues hier im Forum!

Der wirklich revolutionäre und neue Input bzw. richtungsweisende Urteile etc. fehlen leider von Dir bislang.


Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Sekundant,
die DGUV regelt genau, welche Voraussetzungen ein Facharzt erfüllen muss, um als Gutachter anerkannt zu werden.

Im BG Verfahren ist unter § 200 Abs. 2 SGB VII genau geregelt, wann es sich z.B. um eine Beratungsärztliche Stellungnahme, oder um ein Gutachten handelt, aber auch gelten die Gundvoraussetzungen der DGUV.

Weiterhin wird in diesem § auch die Regelung zum Gutachterverfahren der BG geregelt

Für VA, also Versogungsämter,ist dieses glaube ich im SGB IX geregelt, möchte mich hier aber nicht konkret auf die Ausgabe festlegen.

Gruß Jörg
 
was um himmels willen hat die definition, aufgabe und befähigung eines sachverständigen mit der DGUV zu tun. da gibt es ein immenses missverständnis. gleiches gilt für irgendwie geartete regelungen irgendeiner BG; das hat allenfalls interne administrative bedeutung, die weder allgemeingültigkeit haben, noch irgendwelche fachliche, sachliche oder sonstige voraussetzungen schaffen.
hinweis daher nochmal auf o.g. link oder andere fundstellen zu finden mit dem begriff.


gruss

Sekundant
 
Im übrigen geht es in diesem Thema um Schlecht- oder gute Gutachter und keinesfalls um was die BG / DGUV daraus macht.
§ 200 Abs. 2 SGB VII ist ein Spezialgebiet von mir
 
Hallo Kassandra,
dass hier ist eine letzte Antwort die ich Dir zu diesem Thema gebe.

Wenn Du erwartest, dass ich Dir mit § und Gesetzesbüchern antworten soll, erübrigen sich eigendlich alle weiteren Worte.

Die DGUV ist der Dachverband für die BG,n und andere Sozialversicherungen.

Diese haben für alle Fachärztlchen Richtlinien, Grundlagen für Gutachter ausgearbeitet.

Für alle Fachrichtungen, z.B. Orthopädie und Unfallchirurgie, Neurologie oder Zahnmedizin, gelten verschiedene sachliche und fachliche Voraussetzungen, die FÄ erfüllen müssen, um in Gutachterlisten aufgenommen zu werden.

Ob es sich um eine beratungsärztliche Stellungnahme, oder um ein Gutachten handelt, regelt für die BG,n z.B. der § 200 Abs.2 SGB VII.

Hier muss dann aber auch berücksichtigt werden, ob der FA, nur als beratender Arzt der BG,n arbeitet, oder ob er eine Gutachterzulassung hat.
Schreibt z.B. ein beratender Arzt der BG, eine Ärztliche Stellungnahme an die BG, so darf die BG dieses Arzt namentlich, z.B. in Ihrem Widerspruchsbescheid nicht nennen. Nennt die BG den Arzt namentlich in Ihrem Widerspruch, so gilt dieser Arzt automatisch als Gutachter.

Dann verstösst die BG aber z.B. nach § 200 Abs. 2 SGB VII, Gutachterauswahlverfahren, der Widerspruchsbescheid wäre in diesem Fall nach § 42 SGB X wieder aufzuheben..

Und wie gesagt,es gibt für alle Fachrichtungen dazu andere Voraussetzungen, in fachlicher und sachlicher Hinsicht. Die Rechtsgrundlagen richten sich nach dem jeweils für den Fall zuständigem SGB, es giebt davon ich glaube 15.

Ich wünsch Dir noch einen schönen Abend
Jörg
 
Hallo JörgS.,

nix Neues:

200 Abs. 2 SGB VII, Gutachterauswahlverfahren,


Hier muss dann aber auch berücksichtigt werden, ob der FA, nur als beratender Arzt der BG,n arbeitet, oder ob er eine Gutachterzulassung hat.

Wer oder was gibt einem FA eine GA-Zulassung??? Wo ist da geregelt??? Wer vergibt für welches SGB oder Zivilrecht eine GA-Zulassung???

Ob es sich um eine beratungsärztliche Stellungnahme, oder um ein Gutachten handelt, regelt für die BG,n z.B. der § 200 Abs.2 SGB VII.

Nein, falsch! Das wird nicht durch die BG geregelt! Es wird geregelt über die Fragestellung und die Antwort!!!

chreibt z.B. ein beratender Arzt der BG, eine Ärztliche Stellungnahme an die BG, so darf die BG dieses Arzt namentlich, z.B. in Ihrem Widerspruchsbescheid nicht nennen.

Falsch: die Überprüfung erfolgt über die Akteneinsicht! Habt Ihr Eure Akte vollständig vorliegen?

Viele Grüße

Kasandra
 
hallo kasandra,
ich weiss wirklich nicht woher Du dieser Erkenntnisse hast, aber ich erkenne, dass Du nur aus eigener iireführender Überzeugung argumentierst.

Gute Nacht

Jörg
 
Hallo Jörg

In einem anderen Thread hast du ähnlich argumentiert, da habe ich schon einmal etwas dazu geschrieben.
Deine Angaben stimmten nicht, was ich in dem anderen Thread belegt habe.
Gib doch bitte Quellen an für deine Angaben (du wurdest mehrfach danach gefragt), damit man sachlich klären kann, wo hier das Missverständnis steckt. Alles andere führt nur zur Verunsicherung derer, die Rat benötigen.

LG
 
Also ich habe doch genügend Quellen bennant.
Es gibt im gesamten SGB Bereich, nicht einen gesetzesbreich oder eine Richtlinie, die alles Grundlegend regelt, dass ist leider alles sehr kompliziert gestaltet, aber vom Gesetzgeber auch genau so gewollt. Ich kann und spreche hier nur aus dem BG Verfahren.
Gruß Jörg Seeck
 
Hallo Jörg

Dann nenne die Quellen bitte noch einmal, ich finde deine Angaben / Links nicht.
Du nennst § 200 SGB VII. Dieser regelt nicht, dass es angeblich „Zulassungen“ geben soll.
Wo steht etwas von Zulassungen?

In dem anderen Thread hast du dich auf die VersMedV bezogen. Diese ist für BG-Verfahren nicht maßgeblich.

Die Erfahrung, dass die BG (nicht immer, aber auch) Vorschläge von Gutachtern akzeptiert, die nicht auf ihren Listen stehen, spricht gegen deine Aussagen. Deshalb noch einmal die Bitte, die Quellen deiner Aussagen zu nennen, damit man diese betrachten und prüfen kann. Alles andere verursacht unnötige Verunsicherung.

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Richtlinien für Gutachter im BG Verfahren findest Du in den Veröffentlichungender DGUV. Grundlagen der BG für die Handhabung eines Gutachtens in § 200 Abs. 2 SGB VII
 
Ja, aber das sind keine Belege für deine irreführenden Aussagen.

Du dir kannst ja mal die Mühe machen, zu erlernen, wie man eine Seite verlinkt und Teile daraus kopiert.
Das macht die Diskussion fruchtbarer.
Oben auf deinem Bildschirm in Firefox, Safari oder welchen Browser du benutzt, ist eine Browserzeile.
Hier bei mir jetzt zum Beispiel diese https://www.unfallopfer.de/threads/gutachter-schlechtachter-ans-tageslicht-gebracht.38978/page-3#post-330921, weil ich auf dieser Seite bin.
Die Seite, auf der du deine Aussagen findest, kannst du kopieren und als Link einfügen in diesen Beitrag.
Mach das doch mal bitte mit der Seite, die deine Aussagen beinhalten soll.

§ 200 SGBVII musst du nicht verlinken.
Der ist hier § 200 SGB 7 - Einzelnorm nachzulesen.

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
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