• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Gutachter hat nicht alle Unterlagen erhalten

Lilie13

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
31 Mai 2018
Beiträge
272
Hallo Zusammen,

wie aussagekräftig ist eigentlich ein Gutachten, wenn der Gutachter nachweislich nicht alle Unterlagen von der Haftpflichtversicherung als Auftraggeber zur Verfügung gestellt bekommen hat. Kann man dann verlangen, dass dieser GA die fehlenden Unterlagen noch nachträglich in das GA einarbeitet? Oder kann man dieses GA ablehnen?

Wie sollte man damit am besten umgehen?

Viele Grüße

Lilie13
 
Hallo @Lilie13,
Die Haftpflichtversicherung hat einen Gutachter bestimmt? Weshalb das? Und Du bist hingegangen?
Bei einer Haftpflichtversicherung handelt es sich um die Versicherung des Gegners- richtig? Denen übergibst Du Deine Forderungen und Deine Atteste. Da ist gewaltig was schief gelaufen... Aber Du bist seit drei Jahren im Forum, hast Du die entsprechenden Bereiche durchgelesen?

Natürlich ist ein Gutachten ohne wichtige Unterlagen nicht verwertbar, aber dies mußt Du dem Gutachter nachweisen.
Falls die Aussage vom Gutachter ist, brauchst Du sie schriftlich.
Du mußt jetzt der Versicherung nachweisen, dass sie mit gezinkten Karten gespielt haben.
Aber die rechtlichen Verhältnisse gegenüber einer gegnerischen Haftpflicht sind anders als im Zivil oder Sozialrecht.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,

dito Seenixe.


Lilie13

dein Anwalt muss je nach dem was beim Gutachten rauskommt, der VS mit dem Hintergrund "nicht alle Unterlagen von der Haftpflichtversicherung als Auftraggeber zur Verfügung gestellt" (wenn dadurch das Gutachten Mängel hat), zerpflügen und der VS um die Ohren schlagen bzw. je nach Resümee nicht anerkennen.

Wichtig:
wenn ich trotz allem zu einem s. g. Partei Gutachter von der Geg. Versicherung gehe, dann nehme ich nochmals
alle zutreffenden Vorberichte, Gutachten mit und lasse es mir Quittieren.
Zugleich eine Aufstellung was er erhalten hat!

(Natürlich nehme ich nicht umfängliche Berichte und oder neg. Gutachten nicht mit)

Es ist gang und gäbe, dass die Verwaltungen von Versicherungen, DRV nicht alle ihnen vorliegenden Unterlagen an die Gutachter weiter geben und die Gutachter nicht immer alle verwerten.


Klare Standards für medizinische Gutachten
(nicht nur vor Gericht sondern auch in Verwaltung und privat Versicherung Gutachten)


Die Überzeugungskraft eines Gutachtens steht und fällt nach den Worten Freu-
denbergs mit dessen Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit,
und zwar in Bezug auf das Gutachten selbst, auf den Fall insgesamt, auf rechtliche Vor-
gaben und den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand. Dazu gehört, dass der Gut-
achter sowohl alle eigenen Befunde als auch weiteren Unterlagen und Befunde
„vollständig verwertet“, sich auch mit ab weichenden Beurteilungen auseinander-
setzt und das Vorbringen des Klägers auf Konsistenz prüft.

Quelle:


Grüße
 
Hallo Seenixe, hallo Siegfried 21,

ich verstehe, was Ihr meint, heute würde ich da so unvorbereitet auch nicht mehr hingehen. Das Gutachten, was ich meine, ist aus 2018 und es war mein erstes Gutachten.
Es hat sich jetzt nach und nach herausgestellt, weil ich mir von überall her meine Unterlagen - nicht zuletzt von der KK - angefordert habe, dass der GA nicht alle Unterlagen vorliegen hatte. Mein Anwalt weiß darüber Bescheid, er hat aber in diese Richtung bisher nichts weiter unternommen, da es von Gericht her ein neues GA geben soll im Verlauf der Klage.

Jetzt ist dieses GA über die KK wieder aufgetaucht, weil die Haftpflilchversicherung vom Unfallverursacher sich darauf bezieht, um nicht alle Therapien regressieren zu müssen. Was aber auch schon wieder alles sehr merkwürdig ist, denn ein Teil der Therapien wurde bereits akzeptiert. Mein Anwalt meinte, dass wir uns das wohl zu Nutzen machen können.

Das Ergebnis dieses GA besagte unfallbedingt MdE von 30, obwohl er nicht alle Unterlagen vorliegen hatte. Davon will die Versicherung aber nichts mehr wissen, sondern sie zieht sich das heraus, was sie gerade gebrauchen kann. Sie hatte damals so viele nachträgliche SChreiben und Fragen an den GA geschickt, bis dieser sein GA zurückgenommen hatte.

Ich glaube, mein Anwalt hat an dieser Stelle mal wieder nicht schnell reagiert.

Viele Grüße

Lilie13
 
Hallo Seenixe,

das habe ich doch gerade vergessen, zu fragen. Was genau meinst Du damit, "Aber die rechtlichen Verhältnisse gegenüber einer gegnerischen Haftpflicht sind anders als im Zivil oder Sozialrecht." Besser oder Schlechter?

Meinst Du die Kausalität?

Viele Grüße

Lilie13
 
Hallo Lilie13,
Bei der Haftpflicht stellst Du und der Anwalt die Forderungen und wenn die Versicherung nicht bereit ist die Forderungen zu erfüllen, wird sie entsprechend verklagt. Die Gerichte sind bei Haftpflichtversicherungen eigentlich schnell und sehr hart. Vielleicht überprüfst Du, ob Du den richtigen Anwalt hast.
Natürlich sind die Anforderungen bei der Haftpflicht auch niedriger. (Kausalität).
Ich habe auch ein kleines Problem damit zu verstehen, wo ihr gerade in den Verhandlungen mit der Haftpflicht steht. Kannst Du dies vielleicht noch einmal zusammenfassen?
Auch wenn das Gutachten schon 3 Jahre her ist....Du wirst jetzt nachweisen müssen, welche Unterlagen dem Gutachter nicht vorgelegen haben. Das Gutachten ist auf alle Fälle nicht verwertbar, sind aber jetzt erst einmal Argumente der Haftpflicht....

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Lilie,

dein Zitat:
Aber die rechtlichen Verhältnisse gegenüber einer gegnerischen Haftpflicht sind anders als im Zivil oder Sozialrecht." Besser oder Schlechter?

Natürlich gibt es Kausalitätsunterschiede Zivil, BG, DRV, KV usw.


Beispiel BGH VI ZR 175/04 :

ZPO § 287
Auch eine Beweiswürdigung nach § 287 ZPO kann vom Revisionsgericht (wie bei
Anwendung des § 286 ZPO) lediglich darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter
mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich
ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstößt.
BGB § 249 Ba
Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht
auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer
richtunggebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung
aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.

Quelle:


BG Schadensersatz und Kausalität

Kausalität bedeutet Ursächlichkeit. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, hängt davon ab, inwiefern sich eingetretene Schäden auf den versicherten Bereich zurückführen lassen. Von zentraler Bedeutung ist demnach die Frage, ob die zu einem Unfall oder einer Berufskrankheit führende Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stand. Wichtig ist auch, dass ein Gesundheitsschaden durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde und nicht ein schon vorhandener Schaden während einer versicherten Tätigkeit akut wurde (§§ 2,3,6,8,9 SGB VII).

Quelle:


DRV

Der DRV ist es erstmals egal, warm ein Leistungsgeminderter Zustand eingetreten ist und sie ggf. Übergangsleistungen-Rentenzahlungen erbringen muss. Im nächsten Schritt wird aber geprüft, ob ein dritter ggf. auch verantwortlich
für den Zustand ist und es wird ein Regress geprüft. (das gleiche bei der Krankenversicherung und Agentur)




Grüße
 
Hallo Seenixe, hallo Siegfried21,

@Siegfried21:
Danke für Deine ausführliche Darstellung und die Belege. Gerade das BGH Urteil ist sehr interessant.

@ Seenixe:
In meiner Unfallsache bin ich noch nicht viel weiter gekommen, mein Anwalt will ja schon seit über 1 Jahr Klage einreichen, es ist bisher in diese Richtung aber noch nichts passiert. Er sagt, dass er dies vorbereitet.
Mein Unfall war Ende 2016, dann musste ich Ende 2018 zu einem GA, das die Haftpflichtversicherung in Auftrag gegeben hatte. Das Ergebnis lag erst Mitte 2019 vor und eine endgültige Absage, weil der GA nach ständigen Rückfragen der Versicherung das Gutachten zurückgenommen hatte, Ende 2019. Zuvor kam der GA aufgrund der Untersuchungen und Testungen zu einer MdE von 30.
Die Haftpflichversicherung stellt sich seit Mitte 2020 auf alle Anfrage stur.

Mittlerweile hat meine KK mitbekommen, dass die gesamten Therapien auf einen Unfall zurückzuführen sind. Nun hat sie Regress von der Haftpflichversicherung gefordert. Zum Teil wurden die Therapien wohl regressiert, aber nicht alle, weil die Haftpflichtversicherung sich nämlich genau auf dieses GA von 2018 bezieht.
Die Begründung im GA, dass kognitive Einschränkungen nicht vom Unfall kommen, bei dem ich eine Hirnblutung erlitten habe, kann ich mit der Patientenakte des Unfallarztes als auch mit den Patientenquittungen der KK widerlegen, denn es zeigten sich bereits 2 Tage nach dem Unfall Anzeichen für die Hirnblutung, und auch die kognitiven Probleme sind dokumentiert. Diese Unterlagen hatte ich allerdings erst nach dem GA angefordert. Die Patientenquittungen erst vor ein paar Wochen. Aber genau diese Unterlagen hatte der GA nicht vorliegen, sonst wäre er nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass ich erst 3 Monate nach dem Unfall diese Einschränkungen ganz plötzlich gehabt hätte.

Die Idee war nun, die KK in der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu unterstützen, weil mir das helfen könnte, meine Ansprüche vielleicht auch ohne Gericht durchzusetzen.

Ich hoffe, jetzt wird die ganze Sache etwas verständlicher. Es ist aber auch ein Chaos, was ich da habe.

Viele Grüße

Lilie13
 
Hallo @Lilie13,
wenn der Gutachter das Gutachten zurückgezogen hat, dann darf es auch die Haftpflichtversicherung nicht benutzen. Da ist Dein Anwalt gefordert. Natürlich werden sie das Wissen darausnutzen, aber das ist ein großer Unterschied.
Dass Du die KK einbeziehen willst ist sicher in Ordnung, allerdings solltest Du auch die Deutsche Rentenversicherung mit ins Boot holen und Dir natürlich auch darüber im klaren sein: Beide wollen nur ihre Kosten senken, Du willst aber Schadensersatz und Genugtung für die erlittenen Unfallfolgen.
Du solltest von Deinem Anwalt verlangen, dass er endlich aus dem Knick kommt. Klage sollte längst eingereicht sein, denn auch das Verfahren dauert noch einige Zeit. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihr eure Forderungen beziffert und der Haftpflicht mitteilt und dann in das Klageverfahren geht.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

da hast Du recht, dann darf die Haftpflichtversicherung das GA ja auch nicht nutzen.

Mir ist schon klar, dass es der KK und der RV nur um ihre Kosten geht, aber meine Idee und auch die Idee meines Anwalts war, dass die Haftpflichtversicherung nach dem Regress nicht mehr so leicht alles leugnen kann, was uns helfen könnte, meine Anforderungen durchzusetzen.

Ich hoffe, ich habe da keinen Denkfehler.

Viele Grüße

Lilie13
 
hallo,

wenn alles nichts hilft, der RA nicht entsprechend reagiert, dann besteht auch die befürchtung, dass dieses GA (ob zu recht oder nicht) in einem verfahren auch vorgelegt wird.

Es hat sich jetzt nach und nach herausgestellt, weil ich mir von überall her meine Unterlagen - nicht zuletzt von der KK - angefordert habe, dass der GA nicht alle Unterlagen vorliegen hatte. Mein Anwalt weiß darüber Bescheid, er hat aber in diese Richtung bisher nichts weiter unternommen, da es von Gericht her ein neues GA geben soll im Verlauf der Klage.

daher würde ich unter verweis auf die tatsache, dass das GA fehlerhaft ist, die sperrung der daten und damit des GA's nach dem datenschutzrecht fordern. das GA wird wohl nicht aus dem bestand des versicherers entfernt, da vermutlich (noch) kein entsprechendes nachweis gegeben ist, aber es darf auch nicht mehr verwendet werden.


gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

danke für Deinen Hinweis. Fordere ich das bei der Haftpflichtversicherung?

Viele Grüße

Lilie13
 
Top