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Gutachter Auftrag § 200 Abs. 2 SGB VII

SGB I gilt i.d.R. für alle

SGB IV gilt siehe unten RN 2

§ 200 SGB VII gilt nur für SGB VII

Zitat aus SRH Kapitel 6 „Das Sozialleistungsverhältnis – generelle Rechte und Pflichten zwischen den Sozialleistungsempfängern und -trägern „

RN 1:
Die Rechtsbeziehungen zwischen Sozialleistungsempfängern und Sozialleistungsträgern sind ein getreuliches Spiegelbild der komplexen historisch gewachsenen gegliederten sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Die dieses Verhältnis regelnden Vorschriften sind von der Quantität her äußerst umfangreich und teilweise auch inhaltlich schwierig.
Dieses Normengeflecht hat eine große praktische Bedeutung für fast jeden Bürger der Bundesrepublik, weil vom sozialen Sicherungsnetz letztendlich jeder irgendwo betroffen ist oder sein kann.


RN 2:
Jedes dieser einzelnen Teile des Netzes der sozialen Sicherung hat — im Prinzip jedenfalls — ein eigenes Normengeflecht. Rentenrecht, Krankenversicherungsrecht, Unfallversicherungsrecht, Arbeitslosenversicherungsrecht, Pflegeversicherungsrecht, Fürsorgerecht, Opferentschädigungsrecht etc. sind einzelne, spezialgesetzlich geregelte Rechtsgebiete, die insgesamt aber alle öffentlich-rechtlicher Natur sind. In jedem dieser Rechtsgebiete gibt es Besonderheiten, die nur für dieses Rechtsgebiet gelten.
Zu erinnern sei beispielsweise an die Rentenberechnung, an das Kassenarztrecht, an bestimmte Berechnungsmodalitäten im Unfallversicherungsrecht usw. Neben diesen Besonderheiten gibt es allerdings auch Gemeinsamkeiten, die in allen Teilrechtsgebieten zu beachten sind. Dies liegt zum Teil bereits an der Systematik des Sozialgesetzbuches, dessen Allgemeiner Teil für alle Sozialrechtsbereiche gilt und dessen Verfahrensteil (SGB X) ebenso für alle Sozialrechtsbereiche einschlägig ist.
Das SGB IV wiederum gilt nur für die Sozialversicherungszweige. Strukturelle Gemeinsamkeiten aller Rechtsbeziehungen zwischen Sozialleistungsempfängern und Sozialleistungsträgern sind etwa die Fragen, wann ein Anspruch entsteht, wann er endet, welche Beteiligten es gibt und welche materiellen Rechtspositionen aus einem Sozialleistungsverhältnis entstehen.
Ferner sind auch die Pflichten des Sozialleistungsempfängers zu beachten und evtl Fragen, welche Rechtsfolgen sich aus Störungen des Sozialrechtsverhältnisses ergeben. ….


Fortsetzung folgt:

Hallo Rolandi,
können die BG-Mitarbeiter bereits für einen Versuch auch belangt werden, welcher nicht gelungen ist?
siehe letzten Beitrag von mir. Ausprobieren geht über studieren!
 
es geht weiter und Danke für diejenigen die zur Aufklärung des Sachverhaltes mitarbeiten.

Zitat aus Kommentar MBO 7. Auflage 2018 Springer Verlag Ratzel Lippert Prütting

MBO § 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse

RN 28
Der Sachverständige hat für sein Gutachten zivil- wie strafrechtlich einzustehen.
Die zivilrechtliche Haftung richtet sich danach, ob der Sachverständige für eine
Privatperson, eine Juristische Person des Privatrechts oder eine öffentlich-rechtliche
Institution tätig wird. Der Schaden kann dabei unmittelbar durch das Gutachten oder
mittelbar durch dieses eintreten, wenn etwa darauf ein fehlerhaftes Urteil beruht.


RN 29
Der für eine Privatperson oder Juristische Person des Privatrechts tätige Sachver-ständige haftet seinem Vertragspartner auf Erfüllung des Werkvertrags. Erstattet er das Gutachten verspätet, schlecht oder gar nicht, so ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Für ein fehlerhaftes Gutachten haftet er nach den Vorschriften über die Gewährleistung bei Mängeln aus dem Werkvertrag.
Daneben ist auch eine Haftung aus unerlaubter Handlung denkbar.


RN 30
Verletzt der Sachverständige seine Pflicht gegenüber einem Gericht oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Institution, so kommt eine Haftung gegenüber der beauftragenden Institution aus Verletzung des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen den Parteien in Betracht.
Die Regeln über die Gewährleistung bei Mängeln des Werkvertrages sind entsprechend anzuwenden.
 
hallo oernie,

danke - spitze.

Verständnisnachfrage:

wenn man die Mitarbeiter der BG belangen kann,
so wie man es aus dem IV SGB verstehen kann:

welches Gericht ist dafür zuständig?

Und wie würdest du die Anträge stellen?

Lg. Rolandi
 
Häääähhh.

hallo Rolandi...?????

SGB = Sozialrecht???? Oder was?

IV SGB verstehen kann:

welches Gericht ist dafür zuständig?

Oder wofür steht SGB? Straf- Gesetz-Buch? Unterschied: SGB - GbB? Oder Handelsrecht? Zivilrecht? Äh, evtl. noch AHGB, BauGB...?

Seit Jahren - sag mal hinterfragst Du Dich und Deine Denkweise? Wohl nein! Diesen Eindruck habe ich von Dir !

Du bist nicht zu verstehen!

Erkläre Dich mal!

Viele Grüße

Kasandra
 
hallo Kasandra,
hallo oernie

die Frage stellt sich mir, weil ich ansonsten nur von der Staatshaftung gelesen habe und die wäre dann vor dem Landgericht zu führen.

Dass SGB IV könnte in Verbindung stehen mit ZPO, daher meine Fragen an oernie.

Lg Rolandi
 
Hallo Rolandi,
meine Frage an Dich: Bist Du so oder tust Du nur so?
Du zerstörst regelmäßig Threads mit Fragen, die Du mit Hilfe von Google oder auch nur Nachdenken selbst beantworten könntest. Was hat Deine "Staatshaftung" mit § 200 SGB VII zu tun?
Generell fehlt der ernsthafte Bezug, immer nur Nebelkerzen. Nie was konkretes.... aber ich weiß, Du kannst noch nicht darüber sprechen.
Aber ich verspreche Dir beim nächsten Mal lösche ich Deine nicht direkt zum Thema gehörigen Fragen ganz einfach.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo @,

ich denke mir manchmal, schreib etwas zur Frage hinzu, so wie heute Nacht, dann aber denke ich, nützt eh nix.
Hirn einschalten wenn es geht und wenn nicht, ausgeschaltet bleiben. (trifft auf mich zu)

Danke und einen schönen, virenfreien Tag, bis zur Fortsetzung des Tweets.
 
Anregung zum Nachdenken:

Staatshaftung nicht ausgeschlossen bei Amtspflichtverletzung !

empfehle das Buch SRH - hier weiteres Zitat aus Kapitel 6:
ee) Eine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht

RN 129
Eine Amtspflicht muss gerade dem Geschädigten selbst gegenüber bestanden haben und nicht etwa nur gegenüber der Allgemeinheit.
Es muss also eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Schutzpflicht und dem geschädigten Dritten bestehen?

RN 130
Drittbezogenheit ist auf jeden Fall gegeben, wenn der Amtspflichtverstoß zugleich eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Geschädigten darstellt.

Die Leistungsansprüche, aber auch der Anspruch auf Betreuung (§§ 14, 15 SGB I) beruhen auf subjektiven Rechten. Wird ein öffentlich rechtlicher

Anspruch auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes verletzt oder besteht der Amtspflichtverstoß des Beamten in der Schlechterfüllung eines öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Leistungs- (z.B. Betreuungs-) -anspruches des Bürgers, dann ist diese Person unzweifelhaft „ Dritter“ iSv § 839 BGB, Art. 34 GG

Wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden

Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäftes ergibt, dass die Belange von Geschädigten nach dem Zweck und den rechtlichen Bestimmungen des Amtsgeschäftes geschützt und gefördert werden sollen, ist die Drittbezogenheit anzunehmen. Beratungen oder Auskünfte — erst recht Verwaltungsakte — richten sich an eine bestimmte Einzelperson.

Die Drittbezogenheit steht also hier nicht in Frage. Diese Amtspflichten gehören zum

„ Kernbereich“ der „Drittbezogenheit“. Aufklärungsmaßnahmen richten sich dagegen an die Öffentlichkeit, hier fehlt es also an einer Drittbezogenheit.

Möge jede/r seine Schlüsse daraus ziehen und entsprechend handeln.
 
Oerni danke, habe das Buch jetzt auch ausgeliehen
was für eine Schwarte von 1725 Seiten !!!!! Empfehlenswert

Zitat aus :
§ 1 Das Sozialrecht: Systematisierung, Verortung und Institutionalisierung
RN 26
" Die soziale Entschädigung stellt in Deutschland einen eigenen Sozialleistungstyp dar.
Bei ihr wird für Schäden eine kollektive (genauer: gemeinschaftliche) Verantwortung übernommen, ohne dass diese Übernahme an rechtswidrige Handlungen von Amtsträgern anknüpft. Dennoch ist der Übergang zum Staatshaftungsrecht wie zum Polizeirecht fließend, womit Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip ineinandergreifen. Das wird gut sichtbar bei Leistungen für Impfopfer, die an ein Sonderopfer anknüpfen und damit rechtsstaatlich bedingt sind. Prototyp des sozialen Entschädigungsrechts war lange Zeit die Kriegsopferentschädigung, deren praktische Bedeutung glücklicherweise schwindet. "


Oerni
auch der interessante Beitrag # 26 gilt für alle med. (F-) Gutachter !

@Rolandi
zu Deiner Frage siehe Beitrag #21 da mußt Du aber eine sehr guten Rechtsanwalt/in mit "Wums" haben !
 
https://www.anstageslicht.de/berufs...utachter/justiz/prof-drexler-harnblasenkrebs/

Der BGHM-Mann: Dr. Hans-Martin PRAGER
Weil die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) ihre Felle davonschwimmen sieht, schaltet sie ihren Mann 'fürs Grobe' ein, konkret: fürs grobe Argumentieren: Dr. PRAGER.
Dr. med. Hans-Martin PRAGER ist vielen Berufskranken kein Unbekannter.
Der Grund: Dr. PRAGER verdient seinen Lebensunterhalt ausschließlich mit Gutachtenschreiben und einer der (aller)wichtigsten Auftraggeber sind die Berufsgenossenschaften. Insbesondere die BGHM. Mit ihr hat Dr. PRAGER sogar einen "fachärztlichen Beratervertrag".
Und trotzdem taucht Dr. PRAGER regelmäßig auch vor deutschen Sozialgerichten als 'unabhängiger Sachverständiger' auf.
Eigentlich geht das nicht.
Aber in deutschen Sozialgerichten ist viel möglich, was nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften entspricht.

https://www.anstageslicht.de/filead...plott/BGHM_Vertrag_PRAGER_red_OCR_blacked.pdf
 
Hallo Oerni

Sehr interessant, das alles! Danke für die Infos.

Du schreibst im letzten Beitrag ≠34 „Eigentlich geht das nicht.“ Kannst du sagen, wo das geregelt ist, dass ein vertraglicher BG-Beratungsarzt nicht unhabhängiger SV beim SG sein darf? (Ja, der Logik nach ist das ein Widerspruch, aber gesetzlich auch?)

LG
 
Hallo HWS,

dazu gibt es doch bereits Urteile, auch in Bayern, allerdings ist das noch nicht gesetzlich geregelt.
Aber ich kenne die eine oder andere Person die an der Sache kräftig an den Schrauben drehen.

So gäbe es doch vor einiger Zeit ein Urteil des BGH, wonach die gesetzliche. UV Träger vom Rechnungshof geprüft werden dürfen.
In dem Zusammenhang sollten betroffene Bürger, an den BRH schreiben, mit dem Hinweis, dass in den Jahresberichten die
Kosten der Berater nicht extra ausgewiesen sind, neutral geschrieben.

In dem Zusammenhang werden dann einige Beratungsverträge auffliegen!

Die Zeit wird es bringen, Geduld ist von Nöten.

Ja und wer das mit den Beratungsärzten und den Gutachten stört, kann jederzeit eine Petition beim dt. Bundestag einreichen oder
die eine oder andere Partei anschreiben.
 
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