oerni
Erfahrenes Mitglied
SGB I gilt i.d.R. für alle
SGB IV gilt siehe unten RN 2
§ 200 SGB VII gilt nur für SGB VII
Zitat aus SRH Kapitel 6 „Das Sozialleistungsverhältnis – generelle Rechte und Pflichten zwischen den Sozialleistungsempfängern und -trägern „
RN 1:
Die Rechtsbeziehungen zwischen Sozialleistungsempfängern und Sozialleistungsträgern sind ein getreuliches Spiegelbild der komplexen historisch gewachsenen gegliederten sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Die dieses Verhältnis regelnden Vorschriften sind von der Quantität her äußerst umfangreich und teilweise auch inhaltlich schwierig.
Dieses Normengeflecht hat eine große praktische Bedeutung für fast jeden Bürger der Bundesrepublik, weil vom sozialen Sicherungsnetz letztendlich jeder irgendwo betroffen ist oder sein kann.
RN 2:
Jedes dieser einzelnen Teile des Netzes der sozialen Sicherung hat — im Prinzip jedenfalls — ein eigenes Normengeflecht. Rentenrecht, Krankenversicherungsrecht, Unfallversicherungsrecht, Arbeitslosenversicherungsrecht, Pflegeversicherungsrecht, Fürsorgerecht, Opferentschädigungsrecht etc. sind einzelne, spezialgesetzlich geregelte Rechtsgebiete, die insgesamt aber alle öffentlich-rechtlicher Natur sind. In jedem dieser Rechtsgebiete gibt es Besonderheiten, die nur für dieses Rechtsgebiet gelten.
Zu erinnern sei beispielsweise an die Rentenberechnung, an das Kassenarztrecht, an bestimmte Berechnungsmodalitäten im Unfallversicherungsrecht usw. Neben diesen Besonderheiten gibt es allerdings auch Gemeinsamkeiten, die in allen Teilrechtsgebieten zu beachten sind. Dies liegt zum Teil bereits an der Systematik des Sozialgesetzbuches, dessen Allgemeiner Teil für alle Sozialrechtsbereiche gilt und dessen Verfahrensteil (SGB X) ebenso für alle Sozialrechtsbereiche einschlägig ist.
Das SGB IV wiederum gilt nur für die Sozialversicherungszweige. Strukturelle Gemeinsamkeiten aller Rechtsbeziehungen zwischen Sozialleistungsempfängern und Sozialleistungsträgern sind etwa die Fragen, wann ein Anspruch entsteht, wann er endet, welche Beteiligten es gibt und welche materiellen Rechtspositionen aus einem Sozialleistungsverhältnis entstehen.
Ferner sind auch die Pflichten des Sozialleistungsempfängers zu beachten und evtl Fragen, welche Rechtsfolgen sich aus Störungen des Sozialrechtsverhältnisses ergeben. ….
Fortsetzung folgt:
Hallo Rolandi,
SGB IV gilt siehe unten RN 2
§ 200 SGB VII gilt nur für SGB VII
Zitat aus SRH Kapitel 6 „Das Sozialleistungsverhältnis – generelle Rechte und Pflichten zwischen den Sozialleistungsempfängern und -trägern „
RN 1:
Die Rechtsbeziehungen zwischen Sozialleistungsempfängern und Sozialleistungsträgern sind ein getreuliches Spiegelbild der komplexen historisch gewachsenen gegliederten sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Die dieses Verhältnis regelnden Vorschriften sind von der Quantität her äußerst umfangreich und teilweise auch inhaltlich schwierig.
Dieses Normengeflecht hat eine große praktische Bedeutung für fast jeden Bürger der Bundesrepublik, weil vom sozialen Sicherungsnetz letztendlich jeder irgendwo betroffen ist oder sein kann.
RN 2:
Jedes dieser einzelnen Teile des Netzes der sozialen Sicherung hat — im Prinzip jedenfalls — ein eigenes Normengeflecht. Rentenrecht, Krankenversicherungsrecht, Unfallversicherungsrecht, Arbeitslosenversicherungsrecht, Pflegeversicherungsrecht, Fürsorgerecht, Opferentschädigungsrecht etc. sind einzelne, spezialgesetzlich geregelte Rechtsgebiete, die insgesamt aber alle öffentlich-rechtlicher Natur sind. In jedem dieser Rechtsgebiete gibt es Besonderheiten, die nur für dieses Rechtsgebiet gelten.
Zu erinnern sei beispielsweise an die Rentenberechnung, an das Kassenarztrecht, an bestimmte Berechnungsmodalitäten im Unfallversicherungsrecht usw. Neben diesen Besonderheiten gibt es allerdings auch Gemeinsamkeiten, die in allen Teilrechtsgebieten zu beachten sind. Dies liegt zum Teil bereits an der Systematik des Sozialgesetzbuches, dessen Allgemeiner Teil für alle Sozialrechtsbereiche gilt und dessen Verfahrensteil (SGB X) ebenso für alle Sozialrechtsbereiche einschlägig ist.
Das SGB IV wiederum gilt nur für die Sozialversicherungszweige. Strukturelle Gemeinsamkeiten aller Rechtsbeziehungen zwischen Sozialleistungsempfängern und Sozialleistungsträgern sind etwa die Fragen, wann ein Anspruch entsteht, wann er endet, welche Beteiligten es gibt und welche materiellen Rechtspositionen aus einem Sozialleistungsverhältnis entstehen.
Ferner sind auch die Pflichten des Sozialleistungsempfängers zu beachten und evtl Fragen, welche Rechtsfolgen sich aus Störungen des Sozialrechtsverhältnisses ergeben. ….
Fortsetzung folgt:
Hallo Rolandi,
siehe letzten Beitrag von mir. Ausprobieren geht über studieren!können die BG-Mitarbeiter bereits für einen Versuch auch belangt werden, welcher nicht gelungen ist?