oerni
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Aus § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII folgt unabhängig von der Anwendbarkeit des § 407a ZPO zwingend, dass der ausgewählte Gutachter seinen Gutachtensauftrag nicht auf einen weiteren Gutachter übertragen darf. Dies würde Sinn und Zweck der Norm zuwiderlaufen, dem Bürger durch Einräumung eines Auswahlrechts eine qualifizierte Mitwirkung bei der behördlichen Ermittlung des Sachverhalts (§ 20 SGB X) einzuräumen und die Akzeptanz des Verwaltungs- verfahrens zu fördern, soweit der Unfallversicherungsträger dem Gutachten des vom Bürger ausgewählten Gutachters folgt (BT-Drucks 13/4853 S 22).
Dieses Übertragungsverbot verbietet zwar grundsätzlich nicht, weitere Personen zu unter- stützenden Diensten nach Weisung heranzuziehen, sofern der beauftragte Gutachter seine das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbrin- genden Zentralaufgaben selbst wahrnimmt, die abhängig vom Fachgebiet differieren können. Insofern können hier die Grundsätze des § 407a ZPO herangezogen werden (vgl zu § 407a ZPO: BSG Beschlüsse vom 20.3.2017 - B 9 SB 54/16 B - juris RdNr 7 <psychiatrische Unter- suchung>, vom 10.10.2016 - B 13 R 172/16 B - juris RdNr 8 <internistisch-umweltmedizinisches Fachgutachten>; BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 VU 2/03 B - SozR 4-1750 § 407a Nr 1
<psychiatrische Untersuchung>; BSG Beschluss vom 15.7.2004 - B 9 V 24/03 B - SGb 2004, 702; abgrenzend BSG Urteil vom 27.4.1989 - 9 RV 29/88 - juris RdNr 10; vgl BVerwG Urteil vom 9.3.1984 - 8 C 97/83 - BVerwGE 69, 70
<Laboruntersuchungen>; Grüner in Bieres- born, Einführung in die medizinische Sachverständigentätigkeit vor Sozialgerichten, 2015, S 63).
Der Senat zählt jedoch auch bei einer gemäß § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII in Auftrag gegebenen Begutachtung auf orthopädischem, hand- bzw (unfall-)chirurgischem Fachgebiet eine persönliche Begegnung mit dem Probanden zu den Kernaufgaben, die durch den ernannten Gutachter selbst zu erledigen sind und nicht delegiert werden dürfen. Eine solche persönliche Begegnung, bei der sich der Gutachter einen persönlichen Eindruck verschafft und der zu Begutachtende seine subjektiven Beschwerden vorbringen kann, ist im Rahmen einer Begut- achtung nach § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII zwingend erforderlich. Ansonsten würde gerade der von § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII vorausgesetzte Sinn und Zweck des Untersuchungsauftrags nicht erreicht werden, wenn der Versicherte den von ihm selbst benannten Gutachter überhaupt nicht zu Gesicht bekommt und der ernannte Gutachter andererseits sich nicht durch eine unmit- telbare Sinneswahrnehmung einen persönlichen Eindruck vom Versicherten verschafft. Damit entspricht es gerade der mit der Norm beabsichtigten Transparenz des Verfahrens (vgl BT-Drucks 13/4853, S 22), dass der Versicherte einen Anspruch darauf hat, mit dem von ihm ausgewählten Gutachter, der das Gutachten nach einer Untersuchung erstellen soll, persönlich in Kontakt zu treten. Dieser Grundsatz wird auch bestätigt durch Ziffer 4.2 der Leitlinie "Allge- meine Grundlagen der medizinischen Begutachtung" (AWMF-Registernummer: 094/001), an der ua auch die Deutsche Gesellschaft für Handchirurgie beteiligt ist, ohne dass es hier auf die Rechtssatzqualität der in dieser Leitlinie zum Ausdruck kommenden Regel ärztlichen Handelns ankommt. Nach Ziffer 4.2 der genannten Leitlinie "muss sich" der Gutachter "zwingend einen persönlichen Eindruck von dem zu Begutachtenden, seinen Beschwerden und den zu erheben- den Befunden verschaffen, um die aus Rechtsgründen erforderliche Letztverantwortung für das Gutachten übernehmen zu können."
Aus § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII folgt unabhängig von der Anwendbarkeit des § 407a ZPO zwingend, dass der ausgewählte Gutachter seinen Gutachtensauftrag nicht auf einen weiteren Gutachter übertragen darf. Dies würde Sinn und Zweck der Norm zuwiderlaufen, dem Bürger durch Einräumung eines Auswahlrechts eine qualifizierte Mitwirkung bei der behördlichen Ermittlung des Sachverhalts (§ 20 SGB X) einzuräumen und die Akzeptanz des Verwaltungs- verfahrens zu fördern, soweit der Unfallversicherungsträger dem Gutachten des vom Bürger ausgewählten Gutachters folgt (BT-Drucks 13/4853 S 22).
Dieses Übertragungsverbot verbietet zwar grundsätzlich nicht, weitere Personen zu unter- stützenden Diensten nach Weisung heranzuziehen, sofern der beauftragte Gutachter seine das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbrin- genden Zentralaufgaben selbst wahrnimmt, die abhängig vom Fachgebiet differieren können. Insofern können hier die Grundsätze des § 407a ZPO herangezogen werden (vgl zu § 407a ZPO: BSG Beschlüsse vom 20.3.2017 - B 9 SB 54/16 B - juris RdNr 7 <psychiatrische Unter- suchung>, vom 10.10.2016 - B 13 R 172/16 B - juris RdNr 8 <internistisch-umweltmedizinisches Fachgutachten>; BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 VU 2/03 B - SozR 4-1750 § 407a Nr 1
<psychiatrische Untersuchung>; BSG Beschluss vom 15.7.2004 - B 9 V 24/03 B - SGb 2004, 702; abgrenzend BSG Urteil vom 27.4.1989 - 9 RV 29/88 - juris RdNr 10; vgl BVerwG Urteil vom 9.3.1984 - 8 C 97/83 - BVerwGE 69, 70
<Laboruntersuchungen>; Grüner in Bieres- born, Einführung in die medizinische Sachverständigentätigkeit vor Sozialgerichten, 2015, S 63).
Der Senat zählt jedoch auch bei einer gemäß § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII in Auftrag gegebenen Begutachtung auf orthopädischem, hand- bzw (unfall-)chirurgischem Fachgebiet eine persönliche Begegnung mit dem Probanden zu den Kernaufgaben, die durch den ernannten Gutachter selbst zu erledigen sind und nicht delegiert werden dürfen. Eine solche persönliche Begegnung, bei der sich der Gutachter einen persönlichen Eindruck verschafft und der zu Begutachtende seine subjektiven Beschwerden vorbringen kann, ist im Rahmen einer Begut- achtung nach § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII zwingend erforderlich. Ansonsten würde gerade der von § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII vorausgesetzte Sinn und Zweck des Untersuchungsauftrags nicht erreicht werden, wenn der Versicherte den von ihm selbst benannten Gutachter überhaupt nicht zu Gesicht bekommt und der ernannte Gutachter andererseits sich nicht durch eine unmit- telbare Sinneswahrnehmung einen persönlichen Eindruck vom Versicherten verschafft. Damit entspricht es gerade der mit der Norm beabsichtigten Transparenz des Verfahrens (vgl BT-Drucks 13/4853, S 22), dass der Versicherte einen Anspruch darauf hat, mit dem von ihm ausgewählten Gutachter, der das Gutachten nach einer Untersuchung erstellen soll, persönlich in Kontakt zu treten. Dieser Grundsatz wird auch bestätigt durch Ziffer 4.2 der Leitlinie "Allge- meine Grundlagen der medizinischen Begutachtung" (AWMF-Registernummer: 094/001), an der ua auch die Deutsche Gesellschaft für Handchirurgie beteiligt ist, ohne dass es hier auf die Rechtssatzqualität der in dieser Leitlinie zum Ausdruck kommenden Regel ärztlichen Handelns ankommt. Nach Ziffer 4.2 der genannten Leitlinie "muss sich" der Gutachter "zwingend einen persönlichen Eindruck von dem zu Begutachtenden, seinen Beschwerden und den zu erheben- den Befunden verschaffen, um die aus Rechtsgründen erforderliche Letztverantwortung für das Gutachten übernehmen zu können."