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Gutachter Auftrag § 200 Abs. 2 SGB VII

Hallo Mit-Schreiben und Leser,

da ich mich und etliche andere User / Betroffene für die Verbesserung der gesetzlichen Grundlagen in Zusammenarbeit mit der Datenschutzbeauftragten per Petition eingesetzt hatte, ist das Thema bei mir immer noch präsent.
Damals gäbe es 5 fast gleichlaufende Petitionen, wobei keiner vom anderen wusste.
Von den 5 Petitionen wurde nur meine - leider - an die Fraktionen zur Bearbeitung weiter geleitet.
Die Datenschutzbeauftragte und das BMAS haben eine Stellungnahme abgegeben, klar das die Lobby Arbeit eines Herrn der hier im
Forum schon öfters namentlich genannt wurde, bei Minister H..l höher gewertet wurde, als die Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten.
In dem jährlichen Bericht der DSB kann man den Missbrauch zu § 200 Abs. 2 SGV VII den die gesetzlichen UV-Träger betreiben, über
viele Seiten nachlesen.
Das was ich hier schreibe kann ich aufgrund von Unterlagen und Briefen belegen, falls jemand auf die Idee kommen könnte,
mir zu unterstellen, ich sauge das aus den Fingern.

Das jetzt das BSG ein Urteil gesprochen hat, welches die D+H der gesetzlichen UV-Träger zum Schwitzen gebracht hatte, ist
erstaunlich, aber gut für alle Betroffenen.
Das viele RA:innen das Urteil eventuell nicht kennen, ist für mich kein Wunder.
Selbst beste Anwaltsadresse scheinen nicht immer auf dem laufenden zu sein.

Das Urteil steht ja bereits hier in der entsprechenden Rubrik, nur man sollte manche Dinge manchmal wieder zum Vorschein bringen.
Dazu sind auch Informationen im Verbund ausserhalb diesem Forum nützlich, meine "guten" Geister informieren mich ab und an,
so dass nichts in Vergessenheit gerät, dafür auch meinen herzlichsten Dank.

In dem Zusammenhang suche ich weiterhin Unterlagen / Verträge über beratende Ärzte der gesetzlichen UV-Träger.

Der Gedanke der hinter allem steht:
Ein Zusammenhalt der verunfallten und berufserkrankten Menschen in jeglicher Art, hier im Forum, in anderen Vereinen,
Organisationen, Selbsthilfeeinrichtungen/- Gruppen oder durch z.b. eMailverbund sind sehr, sehr wichtig, um gegen die
bestehende Übermacht zu bestehen.

Jede/r noch so kleine Ansatz wird über kurz oder lang Früchte tragen.
 
Hallo Oerni

Meinst du damit
Das jetzt das BSG ein Urteil gesprochen hat, welches die D+H der gesetzlichen UV-Träger zum Schwitzen gebracht hatte, ist
erstaunlich, aber gut für alle Betroffenen.
Das viele RA:innen das Urteil eventuell nicht kennen, ist für mich kein Wunder.
Selbst beste Anwaltsadresse scheinen nicht immer auf dem laufenden zu sein.
dieses BSG Urteil vom 7.5.2019, Az. B 2 U 25/17 R Homepage - ?

LG
 
BSG Az.: B 2 U 25/17 R
LSG Niedersachsen-Bremen 28.10.2016 - L 14 U 266/14
SG Stade 23.10.2014 - S 11 U 73/11
 
Habt Ihr mal gelesen was in dem Artikel des guten Geistes steht?

Gutachten, die unter Verstoß gegen die den Schutz
der Sozialdaten bezweckende Belehrungspflicht zustande gekommen sind,
dürfen vom Gericht nicht verwertet werden (BSGE 100, 25, 38 ff; Plagemann/ Radtke-Schwenzer NJW 12, 1552, 1557;
zum Vorliegen eines Verfahrensmangels vgl. auch BSG 5.2.08, B 2 U 10/07 R, USK 2008-35).
Kann nur allen die Betroffen sind, sich damit auseinander zu setzen.
 
Hi Oerni, Danke
bitte empfehle mich dem Guten Geist, da müßte es mehrere von geben.
Info aber bitte nur per PN an mich.
Ich habe auch so einen anderen Geist.....: werde mir mal gleich das Buch mal bestellen

Der Sozialgerichtsprozess
7., überarbeitete Auflage 2017

RN 245
Die
Weiterübertragung des Gutachtensauftrags durch den Sachverständigen an einen anderen Sachverständigen (zB durch den ernannten Chefarzt an einen Oberarzt) ist unzulässig.
Dies ist durch § 407a Abs. 2 S 1 ZPO ausdrücklich geregelt. Die in der Praxis anzutreffende Verfahrensweise von Großkliniken, die Gutachten durch eine zentrale Gutachterstelle auf die beschäftigten Ärzte zu verteilen, ist rechtswidrig. Wurde das Gutachten nicht von dem zum Sachverständigen bestellten Arzt, sondern von einem anderen Arzt gefertigt, kann dieser nicht nachträglich zum Sachverständigen bestellt werden. Die nachträgliche Genehmigung mit der Folge einer wirksamen Bestellung zum Sachverständigen ist unwirksam (BSG 25.10.1989, 2 RU 38/89, unveröffentlicht).

soviel zu "Geheimurteilen"

ähnlich :

 
Hallo Impf und all die anderen User,

gute und vernünftig denkende Geister gibt es selten, aber es gibt sie.
In unserer Zeit sehr wichtig, denn nur wenn vieles aufgedeckt wird, kann vieles zum Wohle verarbeitet werden
"Whistleblower" gibt es viel zu wenig, gerade was zum Thema Gutachter, beratende Ärzte, Richter:innen und sonstigem im Bereich des
SGG; SGV betrifft.

Würden hier mehr Informationen fließen, könnte es mehr sozialgerichtliche Gerechtigkeit geben.

Mal sehen was aus der Anfrage der Linken zum Thema BK und kleiner Versicherungsfall wird, bei dem ich den Anstoß gegeben
und dann auch ein klein wenig im Hintergrund mitgewirkt habe.
Da kommt sicherlich so manche "xxxx" zu Vorschein.
( von mir so geschrieben, nicht das es einen berechtigten Anschießen geben könnte)
 
Mein guter Geist und seine Recherchen zu § 200 -- Stichwort Rügeobliegenheit

Wichtig für den Betroffenen, dass dieser eine Rüge des Missbrauches (§ 200 SGB VII) sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Gerichtsverfahren anbringt

Kommentar SGG Meyer Ladewig § 54 RN 28b :

Amtsermittlung:
Das Gericht hat zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde von dem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, auch ob alle wesentlichen
Umstände ermittelt worden sind.
Es darf die maß gebenden Tatsachen anders feststellen und Beweismittel anders würdigen.
Ist die Verwaltung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, so ist ein belastender VA aufzuheben, wenn die Behörde hierdurch möglicherweise in der Ermessensausübung beeinflusst wurde.
Stellt das Gericht bei seiner Amtsermittlung weitere Tatsachen fest, die die Verwaltung nicht berücksichtigt hatte und die Ermessensentscheidung hätten beeinflussen können, ist ein belastender VA ebenfalls aufzuheben.
Wenn Kläger:innen einen begünstigenden VA begehren, ist die Beklagte zur erneuten Ermessensentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen (vgl. Rn. 28d).

Danke dem guten Geist, hoffe doch wir bekommen noch mehr von dem was uns nützlich ist und dient, der Verunsicherung unserer
Gegner zu befeuern.
 
Hallo Oerni,

Danke an Dich, Deinen guten Geist und auch allen anderen guten Geister.

Rüge des Missbrauches (§ 200 SGB VII) sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Gerichtsverfahren,
habe ich in meinem Verfahren angeführt, blieb aber Kommentarlos.
Habe bereits wieder alles kopiert und nochmals in meine Unterlagen eingepflegt.

Ich habe das Rundschreiben der DGUV und das BSG Urteil einem Arzt kopiert,
der bisher keine Kenntnis davon hatte,
und der hat es dankend angenommen hat, im Hinblick auf seine Patienten,
die auch diese Probleme haben...

Was ich mich aber Frage:
Wie sieht die Qualität so einer Begutachtung aus, welcher Zeitrahmen reicht denn aus?
Jeder benannte Gutachter muss selbst präzise eine Untersuchung durchführen, um begutachten zu können.
Der Assi nimmt zum Bsp. Vermessungen vor, und macht alles falsch....
und bei komplexen Schäden, muss der benannte Gutachter die Begutachtug eigentlich fast ausschließlich
allein durchführen, selbst die Akten kennen, und da ist es nicht mal eben mit einer schnellen Schilderung des Probanden getan.

Ich hoffe, daß das Urteil dazu beiträgt,
daß die Klinikdirektoren/ Chefärzte selbst keine Gutachtenaufträge mehr seitens der BGen erhalten,
und annehmen, da sie sowieso keine Lust haben, selbst zu begutachten, überlastet sind, und nur deligieren,
die BG'en die Titelträger aber nutzen,
um damit ungerechtfertigt die Sicht des Gerichts zu vernebeln.

Gruß
nightwalker
 
So nun wieder eine Nachricht die zwar eine eigene Sparte ist, aber WICHTIG

aus SRH Sozialrechtshandbuch

Zitiert aus:
Kapitel 6 Generelle Rechtsansprüche aus dem Sozialleistungsverhältnis
Seite 307 Randnummer 125 und 126

bb) Die haftungsauslösende Amtspflichtverletzung

Voraussetzung ist die Verletzung einer öffentlich-rechtlichen-hoheitlichen-Amtspflicht. Eine Amtspflicht ist bei Erbringung der primären Leistungen durch Leistungsträger ebenso gegeben wie bei den ergänzenden Leistungen: Beratung, Auskunft, Betreuung.

Die Betreuungspflichten sind gesetzlich geregelt (§ 13 ff SGB I).

Der hoheitliche Charakter dieser Informations- und Betreuungspflichten wird einhellig anerkannt. Erstmals hat der BGH zur Begründung behördlicher Betreugungspflichten»1957.auch auf den «Sozialstaatsgedanken zurückgegriffen: „Im sozialen Rechtsstaat gehört es zu den Amtspflichten der mit der Betreuung sozial schwacher Bevölkerungskreise" betrauten Beamten, diesen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetz zugedachten Rechte und Vorteile nach ‘Kräften beizustehen“

An dieser Rechtsprechung haben die Zivilgerichte stets festgehalten, so dass ähnlich wie in der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit — die Gesetzesfassung der §§ 13 - 15 SGB I einer legislatorischen Bestätigung auch der Rechtsprechung zum Amts- bzw. Staatshaftungsrecht- gleichkommt.

Heute stellt die "Rechtsprechung darauf ab, dass Auskünfte dem Stand der auskunftsgebenden Beamten entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich zu sein haben, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann?” Eine falsche Rentenauskunft (doppelte

Berücksichtigung eines durchgeführten Versorgungsausgleichs) ist als ein Schadens-

Ersatzauslösendes Handeln anzusehen, obgleich –die Auskunft einen Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Auskunft enthält. Die in der Auskunft enthalten ein Hinweise auf mangelnde Rechtsverbindlichkeit sei einer Unverbindlichkeit im umgangssprachlichen Sinne nicht gleichzusetzen. Die Unverbindlichkeit weise lediglich auf mögliche spätere Rechtsänderungen hin. Ein Versicherungsträger kann sich so nicht von jeglicher Haftung frei zeichnen?" Eine umfassende Beratung der Versicherten ist die Grundlage für das Funktionieren des immer-komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems. Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, d.h. die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von ‚Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden.
 
Hallo oerni,

super, danke für dein Beitrag.

Darf ich noch offene Fragen an Dich stellen:

können die BG-Mitarbeiter bereits für einen Versuch auch belangt werden, welcher nicht gelungen ist?

Die Mitarbeiter der gesetzliche Krankenversicherung fällt vermutlich nicht darunter, oder?

Lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,

SGB VII gilt für die Gesetzliche Unfallversicherung gehört dazu die Gesetzliche Krankenversicherung? Nein, dann kann der § 200 SGB VII auch nicht für die Gesetzliche Krankenversicherung gelten.... Oder?
Aber Du bist ja erst kurz dabei, da kann man dann soetwas schon mal übersehen.
Wenn Du dem Link von Oerni in seinem letzten Artikel folgst und Dir dort die angewendete Rechtssprechung anschaust, dann verstehst Du die Zusammenhänge.

Gruß von der Seenixe
 
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