kbi1989
Erfahrenes Mitglied
- Registriert seit
- 12 Okt. 2006
- Beiträge
- 949
AW: Gutachten Widerspruch
Hallo stinababy,
das mit der Anzeige würde ich mir nochmal überlegen. Da Du derzeit nicht
in der Lage bist, dem Gutachter nachzuweisen, dass er tatsächlich evtl.
die Befunde verwechselt hat, könnte dieser Schuß nach hinten losgehen.
Maßgeblich wird es jetzt sein, dass die vorhandenen Ungereimtheiten die
das Gutachten enthält, so dargestellt werden, dass sie logisch, schlüssig
und nachvollziehbar dargestellt werden. Dazu müsst ihr das Gutachten
Satz für Satz auf den Kopf stellen.
Da wie Du schreibst, er die Bruchstelle in der Nähe des Sprunggelenkes
festgestellt hat, dies aber tatsächlich nicht zutreffend ist, müsst ihr dies
deutlich herausstellen und anhand von vorliegenden Befundberichten oder
bildgebendem Material (Rö-Bilder oder MRT-Aufnahmen) beweisen. Wenn
er weitere Behauptungen aufgestellt hat, die mit dem Verletzungsmuster
einer Knieverletzung nichts zu tun haben, müsst ihr dies genauso heraus-
stellen und anhand von Fachliteratur widerlegen. Wenn er festgestellt ha-
ben sollte, dass das Knie noch voll funktionsfähig sein sollte, dass krasse
Gegenteil aber der Fall ist, dann nagelt ihn mit den Befundberichten der
behandelnden Fachärzte oder mit den Ergebnissen der Gutachter, die
deinen Mann in den Sozialverfahren begutachtet haben (BG oder DRV).
Wenn die Gutachten des Sozialverfahrens dementsprechend für deinen
Mann positiv ausgefallen sind, kannst Du diese Gutachten auch im vor-
gerichtlichen Verfahren - auch in einer gutachtlichen Stellungnahme bei-
fügen (Parteibeweis) - falls sie noch nicht der PUV vorliegen sollten.
Wichtig vor allen Dingen ist es auch, darauf zu achten, ob er sich schon
derart geäussert hat, ob die Versicherung eine Leistung zu erbringen hat
oder nicht. Wenn ja, ist es seine Privatmeinung, und er kann als befangen
abgelehnt werden. Das gleiche gilt auch, wenn er sich über den Gutach-
tenauftrag hinaus geäussert hat, etwa eine bestimmte Therapie durchzu
führen. Auch dies ist nicht seine Aufgabe, da er nicht behandelnder Arzt
ist. Hin und wider werden auch eigene Therapien vorgeschlagen, die dann
in der Gutachterpraxis angewandt werden sollen. Auch dies ist ein Ab-
lehnungsgrund wegen Befangenheit.
Das ist zunächst m.M. nach das Wesentliche, auf das es jetzt ankommt.
Der Gutachter muss mit dem Begutachtungsergebnis derart konfrontiert
werden, dass er als unglaubwürdig dasteht. Wenn euch das gelingen
sollte, habt ihr schon die halbe Miete.
Gruss
kbi1989
Hallo stinababy,
das mit der Anzeige würde ich mir nochmal überlegen. Da Du derzeit nicht
in der Lage bist, dem Gutachter nachzuweisen, dass er tatsächlich evtl.
die Befunde verwechselt hat, könnte dieser Schuß nach hinten losgehen.
Maßgeblich wird es jetzt sein, dass die vorhandenen Ungereimtheiten die
das Gutachten enthält, so dargestellt werden, dass sie logisch, schlüssig
und nachvollziehbar dargestellt werden. Dazu müsst ihr das Gutachten
Satz für Satz auf den Kopf stellen.
Da wie Du schreibst, er die Bruchstelle in der Nähe des Sprunggelenkes
festgestellt hat, dies aber tatsächlich nicht zutreffend ist, müsst ihr dies
deutlich herausstellen und anhand von vorliegenden Befundberichten oder
bildgebendem Material (Rö-Bilder oder MRT-Aufnahmen) beweisen. Wenn
er weitere Behauptungen aufgestellt hat, die mit dem Verletzungsmuster
einer Knieverletzung nichts zu tun haben, müsst ihr dies genauso heraus-
stellen und anhand von Fachliteratur widerlegen. Wenn er festgestellt ha-
ben sollte, dass das Knie noch voll funktionsfähig sein sollte, dass krasse
Gegenteil aber der Fall ist, dann nagelt ihn mit den Befundberichten der
behandelnden Fachärzte oder mit den Ergebnissen der Gutachter, die
deinen Mann in den Sozialverfahren begutachtet haben (BG oder DRV).
Wenn die Gutachten des Sozialverfahrens dementsprechend für deinen
Mann positiv ausgefallen sind, kannst Du diese Gutachten auch im vor-
gerichtlichen Verfahren - auch in einer gutachtlichen Stellungnahme bei-
fügen (Parteibeweis) - falls sie noch nicht der PUV vorliegen sollten.
Wichtig vor allen Dingen ist es auch, darauf zu achten, ob er sich schon
derart geäussert hat, ob die Versicherung eine Leistung zu erbringen hat
oder nicht. Wenn ja, ist es seine Privatmeinung, und er kann als befangen
abgelehnt werden. Das gleiche gilt auch, wenn er sich über den Gutach-
tenauftrag hinaus geäussert hat, etwa eine bestimmte Therapie durchzu
führen. Auch dies ist nicht seine Aufgabe, da er nicht behandelnder Arzt
ist. Hin und wider werden auch eigene Therapien vorgeschlagen, die dann
in der Gutachterpraxis angewandt werden sollen. Auch dies ist ein Ab-
lehnungsgrund wegen Befangenheit.
Das ist zunächst m.M. nach das Wesentliche, auf das es jetzt ankommt.
Der Gutachter muss mit dem Begutachtungsergebnis derart konfrontiert
werden, dass er als unglaubwürdig dasteht. Wenn euch das gelingen
sollte, habt ihr schon die halbe Miete.
Gruss
kbi1989