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Gutachten nach der 3 Jahresfrist vom Gericht

Genau daran liegt denke ich das Problem. Zwar ist im Arzthaftungsprozess die Beweislast bei einen Lagerungsschaden umgedreht. Des Problem ist, dass der ernannte Gutachter, der das Feststellen soll, an einer Uni ist zu der das Krankenhaus gehört in dem ich operiert wurde und der Schaden entstanden ist.

Die Op wurde "nur" auf Verlangen der Versicherung durchgeführt, da es im ersten Gutachten hieß dass das Metall noch entfernt werden muss und dadurch eine Besserung eintreten kann. Daraufhin verlangten diese die Op und ich ließ sie, auch im eigenen Interesse mit Hoffnung auf Besserung, durchführen.
Die Gesellschaft hat sich, bis zur Gerichtsverhandlung, immer rausgeredet dass die OP und damit der Lagerungsschaden nicht innerhalb der Jahresfrist nach dem Unfall stattgefunden bzw. sich ereignet hat.

@Rajo1967 kann man dich auch irgendwie mal persönlich kontaktieren?
 
3 Jahres Frist

Hallo greek,

zu Deiner Aussage,
04
Es ist durchaus üblich, dass ein GA damit beauftragt wird einen Zustand festzustellen, der in der Vergangenheit liegt.... angeblich ist das den medizinischen Halbgöttern in weiß möglich :eek:

VG
greek[/QUOTE]

Die Frage, darf die Versicherung oder das Gericht , nach der 3 Jahresfrist noch persönlich begutachten, oder nur nach Aktenlage?

Schöne Grüße
 
Ok super danke für die Info. Denke dass dies für einige hilfreich sein könnte.
Hier ist ja eindeutig von einer Straftat die Rede, wenn falsche Aussagen im Gutachten stehen, und das schon bei für Versicherungen eingeholten Gutachten.

Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist nur dann strafbar, wenn dies „zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft“ erfolgt. Unter den Behördenbegriff fallen insbesondere auch gesetzliche Krankenkassen und Berufsgenossenschaften.

Nach § 25 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO) ist bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen die ärztliche Überzeugung auszusprechen. Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist nach § 278 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Unrichtig ist ein Gesundheitszeugnis, wenn wesentliche Feststellungen nicht im Einklang mit den Tatsachen oder dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Gesamtbeurteilung des Patienten im Ergebnis zutreffend ist, aber Einzelbehauptungen unrichtig oder wahrheitswidrig sind.


Frage ist jetzt nur ob das für alle Ärzte in Deutschland gilt oder nur für Ärzte in der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, bzw in Nordrhein.

Ok Gesetzestext und somit auch die Bedeutung der "nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte" mit der "Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte" ebenfalls $25

http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.100.1143#_1

§ 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse

Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärztinnen und Ärzte mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Zeugnisse über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo Truster,

Du kannst mich hier gerne per PN erreichen. Allerdings sei mir nicht böse, Du hast einen Rechtsbeistand und ich bein kein Anwalt. Alles was über Tip oder Hinweis hinaus geht das werde ich tunlichst vermeiden.

Ich kann Dir auch nicht garantieren, das das was ich weiß immer richtig ist.

Das verstehst Du doch sicherlich? :)


Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärztinnen und Ärzte mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen

Genau an diesem Punkt wird es übrigens schwer. Wie will man es beweisen, das der Gutachter vorsätzlich falsche Angaben macht?
Nur die "versehentliche Falschinterpretation" ist vielleicht grob fahrlässig, allerdings noch kein Vorsatz....
Das ist genau der Punkt warum das Strafrecht bei Ärzten meist ins leere läuft.

Konzentriere Dich auf die laufenden Sachen und verhasple Dich nicht in Irrläufern.

LG Rajo
 
Ok gut, finde nur eben leider nicht wo ich dir eine PN schreiben kann, sonst hättest du schon länger eine.
Des verstehe ich schon mit dem Rechtsbeistand usw. will ja wenn nur einen Tipp.
Ich denke dass es z.B. als Vorsatz reichen sollte wenn er einen Einspruch abwährt und weiter behauptet dass die Aussage von mir und Zeugen trotz schriftlichen Beweiß wie ein Fragebogen von mir ausgefüllt wurde. Dies ist ja schon rein anhand der Schrift plus Zeugen bewiesen dass dies nicht so ist. Oder wenn im freien Gutachtentext steht "erhebliche Bewegungseinschränkung des rechten Armes" und dann im Maßdatenblatt normale bzw eigentlich volle Bewegungsfreiheit steht. Ob jetzt wie links 170° oder rechts 160° möglich sind laut seinem "geschätzten Messungen" ist eindeutig und zweifelsfrei keine erhebliche Bewegungseinschränkung und sollte damit eindeutig den Vorsatz beweisen.
 
Hallo weiß jemand wie das genauer rechtlich ist.
Es soll jetzt vom Gericht ein Gutachten eingeholt werden, bzw ist der Auftrag ergangen, ob eine Kausalität zwischen dem Fuß als Lagerungsschaden der OP zur Metallentfernung vorliegt und ob dies dann 2/7 beträgt.
Das Gutachten soll knapp 10 Monate nach der 3 Jahresfrist erstellt werden.
Die Versicherung hat immer einen Zusammenhang abgewiesen bzw behauptet, da die OP erst nach den 12 Monaten des eigentlich Unfalls, aber innerhalb der 15 Monatsfrist erfolgte, dass es nicht dazu zählt. Dazu gibt es Urteile dass dem quasi so ist und sollte es durch die OP passiert sein muss laut dem Richter und einem ziemlich ähnlichen BGH Urteil dieser Schaden der durch die OP entstand miteinbezogen und zu den Unfallfolgen zählt, die innerhalb der 3 Jahresfrist festgestellt werden müssen.
Jetzt die Frage an sich.
Die Versicherung hat trotz ausdrücklicher Forderung des 2. Gutachters, dass auf jeden Fall zum Ende des 3. Jahres ein neurologisches Gutachten, dass die Frage des Lagerungsschaden klären soll, zu erfolgen hat. Dies wurde trotz mehrmaligen anmahnen durch den Anwalt nicht von der Versicherung veranlasst. Allerdings habe ich in der 3 Jahresfrist ein solches Gutachten erstellen lassen, was zweifelsfrei die Kausalität bestätigt.
Der Anwalte meinte nur bisher dieses Gutachten dem Gericht vorenthalten zu müssen.
Dies hat jetzt ein Gutachten beschlossen, das ich selbst zahlen soll, obwohl es meiner Meinung nach überflüssig ist, da ich ja den Beweis der Kausalität schon erbracht habe und somit meiner Meinung nach darüber keine Streitigkeit mehr besteht da die Gegenseite keinerlei qualifizierte Aussage hat. Im Gegenteil sie haben ja sogar mehrfach wissentlich dies verweigert.
Was meint Ihr müsste dieses Gutachten von mir dann nicht eigentlich ausreichen und das Gutachten vom Gericht jetzt überflüssig sein bzw. dann nicht gewertet werden oder?
 
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