• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Gutachten nach der 3 Jahresfrist vom Gericht

Gern geschehen, es ist eine einfache Rechnung - um so mehr man an Schädigungen aufzeigen kann, um so mehr wird eine Verhandlungsbereitschaft der VS-Gesellschaft zu sehen sein.

Wenn da überhaupt nichts passiert, dann kann man von einer Blockierhaltung ausgehen und daran ändern dann auch sämtliche medizinische Nachweise nichts. Man will dann einfach nicht.

Bei der BU spielt es überhaupt keine Rolle, ob Du etwas mit einem Unfall zusammen bringen kannst oder nicht, entscheident ist ob Du Deinen zuletzt ausgeübten Beruf noch ausüben könntest (oder einen sozial gleichgestellten). Da spielen Schmerzen und Medikamente z.B. eine weit höhere Rolle.

Meine Frau muss nunmehr aus dem Zusammenspiel der Unfallfolgen und der vorherigen Borreliose Tillidin nehmen, verträgt das aber nicht wirklich.
IBU mit Tagesdosiertungen zwischen 600 und 1800 mg schlagen überhaupt nicht mehr an.
Dafür gibt es einen Medikamentenplan .....
Die Nebenwirkungen sind übrigens dann bei unfallbedingt nötiger Einnahme auch als Unfallfolge anzusehen :D (immer bezogen auf die Entwicklung innerhalb der drei Jahresfrist)
 
Bewertung von Schmerzen in der PUV

Hallo Alle,

In meinen heutigen Beitrag (00:21) habe ich mich wohl etwas zu salopp ausgedrückt.


Meine Informationen beziehen sich meist auf das Buch

Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung
(Rechtsgrundlagen und medizinische Begutachtung)

und betreffen

"Die Bemessung von Unfallfolgen an den Gliedmaßen" (nicht innere Organe )

Die jeweiligen Invaliditätsgrade für den völligen Verlust..........
von Arm, Bein, Fuß, Hand ........sind in der Gliedertaxe vorgegeben.

Die Schmerzen sind bei der Höhe der Werte (Gliedertaxe) bereits berücksichtigt.

Bei aussergewöhnlichen Schmerzzuständen gibt es in obigem Buch folgende Ausführung:

Bei einer "schmerzhaften" Bewegungsstörung gilt der Grundsatz, dass
die subjektiv angegebene Schmerzhaftigkeit sich in objektiven Befunden
niederschlagen muss, um Auswirkungen auf die Invaliditätsbemessung
zu haben.

Grundsätzlich gilt, dass zunächst eine Bemessung nach dem objektiven
Funktionsverlust zu erfolgen hat.

Eine Erhöhung begründet mit "Schmerzen" kommt nur in Betracht bei

- schonungsbedingtem Muskelminus oberhalb der Messfehlerbreite

- auffälliger Minderbeschwielung

mit einem Aufschlag von 1/20, maximal 2/20 Arm, Hand, Bein, Fuß.



Viele Grüße

Meggy
 
Hallo Meggy,

das ist schon richtig, was Du schreibst.

Lese Dir den Text einmal richtig durch, dann verstehst Du auch die Aussage.

Bei dem völligen Verlust von Gliedmaßen sind die enstprechenden Schmerzen berücksichtigt.
Dabei wären aussergewöhliche Schmerzen zu berücksichtigen - ja bei dem völligen Verlust (oder Gebrauchsunfähgkeit).

Es geht meistens allerdings um Teilinvaliditätsgrade.... machts Klick?

Beispiel:
Kniegelenk ist zur häfte bewegungseingeschrängt 1/2 Kniewert. Aus der Entwicklung (gestörter Heilungsprozess) entwickelt sich ein chronisches Schmerzsydrom, man kann das Bein nicht mehr richtig aufsetzen. Der Bewegungsumfang bleibt gleich (mit Gehhilfen z.B.).
Wenn es richtig begutachtet werden wird kann es nicht bei dem 1/2 Kniewert bleiben, da ein gehen trotzdem ohne Hilfen nicht möglich ist.
Das muss natürlich auch anhand des Krankenverlaufs so nachvollziehbar sein.

LG Rajo
 
Vielleicht noch ein Tip an einige "Mitleser".

Der Gutachterauftrag der Gesellschaften bezieht sich grundsätzlich immer auf die Invaliditätsanmeldung.
Also immer fleißig bleiben und Arztbefunde sammeln, alles was nicht auf der Anmeldung steht regelmäßig nachmelden und die dazugehörigen Befunde mit zur Begutachtung nehmen.

Im Normalfall könnte die Begutachtung auch der behandelnde Arzt vornehmen, allerdings fallen diese Gutachten erfahrungsgemäß allein auf Grund des Wissens des Verlaufes höher aus. Nicht weil einem der Arzt freundlich gesonnen ist, sondern weil er "weniger vergessen wird".

Alles was man nachweisen kann, kann man auch geltend machen und verbessert die Verhandlunsposition.

LG Rajo
 
Scheinbar kann man eine Person seines Vertrauens mit zum Gutachten nehmen. Schaut mal hier.
http://www.compliancemagazin.de/ges...bundesregierung/deutscherbundestag150708.html

Wo gibt es so eine Liste was, bzw. welche Bewegungsabmessungen wie viel Invalidität in der PUV entsprechen, da in der Gliedertaxe ja immer nur der Verlust aufgeführt wird.
Bei einem Gutachten der Versicherung, bei mir wird im freien Gutachtentext von erhebliche Bewegungseinschränkungen des rechten Armes gesprochen. Die Bewegungen werden im Meßdatenblatt mit folgenden Werten angegeben:
Arm seitwärts/körperwärts 70/0/20
Arm rückwärts/vorwärts 20/0/70
Arm ausw/einwärts drehen 20/0/70

In einem selbst in Auftrag gegebenen Gutachten:
Anteelevation/Retroversion 40/0/10
Abduktion/Adduktion 40/0/10
Innen-/Außenrotation 45/0/20

Gutachten der DRV über 5 Wochen Reha:
Abduktion/Adduktion 30/0/10
Retro-/Anteversion 10/0/40
IRO/ARO 40/0/30

beim Private Gutachten kommt mir der Invaliditätsgrad realistisch vor und es deckt sich auch mit Berichten des behandelnden Arztes sowie der DRV und der beiden Rehas zumindest so grob. Da mögen die "Abweichungen" daher rühren dass die Winkel von jedem Arzt ja geschätzt und nicht gemessen werden.

Komisch finde ich jedoch das Gutachten der Versicherung mit dem Messwerten, dort beträgt der Invaliditätsgrad gerade mal 1/10 bis 3/20. Dies ist nach Fachliteratur ein Wert der kulanter Weise gegeben wird, wenn keine nennenswerte Einschränkung vorliegt.

Kann mir jemand mit einer Liste helfen, welche Einschränkung letztlich welcher Invaliditätsgrad ist oder mir ein Fachbuch nennen wo ich dazu was eindeutiges finde. Es kann doch nicht sein dass jeder Arzt dies unterschiedlich einschätzt.
 
Hallo Rajo,

gerne kannst Du weiterhin denken

"Ich bin im Recht, ich bekomme auch mein Recht".

Wünsche Dir ( natürlich besonders Deiner Frau) dass dies dann
- irgendwann - mal Wahrheit wird.

Vor Gericht habe ich mehrfach andere Erfahrungen
(verschiedene Sachgebiete) sammeln müssen.




Aus eigener Erfahrung rate ich Deiner Frau:

........TILLIDIN absetzen, weil, es macht - sehr benommen -
........ (man steht bildlich gesprochen neben sich selbst)

........ mein Orthopäde hat mir dann TARGIN verordnet

TARGIN habe ich von Anfang an gut vertragen
( mit gleichzeitig verordnendem, magenschonenden, PANTOPRAZOL

Schmerzen wurden gut eingedämmt. Mehr als 3 Jahre habe ich das Mittel
eingenommen. Schon lange brauche ich keine Schmerzmittel mehr.
Klopfe auf Holz.


Viele Grüsse

Meggy
 
@Truster,

die Winkel müssen von dem Gutachter gemessen werden.

Laienhaft erklärt, bringst Du Deinen geschädigten Arm nach vorne angehoben
auf die Höhe der Schulter, das wären 90 Grad.

Bei meinem letzten Gutachten (3 Jahre nach Unfall) konnte ich das nicht.
Mein Unfall ist jetzt 6 Jahre her.


Meggy

Ja natürlich gibt es Literatur für ärztliche Gutachter, danach richtet sich die Bemessung der
Höhe der Invalidität. Besitze ein solches Buch, aber als Laie hilft es meist nicht viel weiter.
 
Die Winkel hat in den bisher insgesamt 9 durchgeführten Gutachten plus den 2 Rehas nur einer mit einem Winkel vermessen, alle anderen haben diesen nur geschätzt.

Drum wundert es mich ja auch nicht, dass diese teilweise so auseinander gehen. Ich krieg den Arm weder nach vorne noch seitlich hoch. Ich kann den Arm nicht auf den Tisch legen noch mir den Hintern am WC reinigen noch den Arm seitlich abspreitzen. Die 30-40 Grad schaffe ich gerade noch so mal kurz, aber in der Position halten geht gar nicht.
Ich kann nicht mal eine Semmel ausschneiden oder eine Türklinke drücken mit dem Arm, keine Zähne putzen oder sonstiges, auch nicht trinken mit rechts.
Die 90° nach vorne schaffe ich nicht mal wenn ich mich auf deine Bank auf den Bauch lege und den Arm pendeln lasse, oder im Wasser. Mit dem Finger komm ich fast zur Schulter und ins Gesicht, des klappt aber nur durch die Bewegung im Ellenbogen. Den kann ich nur nicht durchstrecken.

Kann ich dann bei einem Gutachten verlangen dass sie einen Winkel zum Messen nehmen und nicht schätzen wie viel Grad das sind oder?
Ein Person meines Vertrauens kann bzw. darf ich da ja mit rein nehmen, die mir dann als Zeuge dient, wenn wieder was anderes im Gutachten steht.
Oder hab ich das falsch verstanden, was ich vorhin verlinkt habe?
 
Hallo Rajo,

gerne kannst Du weiterhin denken

"Ich bin im Recht, ich bekomme auch mein Recht".

Wünsche Dir ( natürlich besonders Deiner Frau) dass dies dann
- irgendwann - mal Wahrheit wird.

Vor Gericht habe ich mehrfach andere Erfahrungen
(verschiedene Sachgebiete) sammeln müssen.




Aus eigener Erfahrung rate ich Deiner Frau:

........TILLIDIN absetzen, weil, es macht - sehr benommen -
........ (man steht bildlich gesprochen neben sich selbst)

Liebe Meggy,

Tillidin wirkt bei Nervenschmerzen, das wird von Neurologen verschrieben und nicht von Orthopäden....

Das mit den gerichtlichen Erfahrungen glaube ich Dir. Allerdings nochmals für Dich der Hinweis, es besteht bereits ein Beweisbeschluss des zuständigen Gerichtes und es sind weder die Folgen noch die Ursache unstrittig.
Ein Gutachter hat nur noch zu bewerten, wie hoch die Invalidität ist!
Ich hoffe das ist deutlich genug und ich hatte Dir bereits am Anfang mal sehr offen dargelegt, das ich beruflich mit dem Thema seit 16 Jahren zu tun habe.

Deshalb gebe ich auch diverse Hinweise.
Für Dein Verstädnis, wie soetwas abläuft.
Bei der Invalidität in unserem Vertrag war die Meldefrist für Invalidität 3 Monate nach Eintritt und ärztlicher Feststellung dieser zu melden (Infektionsklausel). Die Gesellschaft hat grundsätzlich nach der ersten Meldung alles abgelehnt und sich auf eine erste Feststellung berufen.
Jetzt vor Gericht wurde behauptet, das es nicht um die weiteren Beeinträchtigungen ginge, da ich diese nicht geltend gemacht habe.
Die jeweiligen Geltungmachungen und Ablehnungen der GEsellschaft konnte ich nachweisen und Pustekuchen war´s mit dem Einwand.

Nochmal zu Deinem Verständnis und auch wenn Du es nicht lesen möchtest, ich weiß genau wovon ich hier schreibe und das aus Berufserfahrung. Das hat nichts mit Glück zu tun, sondern mit Wissen.

Genau aus diesem Grund gebe ich Empfehlungen ab, nicht mehr und nicht weniger. Was jeder meint daraus machen zu können ist seine Sache.
Ich werde weder direkte Empfehlungen aussprechen, noch eine Rechtsberatung durchführen. Es sind einzig verschiedene Wege, die auf´s Ziel führen.

LG Rajo
 
Truster, entschuldige bitte die Abweichungen von Deinem Thema.

an dem Gutachten des von Gericht bestellten Gutachters wirst Du nicht viel ändern können.
Wichtig für Dich, alle Befunde die für die Beurteilung wichtig sind mit zu dem Gutachten zu nehmen.
Befunde, die eventuell schlecht für Dich sind mußt Du nicht vorlegen.

Denn das etwas nicht von dem Unfall kommt muss die Gegenseite beweisen und nicht Du.

Du mußt grundsätzlich nur die für Dich guten Grundlagen beweisen. Alles was dagegen spricht, das muss die Beklagte beweisen (Behaupten reicht da nicht).
Du bist jetzt schon so einen langen Weg gegangen, lasse Dich nicht von den eigenen Ängsten beherrschen, sondern lenke sie in die richtige Richtung.

LG Rajo

Ps.: die Gebrauchsfähigkeit von Gliedmaßen hat eher weniger mit Winkeln zu tun, das sind nur Anhaltspunkte.
 
Tilidin ist eigentlich nicht wirklich für Nervenschmerzen. Dafür ist eher Lyrica. So ist es bei mir zumindest.
Tilidin setzt "nur" an den Nervensträngen im Rückenmark an und betäubt diese.
Heißt das mit dem Lagerungsschaden am Fuß durch die Op zur Metallentfernung müsste die Versicherung beweisen dass dies nicht während der op passiert ist?
Sie haben über den Fuß nie ein Gutachten erstellen lassen und haben diesen Zusammenhang immer abgestritten.
Jetzt soll das ein Gutachten von Gerichtswegen beweisen wie das ist, dieses muss aber ich als Kläger zahlen.
 
Also das Tillidin soll sie wegen der Polyneuropathie nehmen. Das kannst Du nicht wissen. Wenn der Lagerungsschaden in Verbindung mit einer wegen dem Unfall nötigen Pp entstanden ist, dann ist das ein Folgeschaden, denn lt Vertrag bist Du verpflichtet alles zur Schadenminderung beizutragen. Genauso muss das aus den Schriftsaetzen aber auch hervorgehen. Das Problem dabei für den Gutachter, das er.damit auch einen Behandlungsfehler bestätigt....
 
Top