Hallo muppet,
ob Du den Gutachter so einfach ablehnen kannst, entzieht sich meiner Kenntnis,
aber Du kannst nach § 109 SGG einen Arzt Deiner Wahl als Gutachter vorschlagen
§ 109 SGG
[Anhörung eines bestimmten Arztes]
(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
mit freundlichen Grüßen
Hansen