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Grund zur Sorge? Richter voreingenommen? Gesunder Menschenverstand sagt Ja!

frank

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Registriert seit
11 Okt. 2006
Beiträge
849
Ort
Nähe Wildnis in Flussauen
Moin zusammen :)

In dem Prozess gegen die BG hat der Richter vom SG allen Ernstes als Erstes, (1.) nach sieben Jahren! Leistungen der BG (D-Arzt-Vergütung, Verletztengeld, Operationen, Reha-Maßnahmen, Unfallrenten usw.), danach gefragt, ob ich denn überhaupt zum Zeitpunkt des Unfalls versichert gewesen sei......
hab`sch ihm doch tatsächlich noch nachweisen können :D

Als Zweites
(2.) hat er meine, mit Fakten und Aktenbelegen aus der BG-Akte untermauerten Beweise, welche die Umgehung des §200 des SGB belegen, negiert und meinen Antrag auf Nichtverwertung und möglichst Entfernung der daraus resultierenden "Gutachten" vom Tisch gewischt. - Er würde keinen Verstoß gegen das Gesetz erkennen, behauptet er.

Als Drittes
(3.) hat er tatsächlich einen Vertragsarzt der GUV (D-Arzt und Unfallarzt der Berufsgenossenschaften, laut seiner Webseite) zum Sachverständigen "im Verfahren gegen eine BG" beauftragt, mich zu begutachten.
(Genausogut hätte er doch meine Anwältin beauftragen können festzulegen, welche Leistungen die BG zu erbringen hat) - :rolleyes:

Meine Beibringung von Fakten und Belegen zur finanziellen Stellung dieses Gutachters zu den Berufsgenossenschaften und den daraus resultierenden und vorhersehbaren Interessenskonflikt, hat er als "Erwägungen" bezeichnet - und mich damit klar diskriminiert, denn ich hatte mir die Fakten nicht aus den Fingern gesaugt und nicht etwa nur vermutet - sondern mit den Eigenauskünften des Arztes die Fakten belegt.

Ist dieser Richter mit solchem Verhalten ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit?

Was meint ihr dazu?

Danke für jede ernst gemeinte Meinung.
 
Hallo Frank,

... Genausogut hätte er doch meine Anwältin beauftragen können festzulegen, welche Leistungen die BG zu erbringen hat...

... Meine Beibringung von Fakten und Belegen zur finanziellen Stellung dieses Gutachters zu den Berufsgenossenschaften und den daraus resultierenden und vorhersehbaren Interessenskonflikt, hat er als "Erwägungen" bezeichnet - und mich damit klar diskriminiert, denn ich hatte mir die Fakten nicht aus den Fingern gesaugt und nicht etwa nur vermutet - sondern mit den Eigenauskünften des Arztes die Fakten belegt.
Ist dieser Richter mit solchem Verhalten ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit? ...

Ich meine eindeutig, dass ist Befangenheit des Richters.

Lies mal hier, daraus ergibt sich meines Erachtens doch der Konflikt:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/42.html

Viel Kraft und viel Erfolg. Du hast meine Hochachtung, dass du schon solange kämpfst und durchgehalten hast. Aber das ist doch auch sehr traurig.

LG FvD
 
Hallo Frank,

Dein geschildertes Verhalten des Richters ist gängige Praxis an deutschen Gerichten. Das gleiche Verhalten hat bei mir ein Richter des LSG an den Tag gelegt. Zu Deinem ersten Vorwurf meinte er dann aber gleich zu Beginn der Verhandlung, da die BG Bescheide zur Anerkennung des Unfalls erlassen habe usw sei das aber für ihn und seine Rechtssprechung nicht mehr relevant. Ich einem anderen Verfahren durfte ich jetzt lesen, dass der Betroffene eines Unfalls nicht Verfahrensbeteiligter, ist sondern Öffentlichkeit und deshalb nicht im Verwaltungsverfahren beteiligt oder nur eingeschränkt beteiligt werden braucht.

Ich kann immer wieder nur feststellen: Armes Deutschland, weit sind wir nicht mehr weit von der Bananenrepublik...


Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

es tut jetzt nichts zur Sache, aber ich finde:

Deutschland ist bereits "Bananenrepublik".

Das zeigt sich in dem Fall von Frank oder Gustl Mollart oder ...
 
Befangenheitsantrag stellen

Hallo frank,

ich kann nur empfehlen den Befangenheitsantrag schnellst möglich zu stellen.

In der Begründung musst Du natürlich entsprechend die Worte des Richters wieder geben, um herauszustellen, dass Du von einer Voreingenommenheit des Richters zwangsläufig ausgehen musst.

Viel Erfolg dabei.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Ein Schuss ins blaue...?

Hallo Frank,

Die Empfehlung von Rekobär wundert mich, da er doch so viel Gerichtserfahrung habe.
Klares Denken halte ich dagegen für sinnvoller: bevor du einen Befangenheitsantrag stellst, versuch erst Begründung zu formulieren,
die dann auch die Befangenheit nachvollziehbar macht. Wenn dies gelingt, dann erst schick den Befangenheitsantrag ab.
Befangenheitsantrag muss zwar unverzüglich gestellt werden, was aber, wenn dem Betroffenen die Befangenheit erst später aufleuchtet?
Ein Richter kann ja sich dumm befangen äußern, und dann aber trotzdem richtig handeln.

Nach Deinen Schilderungen sehe ich zwar auch eine gegen deine Sache gerichtete Einstellung beim Richter, aber das begründet
keine Befangenheit.

Der Richter bestellt ja wenigstens einen GA, das verletzt schon mal nicht dein rechtl. Gehör.
Dass die Auswahl des Gutachters nicht sachgemäß ist, das musst du in einer begründeten Ablehnung des Gutachters vortragen.

Wenn er keine Gesetzeswidrigkeit erkenne, bzügl. des § 200 ...., dann muss auch das begründend widerlegt werden.

Wenn der Richter sein Handwerk nicht richtig ausführt, dann ist er nicht befangen, sondern "unfähig" auch wenn er sich bewusst unfähig
und nicht unbewußt unfähig zeigt. Das muss aber nicht gegen Dich persönlich gerichtet sein, sondern es trifft dich halt.

Wenn der Richter dir unterstellte, du würdest nur deshalb gegen die BG klagen, weil du ein Begehren nach Schadensersatz häbest, und
dieses Ziel unbedingt mit Klagen erreichen möchtest und sagt, deine Beschwerden sind nicht schwer genug um einen Beweisantrag,
Bestellung eines GA, nachzugeben, mit ihm sei das nicht zu machen, dann ist das klare Befangenheit. So läuft es in Düsseldorf-/NRW-Gerichten
ud in Bayern, wie das viele hier bestätigen können.

Der Richter darf über deinen Befangenheitsantrag selbst entscheiden, was meinst du, was er dir antwortet?

Eine grundsätzliche Einstellung beim Richter pro BG und contra der Kläger gegen die BG, vielleicht ist er einer der Beeinflussten von
Versicherungsmedizinischer Schulungen, so ist er befangen, kann also nicht unabhängige Entscheidungen treffen. Das zeigt sich bei
seiner Auswahl des Gutachters.

Wenn der Richter dir keinen angemessen tauglichen Gutachter aufruft, dann könnte man fragen, ob das (vorsätzliche) sachfremde
Entscheidung des Richters sei und zu Punkt (2) könnte man meinen, das ist Übertreibung in des Richters Entscheidungsfreiheit.
Schreib eventuell an den Vorsitzenden Richter des betreffenden Gerichts.
Du musst der Entscheidung der Richters sachlich begründet widersprechen, wenn er dennoch bei seinem Gutachterfestlegung bleibt,
dann könnte man eine Befangenheit sehen.
Aber diese Hinweise bitte erst mal hin und herwenden ob sie Sinn machen.

Gruß Ariel
 
Hallo Frank,

ich kann mich Ariel nur anschließen!
Es zählen nur Fakten, Fakten und nochmals Fakten!
Grüße
Micha
 
befangenheitsantrag

Hallo Ariel,

im Grunde hast Du schon recht, dass er den Befangenheitsantrag entsprechend stichhaltig begründen muss. Der kleine Haken dabei ist allerdings, dass der Antrag unverzüglich gestellt werden muss, da ihm die Befangenheitsgründe bereits bekannt sind.

Übrigens wird der Richter lediglich aufgefordert, eine Stellungnahme zum Befangenheitsantrag zu schreiben (Gilt auch bei Gutachtern, die davon betroffen sind). Letztendlich entscheidet aber ein anderer Richter über den Befangenheitsantrag, der allererdings und das ist der Nachteil, demselben Gericht angehört.

Herzliche Gerüße vom RekoBär:)
 
Hallo,

leider ist z. B. mit dem § 177 SGG (vor dem LSG) in den meisten Fällen
"aus die Maus":eek: mit einem Antrag auf Befangenheit:p.

Info:
http://dejure.org/gesetze/SGG/177.html

Ich nenne dies im Grunde "Staatlich verordnete Rechtbeugung":rolleyes:
und keinesfalls "Erleichterung des Verfahrens".

Nochmals das Credo:
"Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei paar Siefel"

(Schützt die BG und Staat vor einem Ratenschwanz "€€€€"):(


Grüße

Siegfried21
 
Befangenheitsablehnung JA, wenn die Argumente reichen

Hallo,

ich würde trotzdem an der BG-bevorzugten Gutachterauswahl des Richters dran bleiben, denn das verstößt gegen das Gleichheitsgebot und gegen die gleiche Augenhöhe. Der Kläger wird in ein Ungleichgewicht manövriert, das ihm zum vorauszusehenden Schaden gereicht.

Die Auswahl muss erfolgen nach
- der Verletzungs-Sache, nach
- der Kompetenz des Sachverständigen, und dabei ist nicht vorrangig danach zu sehen, ob der Gutachter die Regeln der BG beherrscht, sondern in erster Linie muss er sein speziell medizinisches Fachgebiet und Kenntnis über den aktuell wissenschaftlichen Erkenntnisstand beherrschen, denn so das BSG:
…“ Denn auch für die Beurteilung des Einzelfalles kommt es nicht auf die allgemeine wissenschaftliche Auffassung des einzelnen Sachverständigen an, sondern den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand.“
….“ Die auf der Basis dieses aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes durchzuführende Beurteilung des Einzelfalls hat in Würdigung des konkreten Versicherten zu erfolgen und darf nicht von einem fiktiven Durchschnittsmenschen ausgehen.“
- weiter muss das Unabhängigkeitsprinzip beachtet werden.

Besonders wenn traumatische Stammhirnschädigung bzw. hypoxische Hirnschädigung vorliegt, dann manipulieren die BG-Gutachter die Gutachten-(ergebnisse), was man zuletzt an dem falschen BSG-Urteil vom „Straßenbahner“ 2006 sehr gut nachvollziehen kann.

Quellen sind bessere Anhaltspunkte:
Hier hatte ich mal einen Beschluss über Befangenheitsablehnung gelesen:
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=4406#ixzz2S7cHqJxw
der hat zwar nichts mit Unfallopfer zu tun, aber die Argumente und gesetzlichen Regelungen, auch über die Fristen sind gut ausgeführt.

oder:

Weitere Infos unter: http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=18076&page=2#ixzz2dRGh2JoC

„E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der Antrag ist zulässig und begründet, ihm war daher stattzugeben.

Nach § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO), der gemäß § 60 Abs. 1 SGG vorliegend anzuwenden ist, findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach
- -
vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann, wobei subjektive, unvernünftige Erwägungen ausscheiden. Die Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in eigenem Verhalten des Richters haben. (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8.Aufl. Rdnr. 7 zu § 60).

Aus Sicht eines objektiven Dritten besteht im vorliegenden Fall ein Grund, der geeignet ist, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu begründen, denn dieser ist, ohne den Kläger davon vorab zu unterrichten, zu dessen Begutachtungstermin bei dem ärztlichen Sachverständigen erschienen. Ob und gegebenenfalls welche richterliche Tätigkeit er dort ausüben wollte, wurde den Beteiligten nicht mitgeteilt. Der Senat vermag ebenfalls keine Gründe für die unangekündigte Anwesenheit des Richters bei dem Begutachtungstermin zu erkennen. Sie war daher geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, so dass zu entscheiden war wie geschehen.

Der Hinweis des abgelehnten Richters in seiner Dienstlichen Äußerung, er habe auf das Schreiben von Dr. Riotte vom 21.03.2007 beschlossen, in “Anlehnung an §§ 103, 106 SGG” der Untersuchung selbst beizuwohnen, vermag ein anders Ergebnis nicht zu begründen, denn es ist nicht ersichtlich, welche richterliche Tätigkeit dort zu Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen ( § 103 SGG) oder im Rahmen der Aufklärungspflicht durch den Vorsitzenden ( § 106 SGG) hätte erforderlich werden können.
Der von Dr. Riotte ohne nähere Begründung erbetene “Schutz seiner Person” gehört ebenfalls nicht zu den Aufgaben, die ein Richter im Verfahren persönlich auszuüben hätte.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten dieses Verfahrens zu erstatten.“


Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
(Hervorhebung von mir)

Gruß Ariel
 
Guten Tag!

Da ich das bereits hinter mir habe:

Alle Punkte aufführen, die Anlass zur Besorgnis des Klägers wg. Befangenheit des Richters gaben!

Der Richter wird immer antworten, daß er sich nicht für befangen hält - was für den Antrag unwichtig ist! Du bist ja besorgt...!

Das Wichtigste in einem solchen Verfahren ist, daß der (befangene) Richter alle diese Punkte in's Sitzungs-Protokoll aufgenommen hat, weil der Kläger möglicherweise während der Verhandlung und nachdem die Befangenheit Punkt für Punkt zutage trat und diese auch vom Kläger und/oder dessen Rechtsvertreter erkannt wurden! Ich hatte das alles erkannt, aber meine Rechtsvertreterin/-beraterin (VdK) lächelte sich durch die Verhandlung... und ließ nichts in's Protokoll aufnehmen!

Wenn nichts derartiges im Protokoll steht: gerne § 177 SGG!

Aber: Die folgende Verhandlung wird (wurde in meinem Fall) etwas geschmeidiger!


Grüße von
Ingeborg!
 
Mein Dank schleicht euch nach......... ;)

Liebe Leutz :)

danke euch allen für die Darstellungen eurer verschiedenen Blickwinkel. Auch für die Tipps und Hinweise zu evtl. Begründungen und den juristischen Gepflogenheiten und Fallstricken.

Anbei: Der Arzt scheint in seinem Gebiet eine Kapazität. Das GA hat deshalb nicht stattgefunden, weil er rigoros meine vorangekündigte Begleitperson abgelehnt hat.

Ich bin nicht mehr in der Lage, nach all den negativen Erfahrungen die ich bei Gutachtern machen musste, ohne meine Begleitung von fremden Menschen an mir "rumfingern" zu lassen.
Ich habe schlicht Angst davor mit der Handkante ins Genick geschlagen zu werden, so dass mir schwarz vor Augen und schlecht und schwindlig wurde, obwohl der "Mensch" die Befunde von der HWS vor sich liegen hatte - aufgefordert zu werden auf einen freistehenden Stuhl zu klettern, in meiner körperlichen Behinderung und mit dem Vertigo - den (ernstgemeinten) Tipp zu bekommen doch ein Loch in den Fahrersitz zu schneiden und meinen schmerzenden Gesäßhöcker dort hinein zu hängen uvm. :(

Danke euch, und möglichst Schmerzfreie Zeit :)
 
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