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Gliedertaxe bimalleoläre Sprunggelenksfraktur rechts

jokee66

Nutzer
Registriert seit
26 Feb. 2007
Beiträge
2
Gliedertaxe - bimalleoläre Sprunggelenksfraktur rechts

Grüße zunächst an alle Forumsteilnehmer, vor allem an diejenigen, denen es wirklich schlecht geht! Wünsche Euch maximale Besserung!

Möchte nur gern mal gemäß Euren Insider-Erfahrungswerten wissen, ob die Bemessung meiner o.g. Sache mit 1/8 vom Beinwert(70%) = 8,75 % durch den PUV-Gutachter (02/07) i.O. ist oder doch eher als zu gering einzuschätzen ist

Ich muss dazu sagen, dass ich grundsätzlich schon zufrieden bin, nur traue ich den Versicherungen (und den von denen benannten Gutachtern) eben nicht wirklich.

Kurz die Eckdaten: weder nach Erst-OP 12/05 noch nach Metallentfernung 10/06 größere Probleme, kaum Beweglichkeitseinschränkungen des Fusses, ausser leichte Schmerzen bei stärkerer Belastung, längerem Laufen oder ungewohnter Belastung (max. 1 Tag lang, kein Anschwellen).

Wie schon gesagt - habe keinen Anlaß für Beschwerde - möchte einfach nur gemäß Euren Erfahrungen wissen, wie Ihr die 1/8-Taxe wertet!

Herzlichen Dank im Voraus! ... haltet durch! -jokee66-
 
Hallo Jokee,

die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) in der privaten Unfallversicherung (PUV) können unterschiedlich sein.

Welche AUB sind vereinbart?

Gruß
Luise
 
Hallo Luise & herzlichen Dank für Deine Antwort! :)

In meiner Debeka-UV von 2004 sind die AUB 2002 vereinbart!
Würde mich riesig freuen, wieder von Dir zu hören!

VLG! -jokee-
 
Hallo Jokee,

es kann sein, dass der vom Versicherer beauftragte Gutachter zu gering bewertet hat. Aber per Ferndiagnose wird Dir hier keiner eine andere Bewertung geben können, vor allem, wenn Du mit der Bewertung „grundsätzlich zufrieden bist“ und „keinen Anlaß für Beschwerde hast“.

Du kannst nur selber und mit Deinem behandelnden Arzt eine Einschätzung vornehmen und überlegen, ob sich ein Rechtsstreit lohnen würde.

Vorsichtshalber übe Dein Recht zur Neubemessung innerhalb der Dreijahresfrist aus. Dies musst Du dem Versicherer innerhalb 4 Wochen nach Eingang der Erklärung zur Leistungspflicht machen.

Gruß
Luise
 
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