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Gleichstellung

gerdh

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
7 Sep. 2006
Beiträge
375
Ort
Lemberg
Habe einen Gleichstellungsantrag gestellt Ursache Arbeitunfall, Versorgungsamt hat mir 30% gegeben. Jetzt will das Arbeitsamt ein Gutachten
erstellen lassen nachdem es den Fragebogen meines AG zrück gekommen hat.
Ist das Üblich ?

Danke
Gerd
 
Hallo Gerd,
nein eigentlich ist es nicht üblich. Die ARGE ist zum einen an die Feststellungen des Versorgungsamtes gebunden.

SGB IX
§ 68 Geltungsbereich.
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
(2) 1 Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt aufgrund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.
(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet.
(4) 1 Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. 2 Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. 3 Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, werden nicht angewendet.
Gültig seit: 01.01.2004

§ 69 Feststellung der Behinderung, Ausweise.
(1) 1 Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. 2 Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. 3 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. 4 Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. 5 Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. 6 Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. 7 Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.
(2) 1 Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. 2 Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
(3) 1 Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. 2 Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.
(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.
(5) 1 Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. 2 Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen. 3 Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. 4 Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. 5 Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.
Gültig seit: 01.05.2004


ein wenig umfassend, aber dafür komplett ;-)


1. Mit dem Instrument der Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (Gleichstellung) werden behinderte Menschen in den Anwendungsbereich der für schwerbehinderte Menschen vorgesehenen Regelungen des Teils 2 SGB IX nahezu vollständig einbezogen, § 68 Abs. 3 SGB IX.
Mangelnde Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt 2. Voraussetzung für die Gleichstellung ist, dass dem behinderten Menschen ohne die Gleichstellung eine Beschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz nicht möglich ist. Im Blickpunkt der zu treffenden Entscheidung steht also nicht die behinderungsbedingt mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf einem bestimmten Arbeitsplatz. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr die behinderungsbedingt mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des BSG vom 2.3.2000 – B 7 AL 46/99 R-).
3. Im Gleichstellungsverfahren prüft das Arbeitsamt, ob eine Gleichstellung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 SGB IX auszusprechen ist. Wird eine Gleichstellung ausgesprochen, wird sie mit dem Tag des Eingangs des Antrages – also rückwirkend –, falls die Gleichstellungsvoraussetzungen für den gesamten Zeitraum vorgelegen haben, wirksam.
Einheitliche Entscheidung 4. Auch wenn § 2 Abs. 3 SGB IX alternativ zwei arbeitsmarktliche Situationen / Voraussetzungen benennt, unter denen eine Gleichstellung in Betracht kommt (Behalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes), ist bei Nicht-Vorliegen / Verneinung einer Voraussetzung immer zu prüfen, ob die andere Voraussetzung gegeben / erfüllt ist. Denn beide Voraussetzungen sind Elemente einer einheitlichen Entscheidung (vgl. o.e. Urteil des BSG). Sollte im Laufe eines Gleichstellungsverfahrens der innegehabte Arbeitsplatz entfallen und deshalb ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Gleichstellung nicht mehr geschützt werden können, ist regelmäßig zu prüfen, ob die Gleichstellung zur Erlangung eines neuen anderen geeigneten Arbeitsplatzes (beim selben oder einem anderen Arbeitgeber) erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund entfaltet eine Gleichstellung gesetzessystematisch grundsätzlich zwei Wirkungskomponenten:- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit arbeitssuchender insbesondere arbeitsloser behinderter Menschen in der Konkurrenz um freie Arbeitsplätze, insbesondere durch Einbeziehung in den der Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX unterfallenden Personenkreis und das Eröffnen besonderer Förderleistungen.
- Stärkung / Festigung bestehender Arbeitsverhältnisse; dabei reicht die Bandbreite der Zielrichtung vom Einbeziehen in den besonderen Kündigungsschutz bei der konkreten Gefährdung eines Beschäftigungsverhältnisses bis hin zum Eröffnen von geeigneten Maßnahmen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben zur dauerhaften Sicherung behinderungsbedingt (latent) gefährdeter Beschäftigungsverhältnisse.
Zitiert aus
Prof. Dr. Bernhard Knittel
SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Kommentar und Rechtssammlung
ISBN: 9783796206153
aus demRSS-Verlag


Gruß von der Seenixe
 
Er begründet das Gutachten damit um zu überprüfen ob für meinen Arbeitsplatz Hilfsmittel nötige wären wegen der Behinderung. Ist aber normal Sache der BG nur die Drücken sich da ich in einem ESD Geschützen Raum arbeiten. Da ist alles zehnmal Teuer wie "normal"


Gruß
Gerd
 
Noch eine Frage

SB von Arbeitsamt will nur eine Untersuchung da meine FA. keinen Betriebrat und keine Schwerbehinterungs Vertretung hat. Hat gemeint er habe jetzt nur zwei Meinungen darum das Gutachten. Ist das Zulässig ? Ich kann ja nichts dafür das ein Betrieb mit mehr als 70 Mitarbeiter das nicht hat.

Danke Gerd
 
Hallo Gerd,

Was soll genau der Gutachtenauftrag sein Sprich mal mit dem Integrationsamt Deiner Kommune. Dort solltest Du Hilfestellung bekommen.
Natürlich hat die Arge Ihre Verantwortung wahrzunehmen, besonders, wenn weder Betriebsrat noch Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden sind. Es geht auch darum Dich zu unterstützen. Dass die BG sich zurück hält ist leider nicht verständlich. Vielleicht solltest Du mal mit Deinem SB der Arge darüber sprechen. Die haben für den Ausgleich der Unfallschäden zu sorgen und nicht sich zu drücken.

Gruß von der Seenixe
 
Habe mit der BG so eine Art Waffenstillstand bis die laufenden Untersuchungen
abgeschlossen sind. Das erste Rentengutachten bei dem der Gutachter nichts gefunden hat ruht auch. Bin 8 Wochen nach dem Gutachten als Arbeitsunfähig aus der Reha entlassen worden, das sagt schon alles zum Gutachter. Wie lange darf sich das Arbeitsamt Zeit lassen mit der Gleichstellung ? Habe da so einen Verdach da unser Chef in der Stadt
sehr gut bekannt ist.

Gruß
Gerd
 
Hallo Gerd,

eigentlich gibt es die Frist von 6 Wochen, aaabbbbbeeeeerrrr.....
Die Gleichstellung zählt aber ab Antragsstellung und wenn Du mit dem Integrationsamt sprichst, dann sagen diese dir....Reine Formsache.

Gruß von der Seenixe
 
Hab dem Integrationsamt eine Mail geschickt ob das was der SB vom Arbeitsamt macht OK ist.

Danke für die Infos

Gruß
Gerd
 
Kein Kündigungsschutz ab Antragsstellung

Antwort von Integrationsamt wegen Kündigungschutz ab Antragsstellung :

nein, es besteht kein Kündigungsschutz so lange Sie nicht Gleichgestellt sind. Dies in § 90 2a SGB IX entsprechend geregelt. Dort heißt es: "Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Verfahren nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte."
 
Hallo Gerd,
Versuche bitte mal mit dem Schreiber telefonisch kontakt aufzunehmen. Sicher mußt Du mitwirken, aber wenn das Versorgungsamt gerade Deine 30 % festgestellt hat, darf und braucht das Arbeitsamt dies nicht erneut. Deshalb kommt die fehlende Mitwirkung nicht zum tragen. In §68 SGB IX sind die Verfahrensweise geregelt zur Gleichstellung. Eine ausführliche Aufklärung kann ich jetzt leider nicht vornehmen, aber das Integrationsamt hat geantwortet ohne genauer auf Deinen Fall einzugehen. Da sind einige Fragen nicht berücksichtigt. Sprich mit denen - nicht per Mail.

Gruß von der Seenixe
 
Was ist ein "Integrationsfachdienst (IFD) Sie berufsbegleitend unterstützt"
und für was ist dieser zuständig ?

Danke
Gerd
 
War Gestern bei der Berufhilfe des Integrationsamt seit einem Jahr ist die Regelung wegfallen das es ab Antragsstellung den Kündigungsschutz gibt.
Kündigungsschutz gibt es erst wenden der Antrag positiv durch ist.

Gruß
Gerd
 
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