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Gleichstellung

Tja, von einem "leidensgerechten" Arbeitsplatz träumen viele ... Ich auch ! :(

Ein guter Freund hat z.B. GdB 80 und ist definitiv in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Da er Beamter ist, ist es aber leider nix mit MdE ! Er wird auf der Dienststelle von Kollegen und Vorgesetzten (!) gemobbt, was das Zeug hält, weil er sein Pensum nicht schafft, oder öfters mal zum Arzt oder krank ist. Soviel zu "leidensgerecht" ! Das kann man echt vergessen !

Während einer Krankschreibung kannst Du wg. der Gleichstellung sowieso nichts ausrichten, dazu mußt Du erst arbeitslos sein ! So jedenfalls mein zuständiges Arbeitsamt !

Zum Thema Ausschreibungen kann ich leider nix sagen, sorry, habe ich keinerlei Erfahrungen mit !
 
Hallo moni,

ich muss nicht erst arbeitslos sein, damit ich gleichgestellt werde.

Folgendes habe ich bei der Arbeitsagentur gefunden:

Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX

Aktuelle Informationen zur Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

Menschen sind im Sinne des Teils 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Was versteht man unter Gleichstellung?
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.
Rechtsgrundlage: § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 und 3 SGB IX

Was bewirkt die Gleichstellung?
Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status" wie schwerbehinderte Menschen.
Auswirkungen:
  • besonderer Kündigungsschutz,
  • besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht,
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste.
jedoch nicht:
Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente.

Wer kann gleichgestellt werden?
Personen
  • mit einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 (nachgewiesen durch einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes),
  • mit einem Wohnsitz oder einer Beschäftigung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuch IX (SGB IX),
  • die infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz (im Sinne von § 73SGBIX) nicht erlangen oder erhalten können.
Eine Gleichstellung kommt nur für das Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne von § 73 SGB IX in Betracht; also zum Beispiel nicht für Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind.
Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt müssen in jedem Fall auf die Behinderung als wesentliche Ursache zurückzuführen sein. Allein allgemeine betriebliche Veränderungen (Produktionsänderungen, Teilstilllegungen, Betriebseinstellungen, Auftragsmangel, Rationalisierungsmassnahmen, etc.), von denen Nichtbehinderte gleichermaßen betroffen sind, können eine Gleichstellung ebenso wenig begründen, wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine allgemein ungünstige/schwierige Arbeitsmarktsituation.
Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung eines Arbeitsplatzes können unter anderem sein:
  • wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
  • behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz,
  • dauernde verminderte Belastbarkeit,
  • Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
  • auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter,
  • eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.
Nur Arbeitslosigkeit rechtfertigt für sich genommen keine Gleichstellung. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Gleichstellung erforderlich ist, um eine berufliche Eingliederung zu erreichen.
Bei Beamten/Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz sind in der Regel hier die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht erfüllt. Im Einzelfall kann eine Gleichstellung erfolgen, wenn konkrete behinderungsbedingte Gründe vorliegen.

Antragstellung
Ein Antrag auf Gleichstellung kann formlos (mündlich, telefonisch oder schriftlich) durch den behinderten Menschen oder dessen Bevollmächtigten bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
Die Gleichstellung wird grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingeht, wirksam. Zum Wirksamwerden des besonderen Kündigungsschutzes nach §85 SGB IX hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 1.März 2007 - 2 AZR 217/06 - (
pdf.gif
PDF, 16 KB) entschieden, dass dieser nur dann greift, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat.
 
Gut, dann mußt Du eben nicht arbeitslos, sondern erwerbstätig sein.
Plus von "Kündigung bedroht" und aller anderen Voraussetzungen, die Du genannt hast.

Komisch, bei meinem Arbeitsamt wollen Sie von der Gleichstellung so GAR NICHTS wissen ! Als ich beim ersten Gespräch darauf ansprach, meinte die SBin nur: "Sie wissen schon, daß das eigentlich nur Nachteile hat, oder ?"
Aha ! Nee, wußte ich nicht ! Grrr !

Naja, je nachdem, wie meine "Karriere" jetzt weiterläuft, werde ich es dann nochmals versuchen. Weil bis zum November schaffe ich es eh' nicht, wieder arbeiten zu gehen (neue Jobs fliegen ja nicht wie gebratene Tauben) oder mich arbeitslos zu melden (neuer OP-Termin steht schon an).

Hast Du inzwischen eigentlich etwas gehört ? Hat sich irgendetwas getan ?
Wenn nicht, würde ich doch mal "verschärft" nachfragen !
 
Heute wurde mein Widerspruch in Sachen Gleichstellung abgelehnt.

Die ARGE argumentiert, mein Arbeitsplatz sei auf lange Sicht (Dauerschaden an Bein und Wirbelsäule nach Wegeunfall) ungeeignet.
Interessant war für mich, dass im Gegensatz zum ersten Bescheid der lokalen ARGE diesmal die Stellungnahmen von Arbeigeber, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung dargelegt wurden.
Alle drei gaben an, keine Kenntnis von meinen gesundheitlichen Einschränkungen zu haben!Dabei haben Betriebsrat und Arbeitgeber seit langer Zeit alles schriftlich vorliegen.

Den Gang zum Sozialgericht werde ich mir sparen, da man als kleiner Mann gegen solche Strukturen einfach nicht ankommt.:(
 
Hallo,

was hat Dich eigentlich gehindert, mit Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung zu sprechen? Es sind Vertreter Deiner Interessen, mit denen sollte man jederzeit sprechen können.

Gruß von der Seenixe
 
Die von dir genannten Organe haben mich dazu ermutigt, einen Antrag beim Versorgungsamt zu stellen.Warum sollte ich jetzt genau mit diesen Leuten sprechen?Da kann ich auch gleich zur Geschäftsleitung gehen...
 
Hallo,
Du schreibst in Deinem Beitrag, dass
Stellungnahmen von Arbeitgeber, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung dargelegt wurden.
Alle drei gaben an, keine Kenntnis von meinen gesundheitlichen Einschränkungen zu haben!Dabei haben Betriebsrat und Arbeitgeber seit langer Zeit alles schriftlich vorliegen.
Dann sprich sie an, warum sie plötzlich von keinen Einschränkungen wußten.
Ich bin selbst Gesamtschwerbehindertenvertreter in einem großen Konzern. Falls ein Mitarbeiter mir diese Geschichte in unseren Konzern erzählen würde, da würde ich der betreffenden Schwerbehindertenvertretung und auch dem Betriebsrat ganz schön Beine machen. Dieses wissen meine Kollegen auch.

Wenn Du Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung mit der Geschäftsleitung gleich setzt, dann ist bei euch aber was faul. Nächstes Frühjahr sind Betriebsratswahlen.....spätestens dann hast Du die Möglichkeit Änderungen zu bewirken.

Gruß von der Seenixe
 
Bei uns ist schon lange was faul, das wissen intern auch alle.Die wussten schon nach dem Wegeunfall, was ich alles habe.Der Arbeitgeber hat z.B. bei Arbeitsunfähigkeit immer die Kopie vom Verletztengeldformular bekommen und ich habe nicht mal die Diagnose geschwärzt.Jetzt gegenüber der ARGE zu behaupten, man hätte von meinen gesundheitlichen Einschränkungen keine Kenntnis gehabt, ist einfach dreist.

Der Betriebsrat hat seine Stellungnahme gegenüber der ARGE zwei Tage vor dem Arbeitgeber abgegeben.
 
Ich habe die Gleichstellung jetzt tatsächlich bekommen. Habe es nach vier Jahren wieder versucht und es hat geklappt, obwohl sich in den Verhältnissen nichts wesentliches geändert hat.:)
 
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