Hallo,
auch für die Arge gilt:
SGB X
§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffende Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis
zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über die gesundheutlichen Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen
unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Akteneinsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
Hier ein Links zur elektronischen Akteneinsicht
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=5lbm1.c.79057.de&template=allgemeintb11_lda
http://recht-freundlich.de/download/E-Mail-Archivierung_oeff_Hand_2006-03-30.pdf
und hier:
Jeder – unabhängig von Alter, Wohnsitz und Nationalität – hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Dieses Recht ergibt sich aus §§ 19, 19a, 33, 34 BDSG.
und hier noch die Informationsfreiheit dazu:
§ 3
[Informationsrecht]
(1) Jede/r hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die Rechte nach Satz 1 können auch von juristischen Personen geltend gemacht werden.
(2) Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen.
Es gibt generell Hand- und elektronische Akten:
- nach A2LL-Leistung = Leistungsabteilung
- nach VerBis = Vermittlungsabteilung
In der elektronischen Akte für Leistungen findet man auch die Horizontalberechnungen für die Leistungen die wesentlich übersichtlicher und verständlicher sind als die Ausdrucke, die der/die Betroffene/Leistungsempfänger bekommt.
Und dann ist es möglich, dass bei der Widerspruchsstelle Einzelheiten hervorgehen, die sonst nicht ersichtlich sind. Manche erstellen nur Kopien zur weiteren Leistungsermittlung. Also unbedingt danach fragen.
Es könnte sein, dass u. U. auch noch eine zusätzliche Akte für einen Fallmanager existiert, da sollte man auf jeden Fall nachfragen und es sich schriftlich geben lassen, falls eine solche Akte nicht existiert.
Daher bitte bei Antrag auf Akteneinsicht darauf achten, was man möchte, ob es etwas aus der Leistung oder aus der Vermittlung ist. Das wird getrennt. Am besten aber ist, man lässt sich beides vorlegen.
Daher darauf achten, wo und bei wem man Akteneinsicht anfordert, ggf. bei beiden Stellen anfordern.
Es wird teilweise auch darauf verwiesen, dass die Handakte schon die Ausdrucke der elektronischen Akte enthält. Dies ist teilweise auch der Fall, doch es bedarf einer Unterschrift durch den SB oder FM, dass die Ausdrucke vollständig der elektronischen Akte entsprechen.
Gruß von der Seenixe