Paro
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Im § 411 der ZPO wird beschrieben, wie gegen "säumige" Gutachter vorgegangen werden kann.
Meine Frage, ist das eine "Kannvorschrift", die der Richter am SG in seiner richterlichen Unabhängigkeit anwenden kann, oder ist es ein Verfahrensfehler, wenn er sie nicht anwendet?
Ist es ein Fehler des Rechtsvertreters, wenn er das Gericht nicht auf den § hinweist und nur immer allgemein um Sachstandsmeldung bittet?
Die zuständigen Urteile, die ich gefunden habe, bezogen sich immer auf techn. Probleme bei Zivilgerichten.
Besten Dank im Voraus
Euer Paro
Meine Frage, ist das eine "Kannvorschrift", die der Richter am SG in seiner richterlichen Unabhängigkeit anwenden kann, oder ist es ein Verfahrensfehler, wenn er sie nicht anwendet?
Ist es ein Fehler des Rechtsvertreters, wenn er das Gericht nicht auf den § hinweist und nur immer allgemein um Sachstandsmeldung bittet?
Die zuständigen Urteile, die ich gefunden habe, bezogen sich immer auf techn. Probleme bei Zivilgerichten.
Besten Dank im Voraus
Euer Paro