• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Gilt ZPO auch SG-Verfahren?

Paro

Sponsor
Registriert seit
3 Nov. 2006
Beiträge
1,294
Im § 411 der ZPO wird beschrieben, wie gegen "säumige" Gutachter vorgegangen werden kann.
Meine Frage, ist das eine "Kannvorschrift", die der Richter am SG in seiner richterlichen Unabhängigkeit anwenden kann, oder ist es ein Verfahrensfehler, wenn er sie nicht anwendet?
Ist es ein Fehler des Rechtsvertreters, wenn er das Gericht nicht auf den § hinweist und nur immer allgemein um Sachstandsmeldung bittet?
Die zuständigen Urteile, die ich gefunden habe, bezogen sich immer auf techn. Probleme bei Zivilgerichten.
Besten Dank im Voraus
Euer Paro
 
Hallo Paro,

die ZPO gilt uneingeschränkt, sofern das SGG speziell keine andere Vorschrift gibt.

Ich weiss jetzt nicht inwiefern der Gutachter säumig ist; hat er noch keinen Termin zum GA gemacht oderr die Untersuchung ist schon gewesen und er schreibt das GA nocht nicht. Wenn er innerhalb von 3 Monaten nach der Untersuchung das GA nciht schreibt, kannst du es wegen mangelnder zeitnaher Erstellung anfechten, da der GA sich dann nicht mehr verlässlich an seien Untersuchung erinnern kann und somit nicht mehr verwertbar ist. Möglicherweise kann das sogar als Verfahrensfehler gelten (BSG SozR 4-1750 § 407a Nr.1)

Gruss
tamtam
 
Hallo Paro,

Deine Frage ist in der Überschrift sehr weit gehalten und bedarf sicher einmal einer grundsätzlichen Betrachtung des Sozialrechts in seiner Einordnung in unser Rechtssystem. Im SGG ist zu den Fristen zur Erstattung von Gutachten überhaupt nichts gesagt. Aus diesem Grund würde ich persönlich von den Grundsätzen des Zivilrechts in diesem Zusammenhang ausgehen, aber Herr des Verfahrens ist immer der Richter. Insofern wirst Du immer mit der entsprechenden Verhandlungsführung konfrontiert sein. Wie der Richter in einem Verfahren seine Entscheidungen trift....nein, dazu sage ich an dieser Stelle nichts. Die Hinweise von Tamtam zu Verfahrensfehlern usw. können Dir im weiteren Verfahren helfen, in der Rüge der Verfahrensführung gegen den Richter allerdings nur wenig. Der Anwalt kann auch nur im Rahmen einer solchen Rüge den Richter auffordern, konkrete Termine zu benennen und auf die Einhaltung zu drängen.

Da Du selbst nicht Auftraggeber bist, hast Du auch keine Rechte gegenüber dem Gutachter in Bezug auf Termintreue oder ähnliches.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Paro,


grundsätzlich gilt die ZPO auch im SG-Verfahren, denn sie wirkt gem. § 202 SGG i. V. m. § 411 ZPO in das Sozialgerichtsgesetz hinein. Wie aber der Richter dies wertet ist seine Auslegung (Rechtsauffassung). Klägerseitig bist du immer verpflichtet - mit oder ohne anwaltliche Vertretung - auf Verfahrensfehler hinzuweisen (Rügerecht). Wird deinem Rügerecht nicht entsprochen, besteht das Rechtsmittel der Beschwerde. Verfahrensrechtlich sollte auch schon erstinstanzlich gerügt werden, insbesondere dann, wenn es wegen Verfahrensfehler später in die Berufung geht.

In deinem konkreten Fall, wenn das Gericht Auftraggeber eines med. Gutachtens ist, und der Gutachter nach der Begutachtung nicht in die Gänge kommt, kannst Du nichts unternehmen. Das Gericht ist aber gehalten, den Gutachter zu mahnen bzw. ein Zwangsgeld anzudrohen und im Extremfall es auch festzusetzen, wenn er sich überlang Zeit lässt, das Gutachten in Schriftform abzuliefern.

Gruss
kbi1989
 
Hallo Paro,

gemäß § 118 SGG Abs. 1 gelten für die Beweisaufnahme grundsätzlich die entsprechenden Paragraphen aus der ZPO:
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Ich hatte in meinem SG-Verfahren auch mal mit der ZPO-Kommentierung argumentiert, was seitens des SG-Richters akzeptiert wurde.

Gruß
Joker
 
hallo, kbi,
wie sieht es aus beim 109-er-ga?
das gericht ist zwar der kapellmeister -
die musik musste ich bezahlen!
was misstöne!
wären wir in der musikbranche, müsste der ga zahlen, für raubkopien!
der hat solange gebraucht, dass ihm offensichtlich nix anderes mehr einfiel, als abzuschreiben.

alles zu spät!
lg
pussi
 
Hallo pussi,

mit dem 109-er Antrag sieht es gut aus, da spielt die ZPO keine Rolle. Der 109-er Antrag ist begründet im SGG § 109. Und wenn Du zunächst Zahlmeister warst, hättest Du doch wieder Kapellmeister werden können, wenn der Raupkopierer die Melodie nach deinem Lied gesungen hätte.

Gruss
kbi1989
 
hallo, kbi
hat er aber nicht!
obwohl bei gericht angemahnt wurde, dass die ga sich alle auf bg-seite stellen - sogar unsinn abschreiben -
hat dieses die ohren dicht gemacht.
handfeste beweise wurden nicht zur urteilsfindung beigezogen, nein! diese verschwanden gänzlich aus der gerichtsakte!
und da hät ich kapellmeister sein sollen/dürfen?
da kommt dann der anwalt und fragt ständig nach dem sachstand! das wort kann ich nicht mehr hören.
übrigens:
meine melodie hat sein ohr erreicht, aber zwischenzeitlich muss ein hubschrauber drinnen gelande sein.
schlaf gut
pussi
 
Danke erst mal an alle,
nun etwas deutlicher:
1. GA n. Aktenlage, negativ, nach Beschwerde von der BG zurückgezogen.
2. GA mit Untersuchung, Feststellung "langsamer Acetylierer"
GA war Aktenlegasteniker, "überlas" 2 K1 Substanzen.
TAD, auch Aktenlegasteniker musste Nach-"amtsermitteln".
GA wie Nachgutachten natürlich negativ.
1. Instants SG abgewiesen.
LSG beauftragt Gutachter.
3.GA positiv
"Beratende Ärzte" der BG, Prof. Dr. Thomas Brüning und Gutachteninstitut Dr. Dipl-chem. Lichtenegger widersprechen.
Prof. Dr. Thomas Brüning hatte dankbarerweise "wissenschaftliches" Gutachten als Überschrift, aus der Akte entfernt. Anmerkungen von Lichtenegger bleiben.
Gericht beschliesst Beweisbeschluss im Mai 2009, Abgabetermin Sep.09.
Nur ich habe bis jetzt gar kein GA.
Ich habe auch einen "Fach"-anwalt, nur leidet meine Geduld; denn das ganze Prozedere ist im 10. Jahr.
Und was nu?
Paro
 
hallo, paro

denke mal, dass deinem anwalt im laufe der jahre der biss abhanden gekommen ist.
als ich meinen fragte, ob er überhaupt noch weiss, worum es geht, hätte das rasieren mindestens 50 € gekostet.
tritt ihn mal ein wenig diplomatisch.
es ist dein leben - nicht seines!
lg
pussi
 
Top